Beschluss
3 L 43/11
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAC:2011:0726.3L43.11.00
2mal zitiert
2Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. G r ü n d e: I. Die antragstellende GmbH führt Heatballs, die sie in der Volksrepublik China produzieren lässt, nach Deutschland ein. Auf ihrer zum Vertrieb eingerichteten Internetseite heißt es unter der Rubrik "Heatball - Was ist das?": "[...]Die beste Erfindung seit der Glühbirne! Heatballs sind technisch der klassischen Glühbirne sehr ähnlich, nur dass sie nicht zur Beleuchtung gedacht sind, sondern zum Heizen.[...]Ein Heatball ist ein elektrischer Widerstand, der zum Heizen gedacht ist. Heatball ist Aktionskunst! Heatball ist Widerstand gegen Verordnungen, die jenseits aller demokratischen und parlamentarischen Abläufe in Kraft treten und Bürger entmündigen. Heatball ist auch ein Widerstand gegen die Unverhältnismäßigkeit von Maßnahmen zum Schutz der Umwelt. Wie kann man nur ernsthaft glauben, dass wir durch den Einsatz von Energiesparlampen das Weltklima retten und gleichzeitig zulassen, dass die Regenwälder über Jahrzehnte vergeblich auf ihren Schutz warten." Des Weiteren erläutert die Antragstellerin ihr Produkt wie folgt: "Ein Heatball ist keine Lampe, passt aber in die gleiche Fassung![...]Die bestimmungsgemäße Verwendung von Heatballs ist das Heizen.[...]Echte Heatballs sind zum Heizen und damit keine Lampe, das erkennen Sie am Glasaufdruck.[...]Für Heatballs gelten die gleichen Sicherheitshinweise wie für Glühbirnen. Die Leuchtwirkung während des Heizvorgangs ist produktionstechnisch bedingt. Sie ist völlig unbedenklich und stellt keinen Reklamationsgrund dar." Über das Internet vertrieb die Antragstellerin im Jahr 2010 Heatballs zum Preis von 1,69 EUR je Stück. Nach dem Absatz von 4.000 Heatballs beauftragte sie die Herstellung einer Charge von insgesamt 40.000 Heatballs mit einer Leistung von 75 bzw. 100 Watt pro Stunde. Die beabsichtigte Einfuhr der 40.000 Heatballs über den Flughafen Köln/Bonn wurde von den deutschen Behörden aufgehalten. Das Hauptzollamt Köln setzte die Freigabe für den freien Warenverkehr in der Europäischen Union aus und nahm die Zollanmeldung zur Überführung in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr nicht an. Mit der hier angegriffenen Ordnungsverfügung vom 6. Januar 2011 untersagte der Antragsgegner unter Ziffer I. das Inverkehrbringen der Heatballs 100 Watt/75 Watt (matt und klar). Unter Ziffer II. untersagte er ferner das Ausstellen der Heatballs 100 Watt/75 Watt (matt und klar), sofern nicht ein sichtbares Schild darauf hinweise, dass die Heatballs die Voraussetzungen der Durchführungsvorschrift Verordnung (EG) Nr. 244/2009 der Kommission vom 18. März 2009 nicht erfüllen und im Geltungsbereich dieser Verordnung nicht in Verkehr gebracht werden dürfen. Unter Ziffer III. ordnete er die sofortige Vollziehung hinsichtlich der Verbote in Ziffer I. und II. an. Ferner drohte er für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das Verbot des Inverkehrbringens nach Ziffer I. ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000,- EUR und für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Regelung des Ausstellens (Ziffer II.) ein Zwangsgeld in Höhe von 2.500,- EUR an. Zur Begründung seiner Ordnungsverfügung führte der Antragsgegner im Wesentlichen aus: Der Vertrieb der in China produzierten Heatballs sei in der Europäischen Union und damit auch in Deutschland unzulässig. Das Produkt verstoße gegen die in der Verordnung (EG) Nr. 244/2009 für Haushaltslampen (75 und 100 Watt) geregelten Anforderungen an die Energieeffizienz. Die genannte Vorschrift sei anwendbar, weil Heatballs nichts anderes als Glühlampen seien. Die von der Antragstellerin behauptete Zweckbestimmung als Kleinheizgerät diene allein dazu, die aus Gründen des Umweltschutzes bestehenden verbindlichen Anforderungen an die Energieeffizienz für Glühlampen zu umgehen. Diese Umgehungsabsicht sei für jedermann erkennbar. Beim Vertrieb der Heatballs sei damit zu rechnen, dass die Verbraucher sie als Haushaltslampen nutzen. Eine Freistellung der Heatballs von den Anforderungen an die Energieeffizienz als Speziallampen komme nicht in Betracht. Die Antragstellerin hat am 1. Februar 2011 um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht und im zugehörigen Verfahren - 3 K 181/11 - Klage erhoben. Zur Begründung macht sie geltend: Die sofortige Vollziehung der Ordnungsverfügung vom 6. Januar 2011 sei auszusetzen. Das darin enthaltene Vertriebsverbot sei rechtswidrig. Ein Verstoß der Heatballs gegen die Verordnung (EG) Nr. 244/2009 sei unter keinem denkbaren Gesichtspunkt gegeben. Die genannte Verordnung sei schon nicht anwendbar, da sie nach ihrem eindeutigen Wortlaut nur für Haushaltslampen gelte. Heatballs seien aber keine Haushaltslampen, da sie gerade nicht zur Beleuchtung bestimmt, sondern zu Heizzwecken in Passivhäusern konzipiert seien. Aber selbst wenn man die Anwendbarkeit der Verordnung einmal unterstellte, käme eine Einordnung der Heatballs als Speziallampen in Betracht mit der Folge, dass keine Anforderungen an die Energieeffizienz bestünden. Für die Annahme, dass ein Heatball jedenfalls als Speziallampe anzusehen sei, spreche im Übrigen der Umstand, dass die Heatballs mit einem etwas kräftigeren Wolframfaden ausgestattet seien, wodurch eine Reduzierung des Lichtverlustes und damit eine doppelte Lebensdauer erreicht werde. Abgesehen davon sei die Verordnung (EG) Nr. 244/2009, auf der das Vertriebsverbot beruhe, inhaltlich widersprüchlich. Die bezweckte Umweltentlastung werde mit dieser Norm gerade nicht bewirkt. Die zulässigen sogenannten Energiesparlampen enthielten Quecksilber. Dies habe zur Folge, dass im Namen des Klimaschutzes ein gesundheitsgefährdendes Produkt vertrieben werde. Abgesehen davon sei der Vertrieb der Heatballs auch als Satire zu verstehen und sei daher zumindest von der nach Art. 5 Abs. 3 des Grundgesetzes gewährleisteten Kunstfreiheit gedeckt. Schließlich sei bei der gerichtlichen Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung der Ordnungsverfügung zu berücksichtigen, dass auch ein einstweiliges Festhalten am Vertriebsverbot ihre wirtschaftliche Existenz bedrohe. Die am Flughafen Köln festgehaltene Charge von 40.000 Heatballs könne wegen des Vertriebsverbots nicht verkauft werden. Die Antragstellerin beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage gleichen Rubrums - 3 K 181/11 - gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 6. Januar 2011 wiederherzustellen bzw. anzuordnen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung bezieht er sich im Wesentlichen auf seine Ordnungsverfügung und führt ergänzend aus, dass Heatballs ein kommerzielles Produkt und kein Kunstobjekt seien. Das Gericht hat einen Erörterungstermin durchgeführt, in deren Verlauf die Antragstellerin den Betrieb von Glühlampen, Heatballs und Speziallampen vorgeführt hat. Ferner haben die Beteiligten Heatballs, Glühlampen und Speziallampen zu den Gerichtsakten gereicht. Auf der Verpackung der Heatballs ist u.a. aufgedruckt "Kleinheizelement 230 V" sowie "Nicht zur Beleuchtung". Auf den Glaskolben der Heatballs, die optisch denjenigen einer herkömmlichen Glühlampe entsprechen, befindet sich der Aufdruck "Heatball". Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten im vorliegenden Verfahren und im zugehörigen Klageverfahren - 3 K 181/11 - und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners verwiesen. II. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ist zulässig, aber unbegründet. In formeller Hinsicht ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht zu beanstanden. Insbesondere hat der Antragsgegner gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzelfallbezogen dargelegt, warum das Verbot des Inverkehrbringens der Heatballs und die Regelung des Ausstellens aus seiner Sicht sofort und nicht erst bei Eintritt der Bestands- oder Rechtskraft der Ordnungsverfügung umzusetzen ist. Die in materieller Hinsicht nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende gerichtliche Abwägung der gegenläufigen Vollziehungsinteressen geht zu Lasten der Antragstellerin aus. Ihr Aufschubinteresse tritt mangels Rechtswidrigkeit der angegriffenen Anordnungen zurück. Das gegenläufige öffentliche Interesse an der sofortigen Beachtung des Verbots des Inverkehrbringens der Heatballs und der Regelung der Ausstellung setzt sich durch. Diese Anordnungen sind bei der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Überprüfung als offensichtlich rechtmäßig anzusehen. Rechtliche Grundlage für das in Ziffer I. der Ordnungsverfügung enthaltene Verbot des Inverkehrbringens der Heatballs ist § 7 des Gesetzes über die umweltgerechte Gestaltung energiebetriebener Produkte (EBPG). Danach haben die Behörden die Aufgabe, die Einhaltung der Rechtskonformität energiebetriebener Produkte zu überwachen. Nach der in § 7 Abs. 3 Satz 1 EBPG enthaltenen Ermächtigungsgrundlage für das ordnungsbehördliche Einschreiten trifft die zuständige Behörde insoweit die "erforderlichen Maßnahmen". Zu diesen Maßnahmen gehört nach Satz 2 Nr. 6 der Vorschrift insbesondere auch das - hier ausgesprochene - Verbot, ein Produkt in den Verkehr zu bringen. Die tatbestandliche Voraussetzung einer solchen Verbotsanordnung ist u.a. dann gegeben, wenn der begründete Verdacht besteht, dass ein Produkt gegen die Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung verstößt. Zu diesen Anforderungen zählen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 EBPG u.a. auch die Anforderungen an die Energieeffizienz, welche die EU-Kommission im Wege einer Durchführungsvorschrift eigens für Haushaltslampen festgesetzt hat. Die zwischen den Beteiligten unterschiedlich beantwortete Frage, ob diese für Haushaltslampen geltende Verordnung (EG) Nr. 244/2009 (künftig: Haushaltslampen-Verordnung), vgl. Verordnung der Kommission vom 18. März 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Haushaltslampen mit ungebündeltem Licht, EU-Amtsblatt L 76 vom 24. März 2009, S. 3-16, auf Heatballs mit der Leistung von 75 und 100 Watt anwendbar ist, hat der Antragsgegner zu Recht bejaht. Der Anwendungsbereich der Haushaltslampen-Verordnung ergibt sich aus den darin enthaltenen Begriffsbestimmungen. Nach Art. 2 Nr. 3 der Vorschrift sind Haushaltslampen