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Urteil

5 K 40/10

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2011:0714.5K40.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Beklagten vom 22. Januar 2009 in der Fassung der Änderungsgenehmigung vom 20. September 2010 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens; außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 T a t b e s t a n d: 2 Der Kläger begehrt die Aufhebung einer der Beigeladenen erteilten Baugenehmigung zur Nutzungsänderung einer Tuchfabrik in ein Lagergebäude für Kraftfahrzeuge und Ersatzteile. 3 Der Kläger ist Eigentümer des in B. -C. gelegenen Grundstücks O.---straße 00 Gemarkung C. , Flur 00, Flurstück 00), das mit einem Einfamilienhaus bebaut ist. Die Beigeladene ist Eigentümerin des westlich angrenzenden, im Hinterland befindlichen Grundstücks O.---straße 00 (Gemarkung C. , Flur 00, Flurstücke 00 und 00), auf dem sich mehrere Betriebsgebäude befinden, die in der Vergangenheit von der Tuchfabrik D. genutzt worden sind. 4 Quelle: GeoServer NRW 5 Die Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 00 D1. Q. (im Folgenden: Bebauungsplan Nr. 00), der einen etwa 20 ha großen keilförmigen, nach Südwesten breiter werdenden Bereich zwischen der F.------straße , der O.---straße , der C1. I. und dem W.-------weg im Stadtbezirk B. C. umfasst. 13,2 ha Plangebiets entfallen auf die ehemalige C2. Kaserne D1. Q. , deren militärische Nutzung im Herbst 1995 aufgegeben worden ist. Das übrige Plangebiet wurde bereits in der Vergangenheit mit Ausnahme von einigen kleineren Flächen entlang der F.------straße und der O.---straße , wo sich u.a. das Wohnhaus des Klägers befindet, gewerblich genutzt. Im Südosten und Südwesten grenzt das Plangebiet an Allgemeine Wohngebiete. 6 Das Grundstück des Klägers ist im Bebauungsplan Nr. 00 als Allgemeines Wohngebiet festgesetzt. Die überbaubare Grundstücksfläche ist durch Baugrenzen vorgegeben. Das Grundstück der Beigeladenen ist im Wesentlichen als Gewerbegebiet (GE 1) überplant; lediglich ein Teil des nördlich des Grundstücks O.---straße 00 gelegenen Flurstücks 00 - die Hauptzufahrt der vormaligen Tuchfabrik - ist als "Private Grünfläche" und als "Bereich ohne Ein- und Ausfahrt" festgesetzt. 7 Anlass für die Bauleitplanung war der Wunsch der Beklagten, wegen des erheblichen gewerblichen Bauflächenbedarfs im Bereich der Stadt B. das Gebiet der ehemaligen C3. Kaserne D1. Q. und die angrenzenden Flächen einer gewerblichen kleinteiligen Nutzung für kleinere und mittlere Betriebe einschließlich Handwerksbetriebe zuzuführen. Vorgesehen war zunächst, u.a. zum Schutz der Wohnbebauung den Teil des Flurstücks 00, der sich nördlich des Grundstücks O.---straße 00 erstreckt, sowie den Teil des Flurstücks 00, der sich westlich der Wohnbebauung an der O.---straße befindet, als Fläche zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen festzusetzen. Nachdem die vormalige Eigentümerin der Flurstücke 00 und 00 - die T. - im Verlauf des Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplans u.a. die Wünsche geäußert hatte, angrenzend an die Wohnbebauung zur O.---straße den Bau von Garagen zuzulassen sowie auf die Ausweisung einer privaten Grünfläche im Bereich der Hauptzufahrt der vormaligen Tuchfabrik an der O.---straße zu verzichten, beschloss der Planungsausschuss des Rates der Beklagten am 20. März 2003 den Bebauungsplan Nr. 00 zu ändern. Die Fläche zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern wurde zurückgenommen und in dem - hier interessierenden - Bereich hinter der Wohnbebauung an der O.---straße als Fläche für Stellplätze bzw. in dem Bereich nördlich des Grundstücks O.