Beschluss
9 L 126/11
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2011:1020.9L126.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 5.000,- EUR festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der sinngemäß gestellte Antrag, 3 die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller vorläufig im Masterstudiengang "Allgemeiner Maschinenbau" im Sommersemester 2011 zuzulassen, 4 ist zulässig, aber unbegründet. 5 Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm der geltend gemachte Anspruch zusteht (Anordnungsanspruch) und es der sofortigen Durchsetzung seines Anspruchs mittels gerichtlicher Entscheidung bedarf, weil ihm ansonsten unzumutbare Nachteile entstehen (Anordnungsgrund), § 123 Abs. 1 und 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO. 6 Ein Anordnungsgrund ist gegeben, weil ein Abwarten der Entscheidung im Hauptsacheverfahren unzumutbar erscheint. 7 Der Antragsteller hat jedoch einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vorzunehmenden summarischen Prüfung ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Antragsgegnerin nach Maßgabe der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung verpflichtet ist, den Antragsteller entsprechend seinem Antrag zu dem begehrten Masterstudium zuzulassen. 8 Der vom Antragsteller geltend gemachte Anspruch auf Aufnahme des Studiums in dem begehrten Masterstudiengang richtet sich nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG NRW) vom 31. Oktober 2006 (GV.NRW. S. 474) in der derzeit geltenden Fassung in Verbindung mit der im Rahmen der dort eröffneten Regelungsbefugnisse erlassenen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang "Allgemeiner Maschinenbau" der Rheinisch-Westfälischen Technischen Hochschule Aachen (MPO) vom 30. März 2011 (Amtliche Bekanntmachungen der RWTH Aachen Nr. 2011/039 vom 31. März 2011). Nach § 49 Abs. 7 Satz 1 HG NRW hat Zugang zu einem Studiengang, der mit einem Mastergrad abgeschlossen wird, wer einen ersten berufsqualifizierenden Abschluss nachweist, auf dem der Masterstudiengang aufbaut. Gemäß Satz 3 dieser Vorschrift können die Prüfungsordnungen bestimmen, dass für einen Studiengang nach Satz 1 ein vorangegangener qualifizierter Abschluss nachzuweisen ist. Mit Blick hierauf bestimmt § 3 MPO zunächst, dass Zugangsvoraussetzung ein anerkannter erster Hochschulabschluss ist, durch den die fachliche Vorbildung für den Masterstudiengang nachgewiesen wird. Weiter ist geregelt, dass für die fachliche Vorbildung in diesem Sinne erforderlich ist, Kenntnisse der Grundlagenmodule aus dem Bachelorstudiengang Maschinenbau der RWTH Aachen University in einem näher aufgeführten Umfang aufzuweisen. Für Absolventen eines sechssemestrigen Bachelorstudiums legt der Prüfungsausschuss Leistungen im Umfang von mindestens 30 CP (Credit Points nach dem Europäischen Credit-Transfer-System) fest, die bis zur Anmeldung der Masterarbeit nachzuweisen sind. Sind aufgrund der Differenzen in den im Absatz 2 definierten fachlichen Grundlagen weitere Auflagen im Umfang von mehr als 30 CP notwendig, ist eine Zulassung zum Masterstudiengang "Allgemeiner Maschinenbau" nicht möglich. 9 Danach ist eine Zulassung des Antragstellers nicht möglich, da er zwar ein Bachelorzeugnis mit der Gesamtnote "gut" (1,9) vorweisen kann, aber nach den Feststellungen der Antragsgegnerin in ihrem Ablehnungsbescheid vom 8. März 2011 mehr als 30 CP nacharbeiten müsste. Dieses Ergebnis ist rechtlich nicht zu beanstanden. 10 Zu § 49 Abs. 7 HG NRW hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) in seinem Beschluss vom 26. Januar 2011 - 13 B 1640/10 - (in: NRWE) Folgendes ausgeführt: 11 "Diesen Vorgaben, die die Qualitätssicherung innerhalb der Masterstudiengänge bezwecken, trägt die Beschränkung der Ausgestaltungsmöglichkeiten durch die Hochschulen auf das Kriterium des "qualifizierten Abschlusses" Rechnung. Da der Masterabschluss eine auf dem ersten berufsqualifizierenden Abschluss konsekutiv aufbauende und mit höherem fachlichen und wissenschaftlichem Anspruch verbundene Qualifikation darstellt, ist es zweckmäßig, bei der Ausgestaltung von erhöhten Zugangsvoraussetzungen an den vorangegangenen Abschluss anzuknüpfen. Es besteht ein Gestaltungsspielraum der Hochschulen, den sie innerhalb ihrer Einschätzungsprärogative ausfüllen dürfen. Bei der Ausgestaltung des Zugangsverfahrens ist allerdings die vom Gesetzgeber vorgegebene Anknüpfung an den ersten berufsqualifizierenden Abschluss zu beachten." 