Urteil
9 K 1450/10
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2011:0715.9K1450.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 T a t b e s t a n d : 2 Der am geborene Kläger besuchte ab dem Schuljahr 2006/07 die T. S. I. -L. . Im Schuljahr 2008/09 war er Schüler der 7. Klasse. 3 Zur Ermöglichung der Versetzung in die Klasse 8 meldete er sich zur Nachprüfung im Fach Englisch an, in dem seine Leistungen mit "mangelhaft" bewertet worden waren. Die Nachprüfung fand am 12. August 2009 (schriftlich) und am 13. August 2009 (mündlich) statt. Beide Prüfungsteile wurden mit "mangelhaft" bewertet. 4 Mit Schreiben vom 14. August 2009 teilte die T. S. I. -L. der allein sorgeberechtigten Mutter des Klägers mit, dass dieser die Nachprüfung im Fach Englisch nicht bestanden und damit die Versetzung in Klasse 8 nicht erreicht habe. 5 Der Kläger wiederholte dann zunächst die Klasse 7, meldete sich aber zum . Januar 2010 von der besuchten Schule ab, um zum . Februar 2010 zur I1. -I2. -Gesamtschule zu wechseln, wo er in die Klasse 7 aufgenommen wurde. 6 Unter dem 1. März 2010 baten die damaligen Verfahrensbevollmächtigten des Klägers die S. I. -L. um Akteneinsicht in die Vorgänge bezüglich der Nichtversetzung. Mit Schreiben vom 19. März 2010 führten sie aus, bei der Nachprüfung seien nach ihrer Zählung im schriftlichen Teil lediglich 26,5 Punkte erreichbar gewesen und nicht 39,5 Punkte. Da der Kläger 16 von 26,5 Punkten erreicht habe, wäre ihm eindeutig eine bessere Note als "mangelhaft" zu geben gewesen. Offensichtlich habe hier der prüfende und korrigierende Lehrer G. eine falsche zu erreichende Punktezahl zugrundegelegt. 7 Diese Stellungnahme legte die S. I. -L. der Bezirksregierung I3. vor. Diese wies "den Widerspruch...gegen die Bewertung der schriftlichen Nachprüfung im Fach Englisch...vom 12.08.2009" mit Widerspruchsbescheid vom 21. Juli 2010, zugestellt am 23. Juli 2010, zurück. Ein Empfangsbekenntnis der Verfahrensbevollmächtigen zu dem gleichlautenden Widerspruchsbescheid vom 7. Juni 2010 ist nicht feststellbar. Zudem hatten diese mitgeteilt, dass sie ein Bescheid, von dessen Versand ihre Mandantin anlässlich eines Telefonats erfahren habe, nicht erreicht habe. Zur Begründung führte die Bezirksregierung I3. unter Hinweis auf den bestehenden Beurteilungsspielraum aus, hinsichtlich der Aufgabenstellung und der Bewertung der Prüfungsaufgaben sei festzustellen, dass die Themenstellung und das Anspruchsniveau der Prüfungsaufgaben den Anforderungen des Lehrplans für das Fach Englisch an Realschulen entsprächen. Die Festlegung des Gesamtergebnisses der Nachprüfung unter Berücksichtigung der Teilergebnisse der schriftlichen Arbeit und der mündlichen Prüfung als "nicht bestanden" sei vom Prüfungsausschuss ermessensfehlerfrei getroffen worden. Insbesondere habe der Kläger von insgesamt 39,5 möglichen Punkten nur 16 Punkte erreicht, sodass das Ergebnis schulaufsichtlich nicht zu beanstanden sei. 8 Der Kläger hat am 13. August 2010 Klage erhoben. Er macht u.a. geltend, er besuche im laufenden Schuljahr 2010/2011 mit Erfolg die 8. Klasse der I1. -I2. -Gesamtschule. Das gesamte Verfahren während der Zeit in der S. lasse den Eindruck zu, dass er von Anfang an zum Außenseiter und Störfaktor habe abgestempelt werden sollen. So habe der Schulleiter bei einer Unterredung seiner Mutter die Nachprüfungsunterlagen nicht gezeigt, sondern habe sie nur umgekehrt auf das Blatt schauen lassen mit der Anmerkung: "Da sehen Sie doch - alles rot." Es habe danach über den damaligen