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Urteil

2 K 1723/10

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2011:0705.2K1723.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Bescheid der Beklagten vom 7. September 2010 wird aufgehoben Die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Beklagte. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d : 2 Die Klägerin wendet sich gegen eine Ersatzforderung der Beklagten für geleistete Unterhaltsvorschussleistungen im Zeitraum vom 1. Oktober 2009 bis zum 29. Februar 2010 in Höhe von insgesamt 385.- EUR. Sie ist Mutter des am 19. August 2004 geborenen Kindes Z. T. , dem die Beklagte seit dem 1. Oktober 2009 monatliche Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) gewährt (Bewilligungsbescheid vom 25. Januar 2010). Kindesvater ist Herr N. T. , von dem die Klägerin seit September 2009 getrennt lebt. 3 Die Klägerin verfolgte den Unterhaltsanspruch für das Kind Z. gegenüber den Kindesvater für den Zeitraum ab Oktober 2009 gerichtlich vor dem Amtsgericht Aachen (Az.: 227 F 360/09). In diesem Verfahren führte sie mit anwaltlichem Schriftsatz vom 2. Juni 2010 u.a. aus, dass sie ihren Zahlungsantrag erweitere, da sie seit März 2010 den Elternbeitrag für den Kindergartenbesuch von Z. in Höhe von 77.- EUR zahle, obwohl dazu der Kindesvater verpflichtet sei. Die Beklagte teilte der Klägerin daraufhin mit, dass sie dem anwaltlichen Schreiben entnehme, dass der Kindesvater bis einschließlich Februar 2010 einen Kindergartenbeitrag bezahlt habe. Diese Zahlungen seien als Unterhaltszahlungen anzusehen und daher auf den Unterhaltsvorschuss anzurechnen. Es sei beabsichtigt, die überzahlten Unterhaltsvorschussleistungen zurückzufordern. Die Klägerin wies demgegenüber darauf hin, dass die Zahlung des Kindergartenbeitrages dem Kindesvater auferlegt worden sei, weil sie keinen Ehegattenunterhalt erhalte, denn sie könne wegen der Ganztagsbetreuung ihres Sohnes im Kindergarten zu 80 % berufstätig sein. Zu einer Rückzahlung von Unterhaltsvorschussleistungen sei sie finanziell nicht in der Lage, da ihr Ehemann keinen Unterhalt zahle und das Unterhaltsverfahren noch nicht abgeschlossen sei. 4 Mit an die Klägerin gerichteten Bescheid vom 7. September 2010 änderte die Beklagte ihren Bewilligungsbescheid vom 25. Januar 2010 dahingehend ab, dass für den Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember 2009 monatlich ein Betrag von 40.- EUR und für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 28. Februar 2010 monatlich ein Betrag von 56.- EUR gewährt werde. Die Überzahlung von 385.- EUR werde von ihr zurück gefordert. Gemäß § 2 Abs. 3 UVG seien die von dem Kindesvater erbrachten Kindergartenbeiträge auf die Unterhaltsvorschussleistungen anzurechnen, da es sich um Unterhaltszahlungen handele. Die zu Unrecht erhaltenen Unterhaltsvorschussleistungen seien nach § 5 Abs. 2 UVG zu erstatten, weil der Berechtigte Einkommen erzielt habe, das bei der Bewilligung nicht berücksichtig worden sei. Fahrlässigkeit liege vor, weil die im Merkblatt aufgeführten Pflichten nicht beachtet worden seien. Eine Ersatzpflicht wegen Unterlassens einer Veränderungsanzeige komme auch schon für den Monat der Änderung der Verhältnisse in Betracht. 5 Die Klägerin hat am 29. September 2010 Klage erhoben und ausgeführt, dass es sich bei der Zahlung der Kindergartenbeiträge, die der Kindesvater unmittelbar an den Träger der Einrichtung erbracht habe, nicht um Unterhaltszahlungen i.S. des § 2 Abs. 3 UVG handele. 6 Die Klägerin hat schriftsätzlich beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 7. September 2010 aufzuheben. 7 Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, 8 die Klage abzuweisen. 9 Unter Bezugnahme auf ihren Bescheid verweist sie darauf, dass die Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 UVG vorliegen und die von dem Kindesvater erbrachten Kindergartenbeiträge anzurechnen seien. 10 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und den von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgang. 11 E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E 12 Das Gericht konnte gemäß § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet haben. 13 Die zulässige Klage ist begründet. 14 Der Bescheid der Beklagten vom 7. September 2010 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Beklagten steht gegen die Klägerin kein Anspruch auf Ersatz der in dem Zeitraum vom 1. Oktober 2009 bis zum 28. Februar 2010 für das Kind Z. T. geleisteten Unterhaltsvorschussbeträge in Höhe von 385.- Euro zu. 15 Ein Rückzahlungsanspruch aus § 5 Abs. 2 des Unterhaltsvorschussgesetzes (UVG) scheidet bereits aus, da diese Vorschrift eine Rückzahlungspflicht des Anspruchsberechtigten, d.h. des jeweiligen Kindes begründet, und nicht den jeweiligen Elternteil zur Rückzahlung verpflichtet. Die Beklagte begehrt jedoch ausdrücklich eine Rückzahlung von der Klägerin persönlich, wie sich dem an die Klägerin gerichteten Bescheid und seinen inhaltlichen Ausführungen entnehmen lässt. 16 Der Ersatzanspruch folgt jedoch auch nicht aus § 5 Abs. 1 UVG. Danach ist der Elternteil, bei dem der Unterhaltsvorschussberechtigte lebt, ersatzpflichtig, wenn die Voraussetzungen für die Zahlung der Unterhaltsleistung in dem Kalendermonat, für den sie gezahlt worden ist, nicht oder nicht durchgehend vorgelegen haben, und soweit er die Zahlung der Unterhaltsleistung dadurch herbeigeführt hat, dass er vorsätzlich oder fahrlässig falsche oder unvollständige Angaben gemacht oder eine Anzeige nach § 6 UVG unterlassen hat (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 UVG) oder gewusst oder infolge Fahrlässigkeit nicht gewusst hat, dass die Voraussetzungen für die Zahlung der Unterhaltsleistungen nicht erfüllt waren (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 UVG). 17 Diese Anspruchsvoraussetzungen sind nicht gegeben, da die Unterhaltsvorschussleistungen in dem Zeitraum vom 1. Oktober 2009 bis zum 28. Februar 2010 wegen der Zahlung der Kindergartenbeiträge durch den Kindesvater für das Kind Z. nicht - teilweise - zu Unrecht erfolgt sind. Zwar sieht § 2 Abs. 3 Nr. 1 UVG vor, dass auf die Unterhaltsvorschussleistungen in demselben Monat erzielte Einkünfte des Berechtigten anzurechnen sind, wozu die Unterhaltszahlungen des Elternteils, bei dem der Berechtigte nicht lebt, gehören. Die von dem Kindesvater unmittelbar an den Träger des Kindergartens gezahlten Kindergartenbeiträge für Z. sind jedoch keine Unterhaltszahlungen i.S. von § 2 Abs. 3 Nr. 1 UVG, da sie dem Unterhaltsberechtigten selbst nicht zugeflossen sind und er darüber nicht tatsächlich verfügen konnte. 18 Maßgebliche Tatbestandsvoraussetzung ist, dass es sich um eine "Unterhaltszahlung" handelt. Der Gesetzgeber hat mit dem Begriff der "Unterhaltszahlungen" die Anrechnung nicht auf alle unmittelbare oder mittelbare Leistungen des genannten Elternteils an den Berechtigten oder Dritte erstreckt, die sich nach dem bürgerlichem Recht auf den Anspruch des berechtigten Kindes auf den Unterhalt auswirken oder ihn erfüllen können. Das Bundesverwaltungsgericht hat dazu ausgeführt, 19 vgl. Urteil vom 24. Februar 2005 - 5 C 17/04 -, NJW 2005, 2027, 20 dass der Gesetzgeber die Anrechnungsvoraussetzungen in § 2 Abs. 3 UVG enger gefasst hat als die rechtlichen Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 a UVG, die lediglich darauf abstellen, dass der Berechtigte nicht oder nicht regelmäßig Unterhalt erhält (dies ist im Übrigen zwischen den Beteiligten zu Recht nicht streitig). Danach führen Naturalleistungen oder sonst den Unterhaltsbedarf eines Kindes teilweise deckende Leitungen an Dritte nicht zu einer Anrechnung nach § 2 Abs. 3 UVG. Mit der Anrechnung allein von "Unterhaltszahlungen", die nach Zeitpunkt und Höhe eindeutig und einfach nachzuvollziehen sind, werde sichergestellt, dass die von dem Gesetzgeber typisierten öffentlich-rechtlichen Unterhaltsvorschussleistungen bewilligt werden können, ohne die Unterhaltsvorschussbehörden mit der Aufklärung sonstiger unterhaltsrechtlich etwa beachtlicher Leistungen des barunterhaltspflichtigen Elternteils an den Berechtigten oder Dritte und die Bestimmung von deren Bedeutung für den Kindesunterhalt zu belasten. Die Regelungen des Unterhaltsvorschussgesetzes zeichnen die nach dem bürgerlichen Recht bestehenden unterhaltsrechtlichen Regelungen eben nicht in allen Einzelheiten nach, sondern beschränken sich auf eine vereinfachende Typisierung. 21 Dementsprechend setzt der Begriff der Unterhaltszahlung voraus, dass dem Unterhaltsberechtigten etwas zufließt, d.h. die Zahlung ihm tatsächlich zur Verfügung steht bzw. er tatsächlich in den Genuss von finanziellen Mitteln kommt, über die er real verfügen kann, vgl. etwa auch BayVGH, zum Kindergartenbeitrag: Urteil vom 14. September 2010 - 12 BV 09.3107 - und zum "Zahlungszufluss": Urteil vom 15. Januar 2008 - 12 BV 06.80 -, jeweils juris sowie OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. Januar 2010 - 6 B 10/09 -, juris; VG Köln, Urteil vom 6. Mai 2010 - 26 K 409/10 -, juris; Grube, Unterhaltsvorschussgesetz, 2009, § 2 Rz. 32. 22 Diese typisierte Betrachtungsweise und Begrenzung der anrechenbaren Einkünfte auf "Zahlungszuflüsse" schließen es aus, die Zahlung von Kindergartenbeiträgen für das berechtigte Kind von dem anderen Elternteil, die direkt an die Einrichtung bzw. den Träger der Einrichtung erfolgen, nach § 2 Abs. 3 UVG anzurechnen, 23 vgl. BayVGH, Urteil vom 14. September 2010,a.a.O. 24 Dies gilt auch für den vorliegenden Fall. Dem Vorbringen der Klägerin und den vorgelegten Unterlagen, lässt sich entnehmen, dass der Kindesvater die Kindergartenbeiträge im streitgegenständlichen Zeitraum an den Träger der Einrichtung unmittelbar überwiesen hat. Erst ab März 2010 erfolgte die Überweisung des Beitrages durch die Klägerin selbst. Dies ist von der Beklagten auch nicht bestritten worden. 25 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).