12 In seinem Beschluss vom 17. Februar 2010 - 13 C 411/09 - (in: NRWE) hat das OVG NRW festgestellt: 13 "Die Bestimmungen des § 49 HG regeln allgemein den Zugang zu einem Hochschulstudium und enthalten in Abs. 7 besondere Regelungen für den Zugang zu einem mit einem Mastergrad abschließenden Studiengang. Sie enthalten außerdem die Ermächtigung zum Erlass von Prüfungsordnungen durch die Hochschule, was der Intention des Gesetzgebers in der Umsetzung der Bologna-Erklärung europäischer Bildungsminister von 1999 entspricht. Die Regelung in § 49 Abs. 7 Satz 3 HG, wonach die Prüfungsordnungen bestimmen können, dass für einen Masterstudiengang ein vorangegangener qualifizierter Abschluss nachzuweisen ist, ist dabei wegen des Begriffs "qualifiziert" dahin zu verstehen, dass der Abschluss eines vorausgegangenen Bachelorstudiums als solcher nicht schon ausreichend ist für den Zugang zu einem Masterstudium, sondern dass dieses wegen des hohen fachlichen und wissenschaftlichen Niveaus nur besonders qualifizierten Studierenden vorbehalten sein soll. Mit dieser Prämisse entspricht die Gesetzesregelung den "Ländergemeinsamen Strukturvorgaben gemäß § 9 Abs. 2 HRG für die Akkreditierung von Bachelor- und Masterstudiengängen" im Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 10. Oktober 2003 i. d. F. vom 18. September 2008, wonach das Studium im Masterstudiengang ebenfalls "von weiteren besonderen Zugangsvoraussetzungen abhängig gemacht werden soll" (vgl. dort Teil A2, Punkt 2.1). Zur Erreichung dieses Ziels ist die Festlegung einer Mindestnote für das voraufgehende Bachelorstudium als Zugangsvoraussetzung für das höherwertige Masterstudium grundsätzlich ein geeignetes Mittel. Die Regelung der Einzelheiten der für die Zulassung zu einem Masterstudiengang erforderlichen Qualifizierung unterfällt dabei der Einschätzungsprärogative der Hochschule, die sich insoweit auch auf die ihr zukommende Lehr- und Wissenschaftsfreiheit berufen kann. Sie kann vom Gesetzgeber auf der Grundlage abstrakter (Gesetzes-)Bestimmungen schlechterdings nicht geleistet werden, weil dies bedeuten würde, dass er konkrete Zugangsregelungen für alle (Master-)Studiengänge an allen Hochschulen des Landes treffen müsste. Wegen der fehlenden Kenntnis der jeweiligen Ausbildungs- und Kapazitätssituation vor Ort wäre ihm dies offenkundig nicht möglich, so dass es sachgerecht ist, derartige Konkretisierungen den Hochschulen zu überlassen. Etwaige damit generell verbundene unterschiedliche Zugangsanforderungen für Masterstudiengänge sind als Folge der Vielfalt der Hochschulen und der verschiedenartigen Lehr- und Lernausrichtungen mit unterschiedlichen Leistungs- und Bewertungsprofilen ebenso unvermeidlich wie unterschiedliche Bewertungs- und Qualifikationsniveaus verschiedener Hochschulen in Bezug auf Bachelorstudiengänge." 14 Danach ergibt sich, dass Zugangsvoraussetzung zu einem Masterstudiengang ein erster berufsqualifizierender (Bachelor-)Abschluss ist, auf dem der Masterstudiengang aufbaut - diese Voraussetzung wird vom Antragsteller erfüllt - und dass zusätzlich ein der Masterprüfungsordnung entsprechender qualifizierter Abschluss nachzuweisen ist. Dabei kann nach den zitierten obergerichtlichen Ausführungen die "Qualifizierung" des Abschlusses in einer zu erreichenden Gesamtnote bestehen. Sie kann aber auch angesichts des Gestaltungsspielraums der Hochschulen, der ihnen innerhalb ihrer Einschätzungsprärogative zusteht, darin bestehen, dass auf einzelne erbrachte Leistungen abgestellt wird, weil es um die Feststellung geht, ob der Studienbewerber den Anforderungen des Masterstudiums genügen wird; dies dient letztlich der internationalen Akzeptanz und Reputation der Masterabschlüsse. Mithin sind