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Urteil

2 K 1058/09

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2011:0920.2K1058.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht zuvor der Beklagte in gleicher Höhe Sicherheit leistet. 1 T a t b e s t a n d : 2 Der Kläger begehrt die Wiedererteilung der Genehmigungen zur Durchführung des Gelegenheitsverkehrs mit zwei Taxen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 i.V.m. § 47 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG). 3 Der am 00.00.0000 geborene Kläger ist von Beruf Kraftfahrzeugmechaniker und Berufskraftfahrer und erhielt erstmals im September 1993 eine Genehmigung für den Gelegenheitsverkehr mit einer Taxe (Ordnungsnummer 0149). Diese wurde ihm unter Berücksichtigung einer Schwerbehinderung bevorzugt als "Schwerbehindertenkonzession" mit der einschränkenden Auflage erteilt, dass eine Übertragung nach § 2 Abs. 2 PBefG erst erfolgen könne, wenn der Kläger ohne seine Sonderstellung nach der Bewerberliste zur Genehmigungserteilung an der Reihe gewesen wäre. Die Genehmigung wurde im Juli 2000 ohne diese einschränkende Auflage wieder erteilt. Im April 2004 erhielt der Kläger bis April 2008 gültige Genehmigungen für den Gelegenheitsverkehr mit zwei Taxen (weitere Ordnungsnummer: 0164), nachdem er zuvor einen Kaufvertrag zwischen ihm und dem Taxiunternehmen Taxi I. vorgelegt hatte, wonach das letztgenannte Unternehmen wegen Betriebsaufgabe u.a. die Konzession Nr. 0164 an ihn verkauft hatte. Halter der beiden Taxen mit dem Kennzeichen DN-P 471 (Nr. 0149) und DN-P 185 (Nr. 0164) war zunächst der Kläger und ist seit Juni 2005 Frau N. Q. . 4 Dem Kläger wurde ferner erstmals im Jahr 1996 eine Genehmigung zum Gelegenheitsverkehr mit drei Mietwagen erteilt, mit denen er Krankenfahrten durchführte. 1997 gründete der Kläger erstmalig zusammen mit Frau B. S. eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (I2. +R Krankenfahrten GbR bzw. I2. &R Krankenfahrten GbR) zur Durchführung eines als Gewerbe angemeldeten Krankenfahrtenunternehmens. Nach Auflösung der Gesellschaft im Mai 2004 führte der Kläger das Krankenfahrtenunternehmen als Einzelunternehmer unter der Fa. I1. &B B1. und mit einer bis April 2008 gültigen Genehmigung für acht Mietwagen weiter. Das Amtsgericht Aachen eröffnete mit Beschluss vom 1. Juni 2005 (Az.: 92 IN 45/05) über das Vermögen des Klägers das Insolvenzverfahren und ernannte Rechtsanwalt K. L. zum Insolvenzverwalter. 5 Die Genehmigungen zum Verkehr mit Taxen und mit Mietwagen wurden von dem Beklagten im Frühjahr 2008 ausweislich der handschriftlichen Vermerke in den Verwaltungsakten im Hinblick auf das laufende Insolvenzverfahren bis zum 31. Dezember 2008 verlängert. 6 Im Juli 2008 erhielt der Beklagte eine schriftliche Mitteilung mit dem Briefkopf der "U. -A. E. " und einem Stempel des U. Unternehmens B. I3. sowie der Unterschrift des Klägers über den Einsatz eines Miettaxis (B2. -MX 50) für das U. mit der Ordnungsnummer 0149. Im Rahmen der folgenden Erörterungen zwischen dem Beklagten, dem Insolvenzverwalter und dem Kläger über die Zulässigkeit des Einsatzes von Ersatztaxen und die Ablehnung der von Frau Q. beantragten Anmeldung eines Ersatztaxis wies der Kläger den Beklagten in einem Telefongespräch am 3. August 2008 darauf hin, dass die beiden Taxikonzessionen an seinen Sohn verpachtet worden seien. Der Sohn des Klägers - Herr T. I3. - ist Inhaber der "U. -A. E. " und verfügt ebenfalls über Taxi- und Mietwagengenehmigungen. Der Kläger legte dazu ein Schreiben des Herrn T. I3. vom 22. Januar 2007 an die Anwaltskanzlei L. vor, wonach der Sohn erklärt, eine monatliche Nutzungsgebühr von 500.