---straße 00 als private Grünfläche ausgewiesen. Die diesbezügliche Vorlage für die Sitzung lautet auszugsweise wie folgt: 8 "Um den Belangen der T. Rechnung zu tragen, sollte nach Auffassung der Verwaltung der Teilbereich vor der Fa. D. entlang der F.------straße als WB-Gebiet festgesetzt werden. Zusätzlich soll um den Charakter des vorhandenen Wohngebiets zu stärken, das WB-Gebiet so gegliedert werden, dass im vorderen Bereich entlang der F.------straße ausschließlich Wohnnutzungen zulässig sind und die gewerblichen Nutzungen im rückwärtigen Bereich angrenzend an das Gewerbegebiet entwickelt werden müssen. Deshalb sollte um eine wirtschaftliche Nutzung der vorhandenen Gebäude auf dem Grundstück zu ermöglichen, auf die Fläche zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern im Bereich des Grundstücks der Firma D. verzichtet werden. Als Ersatz hierfür schlägt die Verwaltung vor, entlang der F.------straße im Bereich des WB-Gebiets eine ca. 3,0 m breite Fläche zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern festzusetzen. 9 Außerdem sollen in diesem Bereich nur Ein- und Ausfahrten zu Wohnnutzungen und wohngebietstypischen Nutzungen zulässig sein. Dabei müssen die beiden vorhandenen Zufahrten von der F.------straße zum Grundstück der ehemaligen Fa. D. gesichert bleiben. Hierüber dürfen jedoch nur solche Erschließungen erfolgen, die keine Beeinträchtigung für die Wohnnutzung innerhalb des WB- und MI-Gebietes zur Folge haben. 10 ... 11 Nach Auffassung der Verwaltung sollte das Grundstück der ehemaligen Firma auch weiterhin vom zukünftigen Gewerbegebiet erschlossen werden. ... 12 Desweiteren soll dem Wunsch der T. entsprochen werden, angrenzend an die Wohnbebauung in der O.---straße , den Bau von Garagen zuzulassen. Nach Auffassung der Verwaltung ist dies städtebaulich vertretbar. Um weiterhin eine Zufahrt von der O.---straße her auszuschließen, soll zwischen dem Gewerbegebiet und der Garagenfläche eine private Grünfläche festgesetzt werden. ..." 13 In der Begründung des Bebauungsplans Nr. 00 ist unter III. u.a. Folgendes festgehalten: 14 2.4 Verkehrsflächen ... Zur Entlastung der angrenzenden Wohngebiete vom LKW-Verkehr sollen die Grundstücke entlang der O.---straße sowie das Grundstück der ehemaligen Tuchfabrik D. über das rückwärtige Gewerbegebiet D1. Q. erschlossen werden. Deshalb wurde entlang der O.---straße und der F.------straße ein Ein- und Ausfahrtsverbot festgesetzt. Für das Grundstück der ehemaligen Firma D. müssen die beiden vorhandenen Zufahrten von der F.------straße gesichert bleiben. Deshalb sollen von der F.------straße lediglich Ein- und Ausfahrten zu Nutzungen zugelassen werden, die in einem allgemeinen Wohngebiet zulässig sind. Hierüber dürfen nur solche Erschließungen erfolgen, die die benachbarte Wohnbebauung nicht beeinträchtigen. 15 Die Beklagte erteilte der Beigeladenen am 22. Januar 2009 eine Baugenehmigung für die Nutzungsänderung der Tuchfabrik in ein Lagergebäude für Ersatzteile und Kraftfahrzeuge. Ausweislich des zur Baugenehmigung gehörigen Lageplans soll die Zufahrt zu dem Lagergebäude über die vormalige Hauptzufahrt der Tuchfabrik an der O.---straße (Flurstücke 00) sowie über die westliche Zufahrt an der F1. Straße (Flurstück 00) erfolgen. 16 Bereits vorher, am 9. Januar 2009, hatte die Beklagte der Beigeladenen unter Bezugnahme auf den im Dezember 2008 zwischen der Beklagten, der T. B. und der Beigeladenen geschlossenen "Vertrag zur Sicherung der Erschließung des Vorhabens Gemarkung C. , Flur 00, Flurstücke 00 und 00, O.