Urteil
9 K 812/09.A
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2011:0915.9K812.09A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor In dem Umfang der Klagerücknahme wird das Verfahren eingestellt. Die Beklagte wird unter Aufhebung von Ziffern 2. bis 4. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 24. April 2009 verpflichtet, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes zuzuerkennen. Die Kosten des gerichtkostenfreien Verfahrens tragen die Klägerin und die Beklagte jeweils zur Hälfte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, soweit nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin reiste ihren Angaben zufolge am 18. November 2008 nach Deutschland ein. Sie ist syrische Staatsangehörige, Kurdin und islamischen Glaubens. 3 Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) lehnte ihren Asylantrag durch Bescheid vom 24. April 2009, zugestellt am 28. April 2009, ab. Des Weiteren stellte es fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis Abs. 7 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nicht vorlägen. Im Übrigen drohte es die Abschiebung nach Syrien für den Fall der nicht fristgerechten freiwilligen Ausreise an. 4 Die Klägerin hat am 8. Mai 2009 Klage erhoben. 5 Sie hat die Klage in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen, soweit die Anerkennung als Asylberechtigte beantragt worden war. Die Klägerin beantragt, 6 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 24. April 2009 zu verpflichten, ihr die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes zuzuerkennen, 7 hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen. 8 Die Beklagte hat schriftsätzlich um Klageabweisung gebeten. 9 Sie nimmt auf die angefochtene Entscheidung des Bundesamtes Bezug. 10 Die Kammer hat das Verfahren durch Beschluss 2. November 2008 auf den Einzelrichter übertragen. Durch weiteren Beschluss vom 1. Juli 2010 ist Prozesskostenhilfe bewilligt worden. 11 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird verwiesen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des Verwaltungsvorganges des Bundesamtes. 12 Entscheidungsgründe: 13 Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, ist das Verfahren nach § 92 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen. 14 Im Übrigen ist die Klage nach dem Hauptantrag begründet. 15 Der Klägerin hat einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. 16 Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf ein Ausländer in Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Gemäß § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG kann eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe auch dann vorliegen, wenn die Bedrohung des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit oder der Freiheit allein an das Geschlecht anknüpft. Die Verfolgung kann nach § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG ausgehen von a) dem Staat, b) Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebietes beherrschen oder c) nichtstaatlichen Akteuren, sofern die unter a) und b) genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. 17 Was zunächst eine geschlechtsspezifische Verfolgung im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG anbetrifft, erweist sich das diesbezügliche Vorbingen der Klägerin indes als unglaubhaft. 18 Dies gilt zunächst mit Blick auf die frühere Verwendung eines Alias-Namens. Der Klägerin ist nicht darin zu folgen, dass ihr Name beim Bundesamt falsch geschrieben worden sei. Der zunächst verwendete Familienname "B. " ist nämlich jeweils in Anwesenheit eines Dolmetschers sowohl bei der Asylantragstellung als auch im Rahmen der Anhörung aufgenommen worden; das Anhörungsprotokoll ist zudem rückübersetzt worden. Der Familienname "B. " findet sich zudem in der Aufenthaltsgestattung. Dass der unzutreffende Familienname in einem für den Aufenthalt zentralen Dokument auch dem schon längere Zeit in Deutschland lebenden Ehemann nicht aufgefallen sein soll, lässt sich mit einem realen Lebenshintergrund nicht vereinbaren. 