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Urteil

3 K 433/09

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2011:1018.3K433.09.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d: Der Kläger wendet sich gegen die behördliche Feststellung, dass er nicht berechtigt sei, im Bundesgebiet von seiner tschechischen Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen. Das Amtsgericht Aachen entzog dem Kläger mit Strafbefehl vom 00.00.1992 (45 Cs 60 Js 828/92 - 511/92) - rechtskräftig seit dem 00.00.1992 - wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr die Fahrerlaubnis und ordnete an, dass diesem vor Ablauf von 7 Monaten keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden dürfe. Entgegen der strafgerichtlichen Anordnung wurde der Führerschein seinerzeit nicht eingezogen. Erst Anfang Juni 2005 behielt die Beklagte den Führerschein im Rahmen der Vollstreckung eines gegen den Kläger verhängten Fahrverbots wegen einer Verkehrs-ordnungswidrigkeit ein. Ein daraufhin gegen den Kläger wegen des Verdachts des Fahrens ohne Fahrerlaubnis eingeleitetes Strafverfahren (505 Js 1235/05) stellte die Staatsanwaltschaft Aachen mit Verfügung vom 00.00.2006 gemäß § 153 Abs. 1 StPO ein. Am 00.00.2006 erwarb der Kläger in MêÚ PREŠTICE / Tschechische Republik eine Fahrerlaubnis der Klasse B. In dem am selben Tag ausgestellten Führerschein ist unter Ziffer 8 als Wohnsitz "T. - Rheinland, Bundesrepublik Deutschland" eingetragen. Hiervon erfuhr die Beklagte erstmals im August 2006 anlässlich der Verfolgung einer vom Kläger begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit. Sie bat daraufhin mit Schreiben vom 00.00.2006 das Kraftfahrt-Bundesamt, die ausstellende Behörde davon zu unterrichten, dass dem Kläger im Jahr 1992 die Fahrerlaubnis rechtkräftig entzogen und eine neue Fahrerlaubnis bis zum heutigen Zeitpunkt nicht erteilt worden sei. Außerdem sei bei der Ausstellung des tschechischen Führerscheins gegen das Wohnsitzerfordernis verstoßen worden, da der Kläger ausweislich einer melderechtlichen Auskunft in der Zeit vom 15. August 1997 bis zum 19. Juli 2006 durchgehend unter der Anschrift "I. 00, 00000 T. " gemeldet gewesen und dies auch in dem tschechischen Führerschein dokumentiert sei. Mit Blick darauf sei die ausstellende Behörde um Prüfung zu bitten, ob der Führerschein von dort eingezogen werde. Mit Bescheid vom 29. Januar 2009, zugestellt vom Außendienst durch Einlegung in den Briefkasten am 22. Februar 2009, stellte die Beklagte fest, dass der Kläger im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nicht von seiner tschechischen Fahrerlaubnis Gebrauch machen dürfe, und ordnete zugleich die sofortige Vollziehung an. Außerdem drohte sie dem Kläger für den Fall, dass der tschechische Führerschein nicht innerhalb von 6 Tagen ab Zustellung des Bescheides abgegeben werde, ein Zwangsgeld in I. von 500,00 EUR an. Zur Begründung führte sie aus, die tschechische Fahrerlaubnis besitze im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland keine Gültigkeit. Denn sie sei, wie die Eintragung "T. - Rheinland" als Wohnsitz im Führerscheindokument vom 00.00.2006 zeige, offensichtlich unter Missachtung des in Art. 7 der Richtlinie 91/439/EWG geregelten Wohnsitzerfordernisses und damit unter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht erteilt worden. Unter diesen Umständen könne der Kläger sich nicht auf die gemeinschaftsrechtliche Anerkennungspflicht der von anderen Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheinen berufen. Der Kläger hat am 6. März 2009 Klage erhoben. Er macht geltend, entgegen der Behauptung der Beklagten sei ihm seine deutsche Fahrerlaubnis nicht im Jahr 1992 vom Amtsgericht Aachen wegen Trunkenheit im Straßenverkehr entzogen worden. Tatsächlich sei die Tat von seinem damaligen, inzwischen verstorbenen Mitbewohner H. C. begangen worden. Auch habe er selbst im Jahr 1992 weder an einer Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Aachen