-EUR für jede auf den Kläger laufende Taxi-Konzession zu zahlen. Der Beklagte wies den Insolvenzverwalter auf die für eine Konzessionsübertragung bestehende Genehmigungspflicht nach § 2 Abs. 2 PBefG hin und kündigte dem Sohn des Klägers eine Untersagungsverfügung an. Der Insolvenzverwalter nahm zur Überlassung der Taxi-Konzessionen mit Schreiben vom 16. September 2008 Stellung; der Sohn des Klägers bat mit Schreiben vom 10. November 2008 formlos um entsprechende Genehmigung. Der Insolvenzverwalter beantragte im November 2008 die Verlängerung der Genehmigungen für sechs Monate bzw. die Wiedererteilung der Genehmigungen. Der Beklagte teilte dem Insolvenzverwalter unter dem 5. Dezember 2008 mit, dass der Antrag derzeit unvollständig sei und er beabsichtige, den Antrag im Hinblick auf die ungenehmigte Übertragung der Genehmigung auf den Sohn sowie auf weitere Verstöße gegen das Personenbeförderungsrecht abzulehnen. 7 Unter dem 4. Dezember 2008 erklärte der Insolvenzverwalter die Freigabe der Ansprüche bzw. des Vermögens aus der selbständigen Tätigkeit des Klägers (ausgenommen die im Massebestand befindlichen Fahrzeuge) zum 1. Januar 2009 gemäß § 35 Abs. 2 des Insolvenzordnung sowie eines zur Insolvenzmasse gehörenden Grundstücks in E. (L1. Str. 5). Die Fahrzeuge würden entsprechend dem Ablöseangebot des Klägers nach Zahlungseingang ebenfalls frühestens zum 1. Januar 2009 freigegeben. Die Freigabeerklärung nahm der Kläger am 11. Dezember 2008 entgegen. 8 Mit Formularantrag vom 15. Dezember 2008 beantragte der Kläger die Wiedererteilung der Genehmigungen zur Durchführung des Gelegenheitsverkehrs mit zwei Taxen. Dazu legte er u.a. ein Führungszeugnis vom 24. Oktober 2008 vor, in welchem eine Verurteilung durch das Amtsgericht E. vom 27. März 2006 (Az.: 301 Js 1919/05 14 Ds 508/05; Tatdatum: 15. Februar 2005) wegen Vorenthaltens von Arbeitsentgelt in 16 Fällen zu einer Geldstrafe von 160 Tagessätzen zu je 15.- EUR enthalten war. Der Beklagte leitete ein Anhörungsverfahren ein und erörterte mit einem von dem Kläger bevollmächtigten Rechtsanwalt die Sach- und Rechtslage im Hinblick auf das Anhörungsschreiben vom 5. Dezember 2008. Unter dem 23. Dezember 2008 wies der Beklagte ferner darauf hin, dass die vorgelegten Unterlagen zur finanziellen Leistungsfähigkeit unzureichend seien. 9 Mit Ordnungsverfügung vom 19. Januar 2009 lehnte der Beklagte den Wiedererteilungsantrag des Klägers ab. Es fehle an der nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 PBefG erforderlichen Zuverlässigkeit des Klägers. Der Kläger müsse sich zunächst die Verurteilung durch das Amtsgericht E. vom 27. März 2006 entgegenhalten lassen. Schwere Verstöße gegen strafrechtliche Vorschriften seien Anhaltspunkte für eine Unzuverlässigkeit. Angesichts der Straftat könne der Kläger keine Gewähr mehr dafür bieten, dass er sein Gewerbe zukünftig ordnungsgemäß ausführe. Mit dem Vorenthalten von Arbeitsentgelt und dem darin enthaltenen Verstoß gegen arbeits- und sozialrechtliche Pflichten werde zudem eine persönliche Unzuverlässigkeit im Zusammenhang mit der Betriebsführung begründet. Ferner habe er durch die ungenehmigte Überlassung der Taxikonzessionen an seinen Sohn über einen längeren Zeitraum gegen das Personenbeförderungsrecht verstoßen. Der Kläger hätte nach abgelegter Facheignungsprüfung wissen müssen, dass eine Übertragung der Konzession nach § 2 