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Beschluss

3 L 7/11

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2011:0816.3L7.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt. 1 G r ü n d e: 2 Der sinngemäß gestellte Antrag, 3 die aufschiebende Wirkung der Klage gleichen Rubrums 3 K 32/11 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 9. Dezember 2010 über die Fahrerlaubnisentziehung mit Zwangsgeldandrohung anzuordnen, 4 ist zulässig, aber nicht begründet. 5 Im Falle der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsaktes nach § 80 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherstellen bzw. anordnen, wenn das Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung vorrangig ist. Ein überwiegendes Aussetzungsinteresse ist gegeben, wenn der Rechtsbehelf mit erheblicher Wahrscheinlichkeit Erfolg haben wird, das heißt, wenn die angefochtene Verfügung offensichtlich rechtswidrig ist. Hingegen setzt sich das gegenläufige Vollzugsinteresse durch, wenn die angefochtene Verfügung als offensichtlich rechtmäßig anzusehen ist und darüber hinaus ein besonderes öffentliches Interesse an ihrer Umsetzung vor Abschluss des Rechtsschutzverfahrens in der Hauptsache besteht. Letzteres ist hier der Fall. 6 Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis durch die angefochtene Ordnungsverfügung, die gemäß § 4 Abs. 7 Satz 2 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) sofort vollziehbar ist, ist § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV). 7 Danach ist einem Kraftfahrzeugführer die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn er sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, 1. Halbsatz StVG gilt der Betroffene als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, wenn sich 18 oder mehr Punkte ergeben, nachdem die Straßenverkehrsbehörde ihn zuvor - in einer ersten Stufe - verwarnt und auf die Möglichkeit der freiwilligen Teilnahme an einem Aufbauseminar hingewiesen (§ 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVG) und - in einer zweiten Stufe - ihm gegenüber unter Fristsetzung die Teilnahme an einem Aufbauseminar angeordnet und auf die Möglichkeit der Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung sowie auf die Entziehung der Fahrerlaubnis bei Erreichen von 18 Punkten hingewiesen (§ 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG) hatte. Die Straßenverkehrsbehörde hat in diesem Fall gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, 2. Halbsatz StVG, ohne dass ihr insoweit ein Ermessen zusteht, die Fahrerlaubnis zu entziehen. 8 Diese rechtlichen Voraussetzungen liegen hier vor. 9 Ausweislich des in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Auszugs aus dem Verkehrszentralregister des Kraftfahrt-Bundesamtes waren dort zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung 20 rechtskräftige Entscheidungen über Verkehrsverstöße (sämtlich Ordnungswidrigkeiten nach § 24 StVG) eingetragen, die nach der Anlage 13 zu § 40 FeV insgesamt mit 20 Punkten und nach Punktabzug gemäß § 4 Abs. 5 Satz 2 StVG mit 18 Punkten zu bewerten sind. 10 Bei der Beurteilung des aktuellen Punktestandes des Antragstellers sind alle vom Kraftfahrt-Bundesamt am 18. Oktober 2010 unter Vorlage von Auszügen des Verkehrszentralregisters mitgeteilten Verkehrsverstöße zu berücksichtigen, da sie noch nicht tilgungsreif (vgl. § 29 Abs. 6 Sätze 1, 3 und 4 StVG) und daher verwertbar sind (vgl. § 29 Abs. 8 Satz 1 StVG). 