Verfahrensbevollmächtigten die Akteneinsicht erreicht werden können. Bei einer weiteren Unterredung zwischen diesem und dem Englischlehrer in Anwesenheit des Schulleiters habe Herr G. dann vorgezählt, dass bei der Nachprüfung insgesamt 26,5 Punkte hätten erreicht werden können (bei Aufgabe 1: 6 Punkte, bei Aufgabe 2: 7 Punkte, bei Aufgabe 3: 8 Punkte und bei Aufgabe 4: 5,5 Punkte). Mit 16 erreichten Punkten in der schriftlichen Arbeit hätte es dann eine bessere Note als "mangelhaft" geben müssen mit der Folge, dass die Nachprüfung bestanden gewesen und er in die 8. Klasse versetzt worden wäre. Offensichtlich nachträglich sei dann die zu erreichende Gesamtpunktzahl nach oben, nunmehr auf 39,5 Punkte, korrigiert worden. Letztlich sei auch die Bewertung der Nachprüfung im Einzelnen nicht korrekt, weil bei den einzelnen Prüfungsteilen mehr Punkte hätten vergeben werden müssen. Es komme noch hinzu, dass er auf die Nachprüfung nicht ordnungsgemäß vom Englischlehrer vorbereitet worden sei. Es sei all das geprüft worden, was seiner Mutter nicht als besonderer Übungsstoff mitgeteilt worden sei. Zudem sei er zu Beginn der Nachprüfung von Herrn G. mit den Worten: "Du weißt ja doch nicht, was Du da liest" niedergemacht worden, sodass er vor Aufregung zu stottern angefangen habe. 9 Der Kläger beantragt, 10 festzustellen, dass der Bescheid des Beklagten vom 14. August 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung I3. vom 21. Juli 2010 rechtswidrig gewesen ist und er in die 8. Klasse zu versetzen gewesen ist. 11 Der Beklagte beantragt. 12 die Klage abzuweisen. 13 Er trägt vor, im schriftlichen Teil der Nachprüfung seien insgesamt 39,5 Punkte zu erreichen gewesen, was sich aus der vorgelegten Stellungnahme des Englischlehrers G. ergebe. Wenn der Kläger von nur 26,5 erreichbaren Punkten ausgehe, beruhe dies offenkundig auf der fehlerhaften Annahme, dass in den Prüfungsaufgaben I und II für jede Lösung nur maximal ein Punkt erreichbar gewesen sei. Dies sei aber unrichtig. Ferner stammten die im schriftlichen und mündlichen Prüfungsteil gestellten fachlichen Anforderungen aus dem Unterrichtsstoff des abgelaufenen zweiten Schulhalbjahres. Schließlich seien die Leistungen aus dem schriftlichen und mündlichen Prüfungsteil gleichgewichtig in die Beurteilung eingestellt worden. Da beide Teile mit "mangelhaft" bewertet worden seien, habe die Abschlussnote ebenfalls "mangelhaft" gelautet. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandeswird verwiesen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsvorgänge des Beklagten. 15 Entscheidungsgründe: 16 Die Klage ist zulässig. 17 Hinsichtlich der Klageart kann dahinstehen, ob bei einer vorprozessualen Erledigung - eine solche liegt mit Blick auf die bereits bei Klageerhebung durch das Zeugnis der I1. -I2. -Gesamtschule vom 14. Juli 2010 eingetretene Erledigung vor - die Fortsetzungsfeststellungsklage entsprechend § 113 Abs. 1 Satz VwGO oder die allgemeine Feststellungsklage nach § 43 VwGO für das Feststellungsbegehren in Betracht kommt, 18 vgl. in diesem Zusammenhang BVerwG, Urteil vom 14. Juli 1999 - 6 C 7/98 -, NVwZ 2000, 63, 19 weil die sonstigen Zulässigkeitsvoraussetzungen für beide Klagearten erfüllt sind. 20 Insbesondere ergibt sich das erforderliche (Fortsetzungs-)Feststellungsinteresse daraus, dass rechtswidrige schulische Nichtversetzungsentscheidungen auch nach späterem Erreichen der jeweiligen Klasse nicht hingenommen werden müssen, weil sie sich der Schullaufbahn entnehmen lassen. 