Abs. 2 PBefG der Genehmigung bedürfe und nur unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 PBefG erfolgen könne. Ihm - dem Beklagten - sei die Nutzung der Konzessionen durch den Sohn erst im August 2008 bekannt geworden. Weitere Verstöße gegen das Personenbeförderungsrecht ergäben sich zum einen im Zusammenhang mit der Nutzung des Ersatztaxis (B2. -MX 50) im Juli 2008. Dieses Fahrzeug sei am 31. Juli 2008 am Taxistand E. überprüft worden, wobei keine ausreichende Versicherung und keine Eichbescheinigung festgestellt worden seien. Der Einsatz des Fahrzeugs als Ersatz für das U. mit der Ordnungsnummer 0149 (E1. -Q1. 471) hätte dem Beklagten unverzüglich mitgeteilt werden müssen, § 2 Abs. 5 PBefG. Zum anderen sei am 1. Dezember 2008 wegen eines technischen Defekts der Austausch des Fahrzeugs mit dem Kennzeichen E1. -Q1. 471 (Nr. 0149) gegen das Ersatzfahrzeug mit dem Kennzeichen E1. -Q1. 186 angezeigt worden. Laut Mitteilung des Ordnungsamtes der Stadt E. seien jedoch beide Fahrzeuge zur gleichen Zeit gesichtet worden. Die letzten beiden Vorfälle seien gemäß § 61 PBefG bußgeldbewehrt und begründeten die Unzuverlässigkeit des Klägers. 10 Mit seinem dagegen erhobenen Widerspruch führte der Kläger aus, dass das Urteil des Amtsgerichts E. lediglich wegen fehlender anwaltlicher Vertretung des Klägers rechtskräftig geworden sei. Zum damaligen Zeitpunkt habe er sich bereits im Insolvenzverfahren befunden; den Insolvenzverwalter hätte die notwendigen Maßnahmen zur Fortführung des Betriebes treffen müssen. Im Übrigen liege die Verurteilung fast drei Jahre zurück und werde zum 28. März 2009 aus dem Register gestrichen. Die Übertragung der Taxikonzessionen sei nicht von ihm, sondern ebenfalls von dem Insolvenzverwalter veranlasst worden. Dazu verweise er auf ein Schreiben des Insolvenzverwalters vom 23. November 2006 an T. I3. . Danach habe der Insolvenzverwalter den Sohn des Klägers zum einen zur Herausgabe der Taxikonzessionen aufgefordert und zum anderen zur Abgabe eines Angebots, soweit ein Interesse an der Nutzung der Konzession bestehe. Mit Schreiben von 22. Januar 2007 habe der Sohn die Zahlung einer monatlichen Nutzungsgebühr angeboten. Das Erfordernis einer entsprechenden Genehmigung sei dem Insolvenzverwalter bekannt gewesen, da er in Kontakt mit dem Straßenverkehrsamt des Beklagten gestanden habe. Der Insolvenzverwalter hätte die Genehmigung einholen müssen. Hinsichtlich des Einsatzes des Ersatzfahrzeugs B2. -MX 50 im Juli 2008 sei darauf hinzuweisen, dass der Vorfall sich während der Annakirmes in E. ereignet habe und das Fahrzeug wegen eines Defekts des Taxis Nr. 0149 von der Firma B3. G. angemietet worden sei. Es habe kein Zweifel an der Zuverlässigkeit der Firma und der ordnungsgemäßen Versicherung des Fahrzeugs bestanden. Die Fa. B3. habe einen Versicherungsnachweis (Rechnung für den Zeitraum bis zum 1. April 2007) vorgelegt. Der Beklagte sei rechtzeitig informiert worden. Schließlich sei am 1. Dezember 2008 das Fahrzeug mit den Kennzeichen E1. -P471 von der Halterin - Frau Q. - für eine Privatfahrt nach Essen benötigt worden. Das Fahrzeug sei an diesem Tag nicht als Taxi in E. genutzt worden. 