Urteil
2 K 748/10
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAC:2011:1115.2K748.10.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d : Die am 00.00.0000 geborene Klägerin begehrt Hilfe zur Pflege im Rahmen der Kriegsopferfürsorge nach § 26 c des Bundesversorgungsgesetzes (BVG). Sie ist zweimal verwitwet - ihr letzter Ehemann verstarb 1963 - und befindet sich seit 1993 im Alterspflegeheim T. . F. in Aachen. Aus der zweiten Ehe sind vier Kinder hervorgegangen, und zwar Frau D. S. (geb. 1949), Frau N. O. (geb. 1951), der 1998 verstorbene S1. X. (geb. 1957) und G. Brunhilde X. (geb. 1959). Die Tochter G. D. S. ist gemäß Beschluss des Amtsgerichts Aachen - zuletzt vom 8. Mai 2007 - als Betreuerin der Klägerin eingesetzt. Die Klägerin ist zu 100 % schwerbehindert und erhält Pflegegeld der Pflegstufe 3. Sie bezog im Jahr 2009 eine monatliche Witwengrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) in Höhe von 387 EUR, eine Altersrente in Höhe von 256,45 EUR und eine Witwenrente von 681,19 EUR monatlich (insgesamt: 1.324,64 EUR). Die Klägerin war bis 1999 Eigentümerin eines Einfamilienhauses in B. (Baujahr 1965), welches von dem Sohn bis zu dessen Tod gegen eine Mietzinszahlung bewohnt worden war. Nach dem Tod ihres Sohnes stand der Klägerin ein gesetzlicher Erbanspruch in Höhe von 60.000 DM (30.677,51 EUR) zu, welcher der Hälfte des Wertes des Nachlasses entsprach. Die Klägerin zahlte im April 1999 das noch laufende Darlehen der Wohnungsbauförderungsanstalt (WFA) NRW in Höhe von 11.449,04 DM (5.853,80 EUR) zurück. Das Haus wurde im Sommer 1999 gegen einen Kaufpreis von 287.500 DM (146.996,42 EUR) veräußert, wovon im August 1999 jeweils 87.500 DM (44.738,04 EUR) an die drei Töchter ausgekehrt wurden (insgesamt: 262.500 DM/134.214,12 EUR) und noch 500.- DM als Vermittlungsprovision zu zahlen waren. Der Klägerin verblieb von dem Kaufpreis noch ein Betrag von 24.500 DM (12.526,65 EUR), der langfristig in Wertpapieren angelegt wurde. Die Klägerin bezog seit dem 5. Juni 1997 Pflegewohngeld (in voller Höhe), dessen Zahlung jedoch im Jahr 2003 eingestellt wurde, da nunmehr das damals noch vorhandene Vermögen der Klägerin berücksichtigt wurde, welches die Höhe des gesetzlich vorgesehenen Schonvermögens überstieg. Die Klägerin beglich die ihr Einkommen übersteigenden Heimkosten seit diesem Zeitpunkt insgesamt aus ihrem Vermögen. Nach Angaben der Betreuerin der Klägerin war deren Vermögen Anfang 2004 aufgebraucht; die Töchter erbrachten die ungedeckten Heimpflegekosten (bis Ende 2009 bzw. Anfang 2010) jeweils in Höhe von 24.900 EUR (insgesamt: 74.700 EUR). Die Höhe der Heimpflegekosten belief sich in dem Monat Februar 2010 unter Berücksichtigung der Pflegegeldzahlung auf 2.338,78 EUR. Die Klägerin beantragte am 23. November 2009 die Gewährung von Hilfe zur Pflege und Pflegewohngeld. Sie verfüge noch über ein Sparguthaben (Dresdner Bank Kto.-Nr. 0000000000) in Höhe von 3.225 EUR (Stand: 17.9.2009), ein Girokonto (Dresdner Bank, Kto.-Nr.: 00000000000, Stand. 5.11.2009: 1.057 EUR Soll) sowie eine Todesfallversicherung mit einem Versicherungswert am 1.6.2005 von 1.978,12 EUR. Im Rahmen ihrer Anhörung verwies die Klägerin darauf, dass sie erstmalig bereits mit 25 Jahren verwitwet gewesen sei, da ihr erster Mann noch in den letzten Kriegsmonaten gestorben sei. Ihr zweiter Ehemann sei 1945 in russische Kriegsgefangenschaft geraten und erst 1948 nach jahrelanger schwerer körperlicher Arbeit heimgekehrt. Er sei danach körperlich sehr angegriffen gewesen, habe aber trotzdem weiterhin als Maurer gearbeitet. Das damalige Haus sei noch von ihrem verstorbenen Mann mit "Landesmitteln für kinderreiche Familien" geplant worden. Auf