im Wesentlichen als Lampen definiert, die zur Raumbeleuchtung im Haushalt bestimmt sind. Raumbeleuchtung im Haushalt bedeutet nach Art. 2 Nr. 1 die alleinige oder zusätzliche Beleuchtung eines Raumes im Haushalt durch Ersatz oder Ergänzung des Tageslichts durch künstliches Licht zur Verbesserung der Sichtverhältnisse in diesem Raum. Heatballs unterfallen diesem Haushaltslampenbegriff. Die Frage, wozu ein energiebetriebenes Produkt "bestimmt" ist, ist nach objektiver Verkehrsanschauung zu beantworten. Dies spiegelt sich in Art. 1 der Haushaltslampen-Verordnung wider, der vorsieht, dass Haushaltslampen mit ungebündeltem Licht auch dann von ihrem Anwendungsbereich erfasst werden, wenn sie für "andere Zwecke in Verkehr gebracht werden". Es kommt nicht darauf an, welchen (subjektiven) Verwendungsweck die Antragstellerin ihrem Produkt bemisst. Maßgeblich ist vielmehr die vorhersehbare Verwendung durch die beteiligten Verkehrskreise. Gemessen daran sind Heatballs zur Raumbeleuchtung im Haushalt bestimmt. Es ist zu erwarten, dass die Käufer sie als Alternative zur Raumbeleuchtung mit Energiesparlampen verwenden, mithin zu Beleuchtungszwecken. Umgekehrt ist nicht damit zu rechnen, dass die Abnehmer das Produkt als Heizgerät kaufen und verwenden. Die Produktbezeichnung "Heatball" und die Hinweise auf der Packung ("Kleinheizelement 230 V" und "Nicht zur Beleuchtung") vermögen daran nichts zu ändern. Angesichts der teils ironischen und teils satirischen Aussagen auf der zum Produktvertrieb eingerichteten Website der Antragstellerin liegt es fern, dass ein verständiger Abnehmer den Eindruck gewinnen könnte, Heatballs seien ein "Beheizungsinstrument". Vgl. auch Kammergericht Berlin, Beschluss vom 08. Dezember 2010 - 24 W 95/10 -, n.v., das in einem wettbewerbsrechtlichen Eilverfahren gegen die hiesige Antragstellerin insoweit die Gefahr der Irreführung von Verbrauchern verneint. Zwar setzen Heatballs ca. 95 % ihrer Energie in Wärme und nur 5 % in Licht um. Diese Eigenschaften, welche die Heatballs mit herkömmlichen Glühlampen teilen, rufen aber gerade die mangelnde Energieeffizienz hervor und sind der Grund, warum Heatballs und herkömmliche Glühlampen die Anforderungen der Haushaltslampen-Verordnung nicht erfüllen. Die Wärmeabgabe ist beim Betrieb von Glühlampen und Heatballs ein bloßer Nebeneffekt. Nach der Verkehrsauffassung ändert er nichts an der Zweckbestimmung zur Raumbeleuchtung. Der Hinweis der Antragstellerin, Heatballs hätten im Vergleich zu herkömmlichen Glühlampen einen etwas kräftigeren Wolframfaden und eine längere Betriebsdauer, ist unerheblich. Nach der Verkehrsauffassung lässt sich daraus erkennbar keine Bestimmung des Heatballs als Kleinheizgerät herleiten. Der weitere Einwand der Antragstellerin, Heatballs seien jedenfalls als Speziallampen von den Anforderungen an die Energieeffizienz freigestellt, greift nicht durch. Als Speziallampen im Sinne der Haushaltslampen-Verordnung kommen nach der Definition in Art. 2 Nr. 4 der Vorschrift solche Lampen in Betracht, die nicht zur Raumbeleuchtung geeignet sind. Indes hat die Präsentation des Heatball-Betriebs im Erörterungstermin an der bestehenden Eignung der Heatballs zur Raumbeleuchtung keinen Zweifel gelassen. Auch ergeben sich nach dem vorliegenden Gutachten des Landesinstituts für Gesundheit und Arbeit des Landes Nordrhein-Westfalen vom 25. Oktober 2010 zudem hinsichtlich der Beleuchtungsstärke, der Leistungsaufnahme