11 Der Insolvenzverwalter nahm mit Schreiben vom 10. März und 16. April 2009 gegenüber dem Beklagten Stellung und führte unter Bezugnahme auf sein Schreiben vom 16. September 2009 u.a. aus, dass die Ausführungen des Klägers hinsichtlich der Taxikonzessionen unzutreffend seien. Er habe erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens Kenntnis von den vorhandenen Taxi-Konzessionen erlangt. Der Kläger habe ihm dazu mehrfach erklärt, dass die Konzessionen von seinem Sohn - T. I3. - genutzt werden und er selbst über keine Taxen verfüge. Der Insolvenzverwalter legte dazu zwei an ihn gerichtete Schreiben des Klägers vom 29. Oktober 2005 und 12. April 2006 vor. Den vorliegenden Buchhaltungsunterlagen seien keine Taxiabrechnungen zu entnehmen gewesen. Der Kläger habe vielmehr ihm gegenüber das Vorhandensein der Konzessionen verschwiegen. Erst durch eigene Ermittlungen habe er von den Konzessionen und deren Nutzung durch den Sohn Kenntnis erlangt. Dass die dazu erforderliche Genehmigung nicht vorliege, sei ihm erst im Zusammenhang mit der Problematik der Ersatzfahrzeuge bekannt geworden. Er habe mit dem Sohn des Klägers zudem keinen Pachtvertrag geschlossen, sondern ihn im Rahmen seiner Masseerhaltungspflicht aufgefordert, eine monatliche Entschädigung für Gebrauchsüberlassung zu zahlen. 12 Der Kläger legte dem Beklagten im April 2009 ein weiteres Führungszeugnis ohne Eintragungen vor. 13 Nach Zurückweisung des Widerspruchs mit Widerspruchsbescheid vom 20. Mai 2009 hat der Kläger am 13. Juni 2009 Klage erhoben. Seinen Vortrag vertiefend verweist er u.a. auf die zwischenzeitliche Streichung der Verurteilung in seinem Führungszeugnis. Es habe sich zudem nicht um einen schweren Verstoß gehandelt. Hinsichtlich der Nutzung der Taxikonzessionen durch seinen Sohn führte er ergänzend aus, dass er sich mit Blick auf seine eigene Insolvenz schon früh mit dem Gedanken getragen habe, seine Konzessionen in vollem Umfang auf seinen Sohn zu übertragen. Dies habe aber der Insolvenzverwalter abgelehnt, der an aktiven Konzessionen interessiert gewesen sei und sich wegen einer Veräußerung der Konzessionen erkundigt habe. Da ein etwaiger Erlös aber zu gering gewesen sei, sei die Idee einer Verpachtung entstanden. Dazu und zu den rechtlichen Anforderungen seien Gespräche geführt worden, an denen er, Frau S. , sein Sohn und der Beklagte beteiligt gewesen seien. Eine Übereinkunft sei nicht erzielt worden. Inzwischen habe der Insolvenzverwalter dem Sohn des Klägers die Nutzung der Konzession gegen eine Geldleistung gestattet. Für diese Überlassung der Konzessionen ohne eine entsprechende Genehmigung trage der Insolvenzverwalter die Verantwortung; er hätte die rechtlichen Voraussetzungen beachten müssen. 14 Der Kläger hat schriftsätzlich beantragt, 15 den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger unter Aufhebung seiner Ordnungsverfügung vom 19. Januar 2009 in der Form des Widerspruchsbescheides vom 20. Mai 2009 die am 4. bzw. 15. Dezember 2008 beantragte Genehmigung - Wiedererteilung von zwei Taxikonzessionen - zu erteilen, 16 hilfsweise den Beklagten zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut über den seinen Antrag zu entscheiden. 17 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. 18 Er verweist darauf, dass erst nach Erlass der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung ein neues Führungszeugnis vorgelegt worden sei. Die ursprüngliche Eintragung hätte daher berücksichtigt werden müssen. Hinsichtlich der Überlassung der Taxikonzessionen habe er nochmals eine Stellungnahme des Insolvenzverwalters vom 21. Oktober 2009 eingeholt, in dem der Insolvenzverwalter weiterhin das Vorbringen des Klägers als unzutreffend bezeichne. An dem Vorwurf der Nutzung eines weiteren Taxis am 1. Dezember 2009 halte er nach einer korrigierenden Stellungnahme des damit befassten Mitarbeiters des Ordnungsamtes nicht mehr fest. 19 Das Gericht hat einen Auszug aus dem Bundeszentralregister des Klägers vom 25. August 2010 eingeholt, wonach die dortigen Eintragungen nicht in ein Führungszeugnis (für Private oder Behörden) aufzunehmen sind. 20 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf die übersandten Verwaltungsvorgänge des Beklagten sowie die beigezogenen Insolvenzakten des Amtsgerichts Aachen (Az. 92 IN 11/05; 92 IN 45/05 und 92 IN 24/05). 