Beschluss
6 L 285/11
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAC:2011:1102.6L285.11.00
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Tenor
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
2. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. 2. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- EUR festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung aus den nachstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - in Verbindung mit § 114 Satz 1 der Zivilprozessordnung - ZPO -). Der - sinngemäß gestellte - Antrag, die aufschiebenden Wirkung der Klage gleichen Rubrums 6 K 1325/11 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 10. Juni 2011 wiederherzustellen bzw. anzuordnen, hat keinen Erfolg. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ordnungsverfügung vom 10. Juni 2011 begegnet in formeller Hinsicht keinen rechtlichen Bedenken. Sie ist insbesondere den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO entsprechend begründet mit der Befürchtung, dass sich während der Zeitdauer eines gerichtlichen Hauptsacheverfahrens zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung die von der Hundehaltung der Antragstellerin ausgehende Gefahr verwirklichen könnte. Die im Falle der Antragstellerin angenommene Gefahrenprognose verleiht dem Interesse am sofortigen Vollzug der angegriffenen Verfügung ein besonderes Gewicht gegenüber dem allgemeinen Interesse an der Durchsetzung behördlicher Maßnahmen. Bei der im Rahmen des Aussetzungsverfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO materiell vorzunehmenden Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts und dem Individualinteresse des Betroffenen an einem einstweiligen Aufschub der Vollziehung überwiegt vorliegend das öffentliche Vollzugsinteresse. Denn die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 10. Juni 2011, mit der der Antragstellerin das Halten ihrer Hunde "H. ", eines Labrador-Doggen-Mischlings, und "K.", einer Boxer-Mischlingshündin, sowie die künftige Haltung von anderen Hunden im Sinne der §§ 3, 10 und 11 des Hundegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeshundegesetz - LHundG NRW) untersagt und ihr unter Androhung der Anwendung unmittelbaren Zwangs aufgegeben worden ist, die Hunde "H. " und "K." innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Ordnungsverfügung an eine geeignete Person oder Stelle abzugeben, erweist sich bei summarischer Betrachtung als rechtmäßig. Die Antragsgegnerin hat die angefochtene Ordnungsverfügung zu Recht auf § 12 Abs. 2 Satz 2 bis 4 LHundG gestützt. Gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 LHundG kann das Halten eines großen Hundes im Sinne des § 11 Abs. 1 LHundG untersagt werden, wenn ein schwerwiegender Verstoß oder wiederholte Verstöße gegen Vorschriften des Landeshundegesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes getroffener Anordnungen vorliegen, die Haltungsvoraussetzungen nach § 11 Abs. 2 LHundG nicht erfüllt sind oder die Haltungsvoraussetzungen nicht innerhalb einer behördlich bestimmten Frist der zuständigen Behörde nachgewiesen wurden. Mit der Untersagung kann außerdem die Untersagung einer künftigen Haltung gefährlicher Hunde und von Hunden im Sinne der §§ 10 Abs. 1 und 11 Abs. 1 LHundG verbunden werden (§ 12 Abs. 2 Satz 3 LHundG). Des Weiteren kann angeordnet werden, dass der Hund der Halterin oder dem Halter entzogen wird und an eine geeignete Person oder Stelle abzugeben ist (§ 12 Abs. 2 Satz 4 LHundG). Davon ausgehend sind die Tatbestandsvoraussetzungen des § 12 Abs. 2 Satz 2 LHundG in mehrfacher Hinsicht erfüllt. Bei den Hunden "H. " und "K." der Antragstellerin handelt es sich um große Hunde im Sinne von § 11 Abs. 1 LHundG, denn sie haben unstreitig eine Widerristhöhe von über 40 cm und/oder ein Gewicht von mindestens 20 kg. Sodann wird der Tatbestand des § 12 Abs. 2 Satz 2 LHundG nach Lage der Akten bereits dadurch