19 Zudem widersprechen Angaben der Klägerin zu ihrem Geburtsdatum - wobei das Geburtsjahr bei Asylantragstellung mit 1985 festgehalten und später von ihr mit 1984 angegeben worden ist - den Eintragungen in der Geburtsurkunde sowie in dem Auszug aus dem Zivilregister, wonach eine Korrektur auf 1991 erfolgt ist. 20 Ferner hat die Klägerin den Widerspruch zwischen ihrer Angabe zum Vornamen ihrer Mutter im Rahmen der Bundesamtsanhörung und den diesbezüglichen Eintragungen in der Geburtsurkunde sowie in dem Auszug aus dem Zivilregister nicht aufzulösen vermocht. Wenn dort jeweils "G. " anstatt wie von der Klägerin angegeben "B1. " enthalten ist, lässt sich das nicht damit erklären, dass es sich bei "G. " um den Familiennamen handeln soll. Sowohl in der Geburtsurkunde als auch in dem Auszug aus dem Zivilregister lautet die Rubrik "Vorname der Mutter" bzw. "Vor- und Nachname der Mutter". 21 Vor einem realen Lebenshintergrund wäre auch zu erwarten gewesen, dass die Klägerin mit ihrem damaligen Verlobten zumindest abgesprochen haben würde, wie er sie in dem für beide unbekannten Deutschland finden können würde. 22 Des Weiteren bleibt der Widerspruch zwischen den Versionen der Darstellung der Klägerin zum zeitlichen Ablauf von Einreise und Heirat aus der Bundesamtsanhörung einerseits und der mündlichen Verhandlung andererseits unaufgelöst. 23 Mit Blick auf die aktuelle Entwicklung in Syrien ist aber davon auszugehen, dass der unverfolgt ausgereisten Klägerin für den Fall ihrer Rückkehr politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. 24 Bei der Verfolgungsprognose ist eine qualifizierende Betrachtungsweise im Sinne der Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung aus Sicht eines vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen erforderlich; in diese Beurteilung ist die Schwere des befürchteten Eingriffs einzubeziehen und dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit Rechnung zu tragen. 25 Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 1. Juni 2011 - 10 C 25/10 -, nachgewiesen in juris. 26 Stellte sich die Situation vor Beginn der Demonstrationen und der gewaltsamen Auseinandersetzungen, 27 vgl. hier zu Auswärtiges Amt (AA), Reisewarnung Syrien vom 23. August 2011, 28 bereits so dar, dass die Abschiebung aus Deutschland und das illegale Verlassen Syriens zu einer (mehrwöchigen) Inhaftierung führen konnte, ist auf der Grundlage der aus der aktuellen Berichterstattung gewonnenen Erkenntnislage beachtlich wahrscheinlich, dass der Klägerin heute wegen illegaler Ausreise, Asylantragstellung sowie längerem Auslandsaufenthalt die Festnahme und damit verbunden die Gefahr von Folter drohen, 29 vgl. VG Magdeburg, Gerichtsbescheid vom 25. August 2011 - 9 A 239/10 MD, 30 weil einer vermuteten Einstellung gegen das derzeitige politische System nachgegangen werden wird. Dabei kann dahinstehen, ob die Klägerin eine solche politische Einstellung vertritt. Denn bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht vor Verfolgung begründet ist, kommt es nach Art. 10 Abs. 2 der EU-Qualifikationsrichtlinie nicht darauf an, ob ein Antragsteller tatsächlich die politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden. 31 Maßgeblich für dieses Betrachtungsweise ist das brutale Vorgehen der Armee und der Sicherheitskräfte bei gewaltsamen Auseinandersetzungen im ganzen Land, 32 vgl. in diesem Sinne: AA, a.a.O., 33 das nach Schätzungen der UNO mindestens 2.600 Tote und mehr als 70.000 Festnahmen zur Folge hat. 34 Vgl. Spiegel online vom 12. September 2011: "2600 Menschen sterben im Aufstand gegen Assad"; Neue Zürcher Zeitung vom 14. September 2011: "Gewalt ohne Ende in Syrien". 35 Selbst verletzte Personen aus einem Krankenhaus wurden verschleppt. 36 Vgl. Bundesamt, Informationszentrum für Asyl und Migration, Briefing Notes vom 12. September 2011, nachgewiesen in juris. 37 Auch über ein Vorgehen der Armee bzw. der Sicherheitskräfte gegen Kinder wurde berichtet. 38 Vgl. Die Welt online vom 2. Juni 2011: "Syrische Soldaten sollen 13-Jährigen gefoltert haben"; Frankfurter Rundschau vom 3. Juni 2011: "Warum hasst du unsere Kinder?" 39 Bei der Beurteilung, dass ein Vorgehen der syrischen Behörden gegen die Klägerin bei deren Rückkehr beachtlich wahrscheinlich ist, muss auch berücksichtigt werden, dass aus dortiger Sicht eine ausländische Verschwörung für die Unruhen im Land verantwortlich sein soll. 40 Vgl. in diesem Zusammenhang Bundesamt, Informationszentrum für Asyl und Migration, Briefing Notes vom 22. August 2011, nachgewiesen in juris. 41 Vor diesem Hintergrund ist derzeit von einer für die Flüchtlingseigenschaft maßgeblichen politischen Verfolgung auszugehen. 42 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 und Abs. 2, 83 b Abs. 1 AsylVfG, 30 Satz 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes. 43 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.