teilgenommen noch eine Geldstrafe gezahlt. Die tschechische Fahrerlaubnis habe er sich nur deswegen ausstellen lassen, weil die Beklagte nicht bereit gewesen sei, ihm seinen Führerschein nach Ablauf des Fahrverbotes zurückzugeben. Ein Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis liege nicht vor. Tatsächlich habe er zum Zeitpunkt der Ausstellung des tschechischen Führerscheins seinen Wohnsitz in der Tschechischen Republik gehabt. Die Eintragung des deutschen Wohnsitzes "T. - Rheinland" in dem tschechischen Führerschein sei fehlerhaft. Er habe bei den tschechischen Behörden bereits einen Antrag auf Korrektur dieses Falscheintrags gestellt. Der Vorgang werde nach Mitteilung der tschechischen Behörden voraussichtlich sechs bis acht Wochen in Anspruch nehmen. Im Übrigen sei die Beklagte nicht berechtigt, die Anerkennung seines tschechischen Führerscheins allein wegen eines vermeintlichen Verstoßes gegen das Wohnsitzerfordernis zu verweigern. Die Richtlinie 91/439/EWG sehe eine Ablehnung der Anerkennung eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins nur in Art. 8 Abs. 4 für den Fall vor, dass zuvor der Aufnahmemitgliedstaat eine der in Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie genannten Maßnahmen, also eine Entziehung der Fahrerlaubnis, gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis angewandt habe. Daran fehle es bei ihm aber mangels wirksamer Entziehung der Fahrerlaubnis durch das Amtsgericht Aachen. Der Kläger beantragt, die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 29. Januar 2009, in der festgestellt wird, dass er - der Kläger - von seiner ihm am 20. April 2006 erteilten tschechischen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet keinen Gebrauch machen darf, aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf den Inhalt der angefochtenen Ordnungsverfügung. Ergänzend führt sie aus, nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 26. Juni 2008 in der Rechtssache "Wiedemann u.a.") gestatteten es die Bestimmungen der Richtlinie 91/439/EWG einem Mitgliedstaat, die Anerkennung einer Fahrberechtigung in seinem Hoheitsgebiet abzulehnen, wenn auf der Grundlage von Angaben in diesem Führerschein oder anderen vom Ausstellerstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststehe, dass zum Zeitpunkt der Ausstellung des Führerscheins sein Inhaber, auf den im Hoheitsgebiet des ersten Mitgliedstaates eine Maßnahme des Entzugs einer früheren Fahrerlaubnis angewendet worden sei, seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedstaates gehabt habe. Diese Voraussetzungen seien im Fall des Klägers erfüllt. Ihm sei im Jahr 1992 die Fahrerlaubnis durch strafgerichtliche Entscheidung entzogen worden. Außerdem habe er nach den Angaben in dem tschechischen Führerscheindokument zum Zeitpunkt der Ausstellung seinen Wohnsitz in T. gehabt. Dies stimme mit einer Überprüfung der Meldedaten überein, wonach der Kläger in der Zeit vom 00.00.1997 bis 00.00.2006, also auch zum Zeitpunkt der Ausstellung des Führerscheins, ununterbrochen in ihrem Zuständigkeitsbereich gemeldet gewesen sei. Die Kammer hat den zusammen mit der Klage gestellten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit Beschluss vom 24. März 2009 (3 L 103/09) abgelehnt. Die dagegen erhobene Beschwerde hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 30. April 2009 (16 B 527/09) zurückgewiesen. Mit Beschluss vom 3. Juni 2009 hat die Kammer den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat der hiergegen erhobenen Beschwerde mit Beschluss vom 18. Juni 2010 (16 E 885/09) stattgegeben und dem Kläger Prozesskostenhilfe bewilligt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte, der Gerichtsakte im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (3 L 103/09) sowie der Verwaltungsvorgänge der Beklagten (2 Bände) verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid vom 29. Januar 2009 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). 