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Urteil

9 K 515/09.A

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2011:1021.9K515.09A.00
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Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung von Ziffern 2. bis 4. des Bescheides des Bundesamtes vom 2. März 2009 verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes zuzuerkennen.

Die Kosten des gerichtkostenfreien Verfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, soweit nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird unter Aufhebung von Ziffern 2. bis 4. des Bescheides des Bundesamtes vom 2. März 2009 verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes zuzuerkennen. Die Kosten des gerichtkostenfreien Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, soweit nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet. Tatbestand: Der Kläger reiste seinen Angaben zufolge am 12. Januar 2009 nach Deutschland ein. Er ist syrischer Staatsangehöriger, Araber und islamischen Glaubens. Das Bundesamt lehnte seinen Asylantrag durch Bescheid vom 2. März 2009, zugestellt am 6. März 2009, ab. Des Weiteren stellte es fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) sowie Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis Abs. 7 AufenthG nicht vorlägen. Im Übrigen drohte es die Abschiebung nach Syrien für den Fall der nicht fristgerechten freiwilligen Ausreise an. Der Kläger hat am 18. März 2009 Klage erhoben. Er beantragt, die Beklagte unter Aufhebung von Ziffern 2. bis 4. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 2. März 2009 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes zuzuerkennen, hilfsweise die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen. Die Beklagte hat schriftsätzlich um Klageabweisung gebeten. Die Kammer hat das Verfahren durch Beschluss vom 19. November 2009 auf den Einzelrichter übertragen. Nachdem durch Beschluss vom 29. März 2010 die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt worden war, ist auf den erneuten Antrag durch Beschluss vom 20. Oktober 2011 Prozesskostenhilfe ab dem 6. Oktober 2011 bewilligt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des Verwaltungsvorganges des Bundesamtes. Entscheidungsgründe: Die Klage ist nach dem Hauptantrag begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf ein Ausländer in Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Die Verfolgung kann nach § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG ausgehen von a) dem Staat, b) Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebietes beherrschen oder c) nichtstaatlichen Akteuren, sofern die unter a) und b) genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Zwar ist der Beurteilung, ob dem Kläger in Syrien Verfolgung droht, nicht der Wahrscheinlichkeitsmaßstab gemäß Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 (Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 304/12), § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG zugrunde zu legen, demzufolge bei einer im Herkunftsstaat erlittenen Verfolgung von einer begründeten Verfolgungsfurcht auszugehen ist, wenn nicht stichhaltige Gründe dagegen sprechen, dass der jeweilige Antragsteller erneut von solcher Verfolgung bedroht ist. Denn das Vorbringen des Antragstellers zu Geschehnissen vor seiner Ausreise ist unglaubhaft. Es zeigen sich Widersprüche in zentralen Bereichen, die sich auch mit seinen Einlassungen, er habe zunächst aus Angst um seine Familie oder vor einer Bestrafung nicht die vollständigen Fluchtgründe angegeben, nicht auflösen lassen. Abgesehen davon, dass seine Erklärungsversuche zum Namen seines Heimatortes nicht zu überzeugen vermögen und Verwandte ersten Grades des Präsidenten von ihm zunächst den Schiiten zugeordnet worden sind, hat er in der mündlichen Verhandlung angegeben, gegen die Shabiha, die ihnen ihre Grundstücke habe wegnehmen wollen, demonstriert zu haben. In der Klagebegründung heißt es dagegen, dass ein saudischer Scheich ihr Gebiet vom syrischen Staat erworben habe. Mit Blick auf die aktuelle Entwicklung in Syrien jedoch davon auszugehen ist, dass dem Kläger für den Fall seiner Rückkehr politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Bei der Verfolgungsprognose ist eine qualifizierende Betrachtungsweise im Sinne der Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung aus Sicht eines vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen erforderlich; in diese Beurteilung ist die Schwere des befürchteten Eingriffs einzubeziehen und dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit Rechnung zu tragen. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 1. Juni 2011 - 10 C 25/10 -, nachgewiesen in juris. Stellte sich die Situation vor Beginn der Demonstrationen und der gewaltsamen Auseinandersetzungen, vgl. hier zu Auswärtiges Amt (AA), Reisewarnung Syrien vom 23. August 2011, bereits so dar, dass die Abschiebung aus Deutschland und das illegale Verlassen Syriens zu einer (mehrwöchigen) Inhaftierung führen konnte, ist auf der Grundlage der aus der aktuellen Berichterstattung gewonnenen Erkenntnislage beachtlich wahrscheinlich, dass dem Kläger heute wegen illegaler Ausreise, Asylantragstellung sowie längerem Auslandsaufenthalt die Festnahme und damit verbunden die Gefahr von Folter drohen, vgl. VG Magdeburg, Gerichtsbescheid vom 25. August 2011 - 9 A 239/10 MD, weil einer vermuteten Einstellung gegen das derzeitige politische System nachgegangen werden wird. Dabei kann dahinstehen, ob der Kläger eine solche politische Einstellung vertritt. Denn bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht vor Verfolgung begründet ist, kommt es nach Art. 10 Abs. 2 der EU-Qualifikationsrichtlinie nicht darauf an, ob ein Antragsteller tatsächlich die politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden. Maßgeblich für dieses Betrachtungsweise ist das brutale Vorgehen der Armee und der Sicherheitskräfte bei gewaltsamen Auseinandersetzungen im ganzen Land, vgl. in diesem Sinne: AA, a.a.O., das nach Schätzungen der UNO mindestens 2.600 Tote und mehr als 70.000 Festnahmen zur Folge hat. Vgl. Spiegel online vom 12. September 2011: "2600 Menschen sterben im Aufstand gegen Assad"; Neue Zürcher Zeitung vom 14. September 2011: "Gewalt ohne Ende in Syrien". Selbst verletzte Personen aus einem Krankenhaus wurden verschleppt. Vgl. Bundesamt, Informationszentrum für Asyl und Migration, Briefing Notes vom 12. September 2011, nachgewiesen in juris. Auch über ein Vorgehen der Armee bzw. der Sicherheitskräfte gegen Kinder wurde berichtet. Vgl. Die Welt online vom 2. Juni 2011: "Syrische Soldaten sollen 13-Jährigen gefoltert haben"; Frankfurter Rundschau vom 3. Juni 2011: "Warum hasst du unsere Kinder?" Bei der Beurteilung, dass ein Vorgehen der syrischen Behörden gegen den Kläger bei dessen Rückkehr beachtlich wahrscheinlich ist, muss auch berücksichtigt werden, dass aus dortiger Sicht eine ausländische Verschwörung für die Unruhen im Land verantwortlich sein soll. Vgl. in diesem Zusammenhang Bundesamt, Informationszentrum für Asyl und Migration, Briefing Notes vom 22. August 2011, nachgewiesen in juris. Vor diesem Hintergrund ist derzeit von einer für die Flüchtlingseigenschaft maßgeblichen politischen Verfolgung auszugehen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 83 b Abs. 1 AsylVfG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.