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Urteil

9 K 1405/11

VG AACHEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Schülerfahrkosten sind nach §97 Abs.1 SchulG i.V.m. SchfkVO zu gewähren, wenn die Voraussetzungen der SchfkVO vorliegen. • Für Gymnasialschüler der Jahrgangsstufe 10 ist wegen der verkürzten Sekundarstufe I die Entfernungsgrenze von 3,5 km anzulegen, nicht 5 km. • Eine unterschiedliche Behandlung von Zehntklässlern an Gymnasien gegenüber Zehntklässlern an Haupt-, Real- oder Gesamtschulen ist sachlich nicht gerechtfertigt und verstößt gegen Gleichbehandlungsgrundsätze.
Entscheidungsgründe
Anspruch auf Schülerfahrkosten bei Gymnasialjahrgang 10: 3,5 km-Grenze anzulegen • Schülerfahrkosten sind nach §97 Abs.1 SchulG i.V.m. SchfkVO zu gewähren, wenn die Voraussetzungen der SchfkVO vorliegen. • Für Gymnasialschüler der Jahrgangsstufe 10 ist wegen der verkürzten Sekundarstufe I die Entfernungsgrenze von 3,5 km anzulegen, nicht 5 km. • Eine unterschiedliche Behandlung von Zehntklässlern an Gymnasien gegenüber Zehntklässlern an Haupt-, Real- oder Gesamtschulen ist sachlich nicht gerechtfertigt und verstößt gegen Gleichbehandlungsgrundsätze. Der Kläger, Schüler der Klasse 10 am H.-T.-Gymnasium in B., beantragte die Übernahme der Schülerfahrkosten für das Schuljahr 2011/2012. Die Fußwegentfernung zwischen Wohnung und Schule beträgt 4,3 km. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 28.07.2011 ab. Der Kläger klagte und begehrte gerichtliche Verpflichtung der Beklagten zur Übernahme der Fahrkosten mit Ausnahme des Monats August 2011. Die Beklagte hielt an der Anwendung der allgemeinen 5-km-Entfernungsgrenze für die Sekundarstufe II fest und berief sich auf eine einschlägige Entscheidung des VG Minden. Das Gericht prüfte insbesondere, ob wegen der verkürzten Sekundarstufe I für Zehntklässler am Gymnasium eine geringere Entfernungsgrenze gilt. • Anspruchsgrundlage ist §97 Abs.1 Satz1 SchulG i.V.m. der Schülerfahrkostenverordnung (SchfkVO). • Nach §§1,5 Abs.1,7 Abs.1,9 SchfkVO ist Voraussetzung die nächstgelegene Schule; Schülerfahrkosten werden nur bis zur Höhe übernommen, die beim Besuch dieser Schule anfallen würde. • Gemäß §5 Abs.2 SchfkVO gelten für Sekundarstufe II grundsätzlich 5 km; die Regelungen zu Jahrgangsstufen sind aber verfassungsrechtlich auszulegen, weil unterschiedliche Stufenzuordnungen zu Ungleichbehandlungen führen können. • Wegen der Verkürzung der Sekundarstufe I an Gymnasien wäre eine Anwendung der 5-km-Grenze auf Zehntklässler der Gymnasialjahrgangsstufe verfassungsrechtlich problematisch, weil dies Zehntklässler am Gymnasium gegenüber Gleichaltrigen an anderen Schulformen benachteiligen würde. • Es fehlt an einem sachlich einleuchtenden, verfassungsrechtlich tragfähigen Grund, der eine unterschiedliche Behandlung der Zehntklässler rechtfertigt; daher ist die verfassungskonforme Auslegung der SchfkVO dahin zu verstehen, dass für Gymnasialjahrgang 10 eine Entfernungsgrenze von 3,5 km gilt. • Vorherige Entscheidungen ähnlich gelagert (u.a. VG Gelsenkirchen, VG Köln) stützen diese Auslegung; die Kammer bestätigt ihre frühere Rechtsprechung und hebt den Ablehnungsbescheid auf. Die Klage ist erfolgreich. Das Gericht verpflichtet die Beklagte, die Schülerfahrkosten für das Schuljahr 2011/2012 (mit Ausnahme August 2011) in gesetzlicher Höhe zu übernehmen, weil der Kläger als Zehntklässler am Gymnasium aufgrund der verkürzten Sekundarstufe I der 3,5-km-Entfernungsgrenze unterliegt und seine Entfernung von 4,3 km diese Grenze überschreitet. Die Ablehnung des Antrags war rechtswidrig und verletzte den Kläger in seinen Rechten. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Berufung wurde zugelassen und die Vollstreckung der Kostenentscheidung vorläufig geregelt.