1. Die darin enthaltene Feststellung, dass der Kläger im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland von seiner tschechischen Fahrerlaubnis keinen Gebrauch machen darf, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. a) Die Feststellung ist bei Auslegung ihres Erklärungswertes mit Rücksicht auf die Begründung des Bescheides dahin zu verstehen, dass der Kläger nicht berechtigt ist, von der ihm am 00.00.2006 erteilten tschechischen Fahrerlaubnis der Klasse B, wie sie in dem am 00.00.2006 ausgestellten tschechischen Führerschein dokumentiert ist, im Bundesgebiet Gebrauch zu machen. Dies ergibt sich daraus, dass in der Bescheidbegründung ausdrücklich auf den am 00.00.2006 ausgestellten tschechischen Führerschein für die Fahrerlaubnis der Klasse B Bezug genommen wird. Gegenstand der Feststellung ist damit der Führerschein vom 00.00.2006. Die vorgenannte Feststellung ist ferner mangels gegenteiliger Anhaltspunkte dahin auszulegen, dass dem Kläger die Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet aufgrund der tschechischen Fahrerlaubnis erst ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe des Feststellungsbescheides abgesprochen wird. Weder aus dem Tenor noch aus der Begründung des Bescheides lässt sich entnehmen, dass die Feststellung sich - rückwirkend - bereits auf den Zeitpunkt der Ausstellung des Führerscheins bezieht. Für eine Feststellung "ex nunc" spricht vielmehr, dass die Beklagte ausweislich der Bescheidbegründung nach erstmaligem Bekanntwerden des Sachverhalts im Jahr 2006 entsprechend dem unionsrechtlichen Anerkennungsgrundsatz zunächst weiter von der Fahrberechtigung des Klägers im Bundesgebiet ausgegangen ist, keine fahrerlaubnisrechtlichen Maßnahmen gegen den Kläger veranlasst und dies so auch gegenüber den kontrollierenden Polizeibeamten kommuniziert hat. b) Die Feststellung findet ihre Rechtsgrundlage in § 28 Abs. 4 Satz 2 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV) in der hier anzuwendenden Fassung vom 7. Januar 2009 (BGBl. I S. 29). Nach dieser Vorschrift kann die Behörde in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland auf Grund einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis erlassen. aa) Ein Fall des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV liegt hier nicht vor. Nach dieser Vorschrift gilt die Berechtigung, Kraftfahrzeuge im Inland zu führen, u.a. nicht für Inhaber einer EU-Fahrerlaubnis, denen die Fahrerlaubnis - zuvor - im Inland rechtskräftig von einem Gericht entzogen worden ist. Zwar ist dem Kläger im Jahr 1992 mit rechtskräftigem Strafbefehl des Amtsgerichts Aachen wegen einer fahrlässigen Trunkenheitsfahrt die Fahrerlaubnis entzogen worden. Diese Maßnahme ist jedoch nicht mehr zu Lasten des Klägers zu berücksichtigen. Gemäß § 28 Abs. 4 Satz 3 FeV ist Satz 1 Nummer 3 nur dann anzuwenden, wenn die dort genannten Maßnahmen - hier die rechtskräftige Entziehung der Fahrerlaubnis - im Verkehrszentralregister eingetragen und nicht nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) getilgt sind. Letzteres ist hier der Fall. Die Entziehung der Fahrerlaubnis war nach Eintritt der Tilgungsreife zuzüglich einer Überliegefrist von einem Jahr zu tilgen und deswegen nicht mehr verwertbar (§ 29 Abs. 7 und Abs. 8 StVG). Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat hierzu in dem im Prozesskostenhilfeverfahren ergangenen Beschluss vom 18. Juni 2010 (16 E 885/09) im Einzelnen ausgeführt: "Die strafgerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis war seinerzeit nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. g StVZO in das Verkehrszentralregister einzutragen und nach § 29 Abs. 1 Satz 1 StVG in der seinerzeit geltenden Fassung i.V.m. § 13a Abs. 2 Nr. 3 StVZO nach zehn Jahren zu tilgen, wobei der Fristenlauf nach § 13a Abs. 1 Satz 2 mit dem Tag der Unterzeichnung des Strafbefehls durch den Richter begann. Da der vorgelegte Verwaltungsvorgang lediglich eine Ablichtung der ersten Seite