21 Vgl. insoweit BVerwG, Beschluss vom 24. Oktober 2006 - 6 B 61/06 -NVwZ 2007, 227. 22 Im Übrigen kann dahinstehen, ob die Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage im Falle vorprozessualer Erledigung das Vorliegen der Zulässigkeitsvoraus-setzungen für das anfängliche Verpflichtungsbegehren, das hier auf Versetzung in die Klasse 8 und hilfsweise Neubescheidung gerichtet war, erfordern würde. 23 Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 14. Juli 1999, a.a.O. 24 Denn diese Zulässigkeitsvoraussetzungen lagen vor. Der Kläger war klagebefugt nach § 42 Abs. 2 VwGO. Ferner war das Vorverfahrenserfordernis im Sinne des § 68 VwGO bezüglich des Bescheides vom 14. August 2009 erfüllt. Mit Blick auf den ergangenen Widerspruchsbescheid vom 21. Juli 2010 kam es nicht mehr darauf an, ob ein Widerspruch (förmlich) erhoben worden war, weil eine dennoch erfolgende Bescheidung nicht zu Lasten des Klägers gehen kann. Des Weiteren war die Klagefrist eingehalten, weil sich eine Zustellung des Widerspruchsbescheides erst für den 23. Juli 2010 feststellen lässt. 25 Schließlich stellt der Übergang von der Verpflichtungsklage auf die Fortsetzungsfeststellungsklage oder die Feststellungsklage keine den Voraussetzungen des § 91 VwGO unterliegende Klageänderung dar. 26 Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 16. Auflage, § 91 Rn. 9. 27 Die Klage ist jedoch unbegründet. 28 Der Bescheid des Beklagten vom 14. August 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Köln vom 21. Juli 2010 und die Nichtversetzung in die Klasse 8 erweisen sich nicht als rechtswidrig. 29 Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Ausbildung und die Abschlussprüfungen in der Sekundarstufe I (APO-S I) vom 29. April 2005, zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. November 2008 (Bereinigte Amtliche Sammlung der Schulvorschriften - BASS -, Jahresbeilage zum Amtsblatt NRW, 24. und 25. Ausgabe, Gliederungsnummer 11-04 Nr. 3.1) kann eine nicht versetzte Schülerin oder ein nichtversetzter Schüler eine Nachprüfung ablegen, um nachträglich versetzt zu werden. 30 Die Bewertung der streitgegenständlichen Nachprüfung begegnet weder in formeller noch materieller Hinsicht Bedenken, so dass auch eine nachträgliche Versetzung ausscheidet. 31 Zunächst sind die formellen Erfordernisse, gegen deren Einhaltung nichts erinnert worden ist, gewahrt. Mit Blick darauf kann dahinstehen, ob Verfahrensfehler, die allenfalls einen Anspruch auf Wiederholung der Prüfung begründen können, eine Rechtswidrigkeit der Nachprüfungsentscheidung auch dann noch herbeiführen, wenn die Versetzung nach nochmaligem Durchlaufen der Klasse bereits erfolgt ist. 32 Vgl. bejahend für die Versetzungsentscheidung OVG NRW, Beschluss vom 11. Januar 2008 - 19 E 726/07 -, NWVBl 2008, 310. 33 Insbesondere ist § 22 Abs. 1 Satz 2 APO-S I genügt. Danach spricht die Schulleiterin oder der Schulleiter die Zulassung zur Nachprüfung aus, wenn in einem einzigen Fach durch die Verbesserung der Note von "mangelhaft" auf "ausreichend" die Versetzungsbedingungen erfüllt würden. Dies war im Falle des Klägers im Fach Englisch der Fall, worauf seitens des Schulleiters mit Schreiben vom 22. Juni 2006 hingewiesen worden ist. 34 Des Weiteren war der Prüfungsausschuss ordnungsgemäß besetzt. Gemäß § 22 Abs. 3 APO- S I bildet die Schulleiterin oder der Schulleiter für die Nachprüfung einen Prüfungsausschuss und übernimmt den Vorsitz oder bestellt eine Vertretung; weitere Mitglieder des Prüfungsausschusses sind die bisherige Fachlehrerin oder der Fachlehrer