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Beschluss

7 L 326/11

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2011:0927.7L326.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO aufzugeben, eine vorläufige geeignete Ufersicherungsanlage im Bereich der Ufergrundstücke der Antragstellerin zu errichten, mit denen weitere Beschädigungen des Anliegergrundstücks der Antragstellerin und insbesondere weitere Uferabbrüche sowie zu befürchtende Überflutungen der Grundstücke der Antragstellerin bei Hochwasser sicher vermieden werden können, 3 ist unbegründet. 4 Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm der geltend gemachte Anspruch zusteht (Anordnungsanspruch) und es der sofortigen Durchsetzung eines Anspruchs mittels gerichtlicher Entscheidung bedarf, weil ihm ansonsten unzumutbare Nachteile entstehen (Anordnungsgrund), § 123 Abs. 1 und 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO. Das ist vor allem dann der Fall, wenn die Aussichten des Antragstellers, in einem Hauptsacheverfahren zu obsiegen, nach summarischer Betrachtung höher sind, als die Wahrscheinlichkeit, dort zu unterliegen. Daneben muss der Erlass der einstweiligen Anordnung für den Antragsteller dringlich sein, d.h. es darf ihm nicht zuzumuten sein, den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abzuwarten. 5 Unabhängig davon, dass die begehrte einstweilige Anordnung zur Schaffung einer "vorläufig geeigneten", aber zugleich "sicheren" Ufersicherungsanlage möglicherweise auf eine grundsätzlich unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache abzielt, hat die Antragstellerin jedenfalls einen Anordnungsanspruch auf derartige Ufersicherungsmaßnahmen durch den Antragsgegner nicht glaubhaft gemacht. 6 Die sich aus §§ 40 Abs. 1 Satz 1 WHG, 91 Abs. 1 und 3 LWG NRW in Verbindung mit § 2 des Gesetzes über den Wasserverband F. -S. (GV.NRW. 1990, S. 106) zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Dezember 2007 (GV.NRW. S. 716) sich ergebende Gewässerunterhaltungspflicht des Antragsgegners trägt den Anspruch nicht, weil derartige Pflichten vorrangig gegenüber der Allgemeinheit bestehen und die von der Antragstellerin begehrten Sicherungsmaßnahmen über den Umfang bloßer Gewässerunterhaltung hinausgehen dürften. 7 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. August 2011 - 20 A 845/09 -, wonach die Pflicht zur Gewässerunterhaltung nicht dem individuellen Schutz Dritter zu dienen bestimmt ist, in NRWE. 8 Ein Dritter oder geschädigter Anlieger kann nicht unmittelbar aus der Gewässerunterhaltungspflicht einen Anspruch auf ein Tätigwerden des Unterhaltungspflichtigen herleiten. Die Wahrnehmung der Unterhaltungspflicht geschieht nicht in Erfüllung der einem Dritten oder Anlieger obliegenden Rechtspflicht; sie verleiht dem einzelnen Anlieger daher kein subjektiv-öffentliches Recht auf Durchführung von Unterhaltungsarbeiten. 9 Vgl. VG Arnsberg, Urteil vom 15. Januar 1988 - 4 K 1390/87 -, S. 9 des Urteilsabdrucks mit weiteren Nachweisen (zu den damaligen Regelungen des § 28 WHG und § 90 LWG NWR); Queitsch, Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen, LWG-Kommentar, Loseblattsammlung Stand: Juni 2011, § 90 Rn. 3. 