des Strafbefehls enthält, kann zwar der genaue Tag der Unterzeichnung durch den Richter nicht festgestellt werden; aufgrund des Rechtskraftvermerks kann aber mit Bestimmtheit angenommen werden, dass die Unterzeichnung (deutlich) vor dem Rechtskraftdatum des 00.00.1992 stattgefunden hat. Im Hinblick auf die am 1. Januar 1999 eingetretene Rechtsänderung bestimmt die Übergangsvorschrift des § 65 Abs. 9 Satz 1, 1. Halbs. StVG i.d.F. vom 19. März 2001, dass es im Ausgangspunkt bei der Regelung bleibt, wie sie sich auf der Grundlage der alten Vorschriften ergeben hat; danach wäre die strafgerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis bereits im Spätsommer 2002 zu tilgen gewesen. Soweit sich durch die Anwendung von § 65 Abs. 9 Satz 1, 2. Halbsatz i.V.m. § 52 Abs. 2 des Bundeszentralregistergesetzes eine Verlängerung des Verwertungszeitraums ergeben haben sollte, vgl. zur Anwendung dieser Bestimmungen BVerwG, Urteil vom 9. Juni 2005 - 3 C 21/04 -, NJW 2005, 3440 = DVBl. 2005, 1331 = DAR 2005, 578, hätte es sich nach Maßgabe von § 29 Abs. 5 Satz 1 StVG allenfalls um eine Zeitspanne von weiteren fünf Jahren gehandelt, so dass die Entziehung der Fahrerlaubnis jedenfalls seit dem Spätsommer 2007 keine Rechtswirkungen zulasten des Klägers mehr entfalten konnte, auch nicht im Zusammenhang mit der europarechtlichen Bestimmung des Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG." Die Kammer schließt sich diesen Ausführungen vollinhaltlich an. Vor diesem Hintergrund kommt es - ungeachtet dessen, dass ein Wiederaufgreifen des Strafverfahrens nicht betrieben worden ist - auf den Einwand des Klägers nicht mehr an, die zur Entziehung der deutschen Fahrerlaubnis führende Trunkenheitsfahrt sei nicht von ihm, sondern von seinem damaligen Mitbewohner begangen worden. bb) Es liegt jedoch ein Fall des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV vor. Danach gilt die Berechtigung, Kraftfahrzeuge im Inland zu führen, nicht für Inhaber einer EU-Fahrerlaubnis, die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten. Diese Regelung trägt dem in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b) der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein (Abl. L 237, S. 1) - 2. Führerscheinrichtlinie - bzw. nunmehr in Art. 7 Abs. 1 Buchst. e) der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein - Neufassung (Abl. L 403, S. 18) - 3. Führerscheinrichtlinie - geregelten Erfordernis eines ordentlichen Wohnsitzes im Hoheitsgebiet des ausstellenden Mitgliedstaates Rechnung. Die von der deutschen Vorschrift vorausgesetzte Dokumentation des Wohnsitzverstoßes, welche im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs steht, vgl. EuGH, Urteile vom 26. Juni 2008 - C-329 u. 343/06 - (Wiedemann u.a.) und - C-334 u. 336/06 - (Zerche u.a.),, veröffentlicht unter "www.curia.eu", ist insbesondere dann gegeben, wenn der EU-Führerschein eines anderen Mitgliedstaates einen inländischen Wohnsitz ausweist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2008 - 3 C 26.07 -, BVerwGE 132, 315 = juris Rn. 31. In dem tschechischen Führerschein des Klägers vom 00.00.2006 ist als Wohnsitz aber "T. -Rheinland, Bundesrepublik Deutschland" eingetragen. Damit steht aufgrund von Angaben des Ausstellungsmitgliedstaates in dem Führerschein selbst fest, dass die tschechische Fahrerlaubnis unter Verstoß gegen das im Unionsrecht verankerte Wohnsitzprinzip erteilt worden und daher die Gültigkeit des Führerscheins im Bundesgebiet nicht anzuerkennen ist. Soweit der Kläger geltend macht, die Eintragung des deutschen Wohnsitzes in dem tschechischen Führerschein sei fehlerhaft, tatsächlich habe er zum Zeitpunkt der Ausstellung seinen Wohnsitz in der Tschechischen Republik gehabt, vermag er damit das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV nicht in Frage zu stellen. Nach dieser Vorschrift besteht die Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland für Inhaber einer EU-Fahrerlaubnis dann nicht, wenn