11 Die Punkteangaben in den vom Kraftfahrt-Bundesamt vorgelegten Auszügen für die jeweiligen Verkehrsverstöße decken sich mit den Vorgaben der §§ 4 Abs. 2 Satz 1 StVG, 40 FeV i.V.m. der Anlage 13 zur FeV (nach Ziffer 7 jeweils 1 Punkt). Diese Verkehrsverstöße ergeben für sich genommen in der Addition 20 Punkte. Rechtlich unerheblich ist insoweit, dass der Antragsteller eigenen Angaben zufolge - bis zur Verwarnung vom 7. Mai 2009 - keine Kenntnis davon hatte, dass die durch Bußgeldbescheide u.a. geahndeten Parkverstöße zur Eintragung von Punkten im Verkehrszentralregister führen. 12 Die Antragsgegnerin ist nach Mitteilung eines Punktestandes von 19 durch das Kraftfahrt-Bundesamt unter dem 22. Dezember 2009 zutreffend davon ausgegangen, dass der Punktestand des Antragstellers gemäß § 4 Abs. 5 Satz 2 StVG zu reduzieren war. Nach dieser Vorschrift wird der Punktestand - kraft Gesetzes - auf 17 reduziert, wenn der Betroffene 18 Punkte erreicht oder überschreitet, ohne dass die Fahrerlaubnisbehörde die Maßnahmen nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG ergriffen hat. Für die Beurteilung der Frage, ob der in § 4 Abs. 5 Satz 2 StVG genannte Schwellenwert erreicht oder überschritten ist, ist mit Rücksicht auf die Warn- und Steuerungsfunktion der Vorschrift, welche die Einhaltung des abgestuften Maßnahmesystems des § 4 Abs. 3 Satz 1 StVG i.V.m. § 41 FeV sicherstellen soll, auf den Zeitpunkt der Begehung des Verkehrsverstoßes (sog. Tattagprinzip) abzustellen und nicht auf den des Eintritts der Rechtskraft der Entscheidung wegen des Verkehrsverstoßes. 13 Vgl. hierzu grundlegend: BVerwG, Urteil vom 25. September 2008 - 3 C 3.07 -, BVerwGE 132, 48 = juris Rn. 33. 14 Wann die Maßnahmen nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG im Sinne der Bestimmung "ergriffen" sind, bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung. Dies könnte (bereits) dann der Fall sein, wenn die Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar wirksam erlassen ist, d.h. mit ihrer - auch förmlichen - Bekanntgabe (vgl. § 43 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - VwVfG NRW -). Hierfür sprechen der Wortlaut und die Warnfunktion der Vorschrift. 15 Vgl. in diesem Sinne: VGH Bayern, Beschluss vom 11. August 2006 - 1 CS 05.2735 -, juris Rn. 34, 16 Mit Blick auf den der Vorschrift zukommenden Zweck, dem Betroffenen effektive Hilfestellungen zur Verhaltensänderung durch die angeordnete Teilnahme an dem Aufbauseminar zu Teil werden zu lassen (vgl. Entwurf der Bunderegierung betreffend das Gesetz zur Änderung des StVG und anderer Gesetze vom 8. November 1996, BR-Drs. 821/96, S. 52 f.), könnte ein "Ergreifen" der Maßnahme auch erst dann anzunehmen sein, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das Aufbauseminar tatsächlich absolviert hat. Vorliegend hatte der Antragsteller mit den am 29. Juli 2009 und am 11. August 2009 begangenen, jeweils mit einem Punkt zu bewertenden Zuwiderhandlungen (jeweils Parkverstöße) jedoch bereits 18 Punkte erreicht bzw. überschritten, bevor ihm die Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar unter Fristsetzung bis zum 8. Januar 2010 am 2. Oktober 2009 zugestellt wurde und er ein entsprechendes Seminar im Dezember 2009 absolvierte. 17 18 Punkte ergaben sich damit erst infolge des nach Mitteilung des Kraftfahrt-Bundesamtes vom 18. Oktober 2010 nach der Reduzierung des Punktestandes am 25. August 2010 begangenen, mit einem Punkt zu bewertenden Verkehrsverstoßes (Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 23 km/h). 18 Eine weitere Reduzierung des Punktestandes kommt entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht in Betracht. 