Grund seines frühen Todes nach einem dritten Herzinfarkt habe sie dann das Haus als alleinstehende G. mit vier - teilweise noch sehr kleinen Kindern - unter vielen Entbehrungen und finanziellen Sorgen verwirklicht. Ihre eigene Erkrankung habe schon 1978 begonnen und dazu geführt, dass sie später nicht mehr habe allein zu Hause wohnen können. Es sei geplant gewesen, dass ihr Sohn einmal das Haus übernehme, der dafür auch gespart habe, um seine Geschwister auszuzahlen. Leider habe er seit Jahren unter Depressionen gelitten und sich mit 41 Jahren das Leben genommen. Ihre Töchter hätten es als moralische Verpflichtung angesehen, die durch ihren Heimaufenthalt entstehenden hohen Kosten mitzutragen. Dabei sei darauf vertraut worden, dass nach zehn Jahren die Vermögensübertragung nicht mehr berücksichtigt werde und finanzielle Unterstützung durch den Beklagten erlangt werden könne. Mit Bescheid vom 31. März 2010 (zugestellt am 7. April 2010) lehnte der Beklagte den Antrag auf Hilfe zur Pflege ab. Die Klägerin habe zur Deckung der Heimpflegekosten auch ihr Vermögen einzusetzen. Zu dem Vermögen gehöre auch ein Schenkungsrückübertragungsanspruch nach § 528 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), der der Klägerin gegenüber ihren Töchtern zustehe. Die Klägerin habe im Jahr 1999 ihren Töchtern insgesamt einen Betrag von 134.214 EUR aus dem Verkaufserlös des Hauses geschenkt und sei später nach Verbrauch ihres verbliebenen Vermögens nicht mehr in der Lage gewesen, ihren angemessenen Unterhalt zu bestreiten, d.h. bedürftig geworden. Die Herausgabe der Schenkung könne der Beschenkte durch Zahlung des für den Unterhalt erforderlichen Betrages abwenden. Seit Anfang 2004 sei der Hilfebedarf der Klägerin durch Zahlungen der Töchter bestritten worden. Die Herausgabe der Schenkung sei auch nicht durch Ablauf einer Frist von zehn Jahren gemäß § 529 Abs. 1 BGB ausgeschlossen, da zum Zeitpunkt des Eintritts der Bedürftigkeit noch keine zehn Jahre seit der Schenkung verstrichen gewesen seien. Die Schenkungen seien im August 1999 vorgenommen worden und die Bedürftigkeit der Klägerin sei nach ihren eigenen Angaben bereits Anfang 2004 eingetreten, da zu diesem Zeitpunkt die Töchter die Zuzahlungen aufgenommen hätten. Zu dieser Zeit seien noch keine zehn Jahre verstrichen gewesen. Bisher seien insgesamt 74.700 EUR von den Töchtern aufgebracht worden, so dass der Klägerin weiterhin ein Rückforderungsanspruch zustehe. Die Geltendmachung des Schenkungsrückforderungsanspruchs stelle auch keine unbillige Härte dar, da bereits in der Vergangenheit die Beschenkten die ungedeckten Heimkosten getragen hätten. Eine Härte ergebe sich auch nicht aus dem Umstand, dass die Beschenkten fälschlicherweise davon ausgegangen seien, dass zehn Jahre nach der Schenkung der Rückforderungsanspruch jedenfalls abgegolten sei. Die Klägerin hat am 28. April 2010 Klage erhoben und ausgeführt, dass ihr im Jahr 2003 das Pflegegeld wegen Überschreitung des damaligen Schonvermögens versagt worden sei. Das den Schonbetrag übersteigende Vermögen sei dann binnen eines Jahres aufgebraucht gewesen. Ein neuer Antrag auf Pflegewohngeld sei nicht gestellt worden, da in dem Antrag die ausdrückliche Frage nach der Übertragung von Vermögenswerten binnen der letzten zehn Jahre hätte bejaht werden müssen. In der Folgezeit sei sie von ihren Töchtern aus den Mitteln der Geldgeschenke unterstützt worden, die diese Zahlungen teilweise als Rückübertragung des Geschenks betrachtet hätten. Nach Ablauf der zehn Jahre sei nunmehr der Beklagte verpflichtet, sich an den Heimpflegekosten zu beteiligen. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 31. März 2010 zu verpflichten, ihr Hilfe zur Pflege nach § 26 c des Bundesversorgungsgesetzes zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Klägerin habe keinen eigenen Anspruch auf die begehrte Leistung, da das Vermögen der Klägerin die derzeit geltende Vermögensfreigrenze von 5.377 EUR überschreite. Der Schenkungsrückforderungsanspruch gehöre zu dem einzusetzenden Vermögen und sei auch verwertbar. Der Anspruch sei in der Vergangenheit unstreitig erfüllt worden. Die 10-Jahres-Frist sei bei Eintritt der Bedürftigkeit noch nicht abgelaufen gewesen. Darüber hinaus könne der Anspruch in den Fällen, in denen ein laufendes Bedürfnis - wie die anfallenden Heimkosten - vor Fristablauf eintrete, auch wegen des nach Fristablauf ununterbrochen fortdauernden Bedürfnisses geltend gemacht werden. Die Verfolgung des Schenkungsrückforderungsanspruchs stelle auch keine unbillige Härte dar, wie die Leistungen der Töchter in Vergangenheit gezeigt hätten. Der Antrag auf Pflegewohngeld wurde im Hinblick auf die Rechtsfragen in diesem Verfahren übereinstimmend ruhend gestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und den hierzu überreichten Verwaltungsvorgang des Beklagten. E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E Die Klage ist zulässig. Die Klägerin wird in diesem Verfahren durch die Betreuerin gemäß § 1902 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) gesetzlich vertreten, da die Betreuerin nach dem Beschluss des Amtsgerichts Aachen vom 8. Mai 2007 (Az.: 72 XVII W 74) u.a. für den Aufgabenkreis der Vermögenssorge nebst Einwilligungsvorbehalt eingesetzt worden ist. Angesichts der diesem Rechtsstreit zugrunde liegenden eingegrenzten Rechtsfrage (Eingreifen der zivilrechtlichen 10-Jahres-Frist) und des von der Klägerin und der Betreuerin übereinstimmend verfolgten Klageziels (Bewilligung der Hilfe zu Pflege) steht nach Auffassung der Kammer eine etwaige Interessenkollision, die sich daraus ergeben könnte, dass sich der hier im Raum stehende zivilrechtliche Schenkungsrückübertragungsanspruch der Klägerin auch gegen die Betreuerin als Beschenkte selbst richtet, der Prozessvertretung (noch) nicht entgegen. Die Betreuerin und die weiteren Töchter der Klägerin haben im Übrigen den Schenkungsrückübertragungsanspruch der Klägerin in der Vergangenheit nicht bestritten und erfüllt. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 31. März 2010 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 und 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung der beantragten Hilfe zur Pflege als Kriegsopferfürsorgeleistung. Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist § 26 c i.V.m. § 25 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 2, § 25 b Abs. 1 Nr. 3 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG). Danach ist Beschädigten und Hinterbliebenen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maße Hilfe bedürfen, Hilfe zur Pflege zu erbringen. Die Klägerin ist Hinterbliebene i.S. des Gesetzes, da sie eine Witwengrundrente nach dem BVG erhält. Die übrigen tatbestandlichen Voraussetzungen des § 26 c BVG sind zwischen den Beteiligten nicht streitig. Ein Anspruch besteht gemäß § 25 a Abs. 1 BVG allerdings nur, soweit der Bedarf nicht aus dem Einkommen oder Vermögen des Hilfesuchenden gedeckt werden kann. Zwar deckt das zu berücksichtigende Renteneinkommen der Klägerin nicht die monatlichen Heimkosten ab. Der Gewährung der Hilfeleistung steht jedoch das von der Klägerin nach § 25 f BVG einzusetzende Vermögen entgegen. Nach dieser Vorschrift ist das gesamte verwertbare Vermögen einzusetzen (§ 25 f Abs. 1 Satz 1 BVG). Dazu zählt jeder Vermögensgegenstand, durch dessen Verwertung der Notlage oder dem Bedarf abgeholfen