und der Temperatur an Fassung und "Kopf" des Produktes keine Abweichungen zu den technischen Eigenschaften von Glühlampen. Ohne Erfolg versucht die Antragstellerin die Eigenschaft als Speziallampe aus Art. 2 Nr. 4, 2. Fall der Haushaltslampen-Verordnung herzuleiten. Nach dieser Vorschrift kann die fehlende Eignung zur Raumbeleuchtung der "beigefügten Produktinformation" zu entnehmen sein. Eine derartige Produktinformation liegt hier nicht vor. Die Antragstellerin vertreibt ihr Produkt über das Internet. Die teils ironischen und teils satirischen Aussagen, die sie auf ihrer Website über Heatballs trifft, lassen für den Leser darauf schließen, dass diese ebenso wie eine herkömmliche Glühlampe zur Raumbeleuchtung geeignet sind. In ironischer Verkehrung der gegen die Glühlampe eingewandten Effizienzmängel stellt sie dort die ausgestrahlte Wärme als Nutzen und das austretende Licht als Verlust dar. Ferner gibt sie den augenzwinkernden Hinweis, dass die Leuchtwirkung produktionstechnisch bedingt sei und lässt damit die Geeignetheit als Beleuchtungsmittel hinreichend deutlich erkennen. Ein verständiger Kaufinteressent muss die Aussagen auf der Website als werbende Information für eine Glühlampe verstehen. So führt die Antragstellerin auf ihrer Website ferner aus, dass es sich bei Heatballs um eine Widerstandsaktion gegen die ihrer Ansicht nach entmündigende Haushaltslampen-Verordnung handele. Zur Verwirklichung dieses Protestes diene der Verkauf der Heatballs. Mit ihren Produktinformationen bedient sich die Antragstellerin des Stilmittels des Protests, der Satire und der Ironie, um einen Kaufanreiz für solche Abnehmer zu schaffen, die die Einführung von Energiesparlampen kritisch sehen und durch den Erwerb von Heatballs ein Produkt erwerben möchten, das einer herkömmlichen Glühlampe gleichkommt. Vor diesem Hintergrund begründen die Produktbezeichnung "Heatball" sowie die Hinweise "Kleinheizelement 230 V" sowie "Nicht zur Beleuchtung" keine ernsthaften Zweifel an der Geeignetheit zur Raumbeleuchtung. Nach alledem ist die Haushaltslampen-Verordnung anwendbar. Ihre Anforderungen an die Energieeffizienz (Ökodesign-Anforderungen) greifen ein, vgl. Art. 3 der Haushaltslampen-Verordnung i.V.m. mit deren Anhang II. Die Heatballs erfüllen diese Anforderungen nicht. Das ergibt sich aus dem Prüfbericht vom 6. Dezember 2010 der VDE GmbH als der zur Prüfung zugelassenen Stelle und ist im Übrigen auch nicht streitig. Ebenfalls unstreitig ist, dass die hier in Rede stehende Charge an Heatballs gegen eine weitere Anforderung verstößt, weil sie nicht die nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EBPG erforderliche CE-Kennzeichnung auf dem Glaskolben tragen, obwohl die Anbringung der CE-Kennzeichnung dort (wie der Aufdruck "Heatball" zeigt) möglich ist. Das angeordnete Verbot, Heatballs in Verkehr zu bringen, ist mit höherrangigem Recht vereinbar. Insbesondere verstößt die dem Verbot zu Grunde liegende Haushaltslampen-Verordnung der EU-Kommission nicht gegen höherrangiges Unionsrecht. Die Ermächtigungsgrundlage zum Verordnungserlass findet sich in der Ökodesign-Richtlinie, vgl. Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2005 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energiebetriebener Produkte, Amtsblatt L 191 vom 22. Juli 2005, S. 29-58. In Art. 16 Abs. 2 dieser Richtlinie ermächtigen das Europäische Parlament und der Rat die Europäische Kommission zum Erlass von Durchführungsmaßnahmen im Hinblick auf Produkte zur Beleuchtung in privaten Haushalten. Nach Maßgabe des Art. 15 Abs. 1 und 19 Abs. 2 der Ökodesign-Richtlinie i.V.m. Art. 5, 7 und 8 des Beschlusses 1999/468/EG ist die Haushaltslampen-Verordnung im dafür vorgesehenen sogenannten Komitologie-Verfahren (unter Wahrung der Mitwirkungs- und Beteiligungsrechte des EU-Parlaments, des Rates und der Mitgliedstaaten über den Regulierungsausschuss) ordnungsgemäß erlassen worden. Es ist nicht ersichtlich, dass die Haushaltslampen-Verordnung ihrem Regelungsinhalt nach gegen die Ökodesign-Richtlinie oder sonstiges höherrangiges Recht verstößt. Zweifel an der Vereinbarkeit der Ökodesign-Richtlinie mit höherrangigem Recht der Europäischen Union bestehen ebenfalls nicht. Das gilt insbesondere für die Kompetenz von Parlament und Rat zum Erlass der Ökodesign-Richtlinie. Diese folgt aus Art. 95 Abs. 1 des (früheren) Vertrages über die Europäische Gemeinschaft (EGV), vgl. nunmehr Art. 26 und 114 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Danach besteht eine Normerlasskompetenz zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten, welche die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarktes zum Gegenstand haben. Diese Binnenmarktkompetenz kann auch den Erlass von Rechtsakten umfassen, die umweltschützende Ziele verfolgen, solange diese mehr als nur beiläufig eine Harmonisierung des Binnenmarkts bewirken. Vgl. EuGH, Urteil vom 17. März 1993, C-155/91 - Kommission/Rat (Abfallrichtlinie), juris. Das ist bei der Ökodesign-Richtlinie der Fall. Art. 16 Abs. 2 der Richtlinie legt die Grundlage für einheitliche Durchführungsnormen zur umweltgerechten Gestaltung der Produkte zur Beleuchtung in privaten Haushalten. Einheitliche Anforderungen an die Energieeffizienz führen dazu, dass innergemeinschaftliche Handelshemmnisse wegen unterschiedlicher mitgliedstaatlicher Standards beseitigt werden. Vgl. zur Wahrung der Binnenmarktkompetenz ausführlich: Brenncke, Die Zulässigkeit des europarechtlichen Verbots der Glühlampe nach Art. 95 EG, Europäische Zeitschrift für Wirtschaftsrecht (EuZW) 2009, 247 ff. Das Verbot des Inverkehrbringens der Heatballs verletzt die antragstellende GmbH schließlich nicht in ihren Grundrechten. Allerdings können Grundrechtsgewährleistungen gegenüber den Rechtsakten der Europäischen Union (Ökodesign-Richtlinie und Haushaltslampen-Verordnung) nicht aus dem Grundrechtskatalog des deutschen Grundgesetzes hergeleitet werden. Die Grundrechtsbindung der Unionsgewalt ist vielmehr nach Art. 6 Abs. 1 und 3 EUV in den allgemeinen Rechtsgrundsätzen des Unionsrechts sowie in den (diese Rechtsgrundsätze im Wesentlichen wiedergebenden) Bestimmungen der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert (EU-Grundrechtecharta). Das Verbot des Vertriebs von Heatballs auf der Grundlage von Ökodesign-Richtlinie und Haushaltslampen-Verordnung beeinträchtigt in erster Linie die in Artikel 16 der EU-Grundrechtecharta gewährleistete unternehmerische Freiheit der antragstellenden GmbH. An einer relevanten (faktischen) Beeinträchtigung der Kunst- bzw. Meinungsfreiheit nach Art. 13 und 11 Abs. 1 der EU-Grundrechtecharta dürfte es bei der antragstellenden GmbH fehlen. Aber selbst wenn man dies einmal unterstellt, wären sämtliche Grundrechtsbeeinträchtigungen als gerechtfertigt anzusehen. Sie sind zu legitimen Zwecken erfolgt, namentlich zur Beseitigung von Handelshemmissen und zum Umweltschutz. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Umweltschutz auf Unionsebene ein besonderes Gewicht besitzt. Das spiegelt sich in dem in Art. 174 Abs. 2 Satz 2 EGV (nunmehr: Art. 191 Abs. 2 Satz 2 AEUV) verankerten Vorsorgeprinzip ebenso wider wie in dem klimapolitisch motivierten Ziel der Union, den Energieverbrauch bis zum Jahre 2020 um 20 % zu verringern. Der EU-Normgeber überschreitet seinen gesetzgeberischen Spielraum nicht, wenn er auf der Grundlage von Studien unter Berücksichtigung technischer, ökologischer, wirtschaftlicher und verbraucherspezifischer Aspekte zu dem Ergebnis kommt, dass Ökodesign-Richtlinie und Haushaltslampen-Verordnung zur Zielerreichung geeignet und erforderlich sind. Der Nachteil der Antragstellerin, den Vertrieb der Heatballs, den sie auch als Kunstaktion und Meinungsäußerung verstehen will, unterlassen zu müssen, steht erkennbar nicht außer Verhältnis zu den vom EU-Gesetzgeber angestrebten Vorteilen. Das Verbot, Heatballs in Verkehr zu bringen, ist demnach nicht zu beanstanden. Bei einer weiteren Abwägung der gegenläufigen Vollziehungsinteressen ist zu Gunsten des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung ferner einzustellen, dass die effektive Durchführung des EU-Rechts ("effet utile") nicht erschwert oder gar unmöglich gemacht werden darf. Nur durch ein sofort wirksames Verbot kann nämlich sichergestellt werden, dass den Vorgaben der Haushaltslampen-Verordnung Rechnung getragen wird. Ein nachträglicher Rückruf der Heatballs bei den Käufern wäre kaum erfolgversprechend und damit kein effektives Mittel des Normvollzuges. Im Übrigen bleibt es der Antragstellerin unbenommen, Heatballs in Ländern außerhalb der Europäischen Union auf den Markt zu bringen, um auf diese Weise den geltend gemachten wirtschaftlichen Schaden abzuwenden. Hinsichtlich der übrigen Maßnahmen in der angegriffenen Ordnungsverfügung bleibt die beantragte Aussetzung der Vollziehung ebenfalls ohne Erfolg. Das in Ziffer II. der angefochtenen Ordnungsverfügung enthaltene Verbot des Ausstellens von Heatballs ohne ein entsprechendes Hinweisschild findet seine Rechtsgrundlage in § 7 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 EBPG. Danach ist die zuständige Behörde befugt, das Ausstellen eines Produkts zu untersagen, wenn die Voraussetzungen des § 4 Abs. 9 EBPG nicht erfüllt sind. Nach § 4 Abs. 9 EBPG darf ein energiebetriebenes Produkt, das von einer Durchführungsrechtsvorschrift erfasst wird und den in Abs. 1 Satz 1 genannten Voraussetzungen nicht entspricht, nur ausgestellt werden, wenn ein sichtbares Schild deutlich darauf hinweist, dass es diese Voraussetzungen nicht erfüllt. Da Heatballs, wie oben ausgeführt, nicht den Anforderungen der Haushaltslampen-Verordnung entsprechen, dürfen sie nur mit einem entsprechenden Hinweisschild ausgestellt werden. Die in Ziffer IV. erlassene Androhung der Zwangsgelder für jeden Fall der Zuwiderhandlung findet ihre rechtliche Grundlage in §§ 55 Abs. 1, 57, 60 und 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW). Die Höhe der Zwangsgelder steht schließlich auch in einem angemessenen Verhältnis zum Zweck, die Antragstellerin zur Einhaltung des Verbots des Inverkehrbringens und der Regelung des Ausstellens zu bewegen (vgl. § 58 VwVG NRW). Nach alledem war der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes insgesamt abzulehnen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 Vw.