19 § 4 Abs. 5 Satz 1 StVG greift nicht ein. Die Antragsgegnerin hat die zur Warnung des Betroffenen vorgesehene "erste Stufe" des Maßnahmenkatalogs mit der zugehörigen Hinweispflicht beachtet (§ 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVG i.V.m. § 41 Abs. 1 FeV). So hat sie den Antragsteller bei Erreichen eines Punktestandes von 8 mit Schreiben vom 7. Mai 2009 hierüber unterrichtet, verwarnt und zugleich auf die Möglichkeit der Teilnahme an einem Aufbauseminar mit der Folge eines Punkterabatts hingewiesen. 20 Ohne Erfolg bleibt der Einwand des Antragstellers, die Antragsgegnerin habe es versäumt, ihm gegenüber die beim Erreichen von 8 Punkten erforderlichen Maßnahmen zu treffen, und erst bei einem Punktestand von 14 die Teilnahme an einem Aufbauseminar angeordnet, mit der Folge, dass ihm die Möglichkeit eines freiwilligen Punkteabbaus genommen worden sei. Das Schreiben der Antragsgegnerin vom 7. Mai 2009 ist dem Antragsteller ausweislich der in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Zustellungsurkunde am 9. Mai 2009 ordnungsgemäß zugestellt worden (vgl. § 41 Abs. 1 und 5 VwVfG NRW i.V.m. § 3 des Verwaltungszustellungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - LZG NRW -). Die Zustellung erfolgte entsprechend der genannten Vorschriften im Wege der Ersatzzustellung mit Einlegen des Schriftstücks in den zur Wohnung des Antragstellers gehörenden Briefkasten (vgl. § 3 Abs. 2 Satz 1 LZG NRW i.V.m. § 180 der Zivilprozessordnung - ZPO -). Die Zustellungsurkunde erbringt als öffentliche Urkunde gemäß § 418 Abs. 1 ZPO den vollen Beweis der darin bezeugten Tatsache, das heißt hier des Einlegens des Schriftstücks in den Briefkasten. Den Gegenbeweis § 418 Abs. 2 ZPO hat der Antragsteller nicht geführt. Er hat keinen Geschehensablauf dargetan, der die Beweiswirkung der Zustellungsurkunde entkräften könnte. Seine pauschale Behauptung, das behördliche Schreiben nicht erhalten zu haben, reicht insoweit nicht aus. Mit dem Einlegen des Schriftstücks in den Briefkasten und damit in den Empfangsbereich des Zustellungsadressaten ist die Zustellung bewirkt. Weder die Kenntnisnahme noch gar die (vollständige) Erfassung des Inhalts gehören zur Zustellung des zuzustellenden Schriftstücks. 21 Eine Reduzierung des Punktestandes gemäß § 4 Abs. 4 Satz 1 StVG wegen der Teilnahme an einem Aufbauseminar im Dezember 2009 scheidet ebenfalls aus. Nach dieser Vorschrift kommt ein Punkteabzug nur dann in Betracht, wenn der Betroffene vor Erreichen von 14 Punkten - freiwillig - an einem Aufbauseminar teilgenommen hat. Der Antragsteller hatte zum maßgeblichen Zeitpunkt des Ausstellungsdatums der Teilnahmebescheinigung, 19. Dezember 2009, (vgl. § 4 Abs. 4 Satz 4 StVG) nach den vorstehenden Ausführungen - unter Berücksichtigung des Punktabzugs gemäß § 4 Abs. 5 Satz 2 StVG - jedoch bereits 17 Punkte erreicht. Darüber hinaus erfolgte die Seminarteilnahme nicht freiwillig, sondern aufgrund der Anordnung der Antragsgegnerin vom 30. September 2009. 22 Hat der Antragsteller danach 18 Punkte erreicht, gilt er gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, 1. Halbsatz StVG als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen. Hierbei handelt es sich um eine unwiderlegbare gesetzliche Vermutung der fehlenden Kraftfahreignung. Nach der - typisierenden - Wertung des Gesetzgebers steht bei Erreichen eines Punktestandes von 18 fest, dass der wiederholt gegen Verkehrsvorschriften verstoßende Fahrererlaubnisinhaber, der den Maßnahmekatalog des § 4 Abs. 3 Satz 1 StVG durchlaufen und sich trotz der damit verbundenen Warnungen und Hilfeangebote zur Behebung von Mängeln in seiner Einstellung zum bzw. in seinem Verhalten im Straßenverkehr nicht von der Begehung weiterer Verkehrsverstöße hat abhalten lassen, eine