als prüfendes Mitglied und eine weitere fachkundige Lehrkraft für die Protokollführung. Prüfendes Mitglied war der Fachlehrer Herr G. . Zwar ist seitens des Beklagten schriftsätzlich Frau T1. als Vorsitzende des Prüfungsausschusses und Frau H. als Beisitzerin bezeichnet worden, wogegen ausweislich des Protokolls zur mündlichen Prüfung und dem Vorbringen des Schulleiters in der mündlichen Verhandlung Frau H. Vorsitzende war. Dem braucht jedoch nicht weiter nachgegangen zu werden, weil ausweislich des Internetauftritts der Städtischen S. I. -L. sowohl Frau H. als auch Frau T1. das Fach Englisch unterrichten. 35 In materieller Hinsicht ist der bei der Bewertung schulischer Leistungen bestehende Beurteilungsspielraum der Lehrer zu beachten. Dieser beschränkt die gerichtliche Überprüfung darauf, ob Verstöße gegen anzuwendendes Recht vorliegen, die Lehrerin oder der Lehrer von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, gegen allgemeine Bewertungsgrundsätze verstoßen hat oder sich von sachfremden Erwägun gen hat leiten lassen. 36 Vgl. OVG NRW, Urteile vom 27. Oktober 1995 - 19 A 4947/94 - und 30. August 1996 - 19 A 3437/94 -, beide nachgewiesen in juris. 37 Zunächst bestehen gegen die Aufgabenstellungen für die schriftliche und die mündlichen Prüfung keine Bedenken. Dies gilt mit Blick auf die schulaufsichtliche Überprüfung durch die Bezirksregierung I3. , wonach die Themenstellung und das Anspruchsniveau der Prüfungsaufgaben den Anforderungen des Lehrplans für das Fach Englisch an Realschulen entsprechen, und das unwidersprochen gebliebene Vorbringen des Beklagten, es habe sich um Unterrichtsstoff des abgelaufenen zweiten Schulhalbjahres gehandelt. Das Vorbringen des Klägers, er sei auf die Nachprüfung nicht ordnungsgemäß vorbereitet worden, da das geprüft worden sei, was seiner Mutter nicht als besonderer Übungsstoff durch den Englischlehrer mitgeteilt worden sei, führt zu keiner abweichenden Beurteilung. Die vorgenommene Auswahl entspricht nämlich Nr. 22.4.1 der Verwaltungsvorschriften zur APO-S I (VVzAPO-S I) [BASS, a.a.O.], wonach die Aufgaben der schriftlichen und mündlichen Prüfung dem Unterricht des Schulhalbjahres, in dem das Prüfungsfach zuletzt unterrichtet worden ist, zu entnehmen sind. Unabhängig davon ist nicht nachvollziehbar, warum das Üben des Übersetzens ausgehend von einer Geschichte, die Befassung mit irregulären Verben und Grammatik nicht auch förderlich für die vom Kläger abgelegte Nachprüfung gewesen sein soll. 38 Was die schriftliche Prüfung anbetrifft, ist zum einen eine nachträgliche Veränderung der erreichbaren Punktzahl auszuschließen. Unter der schriftlichen Ausarbeitung des Klägers finden sich handschriftlich das Korrekturergebnis "16 Punkte von 39,5 mangelhaft" sowie das Datum 12. August 2009 nebst Paraphe des Fachlehrers. Die Gegenzeichnung des Schulleiters erfolgte am 13. August 2009. 39 Zum anderen waren 39,5 Punkte erreichbar, wovon der Kläger lediglich 16 Punkte und damit aufgerundet 40,51 % erreicht hat. 40 Der Auffassung des Klägers, dass 26,5 Punkte erreichbar gewesen seien und die erreichten 16 Punkte im Verhältnis dazu eine bessere Note ergäben, kann nicht gefolgt werden. Der Kläger gelangt zur Gesamtpunktzahl 26,5 aufgrund einer von der des Beklagten abweichenden Zählung der erreichbaren Punkte im Bereich der Prüfungsaufgaben I und II. Bei den Prüfungsaufgaben III und IV gehen sowohl der Kläger als auch der Beklagte von insgesamt 13,5 erreichbaren und 6 erreichten Punkten aus. Der Kläger bringt bei den Prüfungsaufgaben I und II 6 und 7 erreichbare Punkte und insgesamt 10 erreichte Punkte in Ansatz. Demgegenüber legt der Beklagte 12 und 14 erreichbare und insgesamt 10 erreichte Punkte zugrunde. 