geeignete Regelungen aufzustellen, mit deren Hilfe eine Prognose für einen erfolgreichen Abschluss des Bewerbers möglich ist. In diesem Rahmen sind gemäß § 63 Abs. 2 Satz 2 HG NRW Leistungen in anderen Studiengängen oder an anderen Hochschulen bei Gleichwertigkeit anzurechnen. Dies ermöglicht eine Überprüfung extern erbrachter Leistungen mit Hilfe des nach § 15 Abs. 3 des Hochschulrahmengesetzes eingeführten Leistungspunktesystems. Allerdings erlauben die gesetzlichen Bestimmungen dabei nicht etwa eine Über- oder Neubeurteilung externer Leistungsbewertungen, sondern nur die Überprüfung ihrer Gleichwertigkeit für den gewünschten Studiengang. 15 Diesen Anforderungen werden die Regelungen in § 3 Abs. 2 und 3 MPO der Antragsgegnerin bei summarischer Prüfung gerecht, weil sie zum einen im Blick haben, dass an der RWTH Aachen der Bachelorstudiengang Maschinenbau sieben Semester umfasst und demzufolge der Masterstudiengang "Allgemeiner Maschinenbau" nur drei Semester, zum anderen aber auch eine Regelung für Absolventen eines sechssemestrigen Bachelorstudiums - wie der Antragsteller - vorgesehen ist und für diese durch Vergleich der Grundlagenmodule die Zulassung dann ermöglicht wird, wenn nicht mehr als 30 CP nachzuholen sind. Dies ist angesichts des Umstandes, dass der dreisemestrige Masterstudiengang insgesamt 90 CP (30 CP pro Semester) erfordert, auch nicht zu beanstanden und es ist nachvollziehbar, dass eine Auflage von mehr als 30 CP die Prognose eines erfolgreichen Abschlusses des Masterstudiengangs in Frage stellt. 16 Für den Antragsteller hat die Antragsgegnerin einen Nachholbedarf von 62 CP errechnet und damit mehr als das Doppelte des nach der Regelung des § 3 Abs. 2 Satz 4 MPO Möglichen. Diese Ermittlung beruht auf dem Vergleich der vom Antragsteller im Bachelorstudium erbrachten Leistungen in den Grundlagenmodulen mit den von der MPO für erforderlich gehaltenen CP in den an der RWTH Aachen maßgeblichen Grundlagenmodulen. Diese Berechnung erweist sich als tragfähig. 17 Soweit der Antragsteller vorgetragen hat, bei der Anrechnung von Teilleistungen in den einzelnen Grundlagenmodulen ergebe sich ein geringerer Nachholbedarf an CP mit der Folge, dass er zugelassen werden könnte, hat die Antragsgegnerin unter Hinweis auf ihre tabellarische Gegenüberstellung darauf verwiesen, dass fehlende Lehrinhalte in Form von Auflagen nachgeholt werden müssten, sofern essenzielle Lehrinhalte, die im Bachelorstudiengang des Antragstellers nicht gelehrt worden seien, die aber Gegenstand des Curriculums an der RWTH Aachen seien, entsprechend vom Antragsteller nicht hätten nachgewiesen werden können. Hierbei könnten auch keine Teilleistungen berücksichtigt werden, die der Antragsteller zwar absolviert habe, die für das Curriculum an der RWTH Aachen aber ohne Bedeutung seien. Werde nämlich bei der inhaltlichen Überprüfung festgestellt, dass wesentliche Lehrinhalte der RWTH Aachen fehlten, werde das gesamte Grundlagenmodul des Bachelorstudiengangs Maschinenbau als Auflage erteilt, weil dieses Modul nur mit der laut Prüfungsordnung vorgesehenen Prüfungsleistung (z. B. Klausur, mündliche Prüfung) erfolgreich abgeschlossen werden könne. Die CP würden daher erst vergeben, wenn die Klausur bestanden worden sei. Für alle Module, die der Antragsteller als Auflage bekommen habe, müsse er somit die vorgesehene Prüfungsleistung mit mindestens "ausreichend" bestehen, um die Auflage zu erfüllen. Diesen - nachvollziehbaren - Erwägungen ist der Antragsteller nicht weiter entgegengetreten. 18 Ist aber die Regelung des § 3 MPO der Antragsgegnerin als gesetzeskonform anzusehen und die weiter von der Antragsgegnerin vorgenommene Berechnung nicht zu beanstanden, ist eine Zulassung des Antragstellers zum Masterstudiengang "Allgemeiner Maschinenbau" nicht möglich mit der Folge, dass der Antrag abzulehnen ist. 19 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 20 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG und entspricht der Handhabung der Kammer und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen in Eilverfahren der vorliegenden Art.