Gefahr für die Sicherheit der anderen Verkehrsteilnehmer darstellt und damit ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist. Dabei fällt namentlich ins Gewicht, dass es sich um Fahrerlaubnisinhaber handelt, die eine ganz erhebliche Anzahl von im Verkehrszentralregister erfassten und noch nicht getilgten Verstöße begangen haben (vgl. BR-Drs. 821/96, S. 53). Dementsprechend ist im Rahmen des Punktsystems bei der Beurteilung der Kraftfahreignung desjenigen Fahrerlaubnisinhabers, der den Schwellenwert von 18 Punkten erreicht, für eine Würdigung der Schwere der einzelnen Verkehrsverstöße und die ihnen zugrundeliegenden (ggf. entlastenden) Umstände der Tatbegehung im Einzelfall kein Raum. 23 Davon ausgehend greifen die vom Antragsteller gegen die Annahme seiner Ungeeignetheit vorgebrachten Einwendungen, es handele sich bei den Verkehrsverstößen ganz überwiegend "nur" um Parkverstöße, die in der Regel nicht zur Eintragung ins Verkehrszentralregister führten, und damit um geringfügige Zuwiderhandlungen, und er habe die Geldbußen lediglich wegen einer vorübergehenden Zahlungsunfähigkeit nicht sofort begleichen können, nicht durch. Abgesehen davon stellen sich die in Rede stehenden Verkehrsverstöße angesichts der Häufigkeit und Hartnäckigkeit, mit welcher der Antragsteller gegen Parkvorschriften verstoßen hat, und der diesen Umständen Rechnung tragenden Höhe der - abweichend vom Regelsatz des Bußgeldkatalogs - festgesetzten Geldbußen (in Höhe von 50,00 EUR, 75,00 EUR und zuletzt 125,00 EUR) auch keinesfalls als lediglich geringfügige Zuwiderhandlungen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften dar (vgl. § 28 Abs. 3 Nr. 3 StVG). Soweit der Antragsteller mit seinem Vortrag, die Parkverstöße seien zum Teil nicht von ihm selbst, sondern von Dritten (seiner Ehefrau bzw. Mitarbeitern des von ihm früher betriebenen Getränkehandels) begangen bzw. während des Haltens zum Zwecke des Beladens seines Lieferfahrzeugs geahndet worden, der Sache nach materielle Einwände gegen die Richtigkeit der Bußgeldentscheidungen erhebt, vermag er auch insoweit nicht durchzudringen. Gemäß § 4 Abs. 3 Satz 2 StVG sind die Fahrerlaubnisbehörden bei den Maßnahmen nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 StVG an die rechtskräftige Entscheidung über die Straftat oder die Ordnungswidrigkeit gebunden. Diese Bindungswirkung verwehrt den Fahrerlaubnisbehörden ebenso wie den Verwaltungsgerichten eine eigenständige Überprüfung der Richtigkeit der rechtskräftigen Entscheidung wegen des mit Punkten zu bewertenden Verkehrsverstoßes. Der Fahrerlaubnisinhaber ist daher darauf verwiesen, seine diesbezüglichen Einwendungen im Straf- bzw. Bußgeldverfahren geltend zu machen. Soweit er von den ihm in diesen Verfahren zustehenden Rechtsschutzmöglichkeiten - aus welchen Gründen auch immer - keinen Gebrauch gemacht hat, muss er ihn belastende rechts- bzw. bestandskräftige Entscheidungen solange gegen sich gelten lassen, als sie nicht aufgehoben worden sind oder nicht mehr verwertet werden dürfen. 24 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Februar 2011 - 16 B 1621/10 -, n.v.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 15. März 2010 - 12 ME 37/10 -, NJW 2010, 1621 = juris, Rn. 5; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. November 2008 - OVG 1 N 85.08 -, juris, Rn. 4. 25 War die Antragsgegnerin danach, ohne dass ihr ein Ermessensspielraum zustand, kraft Gesetzes verpflichtet, die Fahrerlaubnis des Antragstellers zu entziehen, ist sie daran gehindert, besondere persönliche Umstände, wie etwa die berufliche Nutzung der Fahrerlaubnis, in ihre Entscheidung einzubeziehen. 