diese entweder ausweislich des Führerscheins oder (anderer) vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland, d.h. der Bundesrepublik Deutschland, hatten. Die - gesetzliche - Aberkennung der Fahrberechtigung stellt danach auf einen aufgrund bestimmter Erkenntnismittel erwiesenen Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis bei der Ausstellung des EU-Führerscheins ab. Hierbei muss es sich, wie aus der zweiten Alternative der genannten Erkenntnismittel folgt, um Angaben handeln, die einerseits vom Ausstellungsmitgliedstaat stammen und andererseits unbestreitbar sind. Vgl. in diesem Sinne: BVerwG, Urteil vom 25. Februar 2010 - 3 C 15.09 -, BVerwGE 136, 149 = juris, Rn. 15 f. Die Gleichstellung der beiden Alternativen zeigt, dass diese qualifizierenden Anforderungen bei der ersten Alternative "ausweislich des Führerscheins" ohne weiteres erfüllt sind. Dies folgt daraus, dass die Angaben im Führerschein, auch wenn sie auf Angaben des Führerscheininhabers bei der Antragstellung beruhen, vom Ausstellermitgliedstaat selbst herrühren. Auch sind sie insofern unbestreitbar, als es sich bei dem EU-Führerschein um eine öffentliche Urkunde über eine behördliche Entscheidung - im Sinne des § 417 der Zivilprozessordnung (ZPO), der auch auf ausländische Urkunden Anwendung findet - handelt, die vollen Beweis für ihren Inhalt und für die in ihr dokumentierten Begleitumstände begründet. Vor diesem Hintergrund ist es unerheblich ist, ob die Angaben im Führerschein von dem Inhaber des Führerscheins bestritten werden. Wegen der Anknüpfung allein an die Eintragung eines deutschen Wohnsitzes im EU-Führerschein reicht daher das bloße Bestreiten der Angaben im Führerschein nicht aus, um die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV entfallen zu lassen. Selbst wenn man - entgegen der vorstehenden Auslegung der Vorschrift - mit Blick darauf, dass sich die Beweiskraft des EU-Führerscheins als öffentliche Urkunde nicht auf die inhaltliche Richtigkeit der behördlichen Entscheidung und der in ihr dokumentierten Begleitumständen, also auch der Angabe des Wohnsitzes, erstreckt, insoweit einen Gegenbeweis durch den Führerscheininhaber zulassen wollte, wäre ein solcher hier nicht geführt. Der auf den Angaben des Klägers beruhende und von ihm selbst unterzeichnete EU-Führerschein ist ein gewichtiges Indiz dafür, dass die in ihm enthaltenen Angaben des Ausstellungsmitgliedstaates auch inhaltlich zutreffen, dass also der Kläger seinen Wohnsitz zum Erteilungszeitpunkt tatsächlich in T. - Rheinland hatte. Die inhaltliche Richtigkeit des Führerscheindokuments unterliegt der freien Beweiswürdigung nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die von ihm ausgehende Indizwirkung kann durch Gegenbeweis entkräftet werden. Dieser ist bereits dann geführt, wenn die Überzeugung des Gerichts von der zu beweisenden Tatsache - also der inhaltlichen Richtigkeit der Angabe zum Wohnsitz - erschüttert wird. Dass sie als unwahr erwiesen wird, ist dagegen nicht erforderlich. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Juni 2009 - 8 E 889/08 -. Ausgehend davon ist es dem Kläger nicht gelungen, die Indizwirkung der Angaben im Führerschein durch Gegenbeweis zu entkräften. Er hat auch im Rahmen des vorliegenden Klageverfahrens nicht substantiiert dargetan, geschweige denn - etwa durch eine Bescheinigung der tschechischen Meldebehörde - nachgewiesen, wo, innerhalb welchen Zeitraums und aus welchen Gründen er im Jahr 2006 seinen Wohnsitz in der Tschechischen Republik begründet haben will. Im Gegenteil sprechen für die Richtigkeit der in dem EU-Führerschein enthaltenen Wohnsitzangabe alle sonstigen der Kammer vorliegenden Erkenntnisse. So ergibt sich aus den von der Beklagten eingeholten Meldedaten, dass der Kläger in der Zeit vom 00.00.1997 bis zum 00.00.2006 durchgehend unter der Anschrift "I. 00, 00000 T. " gemeldet gewesen ist. Ferner hat der Kläger, wie sich der Mitteilung der Staatsanwaltschaft vom 