10 Vorliegend scheidet nach der im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung allein möglichen summarischen Prüfung auch ein öffentlich-rechtlicher Folgenbeseitigungsanspruch aus. 11 Unabhängig von der dogmatischen Herleitung eines Folgenbeseitigungsanspruchs aus dem verfassungsrechtlich geschützten Eigentumsrecht des Art. 14 Abs. 1 GG und/oder § 1004 BGB in entsprechender Anwendung, zielt dieser gewohnheitsrechtlich anerkannte Anspruch darauf ab, dass der Betroffene die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes verlangen kann, soweit dies im Hinblick auf den Aufwand möglich, zulässig und zumutbar ist. 12 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Juli 2004 - 7 B 86.04 -, in Juris und DVBl. 2004, 1493. 13 Die von der Antragstellerin im vorliegenden Verfahren begehrten "vorläufigen" Ufersicherungsmaßnahmen zielen hingegen nicht auf bloße Wiederherstellung eines früheren Zustandes ab. Eine Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes würde den Wiedereinbau der ehemaligen Fundamentreste der Brücke B 90 umfassen, Anschüttung abgeschwemmten Erdmaterials sowie Errichtung einer Ufermauer im Zustand vor Durchführung der Gewässerunterhaltungsmaßnahmen durch den Antragsgegner im Bereich der Brücken B 89 / B 90. All dies soll durch den Erlass der einstweiligen Anordnung aber offensichtlich nicht erreicht werden, sondern vielmehr eine "sichere", in der Vergangenheit nicht vorhanden gewesene Befestigung der Uferzone im Bereich des Grundstücks der Antragstellerin gegen Hochwasserereignisse. 14 Auch die tatbestandlichen Voraussetzungen eines Folgenbeseitigungsanspruches liegen nicht vor. Danach muss ein fortdauernder, rechtswidriger Zustand durch ein rechtswidriges Handeln der Verwaltung herbeigeführt worden sein. 15 Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Juli 1984 - 3 C 81.82 -, BVerwGE 69, 366 ff. und Juris, Rn. 30. 16 Die Antragstellerin stützt sich auf eine Verletzung der Gewässerunterhaltungspflicht. Eine solche Pflichtverletzung ist aber nicht glaubhaft gemacht. 17 Der Umfang der Gewässerunterhaltungspflicht ist in § 39 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG) vom 31. Juli 2010, zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. August 2010 geregelt und umfasst nach § 39 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 WHG die Erhaltung des Gewässerbettes sowie nach Nr. 2 dieser Bestimmung auch die Erhaltung der Ufer. Durch diese seit dem 1. März 2010 geltende Bestimmung des § 39 Abs. 1 WHG ist nunmehr bundesrechtlich umfassend geregelt, was Gegenstand der Gewässerunterhaltung ist, so dass die landesrechtliche Bestimmung zur Gewässerunterhaltung in § 90 LWG NRW damit in Gänze unwirksam geworden ist. 18 Vgl. Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen (MUNLV NRW), Hinweise zum Vollzug des neuen Wasserhaushaltsgesetzes und zur Fortgeltung des LWG NRW vom 25. Februar 2010 - Aktenzeichen IV-2 -, S. 22; Queitsch, a.a.O., § 90 Vorbemerkung zum neuen WHG (Stand August 2010). 19 Auch wenn damit u.a. die Erhaltung des Ufers zur Gewässerunterhaltung zählt, resultiert hieraus keine allgemeine Pflicht des Unterhaltspflichtigen zur allgemeinen Gefahrenabwehr. Im Wesentlichen geht es darum, das Gewässer und die Ufer zugunsten der Allgemeinheit freizuhalten, damit unter anderem ein ordnungsgemäßer Wasserabfluss gewährleistet ist, 20 vgl. VG Arnsberg, Urteil vom 15. Januar 1988 - 4 K 1390/87 - (wonach auch der Schutz von Uferstrecken durch Steinschüttungen und Uferabschrägungen zum Schutz des Ufers gegen Hochwasserangriffe Maßnahmen der Gewässerunterhaltung sein können); Queitsch, a.a.O., § 90 Rn. 3. 