21 Entscheidungsgründe: 22 Das Gericht konnte trotz Ausbleibens des Klägers und seines Prozessbevollmächtigten zur mündlichen Verhandlung über den Rechtsstreit entscheiden, da die Beteiligten darauf bei der Ladung hingewiesen worden sind, § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). 23 Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. 24 Die angefochtene Ablehnung der Wiedererteilung der Genehmigungen für den Gelegenheitsverkehr mit zwei Taxen mit Bescheid des Beklagten vom 19. Januar 2009 und der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 20. Mai 2009 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 und 5 VwGO. Der Kläger hat nach der hier maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung, vgl. dazu etwa Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 15. April 1988 - 7 C 94/86 -, juris, 25 keinen Anspruch auf die Wiedererteilung der beantragten Genehmigungen. 26 Die nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. §§ 46 Abs. 2 Nr. 1, 47 PBefG erforderliche Genehmigung für den Betrieb des Gelegenheitsverkehrs mit Taxen darf auch im Fall der Wiedererteilung nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Nr. 2 PBefG erfüllt sind. Danach dürfen keine Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit des Antragstellers als Unternehmer dartun. Dementsprechend sehen auch die Richtlinien zur Durchführung des Taxen- und Mietwagenverkehrs nach den Vorschriften des PBefG - Runderlass des Ministers für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr vom 20. November 1987 (II C 6 - 33 - 32 -) - unter Ziffer 3 Satz 1 zum Besitzstandschutz i.V.m. § 13 Abs. 3 PBefG vor, dass nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Genehmigung dem bisherigen Genehmigungsinhaber die Genehmigung erneut zu erteilen ist, wenn er die Genehmigungsvoraussetzungen des § 13 Abs. 1 Nr. 1 - 3 und des Abs. 3 PBefG erfüllt. 27 Der Begriff der Unzuverlässigkeit in § 13 Abs. 1 Nr. 2 PBefG wird konkretisiert durch die Vorschrift des § 1 der Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr vom 15. Juni 2000 (BGBl. I S. 851 - PBZugV -) i.V.m. § 57 Abs. 1 Nr. 4 PBefG. Danach gilt das Unternehmen als zuverlässig i.S. d. § 13 Abs. 1 Nr. 2 PBefG, wenn keine hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass bei der Führung des Unternehmens die für den Straßenpersonenverkehr geltenden Vorschriften missachtet oder die Allgemeinheit bei dem Betrieb des Unternehmens geschädigt oder gefährdet werden (§ 1 Abs. 1 PBZugV). Anhaltspunkte für die Unzuverlässigkeit des Unternehmens sind insbesondere u.a. rechtskräftige Verurteilungen wegen schwerer Verstöße gegen strafrechtliche Vorschriften und schwere Verstöße gegen Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes oder der auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnungen (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 und 2 lit.a PBZugV). 