00.00.2006 über die Einstellung des gegen ihn im Jahr 2005 eingeleiteten Strafverfahrens wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis entnehmen lässt, dort selbst als Wohnanschrift die Adresse " I. 00, 00000 T. " angegeben. Diese Adresse hat der Kläger ebenso anlässlich einer Verkehrskontrolle am 00.00.2006 gegenüber den Polizeibeamten als Wohnanschrift angegeben. Schließlich bestehen auch deswegen durchgreifende Zweifel an der Behauptung des Klägers, die Eintragung des deutschen Wohnsitzes im Führerschein sei fehlerhaft, weil der Kammer aufgrund von Angaben tschechischer Behörden in anderen Verfahren bekannt ist, dass die in Rede stehende Fahrerlaubnis dem Kläger in der Tschechischen Republik zu einem Zeitpunkt erteilt worden ist, als das für die Fahrerlaubnisanerkennung notwendige Wohnsitzerfordernis im einschlägigen tschechischen Gesetz Nr. 361/2000 GS noch nicht "eindeutig implementiert" war. Die tschechischen Behörden haben dementsprechend zumindest bis zum Sommer 2006 bei der Erteilung von Führerscheinen die Wohnsitzvoraussetzung nicht geprüft und in die Führerscheine den deutschen Wohnsitz der Führerscheinerwerber eingetragen. Vgl. hierzu auch: BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2008 - 3 C 26.07 -, BVerwGE 132, 315 = juris Rn. 34; OVG NRW, Beschluss vom 12. Januar 2009 - 16 B 1610/08 -, NWVBl 2009, 190 = juris Rn. 44. Vor diesem Hintergrund spricht - ungeachtet der bereits für sich genommen ausreichenden eindeutigen Angabe im Führerschein - Alles dafür, dass der tschechische EU-Führerschein vom 00.00.2006 auf der Grundlage der eigenen Angaben des Klägers ausgestellt und der deutsche Wohnsitz mangels entsprechender Vorgaben in den einschlägigen tschechischen Vorschriften nicht beanstandet worden ist. Soweit der Prozessbevollmächtigte des Klägers erstmals in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer vorgetragen hat, dass nach den ihm erteilten Informationen der Kläger im Jahr 2009 seinen ordentlichen Wohnsitz in der Tschechischen Republik begründet habe und dass dem Kläger daraufhin nach Rückgabe des alten Führerscheins ein neuer tschechischer Führerschein ausgestellt worden sei, der nunmehr einen tschechischen Wohnsitz ausweise, rechtfertigt dies - die Richtigkeit dieses Vortrags unterstellt - ebenfalls keine andere Bewertung. Denn ein im Jahr 2009 ausgestellter (umgetauschter) Führerschein kann allenfalls belegen, dass der Kläger zum Zeitpunkt dieser Ausstellung seinen Wohnsitz in der Tschechischen Republik hatte. Er vermag jedoch nicht den Nachweis dafür zu erbringen, dass der Kläger auch zum Zeitpunkt der Erteilung des ersten Führerscheins im Jahr 2006 seinen Wohnsitz in der Tschechischen Republik hatte, wie dies ausweislich des Führerscheins vom 00.00.2006 gerade nicht der Fall war. Dies gilt umso mehr, wenn der Kläger, wie er selbst vortragen lässt, erst im Jahr 2009 einen ordentlichen Wohnsitz in der Tschechischen Republik begründet haben will. Abgesehen davon, stellt ein im Jahr 2009 ausgestellter (umgetauschter) Führerschein einen anderen, nicht von dem in Rede stehenden Feststellungsbescheid umfassten Streitgegenstand dar. Die Kammer sieht sich vor diesem Hintergrund nicht veranlasst, den Sachverhalt von Amts wegen weiter aufzuklären (§ 86 VwGO). Dies gilt auch im Hinblick auf das in dem von der Beklagten nachgereichten Verwaltungsvorgang enthaltene, in tschechischer Sprache abgefasste Schreiben aus PREŠTICE vom 11. August 2009. Denn der Sachverhalt steht aufgrund der eindeutigen, vom Kläger nicht substantiiert bestrittenen Angaben des Ausstellerstaates im tschechischen Führerschein vom 00.00.2006 fest. c) Die deutsche Regelung in § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV verstößt auch nicht gegen den im Unionsrecht verankerten Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung von EU-Führerscheinen zwischen den Mitgliedstaaten. Der gemeinschaftsrechtliche Maßstab ergibt sich hier aus der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein (Abl. L 237, S. 1) - 2. Führerscheinrichtlinie. Die Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein - Neufassung (Abl. L 403, S. 18) - 3. Führerscheinrichtlinie - ist nach ihrem Art. 18 nicht anwendbar, da die in Rede stehende tschechische Fahrerlaubnis vor dem 19. Januar 2009 erteilt wurde. Vgl. BVerwG, Urteile vom 28. April 2010 - 3 C 2.10 -, BVerwGE 137, 10 = juris, Rn. 11, und vom 25. Februar 2010 - 3 C 15.10 -, BVerwGE 136, 149 = juris, Rn. 10. Der in Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG verankerte Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung verpflichtet die Mitgliedstaaten, einen von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein ohne jede Formalität anzuerkennen. Dies beruht darauf, dass es Aufgabe jedes Ausstellermitgliedstaates ist, zu prüfen, ob die im Unionsrecht aufgestellten Mindestvoraussetzungen erfüllt sind und ob somit die Erteilung einer Fahrerlaubnis gerechtfertigt ist. Ist ein Führerschein erteilt worden, sind die anderen Mitgliedstaaten nicht befugt, die Beachtung der im Unionsrecht aufgestellten Ausstellungsvoraussetzungen nachzuprüfen. Denn der Besitz eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins ist als Nachweis dafür anzusehen, dass der Inhaber des Führerscheins am Tag der Erteilung des Führerscheins diese Voraussetzungen erfüllt hat. Der Anerkennungsgrundsatz gilt jedoch nicht uneingeschränkt. Der Europäische Gerichtshof hat vielmehr Ausnahmen hiervon zugelassen. So darf ein Mitgliedstaat etwa die Anerkennung einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis, die nach einer auf seinem Hoheitsgebiet verfügten Entziehung einer früheren Fahrerlaubnis erworben wurde, dann verweigern, wenn aufgrund von Angaben in dem Führerschein oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststeht, dass zum Zeitpunkt der Ausstellung des ausländischen EU-Führerscheins der Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedstaates hatte. Vgl. EuGH, Urteile vom 26. Juni 2008 - C-329 u. 343/06 - (Wiedemann u.a.) und - C-334 u. 336/06 - (Zerche u.a.), veröffentlicht unter "www.curia.eu". In der deutschen Rechtsprechung bestanden bisher Zweifel, ob das Unionsrecht eine Anerkennungsverweigerung für eine ausländische EU-Fahrerlaubnis auch dann zulässt, wenn - wie hier wegen der zwischenzeitlichen Tilgung der Entziehung der Fahrerlaubnis durch das Amtsgericht Aachen im Jahr 1992 - allein ein Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis durch den Ausstellermitgliedstaat vorliegt, ohne dass der Aufnahme- bzw. Herkunftsstaat zuvor eine Entziehung der früheren Fahrerlaubnis verfügt hatte. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Juni 2010 - 16 E 885/09 -, m.w.N. Die Bedenken resultierten daraus, dass die Richtlinie 91/439/EWG eine Befugnis zur territorial begrenzten Anerkennungsversagung lediglich in Art. 8 Abs. 4 für den Fall vorsieht, dass gegen den Inhaber einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis zuvor durch den Aufnahme- bzw. Herkunftsmitgliedstaat eine Maßnahme nach Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie, also eine Einschränkung, Aussetzung, ein Entzug oder eine Aufhebung der früheren Fahrerlaubnis, angewendet worden ist. Demgegenüber enthält die Richtlinie 91/439/EWG weder im unmittelbaren Zusammenhang mit der Wohnsitzvoraussetzung in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b) noch an anderer Stelle eine entsprechende Ermächtigung des Aufnahme- bzw. Herkunftsstaates, die Anerkennung eines ausländischen EU-Führerscheins in seinem Hoheitsgebiet allein wegen eines Wohnsitzverstoßes abzulehnen. Der Europäische Gerichtshof hat nunmehr jedoch klargestellt, dass der Anerkennungsgrundsatz auch und gerade bei offensichtlichen Wohnsitzverstößen durchbrochen wird. So ist ein Mitgliedstaat auch dann berechtigt, einem ausländischen EU-Führerschein in seinem Hoheitsgebiet die Anerkennung zu versagen, wenn ein Ausstellerstaat nach seinen eigenen - insbesondere im Führerscheindokument dokumentierten - Angaben bei der Erteilung des Führerscheins die Wohnsitzvoraussetzung nicht beachtet hat. In diesem Fall kommt es - entsprechend der deutschen (Umsetzungs-) Regelung in § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV - nicht darauf an, ob im Aufnahmemitgliedstaat - hier die Bundesrepublik Deutschland - zuvor eine führerscheinrechtliche Maßnahme wie eine Entziehung o.