erfüllt, dass wiederholte Verstöße gegen Vorschriften des Landeshundegesetzes festzustellen sind: - Am 31. Mai 2010 sind die Hunde "H. " und "K." von einer der beiden jüngeren Töchter der Antragstellerin, die zu diesem Zeitpunkt elf bzw. dreizehn Jahre alt waren, unangeleint auf einem Feldweg ausgeführt worden. Dabei hat "H. " den Hund der Familie Q. angegriffen und gebissen. Davon ist auszugehen, weil die Antragstellerin gegenüber dem Ordnungsamt der Antragsgegnerin nicht bestritten hat, dass ihre Hunde am besagten Tag von einer der beiden Töchter ausgeführt worden sind, und außerdem angegeben hat, dass es bereits Beißereien zwischen ihrem Hund "H. " und dem Hund der Familie Q. gegeben hat. - Am 29. Juli 2010 hat der Hund "H. " das Grundstück der Antragstellerin verlassen, sich auf der Straße in den Hund der Frau O. D. verbissen und diesen schwer verletzt. Beim Versuch, "H. " vom Hund der Frau D. wegzuziehen, hat er der Zeugin S. in die Hand gebissen. Als der Sohn E. der Antragstellerin hinzugekommen und dazwischengegangen ist, wurde er von "H. " derart in die Hand gebissen, dass er im Krankenhaus stationär behandelt werden musste. Ernstliche Zweifel an diesem Geschehensablauf bestehen nicht. Der Vorfall wird von den Zeuginnen D. und S. in schriftlichen Erklärungen im Wesentlichen übereinstimmend geschildert. Die Hundebissverletzung der Zeugin S. ist zudem durch ärztliche Bescheinigung belegt. Überdies hat die Antragstellerin gegenüber der Antragsgegnerin eingeräumt, dass ihre Versicherung die Kosten der tierärztlichen Behandlung des Hundes der Zeugin D. getragen hat. - Schließlich sind am 16. November 2010 beide Hunde der Antragstellerin von deren Grundstück auf die Straße gelaufen und dort auf die Zeugin S. , die mit ihrem Hund unterwegs war, zugelaufen, deren Hund dann von "H. " gebissen wurde. Der Vorfall wurde der Antragsgegnerin vom Vater der Zeugin S. angezeigt; die Zeugin S. hat ihn schriftlich gegenüber der Antragsgegnerin bestätigt. Außerdem bestreitet die Antragstellerin auch diesen Vorfall nicht. Die aufgezählten Vorfälle beruhten ausnahmslos auf Verstößen der Antragstellerin gegen die in § 2 Abs. 1 LHundG normierte grundsätzliche Verpflichtung des Hundehalters, Hunde so zu halten, zu führen und zu beaufsichtigen, dass von ihnen keine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht. Bezüglich des Vorfalls im Mai 2010 hat die Antragstellerin als Hundehalterin zu verantworten, dass ihre beiden großen Hunde durch eine ihrer damals elf bzw. dreizehn Jahre alten Töchter ausgeführt wurden, obwohl ihr vor dem Hintergrund der von ihr gegenüber dem Ordnungsamt eingeräumten Beißereien ihres Hundes "H. " mit dem Hund der Familie Q. bewusst sein musste, dass keine ihrer beiden Töchter in der Lage war, die Hunde sicher zu führen, weil ihnen altersbedingt die hierfür erforderliche körperliche Konstitution und Einsichtsfähigkeit fehlte. Die Pflichtverletzung bezüglich der Vorfälle im Juli und November 2010 bestand darin, dass die Antragstellerin ihren Hund "H. " nicht so gehalten hat, dass er nicht unbeaufsichtigt auf die Straße laufen konnte. Zudem hat die Antragstellerin den Tatbestand des § 12 Abs. 2 Satz 2 LHundG auch dadurch erfüllt, dass sie wiederholt gegen eine aufgrund des Landeshundegesetzes getroffene Anordnung verstoßen hat. Eine solche Anordnung hat die Antragsgegnerin angesichts der oben aufgezählten Beißvorfälle getroffen, indem sie mit zwischenzeitlich bestandskräftiger Ordnungsverfügung vom 25. Januar 2011, die dem damaligen Rechtsanwalt der Antragstellerin am selben Tag zugestellt worden ist, unter anderem verfügt hat, dass der Hund "H. " der Antragstellerin außerhalb befriedeten Besitztums nur angeleint und mit einem das Beißen verhindernden Maulkorb oder einer in der Wirkung gleichstehenden Vorrichtung zu führen ist und nur von einer Person geführt werden darf, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat und in der