werden kann und welcher nicht gemäß § 25 f Abs. 1 Satz 6 BVG i.V.m. § 90 Abs. 2 Nrn. 1 - 7 und Nr. 9 des Sozialgesetzbuches 12. Buch (SGB XII) sowie § 25 f Abs. 2 und 3 BVG als Schonvermögen von einer Verwertung ausgenommen ist oder dessen Verwertung bzw. Einsatz eine Härte i.S. des § 25 f Abs. 1 Satz 3 und 4 BVG bedeuten würde. Verwertbarkeit ist im wirtschaftlichen Sinne zu verstehen und muss für den Hilfesuchenden - tatsächlich wie rechtlich - innerhalb eines Zeitraumes gegeben sein, innerhalb dessen der sozialhilferechtliche Bedarf besteht, so dass für einen Einsatz nur dasjenige Vermögen in Betracht kommt, durch dessen Verwertung der Notlage oder dem Bedarf abgeholfen und das dafür rechtzeitig verwertet werden kann, vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 21. April 1988 - 5 B 2/88 -, Urteil vom 19. Dezember 1997 - 5 C /96 -; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 13. Dezember 2007 - 16 A 3391/06 - (Pflegewohngeld), jeweils juris. Zum verwertbaren Vermögen zählen grundsätzlich auch Forderungen, die der Betreffende gegen Dritte hat. Dazu gehören auch die zivilrechtlichen Schenkungsrückübertragungsansprüche des Beschädigten oder Hinterbliebenen gegenüber einem Beschenkten, vgl. etwa Lücking in Hauck/Noftz, SGB XII, Stand: August 2011, § 90 Rz. 6. Ein derartiger Schenkungsrückübertragungsanspruch nach § 528 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) steht der Klägerin gegenüber ihren Töchtern zu. Danach kann der Schenker von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenkes nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung verlangen, soweit er nach der Vollziehung der Schenkung außerstande ist, u.a. seinen eigenen angemessenen Unterhalt zu bestreiten. Die Klägerin hat ihren Töchtern im August 1999 jeweils einen Betrag von 87.500 DM (44.738,04 EUR) - insgesamt: 262.500 DM (134.214,12 EUR) - zugewendet und konnte seit Anfang 2004, nach Wegfall des Pflegegeldes und Einsatz ihres Geldvermögens, die Heimpflegekosten nicht mehr aus ihrem eigenen Einkommen und Vermögen bestreiten. Seit diesem Zeitpunkt erbringen die Töchter die nicht gedeckten Heimkosten. Der Zeitpunkt des Vollzugs der Schenkungen im Jahr 1999 und des Eintritts des Notbedarfs der Klägerin zu Beginn des Jahres 2004 sind zwischen den Beteiligten nicht streitig. Der Klägerin steht danach ein Anspruch auf eine Geldleistung in Höhe des monatlichen bestehenden Unterhaltsbedarfs gegenüber ihren Töchtern zu, bis der Wert der Schenkungen erschöpft ist. Der Anspruch aus § 528 Abs. 1 BGB ist zwar grundsätzlich auf die Herausgabe des Geschenks gerichtet, allerdings nur, "soweit" der Schenker außerstande ist, seinen Unterhalt zu bestreiten. Bei regelmäßig wiederkehrendem Unterhaltsbedarf des Schenkers - wie etwa in Fällen von anfallenden Heimpflegekosten - richtet sich der Anspruch aus § 528 Abs. 1 BGB auf wiederkehrende Leistungen des Beschenkten in einer dem angemessenen Unterhaltsbedarf entsprechenden Höhe, bis der Wert des Schenkungsgegenstandes erschöpft ist. In diesem Fall ist der Rückforderungsanspruch von vornherein auf eine wiederkehrende Geldleistung des Beschenkten beschränkt, vgl. ständige Rspr. des Bundesgerichtshofs (BGH), Urteile vom 29. März 1985 - V ZR 107/84 -, vom 17. Januar 1996 - IV ZR 184/94 -, vom 19. Dezember 2000 - X ZR 128/99 -, vom 17. September 2002 - X ZR 196/01 -; jeweils juris; Kollhosser in Münchner Kommentar zum BGB, 4. Auflage 2004, § 528 Rz. 7, Wimmer-Leonhardt in Staudinger Kommentar zum BGB, 2005, § 528 Rz. 17; Sefrin in Juris-Praxis-Kommentar zum BGB, 5. Auflage 2010, § 528 Rz. 24, Palandt, 70. Auflage, 2011, § 528 Rz.6 Dem sind die Töchter der Klägerin nach ihren Angaben seit 