28 Nach der - zum Teil aus der Zeit vor Geltung der PBZugV stammenden, aber auch heute noch im Grundsatz zutreffenden - Rechtsprechung ist ein Unternehmer unzuverlässig, wenn sich aus festgestellten Tatsachen ergibt, dass er des Vertrauens, er werde sein Gewerbe ordentlich ausüben, insbesondere das zur Sicherheit und zum Schutze der Allgemeinheit Erforderliche tun und die gesetzlichen Vorschriften beachten, nicht würdig ist; auch die Persönlichkeit des Unternehmers ist ein bei der Feststellung der Unzuverlässigkeit erheblicher tatsächlicher Umstand. Unzuverlässigkeit ist ein persönlicher charakterlicher Mangel, der die Vertrauensunwürdigkeit des Betreffenden dartut. Deshalb ist bei einem bisher nicht einwandfreien Verhalten des Antragstellers eine objektive Würdigung aller tatsächlichen Umstände einschließlich der Persönlichkeitsart darauf erforderlich, ob er dennoch Vertrauen verdient, vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 26. Januar 1962 - 7 C 37/60 -, NJW 1962 S. 882 und vom 20. November 1970 - 7 C 73/69 -, BVerwGE 36, 288, und auch Bidinger, Personenbeförderungsrecht, Stand: November 2010, § 13 Anm. 15 ff., 24 ff., sowie Fielitz/Grätz, Personenbeförderungsgesetz, Stand: Dezember 2010, § 13 Rz. 8 ff. und § 1 PBefG Rz. 2,3 ff, jeweils m.w.Nw. zur Rechtsprechung. 29 § 1 Abs. 1 PBZugV lässt weiterhin eine an der Gesamtpersönlichkeit des Unternehmers orientierte Prognose zu, und Abs. 2 der Vorschrift führt zusätzliche - nicht abschließende - Fallgestaltungen auf, in denen eine Zuverlässigkeit zu verneinen ist, 30 vgl. so bereits Oberverwaltungsgericht für das Land Nordhein-Westfalen (OVG NRW) zu der Vorgängervorschrift des § 1 der BerufszugangsVO vom 9. April 1991 - BGBl. S. 896 - im Beschluss vom 7. August 1996 - 13 A 1250/96 -, juris; Fielitz/Grätz, Personen-beförderungsgesetz, Stand: Dezember 2010, § 13 Rz. 8 ff. und § 1 PBZugV Rz. 2. 31 Nach diesen Kriterien ist die prognostische Einschätzung des Beklagten, der Kläger sei als Unternehmer unzuverlässig i.S. § 13 Abs. 1 Nr. 2 PBefG, auch nach Auffassung der Kammer gerechtfertigt. Allerdings kann die von dem Beklagten in der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung angeführte rechtskräftige Verurteilung durch das Amtsgericht E. vom 27. März 2006 (Az.: 301 Js 1919/05 14 Ds 508/05) nicht mehr als Anhaltspunkt für die Unzuverlässigkeit des Klägers herangezogen werden. Zum hier maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung war diese Straftat zwar nicht getilgt, jedoch nicht mehr gemäß §§ 33, 34 ff. des Bundeszentralregistergesetzes (BZRG) in ein Führungszeugnis aufzunehmen. Das Führungszeugnis des Klägers wies bereits zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides keine Eintragung mehr auf. Der Kläger durfte sich daher gemäß § 53 Abs. 1 BZRG als unbestraft bezeichnen und musste den der Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhalt nicht offenbaren, da dem Beklagten gemäß § 12 Abs. 3 PBefG kein unbeschränktes Recht auf Auskunft, sondern (lediglich) auf Vorlage eines polizeilichen Führungszeugnisses nach § 30 BZRG zusteht. 32 Zu Recht hat der Beklagte jedoch zur Begründung der Unzuverlässigkeit des Klägers auf die jahrelange Überlassung der Genehmigungen durch den Kläger an seinen Sohn - Herrn T. I3. - abgestellt. Das Gericht teilt die Auffassung des Beklagten, dass es sich insoweit um einen schweren Verstoß gegen das Personenbeförderungsgesetz i.S. d. § 1 Abs. 2 lit. a) PBZugV handelt. Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 PBefG bedürfen nämlich auch die Übertragung der aus der Genehmigung erwachsenen Rechte und Pflichten (Genehmigungsübertragung) sowie gemäß Nr. 3 die Übertragung der Betriebsführung auf einen anderen selbst der Genehmigung. Im Verkehr mit Taxen ist die Genehmigungsübertragung darüber hinaus nur möglich, wenn gleichzeitig das ganze Unternehmen oder wesentliche selbständige und abgrenzbare Teile des Unternehmens übertragen werden. Diese Genehmigungsvorschriften sind für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen von wesentlicher Bedeutung, wie sich dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelungen entnehmen lässt. Mit der im Jahr 1983 eingefügten Regelung des § 2 Abs. 3 PBefG wollte der Gesetzgeber einerseits sicherstellen, dass Taxikonzessionen nicht mehr als Handelsobjekt dienen können, und andererseits die Chancengleichheit der Konzessionsbewerber dadurch wahren, dass die Konzessionen grundsätzlich nur im Wege einer behördlichen Genehmigungserteilung erlangt werden können. Lediglich zur Wahrung der berechtigten und schützenswerten Interessen des Altunternehmers an einer Übertragung seines eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebes hat der Gesetzgeber von einem gänzlichen Übertragungsverbot von Taxigenehmigungen abgesehen und die Ausnahmeregelung des § 2 Abs. 3 PBefG getroffen. Der Gesetzgeber hat insoweit zugunsten der Altunternehmer berücksichtigt, dass der Gewerbebetrieb eines Taxiunternehmers einen wirtschaftlichen Wert erlangen kann, der als Ergebnis unternehmerischer Leistung (good will) den Schutz der Eigentumsgarantie beanspruchen kann, und ohne gleichzeitige Übertragung der bestehenden Genehmigung eine sinnvolle Verwertung des Unternehmens u.U. nicht möglich wäre, 33 vgl. Ausschussbericht, BT-Drs. 9/2266 S. 6, und noch zu § 2 Abs. 2 PBefG a.F.: BVerfG, Beschluss vom 4. Oktober 1989 - 1 BvL 32/82, 1 BvL 6/83 -, BVerfGE 81, 40. 34 Ein Verstoß gegen die Genehmigungspflichten nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 PBefG ist vor diesem Hintergrund in der Regel als ein schwerwiegender Verstoß gegen das Personenbeförderungsrecht anzusehen. Das Gericht geht unter Berücksichtigung der ihm vorliegenden Verwaltungsvorgänge und der beigezogenen Insolvenzakten davon aus, dass der Kläger jahrelang gar kein Taxiunternehmen mehr betrieben und die ihm erteilten Genehmigungen seinem Sohn zur Nutzung überlassen hat, ohne die dazu erforderliche Genehmigung zu beantragen. Das Vorbringen des Klägers, dass eine Übertragung der Genehmigung gegen Zahlung einer Nutzungsentschädigung allein durch den damaligen Insolvenzverwalter veranlasst worden sei und die Beantragung einer Genehmigung in dessen Verantwortungsbereich gelegen habe, hält das Gericht für nicht glaubhaft. Zwar hat der damalige Insolvenzverwalter Ende 2006 bzw. Anfang 2007 eine entsprechende Vereinbarung mit dem Sohn des Klägers getroffen und keine entsprechende Genehmigung beantragt. Das Gericht geht allerdings davon aus, dass der Kläger bereits zuvor - und zwar schon vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Juni 2005 - seine Genehmigungen dem Sohn zur Nutzung überlassen hatte. Dies ergibt sich für das Gericht insbesondere aus den von dem Kläger an den damaligen Insolvenzverwalter gerichteten Schreiben vom 29. Oktober 2005 und 12. April 2006 im Zusammenhang mit den Taxikonzessionen. Darin führt der Kläger u. a. aus: "Bei den Taxikonzessionen handelt es sich um eine Behindertenkonzession, die unverkäuflich ist, sowie eine Konzession, die zwar auf meinen Namen läuft, jedoch von meinem Sohn betrieben wird. Desweiteren habe ich für Taxifahrten keinerlei Personal und keine Fahrzeuge (Schreiben vom 29. Oktober 2005). Wie ich Ihnen mehrfach erklärt habe, werden die beiden Taxikonzessionen nicht mehr von mir genutzt sondern von meinem Sohn und wurden nicht an ihn veräußert. Eine Konzession ist eine Behindertenkonzession, die man nicht verkaufen kann. Die zweite Konzession läuft lediglich auf meinen Namen, wurde jedoch von meinem Sohn bezahlt. Ich habe weder Fahrzeug noch Personal um einen Taxibetrieb führen zu können. Konzessionen wurden nicht verkauft, da sie mir nicht gehören. (Schreiben vom 12. April 2006)". 