Lage ist, den Hund sicher zu halten und zu führen. Aktenkundig sind folgende Verstöße gegen diese Verfügung: - Am 26., 27. und 29. Januar 2011 ist nach Aktenlage der Hund "H. " jeweils vom fünfzehnjährigen Sohn E. der Antragstellerin ohne Maulkorb ausgeführt worden. Dies wird durch den Zeugen E1. belegt, der dem Ordnungsamt der Antragsgegnerin den Sachverhalt schriftlich angezeigt und die Eheleute Q. als weitere Zeugen für den angezeigten Tatbestand benannt hat. Der deswegen ausweislich eines Aktenvermerks der Antragsgegnerin von der Antragstellerin erhobene Einwand, diese Vorwürfe seien völlig haltlos, weil das Gesetz nicht vorschreibe, dass andere Personen als der Hundehalter, die gefährliche Hunde ausführen, volljährig sein müssten, und außerdem sei ungeklärt, ob "H. " gefährlich sei, ist unerheblich. Entscheidend bleibt, dass "H. " mehrfach entgegen der Anordnung vom 25. Januar 2011 von Personen ausgeführt worden ist, die das achtzehnte Lebensjahr nicht vollendet hatten. - Am 10. und 11. März 2011 ist "H. " von der im Monat zuvor vierzehn Jahre alt gewordenen Tochter B. der Antragstellerin ohne Maulkorb ausgeführt worden. Dies haben die Zeugen E2. und L. -I. E1. schriftlich gegenüber dem Ordnungsamt der Antragsgegnerin bekundet. - Am 12. Mai 2011 hat "H. " vor dem Grundstück der Antragstellerin versucht, den Hund der Zeugin E1. , den diese auf der Straße ausführte, anzugreifen, was nur dadurch ermöglicht wurde, dass die Antragstellerin die Hundeleine ihrer zum damaligen Zeitpunkt elfjährigen Tochter W. , die zudem Inlineskates an den Füßen trug, übergeben hatte und diese nicht in der Lage war, "H. " zu halten, als er den Hund der Zeugin bemerkte. Vielmehr hat "H. " die Tochter der Antragstellerin zu Boden gerissen und in Richtung des angegriffenen Hundes gezogen. Die Antragstellerin hat den Vorfall gegenüber dem Ordnungsamt der Antragsgegnerin bestätigt. Ihre Auffassung, sie sei berechtigt, ihrer Tochter kurzzeitig "H." Leine zu überlassen, geht fehl, weil sie der eindeutigen Anordnung widerspricht, dass "H. " nur von volljährigen Personen geführt werden darf. Angesichts der aufgezählten wiederholten Verstöße gegen das Landeshundegesetz und eine aufgrund dieses Gesetzes getroffene Anordnung ist zudem davon auszugehen, dass die Antragstellerin die Haltungsvoraussetzungen nach § 11 Abs. 2 LHundG für das Halten großer Hunde und damit eine weitere Tatbestandsalternative des § 12 Abs. 2 Satz 2 LHundG nicht erfüllt, da sie nicht die danach geforderte Zuverlässigkeit besitzt. Gemäß § 11 Abs. 2 LHundG dürfen große Hunde nur gehalten werden, wenn die Halterin oder der Halter unter anderem die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. Grundsätzlich muss jeder Hundehalter ohne Einschränkungen willens und in der Lage sein, die Pflichten, die sich im Zusammenhang mit der Hundehaltung ergeben, jederzeit und überall zu erfüllen. Unzuverlässig im Sinne des Landeshundegesetzes ist daher, wer keine Gewähr dafür bietet, dass er seinen Hund ordnungsgemäß, d. h. in einer Weise halten wird, dass von dem Hund keine Gefahren ausgehen werden. Dabei ist unerheblich, aus welchen Gründen der Hundehalter zu einer ordnungsgemäßen Hundehaltung nicht im Stande ist. Unzuverlässigkeit setzt daher auch weder ein Verschulden noch einen Charaktermangel des Hundehalters voraus, vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 2. Juli 2003 - 5 B 417/03 -; VG Aachen, Beschlüsse vom 12. Juli 2011 - 6 L 198/11 -, vom 26. Oktober 2010 - 6 L 374/10 - und vom 5. November 2008 - 6 L 425/08 -, alle in juris. Vor diesem Hintergrund sprechen gewichtige Gründe dafür, dass die Antragstellerin unzuverlässig im Sinne des Landeshundegesetzes ist und nicht als willens oder in der Lage angesehen werden kann, in Zukunft ihre Pflichten als Halterin von großen Hunden zu erfüllen. Maßgeblich für diese Einschätzung ist neben der Feststellung, dass sie die Pflichten des Landeshundegesetzes