Beschluss
9 L 213/11
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAC:2011:0712.9L213.11.00
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Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
2. Der Streitwert wird auf 1.250,- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. 2. Der Streitwert wird auf 1.250,- EUR festgesetzt. G r ü n d e : I. Der Antragsteller reiste im Jahre 2004 unter Angabe eines falschen Namens und einer falschen Staatsangehörigkeit in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte seine Anerkennung als Asylberechtigter. Mit Bescheid vom 27. April 2004 wies die Bezirksregierung B. den Antragsteller der Gemeinde X. im Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners zu. Das Bundesamt lehnte unter dem 30. Juni 2004 den Asylantrag ab, stellte fest, dass keine Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorlägen und drohte die Abschiebung nach Simbabwe an. Die hiergegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Aachen mit Urteil vom 20. Mai 2005 ab, das am 18. Juni 2005 rechtskräftig wurde. In der Folgezeit wurden dem Antragsteller, der mangels Personalpapieren nicht abgeschoben werden konnte, Duldungen ausgestellt, die als Auflagen unter Anderem die Wohnsitznahme in X. vorsahen. Im Juli 2010 legte der Antragsteller beim Antragsgegner Dokumente vor, aus denen sich seine wahre Identität und seine nigerianische Staatsangehörigkeit ergaben. Dem Antragsteller wurden im Folgenden weiter Duldungen erteilt. Im November 2010 hörte ihn der Antragsgegner zum beabsichtigten Erlass einer unbefristeten Ausweisungsverfügung an. Unter dem 7. April 2011 teilte die Staatsanwaltschaft B1. dem Antragsgegner mit, sie habe den Erlass eines Strafbefehls gegen den Antragsteller mit einer Geldstrafe in Höhe von 30 Tagessätzen wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte beantragt (Cs 7 Js 464/09). Am 28. April 2011 heiratete der Antragsteller in N. eine deutsche Staatsangehörige. Mit Schreiben vom 5. Mai 2011 teilte der Antragsgegner dem Antragsteller mit, er sei gehalten, die Abschiebung gemäß der vom Bundesamt erlassenen Abschiebungsandrohung zu vollziehen, wenn der Antragsteller seiner Ausreiseverpflichtung nicht freiwillig nachkomme. Er sehe entsprechenden Nachweisen bis zum 20. Mai 2011 entgegen. Sollten keine Nachweise vorgelegt werden, werde ohne weitere Ankündigung die Abschiebung nach Nigeria erfolgen. Unter dem 11. Mai 2011 beantragten die Prozessbevollmächtigten des Antragstellers beim Antragsgegner unter Hinweis auf die erfolgte Eheschließung die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Bis zu einer Entscheidung über diesen Antrag beantrage er die Erteilung einer Duldung. Unter dem 13. Mai 2011 beantragten die Prozessbevollmächtigten des Antragstellers beim Antragsgegner, dem Antragsteller die Erwerbstätigkeit allgemein zu gestatten sowie den Duldungsanspruch bis zum 16. Mai 2011 anzuerkennen. Nach einem Aktenvermerk des Antragsgegners informierte dieser die Prozessbevollmächtigten am 16. Mai 2011 telefonisch darüber, dass bis zum 23. Mai 2011 eine Duldung bestehe und eine Abschiebung nicht konkret anstehe. Mit Bescheid vom 26. Mai 2011 lehnte der Antragsgegner die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG ab. Der Antragsteller erfülle die Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG nicht. Des weiteren liege ein Ausweisungsgrund im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG vor, weil der Antragsteller vom Amtsgericht L. wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen verurteilt worden sei. Schließe fehle es an der Voraussetzung des § 5 Abs. 2 Nr. 1, weil der Antragsteller ohne das erforderliche Visum eingereist sei. Der Antragsteller hat am 1. Juni 2011 Klage auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erhoben