21 Zudem tritt die Gewässerunterhaltungspflicht jedenfalls im Hinblick auf Anlagen im Sinne des § 36 WHG bzw. des § 94 LWG NRW, weitgehend hinter den Instandhaltungsobliegenheiten der für die Anlage Verantwortlichen zurück. Solche Anlagen sind quasi aus der Gewässerunterhaltung herausgenommen und der Unterhaltung durch ihren Eigentümer überantwortet, weil ihre Zweckbestimmung und damit das Interesse an ihrer Erhaltung außerhalb wasserwirtschaftlicher Zielsetzungen liegt. Allenfalls soweit durch im Wasser liegende Steine der Abfluss des Wasser beeinträchtigt wäre, käme insoweit eine Unterhaltungspflicht des Antragsgegners zum Tragen. Es obliegt aber nicht dem Gewässerunterhaltungspflichtigen sanierungsbedürftige Anlagen im Sinne des § 36 WHG / bzw. § 94 LWG NRW in Stand zu halten bzw. zu erneuern, 22 vgl. Queitsch, § 94 Rn. 4; OVG NRW, Urteile vom 13. Juli 2010 - 20 A 1896/08 -, Juris, Rn. 38 und 43, vom 7. Juni 2004 - 20 A 4757/01 -, und vom 22. August 1991 - 20 A 1272/90 -; OLG Düsseldorf, Urteil vom 28. April 2010 - I-18 U 112/09 -, Juris, Rn. 53 f.; vgl. auch MUNLV, a.a.O. Hinweise, S. 23, wonach auch nach Inkrafttreten des § 36 WHG Anlagen in und an fließenden Gewässern gem. § 94 LWG NRW von ihrem Eigentümer nach bestimmten Vorgaben zu unterhalten sind. 23 Bei den hier in Rede stehenden früheren Brückenfundamenten der Brücke B 90 und daran anschließenden Ufermauern im Bereich des Grundstücks der Antragstellerin handelt es sich um Anlagen im Sinne der §§ 36 WHG / 94 LWG NRW. Nach ständiger Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen sind Anlagen im Sinne des § 94 LWG NRW (der im Hinblick auf § 36 Satz 3 WHG fortgilt), alle Anlagen, die "an das Gewässer herangetragen werden und mit denen von ihrer Funktion her keine wasserwirtschaftlichen Ziele verfolgt werden". In Abkehr von der früheren Rechtsprechung des 11. Senats kann es sich nach ständiger Rechtsprechung des nunmehr zuständigen 20. Senats auch um solche Bauwerke handeln, die integrierender Bestandteil des Gewässers sind. 24 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. August 1991 - 20 A 1272/90- und zuletzt: Urteil vom 13. Juli 2010 - 20 A 1896/08 -. 25 Hinsichtlich der früheren Brücke B 90 (einschließlich deren Fundamenten) ergibt sich aus dem Urteil der 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Aachen vom 23. Mai 2002 - 4 K 677/98 -, dass diese von einem Rechtsvorgänger der Antragstellerin im Jahre 1910 aufgrund einer Baugenehmigung errichtet wurde. Bei dem Anwesen der Antragstellerin H. X. handelt es sich um ein ehemaliges Mühlengrundstück. Es sind keine wasserwirtschaftlichen Aspekte ersichtlich, die für den Brückenbau relevant gewesen sein könnten. Entsprechendes gilt hinsichtlich der Ufermauern entlang des Grundstücks der Antragstellerin im Bereich zwischen der abgerissenen Brücke B 90 und dem N. . Auch hier ist ein eigenständiger wasserwirtschaftlicher Zweck, der über den bloßen Schutz des Anwesens der Antragstellerin hinausgeht, nicht erkennbar. 26 Auch ein Folgenbeseitigungsanspruch aufgrund eines vermeintlich unzureichenden oder fehlerhaften Gewässerausbaus ist nicht glaubhaft gemacht. Die Antragstellerin macht insoweit geltend, durch Gewässerausbaumaßnahmen an der X1. im Bereich der Brücke B 89 habe der Antragsgegner die Hochwassersituation für ihr Grundstück aktiv verschärft. Nach der allein möglichen summarischen Prüfung im Eilverfahren ist es hingegen nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die vom Antragsgegner durchgeführten Gewässerausbaumaßnahmen die - zwischenzeitlich mehrfach - erfolgten Uferabrisse verursacht haben. 