2004 durch regelmäßige Zahlungen nachgekommen und haben ihre Zahlungen auch als Rückzahlung aus der Schenkung angesehen. Der Wert der Schenkungen ist bisher auch nicht erschöpft, da die Töchter bis Ende 2009 bzw. Anfang 2010 Zahlungen in Höhe von insgesamt 74.700 EUR erbracht haben und der monatliche Unterhaltsbedarf der Klägerin in der Folgezeit etwa zwischen 1.000 EUR und 1.200 EUR lag. Dem Schenkungsrückforderungsanspruch der Klägerin steht ferner nicht ein Ausschlussgrund aus § 529 Abs. 1 BGB entgegen; insbesondere ist die dort genannte 10-Jahres-Frist nicht abgelaufen. Nach dem Wortlaut der Vorschrift ist der Anspruch ausgeschlossen, wenn zur Zeit des Eintritts der Bedürftigkeit (des Schenkers) seit der Leistung des geschenkten Gegenstandes zehn Jahre verstrichen sind. Maßgeblich ist mithin, ob die Bedürftigkeit des Schenkers binnen zehn Jahren nach der vollzogenen Schenkung eintritt. Der Notbedarf der Klägerin ist binnen zehn Jahren nach der Schenkung eingetreten, da wie bereits oben ausgeführt die Schenkungen im August 1999 erfolgten und die Klägerin bereits ab Anfang 2004 ihren Unterhalt nicht mehr selber decken konnte. Die beschenkten Töchter können sich nicht darauf berufen, dass bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung bei dem Beklagten zehn Jahre seit der Schenkung verstrichen waren. Wie bereits dargelegt, ist im Falle eines regelmäßig wiederkehrenden Unterhaltsbedarfs der Anspruch aus § 528 Abs. 1 BGB auf eine wiederkehrende Leistung des Beschenkten gerichtet, bis der Wert des Geschenks aufgebraucht ist. Auf den zwischenzeitlichen Ablauf von zehn Jahren nach der Schenkung kommt es dann nicht mehr an, da der Anspruch schon binnen der 10-Jahres-Frist entstanden ist. Der Schenker kann vielmehr den Schenkungsrückforderungsanspruch weiterhin geltend machen, vgl. Kollhosser in Münchener Kommentar, 4. Auflage 2004, § 529 Rz. 7 und Koch in Münchener Kommentar, 5. Auflage 2008, § 529 Rz. 3, Wimmer-Leonhardt in Staudinger, Kommentar zum BGB, 2005, § 529 Rz. 7, Hinsichtlich der Fristberechnung kann nach dem Vorstehenden auch nicht von einer nur monatsweisen Betrachtungsweise ausgegangen werden, d.h. einer monatlichen Entstehung des Unterhaltsbedarfs mit jeweils neuer Fristberechnung. Eine monatsweise Betrachtung verbietet sich, da sich die Werthaltigkeit des Rückforderungsanspruchs nicht in der jeweiligen monatlichen Zahlung erschöpft. Sinn und Zweck des § 528 BGB ist es, zum einen den Unterhalt des Schenkers zu erhalten und zum anderen die Inanspruchnahme öffentlicher Fürsorgeleistungen zu vermeiden bzw. zu verringern, d.h. der Allgemeinheit nicht die Folgen einer freiwilligen Vermögensminderung des Schenkers aufzubürden. Die tatbestandliche Begrenzung "soweit" in § 528 Abs. 1 BGB und die 10-Jahres-Frist in § 529 Abs. 1 BGB dienen zwar dem Interesse des Beschenkten und dessen Vertrauen auf die Schenkung. Sie sollen aber nicht verhindern, dass ein innerhalb der Frist entstandener fortlaufender Bedarf des Schenkers nach Ablauf von zehn Jahren nicht mehr geltend gemacht werden kann. Anhaltspunkte für einen Ausschlussgrund nach § 529 Abs. 2 BGB (Unterhaltsgefährdung des Beschenkten oder seiner Unterhaltspflichten) sowie für eine rückforderungsfeste Pflicht- oder Anstandsschenkung i.S. von § 534 BGB liegen nicht vor. Die Schenkungsrückübertragungsforderung gehört im Übrigen nicht zum Schonvermögen i.S. von § 25 f Abs. 1 Satz 6, Abs. 2 BVG, weil sich etwa der monatliche Rückforderungsanspruch gegen die Beschenkten lediglich auf ca. 1000.