26 Auch im Rahmen einer weiteren Interessenabwägung ist vorliegend dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ordnungsverfügung - entsprechend der Wertung des Gesetzgebers in § 4 Abs. 7 Satz 2 StVG - der Vorrang einzuräumen. Es liegt im dringenden öffentlichen Interesse, Kraftfahrer, von deren Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen auszugehen ist, von einer weiteren Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr auszuschließen. Der Einwand, als selbständig tätiger Subunternehmer für einen Paketauslieferer auf die Fahrerlaubnis aus beruflichen Gründen dringend angewiesen zu sein, rechtfertigt es auch in diesem Zusammenhang nicht, den Antragsteller unter Inkaufnahme von Gefahren für andere Verkehrsteilnehmer vorläufig am Straßenverkehr teilnehmen zu lassen. Im Interesse der Gefahrenabwehr müssen vielmehr die Nachteile, die einem Fahrerlaubnisinhaber - etwa auch in beruflicher Hinsicht - entstehen, in Kauf genommen werden. 27 Vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 15. Oktober 1998 - 2 BvQ 32/98 -, Deutsches Autorecht 1998, 466 f. 28 Weniger einschneidende Maßnahmen der Antragsgegnerin (Verwarnung, Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar) haben den Antragsteller nicht zu einem verkehrsgerechten Verhalten bewegen können. Insbesondere war dem Antragsteller aufgrund der nach Erreichen von 8 Punkten ausgesprochenen Verwarnung bekannt bzw. hätte ihm bekannt sein müssen, dass auch Ordnungswidrigkeiten in Form von Parkverstößen im Wiederholungsfall mit Geldbußen geahndet werden können, die zu einer Eintragung ins Verkehrszentralregister und einer Bewertung mit einem Punkt führen können. Im Rahmen der weiteren Interessenabwägung fällt daher auch die Hartnäckigkeit, mit welcher er weiterhin gegen Parkvorschriften verstoßen hat, zu seinen Lasten ins Gewicht. Dies gilt um so mehr, als die wiederholte Missachtung von Parkvorschriften auch in Bezug auf das Verhalten des Antragstellers im fließenden Verkehr aussagekräftig ist, wie u.a. die zwei Geschwindigkeitsüberschreitungen zeigen, die neben den Parkverstößen auf seinem Punktekonto zu Buche schlagen. Nach alledem muss das Interesse des Antragstellers, vorläufig von den Folgen der Fahrerlaubnisentziehung verschont zu bleiben, gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung zurücktreten. 29 Auch im Übrigen ist die Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Ordnungsverfügung nicht gerechtfertigt. Die Anordnung, den Führerschein innerhalb von sechs Tagen nach Zustellung der Ordnungsverfügung abzuliefern, findet ihre Grundlage in § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG, § 47 Abs. 1 FeV, die Androhung eines Zwangsgeldes für den Fall der Nicht- oder nicht fristgerechten Ablieferung des Führerscheins in §§ 55 Abs. 1, 57, 60 und 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW). Die Höhe des Zwangsgeldes von 500,-- EUR steht auch in einem angemessenen Verhältnis zu seinem Zweck, den Antragsteller zur Abgabe seines Führerscheins zu bewegen (vgl. § 58 VwVG NRW). 30 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 31 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 63 Abs. 2 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Entsprechend der Streitwertpraxis des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, 32 vgl. Beschluss vom 8. Mai 2009 - 16 B 528/09 -, 33 wird in Klageverfahren betreffend die Entziehung der Fahrerlaubnis, die beruflich genutzt wird, ein Wert von 10.000,-- EUR angesetzt. Wegen des nur vorläufigen Charakters des vorliegenden Eilverfahrens wird dieser Betrag auf 5.000,-- EUR halbiert.