27 Fest steht vielmehr, dass die Ufermauern im Bereich des Grundstücks der Antragstellerin schon im Jahre 2007 vorgeschädigt und sanierungsbedürftig waren. Dabei kann im vorliegenden Verfahren offen bleiben, ob die Uferbefestigungsanlagen als Teil des Ufergrundstücks der Antragstellerin (Gemarkung X2. , Flur 0, Flurstück 00) anzusehen sind, oder zur Bachparzelle (Gemarkung X2. , Flur 0, Flurstück 01) gehören, die im Eigentum der Stadt B1. stehen soll. 28 Die bereits geraume Zeit vor den Gewässerausbaumaßnahmen des Antragsgegners vorhandenen Vorschäden sind u.a. durch eine Stellungnahme des Ingenieurbüros B. und K. GmbH vom 23. Oktober 2007, die vor Durchführung der Renaturierungsmaßnahmen erstellt wurde, dokumentiert. Ferner wurde anlässlich der Gewässerschau an der X1. vom 9. November 2007 festgehalten, dass die Ufermauer am Anwesen L. stark beschädigt und beim letzten Hochwasser bereits ein großer Teil der Ufermauer weggespült worden war. Der Böschungsfuß der Mauer war zu diesem Zeitpunkt bereits unterspült und die dort befindliche Brücke (B90) wies einen Längsriss auf, so dass ihre Standsicherheit in Frage gestellt war (vgl. Schreiben des Antragsgegners an den Kreis B1. als Untere Wasserbehörde vom 12. November 2007, Blatt 13 des Verwaltungsvorgangs des Antragsgegners). Auch die Antragstellerin und ihr Ehemann äußerten keine Einwände gegen den Abriss der Brücke B 90, die auf Antrag des B2. T. vom 19. Juni 2008 wegen jahrelanger Baufälligkeit und Einsturzgefahr (vgl. Blatt 30 des Verwaltungsvorgangs des Antragsgegners) zu entfernen war. 29 Aus der Stellungnahme des Ingenieurbüros B. und K. GmbH vom 23. Oktober 2007 ergibt sich ferner, dass unabhängig von der Gewässerausbauplanung des Antragsgegners keine Abflussverschärfungen im Unterwasser zu befürchten seien; gegebenenfalls erhöhte Schleppspannungen in befestigten Abschnitten könnten von (intaktem) Mauerwerk aufgefangen werden. In der Zusammenfassung der Stellungnahme des Ingenieurbüros vom 23. Oktober 2007 heißt es wörtlich: "Erhöhte Schleppspannungen in befestigten Abschnitten können vom Mauerwerk aufgenommen werden; ggf. ist hier der baulich gute Zustand wieder herzustellen. Dies ist aber, wie Schadensereignisse in der jüngeren Vergangenheit zeigen, unabhängig von einem Ausbau des Sohlabsturzes an der X. er Mühle ohnehin durchzuführen. Hier sind ggf. weitere Untersuchungen vor Ort erforderlich. Ggf. ist der Abschlag in dem alten X1. arm stärker als bisher geplant zu aktivieren. Das entbindet nicht von einer baulichen Restauration der vorhanden Ufermauer im Bereich des Grundstückes L. ." 30 Diese Einschätzung des Ingenieurbüros B. und K. wird bestätigt durch ein von der Ingenieurgesellschaft Q. im Zuge der Ausführungsplanung (2007) erstelltes Gutachten, wonach keine Abflussverschärfung mit dem Gewässerausbau einhergehe. Selbst bei der X. liege die Reduktion des Abflusses danach im Mittel bei 8 %. Es komme zu keinerlei Verschärfungen der Abflussverhältnisse für Unter- und Oberlieger, sondern gegenteilig zu geringeren Abflüssen. 31 Soweit die Antragstellerin nunmehr mit anwaltlichem Schriftsatz vom 21. September 2011 geltend macht, die Ausführungen des Ingenieurbüros Q. seien unzutreffend und es bedürfe einer "kleinräumigen Untersuchung", insbesondere im Bereich der Grundstücke der Antragstellerin, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Die von der Antragstellerin in diesem Zusammenhang geltend gemachten technischen Detailfragen im Zusammenhang mit dem Umbau im Bereich der Brücke B 89 mit angeblich weitaus höherer Fließgeschwindigkeit der X1. im Bereich der Grundstücke der Antragstellerin (insbesondere durch Anlegung einer schrägen Gefälleebene und nach Ansicht der Antragstellerin nicht ausreichend dimensionierten Hochwasserentlastung), rechtfertigen derzeit keine für die Antragstellerin günstigere Einschätzung. 