- bis 1.200 EUR beläuft. Der Schenkungsrückforderungsanspruch unterfällt insoweit nicht den Vorschriften über das Schonvermögen, da er gerade in Konstellationen wie im vorliegenden Fall die Sicherung des Unterhalts des Betroffenen aus eigenen Mitteln gewährleisten soll. Er dient nach seiner Zweckbestimmung hiernach ebenfalls der Bestreitung des eigenen Unterhalts im Falle des Notbedarfs, damit der - verarmte - Schenker nicht auf öffentliche Fürsorgeleistungen angewiesen ist, vgl. so etwa zum Überbrückungsgeld nach § 51 StVollZG: BVerwG, Urteil von 21. Juni 1990 - 5 C 64/86 -, juris -; und zum Schenkungsrückforderungsanspruch im Bereich des Pflegewohngeldes: OVG NRW, Urteil vom 13. Dezember 2007 - 16 A 3391/06 - , juris; Brühl/Geiger in Lehr-und Praxiskommentar zum SGB XII, 8. Auflage 2008, § 90 Rz. 59. Eine besondere Härte i.S. von § 25 f Abs. 1 Sätze 3, 4 BVG ist im Hinblick auf den von der Klägerin dargelegten Lebenslauf und die aufgeführten Lebensumstände nicht anzunehmen. Nach diesen Vorschriften darf die Kriegsopferfürsorgeleistung nicht von dem Einsatz oder der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für die Leistungsberechtigten und für ihre Unterhaltsberechtigten eine Härte bedeuten würde. Dies ist der Fall, wenn der Einsatz des Vermögens eine angemessene Lebensführung, die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung oder die Sicherstellung einer angemessenen Bestattung und Grabpflege wesentlich erschweren würde (§ 25 f Abs. 1 Satz 4 BVG). Ein derartiger Fall ist nicht gegeben. Eine Härte kann im Übrigen nur angenommen werden, wenn ein atypischer Lebenssachverhalt vorliegt, dem die Anwendung der Regelvorschriften zum Schonvermögen etc. nicht gerecht werden, sondern zu einem Ergebnis führen würde, welches den Leitvorstellungen des § 25 f Abs. 1 Satz 6 BVG i.V.m. § 90 Abs. 2 Nr. 1- 7 SGB XII und des § 25 f Abs. 2 und 3 BVG - nämlich dem Betroffenen und seinen unterhaltsberechtigten Angehörigen einen gewissen wirtschaftlichen Spielraum und bestimmte Vermögenswerte zu belassen - nicht entsprechen würde. Dies ist vorliegend auch nicht im Hinblick darauf anzunehmen, dass die Schenkungen aus dem Verkaufserlös des von der Klägerin unter erschwerten Bedingungen und mit öffentlichen Mitteln erbauten Einfamilienhauses stammen. Das Eigentum an dem Wohnhaus stellte nach dem Auszug der Klägerin und dem Tod des Sohnes kein Schonvermögen mehr i.S. d. § 25 f Abs. 3 BVG dar, da es weder von der Klägerin noch von ihren Angehörigen bewohnt wurde. Eine besondere Härte kann auch nicht im Hinblick auf die Schaffung des Hauses mit öffentlichen Mitteln (§ 90 Abs. 2 Nr. 1 SGB XII) angenommen werden, da diese Mittel für den Hausbau aufgebraucht worden sind. Der Schenkungsrückforderungsanspruch der Klägerin gegen ihre Töchter stellt schließlich auch verwertbares Vermögen (sog. "bereite Mittel") dar, weil er zur Bedarfsdeckung zur Verfügung steht. Die Töchter haben bereits in der Vergangenheit und fortlaufend die ungedeckten Heimpflegekosten getragen; sie sehen es auch als Rückleistung aus der Schenkung an. Eine zukünftige - ernsthafte - Verweigerung der Zahlungen, die eine gerichtliche Durchsetzung des Anspruchs durch die Klägerin erfordern würde, ist nicht erkennbar. Soweit die Geltendmachung des verbleibenden Schenkungsrückforderungsanspruchs in der Zukunft einer gerichtlichen Durchsetzung bedürfen sollte und dadurch eine rechtzeitige Bedarfsdeckung der Klägerin nicht möglich sein sollte bzw. ihr eine gerichtliche Geltendmachung nicht zumutbar wäre, bestünde zwar ein Leistungsanspruch gegenüber dem Beklagten, dieser könnte jedoch im Fall der Leistungserbringung den Schenkungsrückforderungsanspruch der Klägerin gegenüber ihren Töchter gemäß § 27 g BVG auf sich überleiten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 188 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).