Beschluss
8 L 244/11
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAC:2011:0912.8L244.11.00
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Tenor
1. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Aufenthalt des Antragstellers vorläufig zu dulden und ihm eine Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung zu erteilen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.250,- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Aufenthalt des Antragstellers vorläufig zu dulden und ihm eine Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung zu erteilen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.250,- EUR festgesetzt. G r ü n d e : Der Antragsteller hat mit seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Duldung seines Aufenthalts Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn ein Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm ein Anspruch auf ein bestimmtes Handeln zusteht (Anordnungsanspruch) und dieser Anspruch gefährdet ist und durch vorläufige Maßnahmen gesichert werden muss (Anordnungsgrund). Der Antragsteller hat Anordnungsgrund und -anspruch glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung (ZPO). Ein Anordnungsgrund liegt vor. Die Antragsgegnerin ist nicht bereit, dem Antragsteller mehr als eine Bescheinigung darüber auszuhändigen, dass eine zwangsweise Durchsetzung der Verteilungsentscheidung der Bezirksregierung B. nach H. nicht erfolgen werde. Abgesehen davon, dass es einer solchen Bescheinigung angesichts des Beschlusses der 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Aachen vom 21. Juli 2011 im Verfahren 4 L 243/11, die die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Verteilungsbescheid angeordnet hat, wohl nicht mehr bedarf, sagt diese über den eigentlichen aufenthaltsrechtlichen Status des Antragstellers nichts aus. Das Aufenthaltsgesetz (AufenthG) lässt aber keinen Raum für einen ungeregelten Aufenthalt, vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 8. Dezember 2010 - 18 B 1468/10 -. Es ist dem Antragsteller nicht zumutbar, auf das Hauptsacheverfahren 4 K 1127/11 (wegen Verteilung) und sodann das Hauptsacheverfahren 8 K 1128/11 zu diesem Verfahren (wegen Duldung) verwiesen zu werden. Der Antragsteller muss zu Recht befürchten, innerhalb dieser noch nicht überschaubaren und voraussichtlich nicht kurzen Zeitspanne anlässlich polizeilicher Kontrollen jedenfalls kurzfristig zur Klärung seines nicht bescheinigten Aufenthaltsstatus festgehalten zu werden und im Hinblick auf die Strafvorschrift des § 95 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG Schwierigkeiten zu bekommen. Abgesehen davon ist es zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes im Sinne des Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) notwendig, auch seinen Aufenthalt vorläufig zu regeln, nachdem das Verwaltungsgericht in dem o. g. Beschluss vom 21. Juli 2011 (4 L 243/11) bereits die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Verteilung des Antragstellers nach H. angeordnet hat. Die hier hinsichtlich der Duldung zu treffende Regelung stellt die aufenthaltsrechtliche Kehrseite des Beschlusses vom 21. Juli 2011 dar. Auch ist ein Anordnungsanspruch gegeben. Der Antragsteller hat das Vorliegen eines Duldungsgrundes gemäß § 60 a Abs. 2 AufenthG (rechtliche und/oder tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung) in Form der rechtlichen Unmöglichkeit glaubhaft gemacht. Zunächst ist der Antrag zu Recht gegen den Antragsgegner gerichtet. Die Ausländerbehörde des Antragsgegners ist für die begehrte Erteilung der Duldung örtlich zuständig (§ 4 Abs. 1 Ordnungsbehördengesetz Nordrhein-Westfalen - OBG NRW -). Dies ist im Hinblick auf den Beschluss der 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Aachen vom 21. Juli 2011 im Verfahren 4 L 243/11 jedenfalls vorläufig der Fall, nachdem das Gericht festgestellt hat, dass der Antragsteller sich nicht nach H. begeben muss, sondern im Bezirk der Antragsgegnerin bleiben darf. Die zu schützenden Interessen werden in diesem Bezirk gefährdet, da sich der Antragsteller bei seiner Cousine 3. Grades, Frau I. , im Gebiet der Antragsgegnerin aufhalten möchte und hier seine Duldung beantragt hat. Im Übrigen darf auf die nach Auffassung der Kammer zutreffende Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen zu den daraus möglicherweise entstehenden, weder nach nordrhein-westfälischem Landesrecht noch bundesrechtlich ausgeschlossenen Mehrfachzuständigkeiten auch bei Vorliegen von örtlichen Aufenthaltsbeschränkungen oder einer anderweitigen Verteilung verwiesen werden, OVG NRW, Beschlüsse vom 10. Juli 1997 - 18 B 1853/96 -, vom 29. November 2005 - 19 B 2364/03 -, InfAuslR 2006, 64, vom 17. Februar 2006 - 18 B 1707/05 - und vom 7. März 2008 - 18 B 40/80-. Die rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung im Sinne des § 60 a Abs. 2 AufenthG folgt daraus, dass nach den gegenwärtigen Erkenntnissen mit der für ein einstweiliges Rechtsschutzverfahren hinreichenden Gewissheit wegen der schweren Traumatisierung des Antragstellers jedenfalls zurzeit ein inlandsbezogenes Abschiebungsverbot vorliegt. Zu dieser Würdigung kommt die Kammer aufgrund der in der vorgelegten fachärztlichen Bescheinigung des Dr. I1. X. H1. vom 13. Mai 2011 dargelegten Tatsachen sowie aufgrund seiner im Verfahren 4 L 243/11 vorgelegten ergänzenden fachärztlichen Stellungnahme vom 20. Juni 2011, auf deren tatsächliche Darlegungen Bezug genommen wird. Ob und inwieweit die Duldungsgründe auch in der weiteren Zukunft vorliegen, wird von der in Aussicht gestellten erneuten ärztlichen Untersuchung und Beurteilung der Lage des Antragstellers abhängen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. 52 Abs. 1 und 2 Gerichtskostengesetz (GKG). Das Antragsinteresse ist mit Rücksicht auf den einstweiligen Charakter dieses Verfahrens in Höhe eines Viertels des gesetzlichen Auffangstreitwerts (5.000,- EUR) ausreichend und angemessen berücksichtigt.