41 Unter Berücksichtigung der vorgelegten Stellungnahmen der sämtlich fachkundigen Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie der Ausgestaltung der Fragen, die teilweise sogar in mehreren Sätzen (Prüfungsaufgaben II, Nrn. 3 und 4) zu beantworten waren, ist auszuschließen, dass bei den Prüfungsaufgaben I und II nur jeweils 1 Punkt für jede der Fragen erreichbar war. Es handelte sich im Gegensatz zu den Prüfungsaufgaben III und IV, die jeweils nur Ergänzungen notwendig machten, um frei zu formulierende Antworten. Bei diesen erscheint es sachgerecht, dass auch eine nicht fehlerfreie Beantwortung entsprechend dem sonstigen Gehalt zu einer Punktevergabe führen kann. 42 Doch selbst wenn man bei den Prüfungsaufgaben I und II von 6 und 7 erreichbaren Punkten ausginge, würde das für sich nicht auf eine bessere Note des schriftlichen Prüfungsteiles führen. Denn bei einer Wertigkeit von 1 Punkt pro Frage könnten - entgegen der dahingehenden Annahme des Klägers - nicht insgesamt 10 Punkte erreicht sein, weil keine der Fragen fehlerlos bzw. vollständig beantwortet worden ist. Legt man die nicht zu beanstandende hälftige Berücksichtigung der Wertigkeit fehlerhaft beantworteter Fragen (Ausnahme: Prüfungsaufgabe I, Nr. 4) seitens des Beklagten zugrunde, wären bei den Prüfungsaufgabe I und II jeweils insgesamt 2,5 Punkte zu vergeben, was ebenfalls zu einem Leistungsumfang von aufgerundet 40,51 % führen würde. 43 Dass die schriftliche Leistung gemessen daran mit "mangelhaft" benotet worden ist, verbleibt innerhalb des Beurteilungsspielraumes. 44 Die Inhalte der mündlichen Prüfung sind mit Anmerkungen zu den erbrachten Leistungen protokolliert worden. Dies entspricht Nr. 22.5.1 VVzAPO-S I, wonach Verlauf und Ergebnis der Nachprüfung in einem Protokoll festzuhalten sind. Ausgehend von dessen Inhalt lässt sich auch hier kein Verstoß gegen Bewertungsgrundsätze erkennen. 45 Soweit der Kläger geltend macht, er habe zu stottern angefangen, nachdem er von Herrn G. zu Beginn der Nachprüfung niedergemacht worden sei, rügt er einen Fehler des Prüfungsverfahrens. Abgesehen davon, dass der Beklagte diesem Vorbringen unter Berufung auf das Bestreiten durch den Fachlehrer sowie die Äußerung von Frau H. , die Prüfung sei ordnungsgemäß durchgeführt worden, entgegentritt, kann der Kläger den gerügten Verfahrensfehler nicht mehr geltend machen. Dabei kann dahinstehen, ob er gehalten war, diesen noch vor Bekanntgabe des Nachprüfungsergebnisses, 46 vgl. in diesem Zusammenhang OVG NRW, Beschluss vom 6. Oktober 2003 - 19 B 2032/03, nachgewiesen in juris, 47 oder zumindest zeitnah im Anschluss an die Nachprüfung geltend zu machen. Jedenfalls kann dies nicht erstmals nahezu zwei Jahre später erfolgen. Es ist auch weder vorgetragen noch ersichtlich, dass der Kläger bzw. seine Mutter an einer rechtzeitigen Geltendmachung gehindert gewesen sein könnten, weil bekannt ist, dass Einschüchterungen oder Herabwürdigungen durch Prüfer in Prüfungssituationen nicht hingenommen werden müssen. 48 Schließlich verstößt es nicht gegen Bewertungsgrundsätze, den mündliche Prüfungsteil entsprechend dem Vorbringen des Beklagten wegen der höheren Beanspruchung des Schülers gleich der schriftlichen Leistung zu gewichten. 49 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 50 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der ZPO.