über einen längeren Zeitraum hinweg beharrlich missachtet hat, auch der Umstand, dass sie nach Lage der Akten trotz verschiedener mündlicher und schriftlicher Belehrungen durch das Ordnungsamt der Antragsgegnerin und ungeachtet der Festsetzung eines Zwangsgeldes keine Einsicht gezeigt hat, ihre Hunde so zu halten, wie das Gesetz sowie die aufgrund des Gesetzes ergangenen ordnungsbehördlichen Anordnungen es zur Vermeidung von Gefahren für die Allgemeinheit von ihr verlangen. Dabei zeigt sich die mangelnde Einsicht in ihr Fehlverhalten bezüglich der Haltung ihrer Hunde u. a. daran, dass sie gegenüber dem Ordnungsamt der Antragsgegnerin die Verantwortung für die Vorfälle jeweils den Anzeigeerstattern und Beschwerdeführern gegeben und geäußert hat, es werde mit "Stasi-Methoden" gegen sie vorgegangen und sie sehe sich einer Verleumdungskampagne ausgesetzt; insbesondere der Zeuge E1. , der von ihr immer wieder als "Bulle" bezeichnet wurde, versuche ihr zu schaden und provoziere sie ständig; die Zeugin D. habe ihren Hund auf Kosten ihrer (der Antragstellerin) Versicherung "sanieren lassen"; die Mitarbeiterin des Ordnungsamts L1. sei voreingenommen, diese könne ruhig noch mehr Zwangsgeldfestsetzungsbescheide erlassen, sie werde eh nicht zahlen; mögliche Ersatzzwangshaft interessiere sie nicht. Andere Personen, von denen die Antragstellerin gebeten oder aufgefordert wurde, ihren Halterpflichten nachzukommen, verspottete sie oder bedrohte sie sogar. So soll sie etwa die Zeugin T. auf deren Bitte, den Hund "H. " anzuleinen, weil dieser die Zeugin bereits verfolgt habe, mit den Worten verhöhnt haben: "Da können Sie ja froh sein, dass sie noch leben." Der Zeugin E2. E1. soll sie beim Vorfall am 12. Mai 2011 gedroht haben, dass sie ihren Hund "H. " "ja mal losmachen könne"; ebenso soll sie einer Frau E3. , die sie gebeten habe, "H. " kürzer zu nehmen, gedroht haben, den Hund auf sie zu hetzen. Noch am 1. August dieses Jahres wurde der Antragsgegnerin von der Zeugin W. angezeigt, dass die Antragstellerin sie auf die Bitte hin, die Hündin "K." anzuleinen, beschimpft habe und gehindert habe, ihren Weg fortzusetzen. Die Kammer hat keine Veranlassung, an der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Zeuginnen, die sich nach Lage der Akten mit ihren Angaben unabhängig voneinander an das Ordnungsamt der Antragsgegnerin gewandt haben, zu zweifeln. Angesichts der geschilderten Verhaltensweisen und Äußerungen der Antragstellerin muss die Kammer annehmen, dass sie die Gefahren, die von ihrer Hundehaltung ausgehen, nicht ernsthaft wahrhaben will. Dafür spricht nicht zuletzt auch die Stellungnahme des Amtstierarztes des Kreises I1. Dr. N. vom 18. Juli 2011 über das Verhalten der Antragstellerin während der Verhaltensprüfung am 28. Juni 2011, nachdem ihr Hund "H. " schon in einem frühen Prüfungsabschnitt für gefährlich befunden und von der weiteren Prüfung ausgeschlossen worden war. Danach hat die Antragstellerin das erforderliche Mindestmaß an Verantwortungsgefühl sowohl für ihren Hund als auch für die Sicherheit anderer Menschen und Tiere vermissen lassen. Ihre Uneinsichtigkeit und ihre Äußerungen über den Ausschluss von der weiteren Prüfung haben die Prüfungskommission mehr bestürzt als das Verhalten des Hundes "H. ". So hat die Antragstellerin gegenüber der Prüfungskommission zum Ausgang der Prüfung geäußert: "Das ist das Todesurteil für den Hund". Weiter hat sie auf Hinweise der Prüfer zur Gefahr für die öffentliche Sicherheit aufgrund der Beißkraft und körperlichen Überlegenheit ihres Hundes etwa gegenüber Kindern entgegnet: "Dagegen bin ich versichert". Auch der Vorhalt, dass durch Schadensersatzleistungen einer Versicherung Schmerzen oder bleibende Schäden bis hin zur Entstellung nicht aufzuwiegen seien, haben kein Einlenken der Antragstellerin bewirkt. Angesichts der danach von der Antragstellerin gezeigten Uneinsichtigkeit kann ihr Vorbringen, sie werde sich nunmehr an die gesetzlichen Vorschriften und die von der Antragsgegnerin getroffenen Anordnungen halten, nur als prozesstaktische Behauptung angesehen werden, ohne dass es darauf ankommt, ob die Antragstellerin ihren Hund "H. " nach dem Erlass der angefochtenen Ordnungsverfügung, wie sie geltend macht, immer mit Halti ausgeführt hat, oder nicht, wie die Antragsgegnerin unter Anführung schriftlicher Zeugenangaben vorträgt. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 12 Abs. 2 Satz 2 LHundG für das streitgegenständliche Hundehaltungsverbot liegen daher sowohl im Hinblick auf die wiederholten Verstöße gegen Vorschriften des Landeshundegesetzes und aufgrund dieses Gesetzes getroffene Anordnungen als auch angesichts der mangelnden Zuverlässigkeit der Antragstellerin im Sinne von § 11 Abs. 2 LHundG vor. Damit sind auch die tatbestandlichen Voraussetzungen für die an die Haltungsuntersagung nach § 12 Abs. 2 Satz 2 LHundG anknüpfenden Maßnahmen nach Satz 3 und 4 der Vorschrift erfüllt. Die angefochtene Haltungsuntersagung ist auch im Übrigen rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere hat die Antragsgegnerin das ihr in § 12 Abs. 2 Satz 2 bis 4 LHundG eingeräumte Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Sie ist dabei zu Recht zu dem Ergebnis gekommen, dass die Untersagung der Haltung der Hunde "H. " und "K." sowie der künftigen Haltung von Hunden im Sinne der §§ 3, 10 und 11 LHundG durch die Antragstellerin verhältnismäßig ist. Die Haltungsuntersagung ist erforderlich, weil die Antragstellerin, wie oben dargelegt, aufgrund ihrer fehlenden Einsicht auf andere Maßnahmen der Antragsgegnerin in der Vergangenheit nicht hinreichend reagiert hat und auch für die Zukunft nicht zu erwarten ist, dass sie den Halterpflichten nach dem Landeshundegesetz nachkommen wird. Sie ist auch angemessen, weil aus den vorgenannten Gründen ein milderes Mittel zur Abwehr der von der Hundehaltung der Antragstellerin ausgehenden Gefahren für Menschen oder andere Hunde nicht in Betracht kommt. Auch die angefochtene, gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit § 112 des Justizgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (JustG NRW) kraft Gesetzes sofort vollziehbare Androhung der Anwendung unmittelbaren Zwangs ist bei summarischer Betrachtung rechtlich nicht zu beanstanden. Sie entspricht den gesetzlichen Bestimmungen der §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 3, 62 und 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW). Insbesondere kommen keine anderen Zwangsmittel in Betracht bzw. diese versprechen keinen Erfolg oder sind unzweckmäßig (vgl. §§ 58 Abs. 3 Satz 1, 62 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW). Eine Ersatzvornahme kommt nicht in Betracht, weil es sich bei der angeordneten Besitzaufgabe und Abgabe des Hundes an eine geeignete Person oder Stelle nicht um eine vertretbare Handlung handelt (vgl. § 59 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW). Die Androhung eines Zwangsgeldes erweist sich angesichts des bereits erfolglos festgesetzten Zwangsgeldes zur Durchsetzung der Ordnungsverfügung vom 25. Januar 2011 auch im vorliegenden Zusammenhang als untunlich bzw. unzweckmäßig. Die angefochtene Ordnungsverfügung vom 10. Juni 2011 ist daher bei summarischer Überprüfung insgesamt als rechtmäßig anzusehen. Schließlich liegt angesichts der von der Hundehaltung der Antragstellerin nach alledem ausgehenden Gefahren für die Allgemeinheit das zusätzlich erforderliche besondere öffentliche Vollzugsinteresse ebenfalls vor. Der Antrag ist daher in vollem Umfang abzulehnen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Sie berücksichtigt, dass in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wegen des lediglich vorläufigen Charakters der begehrten Entscheidung der Auffangstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG regelmäßig lediglich zur Hälfte angesetzt wird.