und zugleich den vorliegenden Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt. Eine strafrechtliche Verurteilung durch das Amtsgericht L. sei ihm nicht bekannt. Im Übrigen greife zu seinen Gunsten § 39 Nr. 5 AufenthV ein, so dass er nicht auf die Nachholung des Visumsverfahrens verwiesen werden könne. Er verfüge auch nicht über ausreichende Mittel um einen Flug von Nigeria nach Deutschland bezahlen zu können. Mit einer Eidesstattlichen Versicherung vom 9. Juni 2011 erklärte der Antragsteller weiter, er schulde in Nigeria Personen 4.000,- EUR, die er sich vor seiner Flucht geliehen habe. Diese Personen forderten jetzt 6.000,- EUR zurück. Ein Flug von Nigeria nach Deutschland koste circa 800,-. EUR. Dieses Geld habe er nicht. Auch seine Familie habe nicht soviel Geld. Er würde erst wieder aus Nigeria ausreisen können, wenn seine Schulden abbezahlt wären. Der Antragsteller beantragt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller im Hinblick auf die erfolgte Eheschließung eine Duldung zu erteilen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Gerade im Hinblick auf die kurze Ehedauer und die bisherige räumliche Trennung von seiner Ehefrau halte er es für zumutbar, dass der Antragsteller seiner Ausreiseverpflichtung nachkomme und im Rahmen eines geregelten Visumsverfahrens zur Familienzusammenführung erneut einreise. Eine Anmeldung der Abschiebung habe er mit Blick darauf storniert, dass das Bundesamt noch nicht die Abschiebung konkret nach Nigeria angedroht habe und der Antragsteller mit Schriftsatz vom 10. Juni 2011 Gründe vorgetragen habe, die einer Abschiebung nach Nigeria entgegenstehen sollen. Er gehe davon aus, dass Abschiebungsverbote bezüglich Nigeria nicht festgestellt würden und die Abschiebung im Anschluss innerhalb von drei Monaten vollzogen werden könne. Nach einer telefonischen Mitteilung des Amtsgerichts L. ist der Strafbefehl gegen den Antragsteller unter dem 7. Juni 2011 ergangen, ein Zustellnachweis liege aber aufgrund von Zustellproblemen noch nicht vor. II. Der Antrag hat keinen Erfolg. Die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts B1. folgt aus §§ 52 Nr. 3 Sätze 1 und 5, 123 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unter Berücksichtigung von § 123 Abs. 5 VwGO statthaft, weil der Antragsteller auch mit Blick auf das anhängige Verfahren auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis keinen statthaften Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO stellen kann. Seinem Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis konnte gemäß § 43 Abs. 2 Satz 2 AsylVfG von vornherein keine Fiktionswirkung nach § 81 AufenthG zukommen, da er diesen Antrag erst nach erfolglosem Abschluss seines Asylverfahrens gestellt hat, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Oktober 2008 - 18 B 1154/08 -. Ob und inwieweit dem Antragsteller mit Blick auf seine Eheschließung ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zusteht, bedarf vorliegend keiner auch nur vorläufigen Entscheidung, weil die Erteilung einer Duldung für die Dauer eines Aufenthaltsgenehmigungsverfahrens aus gesetzessystematischen Gründen grundsätzlich ausscheidet, wenn ein vorläufiges Bleiberecht nach § 81 AufenthG nicht eingetreten ist, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Februar 2008 - 18 B 230/08 -. Unabhängig hiervon dürfte einem Anspruch des Antragstellers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bereits entgegenstehen, dass es am Vorliegen der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG fehlt. In der Person des Antragstellers ist der Ausweisungsgrund des § 55 Abs. 2 Nr. 1 lit. a) AufenthG gegeben, da er jahrelang umfassend über seine Identität getäuscht hat und ausweislich der Ausländerakte über die möglichen Rechtsfolgen seines Handelns belehrt