---straße 000/F1. Straße" (im Folgenden: Erschließungsvertrag) eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 00 erteilt. Hiernach darf die Erschließung des Vorhabens der Beigeladenen "vorübergehend" über die O.---straße erfolgen, bis die rückwärtige öffentliche Erschließung hergestellt und benutzbar ist. § 2 des Erschließungsvertrages lautet wie folgt: 17 "Die Bauherrin verpflichtet sich, die vorübergehend geduldete derzeit vorhandene Zufahrt von der O.---straße zum geplanten Vorhaben auf dem Grundstück Gemarkung C. , Flur 00, Flurstück 00 unverzüglich aufzugeben, sobald die (rückwärtige) öffentliche Erschließung hergestellt und benutzbar ist. 18 Die Bauherrin verpflichtet sich weiter, nach Aufgabe der derzeitigen Grundstückszufahrt das Vorhaben an die neu hergestellte Erschließungsstraße anzuschließen." 19 Die Beklagte änderte die streitgegenständliche Baugenehmigung mit Bescheid vom 20. September 2010 ab und machte u.a. ein weiteres schalltechnisches Gutachten vom 30. Oktober 2008 zum Gegenstand der Genehmigung. 20 Der Kläger hat bereits am 8. Januar 2010 Klage gegen die Baugenehmigung vom 22. Januar 2009 und gegen den Befreiungsbescheid vom 9. Januar 2009 - 5 K 57/10 - erhoben. Er ist der Auffassung, dass die der Beigeladenen am 22. Januar 2009 erteilte Baugenehmigung rechtswidrig sei. Das Vorhaben sei nach § 30 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) unzulässig. Es widerspreche den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 00, da dessen Zufahrt an der O.---straße in einem Bereich gelegen sei, der als "Bereich ohne Ein- und Ausfahrt" und als "Private Grünfläche" ausgewiesen sei. Der Verstoß gegen die Festsetzungen des Bebauungsplans habe auch nicht durch die Erteilung einer Befreiung ausgeräumt werden können. Da die vorgenannten Festsetzungen nach dem eindeutigen Wortlaut der Begründung des Bebauungsplans Nr. 00 nachbarschützend seien, hätte die Beklagte bei der Erteilung der Befreiung seine Rechtsposition berücksichtigen müssen. Dem werde der Befreiungsbescheid, der nachbarliche Belange nicht berücksichtige, indes nicht gerecht. Dieser sei daher bereits wegen eines Ermessensausfalls rechtswidrig. Darüber hinaus sei die Abweichung aber auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen nicht mit öffentlichen Belangen vereinbar. Eine ausreichende Berücksichtigung der Nachbarinteressen sei insbesondere nicht deshalb gegeben, weil die - auch ohne besondere Vorgaben des Bebauungsplans einzuhaltenden - Immissionsrichtwerte nicht überschritten würden. Der Ortsgesetzgeber habe der angrenzenden Wohnbebauung durch die Festsetzungen "Bereich ohne Ein- und Ausfahrt" bzw. "Private Grünfläche" nämlich einen weitergehenden Schutz zukommen lassen wollen als denjenigen, der ihr bereits durch die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) gewährt werde. Zu einem anderen Ergebnis führe auch nicht, dass die Befreiung lediglich für eine Übergangsphase bis zur Herstellung der öffentlichen Erschließungsanlage erteilt worden sei. Es sei nämlich nicht absehbar, wann diese Erschließung hergestellt werden werde. 21 Der Kläger beantragt, 22 die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Beklagten vom 22. Januar 2009 in der Fassung der Änderungsgenehmigung vom 20. September 2010 aufzuheben. 23 Die Beklagte beantragt, 24 die Klage abzuweisen. 