35 Diese Ausführungen des Klägers stützen die Angaben des damaligen Insolvenzverwalters, wonach er erst nach Insolvenzeröffnung von dem Vorhandensein der Taxikonzessionen und deren Überlassung an den Sohn Kenntnis erlangt habe. Der Hinweis des Klägers in dem Schreiben vom 12. April 2006 auf die Bezahlung der zweiten Konzession durch den Sohn und den Umstand, dass diese im Jahr 2003 von der Fa. U. I. erworben und die Genehmigung im April 2004 erteilt wurde, legt den Rückschluss nahe, dass der Kläger schon vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens lediglich die Konzessionen auf seinen Namen beantragt hat, tatsächlich aber gar keinen Taxibetrieb mehr geführt und die Konzessionen seinem Sohn überlassen hat. Seine Äußerungen in dem Schreiben legen ferner eine bewusste Täuschung des Beklagten über die tatsächlichen Verhältnisse bei der Beantragung der Genehmigung im Jahr 2004 nahe. Die beiden genannten Schreiben wurden in dem von der Kammer bereits am 5. Oktober 2010 durchgeführten Erörterungstermin teilweise verlesen und dem den Beteiligten übermittelten Protokoll in Kopie beigefügt. Eine Stellungnahme des Klägers dazu ist nicht erfolgt. 36 Der Kläger ist zudem seiner aus § 21 PBefG folgenden Betriebspflicht nicht nachgekommen, da er den ihm genehmigten Betrieb mit zwei Taxen nicht aufrechterhalten hat. Der Kläger hat nach seinen oben aufgeführten Angaben jahrelang gar kein eigenes Taxenunternehmen mehr geführt, da er über keine Taxen oder Personal verfügte. Dem steht nicht entgegen, dass der Sohn die Taxikonzessionen genutzt und zwei Taxen unter der den genehmigten Ordnungsnummern betrieben hat, d.h. zwei Taxen faktisch betrieben wurden. Die Betriebspflicht betrifft allein den jeweiligen Unternehmer, dem die Genehmigung erteilt worden ist. Er ist verpflichtet, den Betrieb einzurichten und aufrechtzuerhalten, und ihn trifft auch die Verantwortung für die Betriebsmittel und das Personal, 37 vgl. dazu auch Bidinger, Personenbeförderungsrecht, Stand: November 2010, § 21 Anm. 3. 38 Angesichts dieser langjährigen Umgehung personenbeförderungsrechtlicher Vorschriften bietet der Kläger keine Gewähr dafür, dass er ein Taxiunternehmen in Zukunft ordentlich ausüben, insbesondere die gesetzlichen Vorschriften beachten wird. Schließlich ist auch nicht erkennbar, dass der Kläger überhaupt beabsichtigt, erneut ein Taxiunternehmen zu betreiben. Anhaltspunkte dafür sind weder den Verwaltungsvorgängen zu entnehmen noch von dem Kläger dargetan. 39 Nach den vorstehenden Ausführungen kommt es auf das weitere von dem Beklagten aufgeführte Fehlverhalten des Klägers nicht mehr an, wobei zudem lediglich noch der Vorwurf des Einsatzes eines nicht ausreichend versicherten Miettaxis im Juli 2008 im Raum steht. Der Beklagte hält zwischenzeitlich an dem Vorwurf des Einsatzes eines dritten Taxis Anfang Dezember 2008 nicht mehr fest. 40 Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. 41 Die übrigen Nebenentscheidungen folgen aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).