worden ist. Der Antrag ist auch unter dem - hier allein in Betracht kommenden - Aspekt einer rechtlichen Unmöglichkeit der Abschiebung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 GG unbegründet. Dabei ist zunächst von den gesetzgeberischen Wertungen des § 27 Abs. 3 Satz 2 AufenthG und des § 39 Nr. 5 AufenthV auszugehen. Danach soll eine im Bundesgebiet vollzogene Eheschließung nur dann die Einholung des Aufenthaltstitels im Bundesgebiet ermöglichen, wenn ein gebundener Anspruch auf den Titel besteht, was aber bei Vorliegen eines Ausweisungsgrundes nicht der Fall ist. Soweit der Antragsgegner im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens unter Berücksichtigung von Art. 6 GG nicht vom Erfordernis des Vorliegens der Regelerteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 AufenthG absieht, weil sich insbesondere angesichts des Datums der Eheschließung noch keine vertiefte eheliche Lebensgemeinschaft ausgebildet habe, begegnet dies keinen rechtlichen Bedenken. Es lässt sich nach dem Vorbringen der Beteiligten auch nicht feststellen, dass es dem Antragsteller nicht zumutbar wäre, das Visumverfahren nachzuholen. Im Hinblick hierauf macht er geltend, bei Beachtung des Art. 6 GG sei von der Nachholung des Visumverfahrens abzusehen. Dieser Einwand rechtfertigt jedoch eine andere Entscheidung nicht. Es ist davon auszugehen, dass die Einhaltung des Visumverfahrens der Regelfall bleiben soll und dass allein die Verpflichtung, zur Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft in Deutschland vor der Einreise ein Visum einzuholen, Art. 6 Abs. 1 GG nicht verletzt, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Oktober 2006 - 18 B 1767/06 -. Es ist für den Antragsteller nicht unzumutbar, das Visumverfahren nachzuholen. Hierauf bezogen könnte in Betracht kommen, dass im Lichte des Grundrechts des Art. 6 Abs. 1 GG und der besonderen Umstände des Einzelfalls ein Nachholen des Visumverfahrens unzumutbar ist, selbst eine nur vorübergehende Trennung der Eheleute nicht zumutbar erscheint. Der Antragsteller hat solche Umstände aber nicht glaubhaft dargelegt. Allein der Umstand, dass der Antragsteller und seine Ehefrau für einen gewissen Zeitraum getrennt wären, begründet eine Unzumutbarkeit nicht. Vielmehr ist auf die konkreten Auswirkungen für den Antragsteller abzustellen, die mit dem Nachholen des Visumverfahrens verbunden sind. Solche konkreten Folgen legt der Antragsteller jedoch nicht glaubhaft dar. Soweit der Antragsteller behauptet, in Nigeria unter Anderem wegen bestehender Schulden finanziell nicht in der Lage zu sein, nach etwaigen Erhalt eines Visums ein Rückflugticket nach Deutschland zu erwerben, greift dieser Einwand nicht durch. Dabei lässt die Kammer dahinstehen, ob mangelnde wirtschaftliche Leistungsfähigkeit für den Erwerb eines Flugtickets nach Deutschland ein Grund sein kann, das Visumsverfahren als unzumutbar anzusehen. Es fehlt nämlich bereits an einer substantiierter Darlegung, weshalb die Ehefrau des Antragstellers nicht in der Lage sein soll, das Flugticket (mit-) zu finanzieren, das je nach Fluggesellschaft ab 500,- EUR zu erwerben ist. Unabhängig hiervon fehlt es auch an jeglicher Darlegung und Glaubhaftmachung, warum es der Ehefrau des Antragstellers, die diesen in Kenntnis seines fehlenden Aufenthaltsrechts geheiratet hat, unzumutbar sein soll, die eheliche Lebensgemeinschaft mit dem Antragsteller in dessen Heimat zu führen, vgl. zu diesem Aspekt: EGMR, Urteil vom 31. Juli 2008 - 265/07 - (Omoregie). Ein bloßer Hinweis auf ihre deutsche Staatsangehörigkeit ist hierfür nicht ausreichend. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO Die Streitwertfestsetzung erfolgt in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen und beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.