25 Zur Begründung ihres Klageabweisungsantrages vertritt sie die Auffassung, dass die Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB erfüllt seien. Die Abweichung von den Festsetzungen des Bebauungsplans sei städtebaulich vertretbar und berühre die Grundzüge der Planung nicht. Zudem sei das Vorhaben sowohl mit öffentlichen als auch mit nachbarlichen Belangen vereinbar. Durch die differenzierten Regelungen in der Baugenehmigung werde sichergestellt, dass eine unzumutbare Beeinträchtigung des Klägers insbesondere durch Schallimmissionen ausgeschlossen sei. Die Befreiung sei schließlich auch nicht ermessensfehlerhaft. Ihr Ermessen sei vorliegend vielmehr auf Null reduziert gewesen, da die gesetzlich normierten Voraussetzungen für die Erteilung der Befreiung erfüllt seien und Nachteile für die Gemeinde durch die Zulassung des Vorhabens nicht in Betracht kämen. Darüber hinaus seien Erwägungen, die über die in der Standortsituation relevanten städtebaulichen Gesichtspunkte hinausgingen, im vorliegenden Fall nicht gegeben. Dies gelte bereits deshalb, weil diese Gesichtspunkte zusätzlich durch den Erschließungsvertrag, auf den die Befreiung Bezug nehme, geregelt würden. 26 Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt und sich auch nicht zum Klagevorbringen geäußert. 27 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens und des Verfahren 5 K 57/01, der Verwaltungsvorgänge der Beklagten (Beiakten Hefte 1, 2 und 4) sowie des Aufstellungsvorgangs (Beiakte Heft 3) Bezug genommen. 28 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: 29 Die Klage zulässige ist begründet. 30 Die Baugenehmigung der Beklagten vom 22. Januar 2009 in der Gestalt der Änderungsbaugenehmigung vom 20. September 2010 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). 31 Dem Vorhaben der Beigeladenen stehen öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegen (§ 75 Abs. 1 Satz 1 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen). Das geplante Lagergebäude darf nicht in der vorgesehenen Form realisiert werden, weil es nach § 30 Abs. 1 BauGB unzulässig ist. Es widerspricht den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 00, da seine Zufahrt in einem Bereich verwirklicht werden soll, für den die Festsetzung "Bereich ohne Ein- und Ausfahrt" gilt. Darüber hinaus ist ein Teil der Zufahrt als "Private Grünfläche" festgesetzt; auch diese Festsetzung steht der Erteilung einer Baugenehmigung entgegen. Eine - wie hier - ohne nähere Zweckbestimmung festgesetzte Grünfläche darf nämlich keiner Nutzung zugeführt werden, die über die bloße Begrünung hinausgeht, 32 vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 10. Juli 2003 - 10 B 629/03 -, BauR 2004, 646 f. = juris, 33 und lässt damit die angegriffene Zufahrt nicht zu. 34 Das Bauvorhaben kann auch nicht mittels einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans (§ 31 Abs. 2 BauGB) zugelassen werden. Insoweit nimmt die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf ihre Ausführungen in dem Urteil vom heutigen Tage in dem Verfahren gleichen Rubrums 5 K 57/10. 35 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Da die Beigeladene sich nicht durch Stellung eines Antrages einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat, entspricht es der Billigkeit, ihre außergerichtlichen Kosten nicht für erstattungsfähig zu erklären. 36 Gründe nach §§ 124 a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VwGO, die Berufung zuzulassen, liegen nicht vor. Das Urteil weicht weder von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe bzw. des Bundesverfassungsgerichts ab, noch hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung. Letzteres gilt auch für die von der Beklagten aufgeworfene und für grundsätzlich erachtete Frage, ob der aufgezeigte Verstoß gegen die Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 00 durch die Erteilung einer Befreiung ausgeräumt werden kann. Auch insoweit kann auf die Ausführungen der Kammer in dem Urteil vom heutigen Tage in dem Verfahren 5 K 57/10 verwiesen werden.