ä. gegen den Inhaber des ausländischen EU-Führerscheins angewendet worden ist. Vgl. EuGH, Urteil vom 19. Mai 2011 - C-184/10 - (Grasser), veröffentlicht unter "www.curia.eu"; BVerwG, Beschluss vom 7. Februar 2011 - 3 B 76.10, 3 B 76.10 (3 C 9.11) -, das die Revision zugelassen hat, um die Frage der Anwendbarkeit des § 28 Abs. 4 FeV zu klären, wenn eine ausländische EU-Fahrerlaubnis unter offensichtlichem Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis erteilt wurde. d) Ob § 28 Abs. 4 FeV deswegen gegen den unionsrechtlichen Anerkennungsgrundsatz verstößt, weil durch die in dieser Vorschrift enthaltene Regelungstechnik, wonach die Fahrberechtigung bereits kraft Gesetzes aberkannt wird (§ 28 Abs. 4 Satz 1 FeV) und die Behörde diese Rechtslage durch einen feststellenden Verwaltungsakt konkretisieren kann (§ 28 Abs. 4 Satz 2 FeV), der vom Europäischen Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung geforderte Automatismus der gegenseitigen Anerkennung von EU-Führerscheinen in Frage gestellt wird, Vgl. in diesem Sinne: OVG NRW, Beschlüsse vom 8. Mai 2009 - 16 A 3373/07 -, DAR 2009, 480 = juris Rn. 19 ff., und vom 12. Januar 2009 - 16 B 1610/08 -, NWVBl 2009, 190 = juris Rn. 25 ff., bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung. Denn die Auslegung und Anwendung der Vorschrift durch die Beklagte erweist sich jedenfalls im konkreten Fall als richtlinienkonform. Die Beklagte hat nämlich mit einer - wie unter a) dargelegt - lediglich "ex nunc" wirkenden Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung unter Beachtung des Anerkennungsgrundsatzes die Gültigkeit des tschechischen Führerscheins des Klägers zunächst nicht in Frage stellt. Die Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet ist dem Kläger vielmehr erst nach Würdigung der konkreten Umstände des Falles aufgrund einer behördlichen Einzelfallentscheidung mit dem streitgegenständlichen Bescheid für die Zukunft abgesprochen worden. Diese Vorgehensweise stellt sich im Ergebnis nicht anders dar als bei einer - konstitutiven - auf § 3 Abs. 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 und 5 FeV gestützten Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. 2. Die Aufforderung, den tschechischen Führerschein innerhalb von sechs Tagen nach Zustellung des Bescheides bei der Beklagten abzuliefern, findet ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG analog i.V.m. § 47 Abs. 2 Satz 1 FeV. Die Androhung eines Zwangsgeldes für den Fall der Nicht- oder nicht fristgerechten Ablieferung des Führerscheins beruht auf §§ 55 Abs. 1, 57, 60 und 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW). Die I. des angedrohten Zwangsgeldes steht in einem angemessenen Verhältnis zu seinem Zweck, den Kläger zur Abgabe seines Führerscheins zu bewegen (§ 58 VwVG NRW). Die Androhung ist dem Kläger auch gemäß § 63 Abs. 6 VwVG NRW ordnungsgemäß im Wege der Ersatzzustellung durch Einlegung in den Briefkasten zugestellt worden (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 1 LZG NRW i.V.m. § 180 ZPO). Dass auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks das Datum der Zustellung nicht vermerkt worden ist, berührt die Wirksamkeit der Zustellung nicht. Vgl. Stöber in Zöller, Zivilprozessordnung, 26. Aufl., § 180 Rn. 7 und § 182 Rn. 19. Jedenfalls aber wäre ein darin liegender Zustellungsmangel auch gemäß § 8 LZG NRW geheilt worden, da dem Kläger der Bescheid nach eigenen Angaben am 25. Februar 2009 zugegangen ist. Die Kostentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.