32 Die von der Antragstellerin und ihrem Prozessbevollmächtigten aufgezeigten Aspekte stellen bloße Behauptungen dar und sind nicht geeignet, die vom Antragsgegner beigebrachten Ingenieurgutachten nachhaltig in Frage stellen zu können, auch wenn sich die Antragstellerin zur Stützung ihrer Auffassung auf eine ihr gegenüber geäußerte Einschätzung eines weiteren Ingenieurbüros (I. ) beruft. Zudem ist zu berücksichtigen, dass es sich bei den vom Antragsgegner durchgeführten Maßnahmen um eine von der zuständigen Unteren Wasserbehörde genehmigte Gewässerausbaumaßnahme handelte und gerade der hier betroffene Bereich des Gutes X. bereits im Genehmigungsverfahren Veranlassung bot, ergänzende Nachweise hinsichtlich einer Hochwassergefährdung vor Genehmigungserteilung beizubringen. 33 Selbst wenn man zugunsten der Antragstellerin von einer Mitverursachung der Grundstücksabtragungen im Zusammenhang mit Renaturierungsmaßnahmen des Antragsgegners ausginge, wäre ein Folgebeseitigungsanspruch im Hinblick auf ein gravierendes Mitverschulden der Antragstellerin (§ 254 BGB analog) zu verneinen. Der Ehegatte der Antragstellerin erklärte anlässlich eines Ortstermins am 4. Juni 2008, an dem Vertreter des Antragsgegners und der Unteren Wasserbehörde der Stadt B1. teilnahmen, er werde die Ufersicherung durchführen und beabsichtige Maßnahmen zur Grundstückserhaltung und Instandsetzung der Ufermauer. Er bat auch darum, die Widerlager der inzwischen abgerissenen Brücke B 90 an der rechten Uferseite zu belassen und gab an, deren Sicherung eigenverantwortlich zu übernehmen. In der Folgezeit beantragte die Antragstellerin mit Antrag vom 27. Dezember 2010 die Erteilung einer Genehmigung zur Errichtung einer Ufersicherungsanlage an der X1. auf dem Grundstück Gemarkung X2. , Flur 0, Flurstück 02, die ihr mit Bescheid vom 19. Januar 2010 (gemeint ist der 19. Januar 2011) erteilt wurde. Im Hinblick darauf, dass trotz der zunächst erklärten Bereitschaft zur Ufersicherung und der vorhandenen Genehmigung konkrete Ausbesserungsmaßnahmen ausblieben, sind die nunmehr entstandenen Schäden zumindest auch darauf zurückzuführen, dass der Antragsgegner davon ausgehen konnte, dass nach Durchführung des Ortstermins vom 4. Juni 2008 wesentliche Maßnahmen zur Ufermauerertüchtigung von der Antragstellerin zeitnah in Angriff genommen würden. Letztlich kam es aber zu mehreren Uferabrissen aufgrund Hochwassers und gravierender Regenereignisse, bevor die Vorschäden am Mauerwerk beseitigt worden waren. Bei Gesamtschau sämtlicher Aspekte wäre es dem Antragsgegner nicht zumutbar, eine Uferbefestigung aufgrund eines Folgenbeseitigungsanspruchs erstellen zu müssen, obwohl diese zuvor nicht ausreichend von den eigentlich für die Ufermauer Verantwortlichen ertüchtigt worden war. 34 Auch Ansprüche aufgrund einer Verletzung der dem Antragsgegner obliegenden Verkehrssicherungspflichten scheiden aus den oben aufgezeigten Gründen aus. 35 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 36 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG und berücksichtigt den lediglich vorläufigen Charakter des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens.