Urteil
6 K 2159/10
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2011:1121.6K2159.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 T a t b e s t a n d: 2 Der Kläger ist Halter zweier männlicher Hunde der Rasse Rhodesian Ridgeback, "D. " und "H. ". Beide Hunde sind ca. 45 kg schwer, ca. 66 cm hoch und inzwischen etwa zweieinhalb Jahre alt. 3 Am 20. Oktober 2010 erstattete der Zeuge T. gegen den Kläger eine Ordnungswidrigkeitenanzeige wegen eines Verstoßes gegen das Tierschutzgesetz. Zum Sachverhalt trug er vor, er sei Jagdpächter im Bereich M. . In den letzten Wochen habe er mehrfach den Kläger und seine Ehefrau, die Zeugin I. , in seinem Revier angetroffen. Das Paar habe immer zwei Rhodesian-Ridgeback-Hunde mit sich geführt. Diese seien nicht angeleint gewesen und hätten auch schon mal den Waldweg verlassen. Er habe die Leute mehrfach gebeten, die Hunde anzuleinen und nicht vom Waldweg zu lassen. Der Kläger habe angegeben, er wisse, dass in diesem Waldteil viel Wild, insbesondere Muffelwild, sei. Er habe seine Hunde aber im Griff. Am 18. Oktober 2010 habe er gegen 18.15 Uhr auf einem Ansitz gesessen und beobachtet, wie ein Rhodesian Ridgeback hinter einem Muffelschaf her gehetzt sei, dieses zu fassen bekommen und in die Keulen gebissen habe, sodass das Schaf vor Schmerzen geschrien habe. Er habe dann in die Richtung einen Schuss in einen Baum abgegeben. Daraufhin habe der Hund von dem Schaf abgelassen und sich getrollt. Etwa eine Viertelstunde später habe er die Zeugin I. mit beiden Hunden angetroffen. Sie habe ihm gegenüber angegeben, den Vorfall mitbekommen zu haben. Der Kläger sei hinter dem Hund hergelaufen. Die Hunde seien schwer zu halten. Der Kläger selbst habe den Vorfall später ebenfalls eingeräumt. Er habe keine Einwirkung mehr auf seine Hunde gehabt. 4 Mit der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung vom 17. November 2010 gab die Beklagte dem Kläger auf, seine Hunde bis zum 1. Januar 2011 von einem verbeamteten Veterinär auf ihre Gefährlichkeit hin begutachten zu lassen (Ziffer 1.) und die Hunde bis zur Vorlage des Ergebnisses der Begutachtung nur angeleint und mit Maulkorb versehen auszuführen (Ziffer 2.). Die Beklagte ordnete zugleich die sofortige Vollziehung der Verfügung an und drohte für den Fall, dass der Kläger der Verfügung nicht oder nicht ausreichend nachkommen sollte, ein Zwangsgeld in Höhe von 250,-- EUR an. Zur Begründung der Ordnungsverfügung wies sie darauf hin, dass ein Hund des Klägers am 18. Oktober 2010 ausweislich einer Zeugenaussage ein Wildtier unkontrolliert gehetzt habe. Zum fraglichen Zeitpunkt seien beide Hunde nicht angeleint gewesen und es sei dem Kläger auch nicht gelungen, trotz Verfolgung zu Fuß den Hund am Hetzen und Reißen zu hindern. Daher sei eine Begutachtung der Gefährlichkeit der beiden Hunde erforderlich. Bis zum Ergebnis der Begutachtung müsse aus Gründen der Gefahrenvorsorge eine ausgeweitete Leinen- und Maulkorbpflicht angeordnet werden. Auf eine Anhörung habe wegen Gefahr im Verzug verzichtet werden können. Für den Fall, dass der Kläger den Hund benenne, der das Wildtier gehetzt habe, gelte die Ordnungsverfügung nur gegen den benannten Hund. 5 Der Kläger hat am 6. Dezember 2010 Klage erhoben, zu deren Begründung er ausführt, er habe ebenso wie seine Ehefrau, die Zeugin I. , große Erfahrung im Umgang mit Hunden. Sie seien beide im Besitz des Sachkundenachweises und beide Hunde seien überdies seitdem sie vom Kläger gehalten würden in einer Ausbildung in der Hundeschule. Sie hörten aufs Wort. Er gehe im Wald nie querfeldein, sondern nur auf eingezeichneten Wanderwegen, wo keine Anleinpflicht bestehe. Am fraglichen Tag seien beide Hunde jedoch angeleint gewesen. Plötzlich sei aber eine Gruppe Muffelwild durchs Unterholz auf die andere Seite des Weges gelaufen. Er selbst habe sich erschreckt und dabei kurz die Leine losgelassen. Sein junger Hund sei dem Wild spielerisch hinterhergelaufen, habe aber einen ausreichenden Abstand eingehalten. Er selbst sei dem Hund zu Fuß gefolgt und habe erreichen können, dass der Hund zu ihm zurückgekehrt sei. Als die Situation bereits geklärt gewesen sei, sei der Schuss durch den Jagdpächter, den Zeugen T. , erfolgt. Gefährlich sei nicht das Verhalten seines Hundes gewesen, sondern die Reaktion des Jagdpächters. 6 Der Kläger beantragt, 7 die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 17. November 2010 aufzuheben. 8 Die Beklagte beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Zur Begründung ihres Klageabweisungsantrages nimmt sie Bezug auf den Inhalt der angefochtenen Ordnungsverfügung. Ergänzend weist sie darauf hin, die Sachverhaltsdarstellung durch den Kläger sei nicht glaubhaft. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass sich der Vorfall so wie vom Zeugen T. geschildert zugetragen habe. Ein weiterer Zeuge habe in der Vergangenheit schon mehrfach beobachtet, dass der Kläger seine Hunde regelmäßig ohne Leine ausgeführt habe. Auch dies bestätige die Richtigkeit der Angaben des Zeugen T. . 11 Die Kammer hat in der mündlichen Verhandlung zu den Umständen des fraglichen Vorfalls am 18. Oktober 2010 Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen I. und T. . Wegen der Einzelheiten und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift verwiesen. 12 Nach Durchführung der Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte ihre Ordnungsverfügung vom 17. November 2010 dahin gehend konkretisiert, dass die getroffenen Anordnungen allein für den Hund "D. " gelten sollen. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens, des Bußgeldverfahrens beim Amtsgericht Düren (Az.: 11 OWi 148/11) und des gegen den Zeugen T. wegen des Vorfalls eingeleiteten staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens 601 Js 226/11 sowie auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten (1 Heft) Bezug genommen. 14 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: 15 Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber nicht begründet. 16 Die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 17. November 2010 ist in der Gestalt, die sie in der mündlichen Verhandlung vom 7. November 2011 erhalten hat, rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). 17 Ermächtigungsgrundlage für die an den Kläger gerichteten Anordnungen, den Hund "D. " von einem verbeamteten Veterinär auf seine Gefährlichkeit hin begutachten zu lassen (Ziffer 1.) und den Hund bis zur Vorlage des Ergebnisses der Begutachtung nur angeleint und mit Maulkorb versehen auszuführen (Ziffer 2.), ist § 12 Abs. 1 des Hundegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeshundegesetz - LHundG NRW -) vom 18. Dezember 2002 in Verbindung mit § 3 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 6, Abs. 3 Satz 2 LHundG NRW. 18 Die hierauf gestützte Ordnungsverfügung ist zunächst formell rechtmäßig, obwohl die Beklagte fehlerhaft auf eine Anhörung des Klägers verzichtet hat. Allerdings lagen die Voraussetzungen der von der Beklagten insoweit in Bezug genommenen Ausnahmevorschrift des § 28 Abs. 2 Nr. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW), namentlich eine Gefahr im Verzuge, nicht vor. Denn mit dieser Begründung kann auf eine Anhörung regelmäßig nur dann verzichtet werden, wenn wegen besonderer Dringlichkeit eine sofortige Entscheidung notwendig und eine vorherige - auch kurzfristige und gegebenenfalls sogar telefonische - Anhörung untunlich ist. Hiervon kann vorliegend aber ersichtlich nicht ausgegangen werden. Eine vorherige Anhörung wäre auch unter Berücksichtigung der von der Beklagten angenommenen gefahrbegründenden Umstände ohne weiteres möglich und damit auch erforderlich gewesen. 19 Gleichwohl führt dieser Fehler nicht zur Rechtswidrigkeit der Ordnungsverfügung. Denn die Anhörung des Klägers wurde im Nachgang zum Erlass der Ordnungsverfügung nachgeholt, weswegen der Fehler gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG NRW als geheilt gilt. Der Kläger hat sich zu den Umständen, die zu der Ordnungsverfügung geführt haben, im Einzelnen äußern können und es ist nichts dafür erkennbar, dass die Beklagte diese Äußerungen nicht berücksichtigt und ihre Entscheidung nicht erneut überprüft hätte. Dies hat sie zuletzt im Rahmen der mündlichen Verhandlung ausdrücklich erklärt. Dass sie dennoch an der Ordnungsverfügung festgehalten hat, begegnet im Ergebnis keinen rechtlichen Bedenken. 20 Die mithin formell rechtmäßige Ordnungsverfügung ist auch in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden. Denn die Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage lagen vor und auch die Ermessensausübung der Beklagten ist fehlerfrei erfolgt. 21 Gemäß § 12 Abs. 1 LHundG NRW kann die zuständige Behörde die notwendigen Anordnungen treffen, um eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit, insbesondere Verstöße gegen Vorschriften dieses Gesetzes, abzuwehren. 22 § 3 Abs. 1 LHundG NRW sieht vor, dass gefährliche Hunde im Sinne dieses Gesetzes Hunde sind, deren Gefährlichkeit nach § 3 Abs. 2 LHundG NRW vermutet wird oder nach § 3 Abs. 3 LHundG NRW im Einzelfall festgestellt worden ist. Im Einzelfall gefährliche Hunde nach § 3 Abs. 3 Satz 1 LHundG NRW sind u.a. Hunde, die gezeigt haben, dass sie unkontrolliert Wild, Vieh, Katzen oder andere Tiere hetzen, beißen oder reißen (Nr. 6). Die Feststellung der Gefährlichkeit nach § 3 Abs. 3 Satz 1 LHundG NRW erfolgt gemäß § 3 Abs. 3 Satz 2 LHundG NRW durch die zuständige Behörde nach Begutachtung durch den amtlichen Tierarzt. 23 Ein "Hetzen" im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 LHundG NRW liegt nach der auch in Ziffer 3.3.1.6 der Verwaltungsvorschriften zum Landeshundegesetz vom 2. Mai 2003 (VV LHundG NRW) zum Ausdruck kommenden Wortbedeutung dann vor, wenn ein Hund Wildtiere nachhaltig, d.h. intensiv, zielstrebig und andauernd verfolgt. Ein Indiz dafür ist das Ausstoßen von Hetzlauten. Arteigenes Nachlaufen von Hunden ist kein Hetzen in diesem Sinne. "Unkontrolliert" bezieht sich sowohl auf "Hetzen" als auch auf "Reißen". Unkontrolliertes Verhalten eines Hundes liegt vor, wenn die Halterin oder der Halter oder die Aufsichtsperson nicht in der Lage war, den Hund am Hetzen oder Reißen zu hindern. 24 Ausgehend hiervon handelt es sich bei "D. " um einen Hund, der nach § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 LHundG NRW zunächst als gefährlich gilt. Denn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist zur Überzeugung der Kammer davon auszugehen, dass "D. " unkontrolliert Wild gehetzt hat. 25 Die Überzeugung der Kammer stützt sich im Wesentlichen auf die insgesamt glaubhaften Aussagen des Zeugen T. , die sich zum einen in den schriftlichen Stellungnahmen im Rahmen des Verwaltungsverfahrens und zum anderen in seinen Angaben im Rahmen seiner förmlichen Vernehmung in der mündlichen Verhandlung widerspiegeln. Danach geht die Kammer unter Berücksichtigung auch der - ebenfalls glaubhaften - ergänzenden Angaben der Zeugin I. davon aus, dass der Kläger am 18. Oktober 2010 gemeinsam mit seiner Ehefrau, der Zeugin I. , gegen 18.15 Uhr auf einem Waldweg im Bereich M. unterwegs war und dabei seine beiden Hunde "D. " und "H. " an einer Laufleine mit Koppel geführt hat. Als plötzlich Muffelwild den Waldweg in unmittelbarer Entfernung zum Kläger und den Hunden gekreuzt hat, hat der Kläger sich erschreckt und die Leine kurz losgelassen, wodurch sich die Zughalsbänder gelockert haben und es den Hunden hierdurch ermöglicht wurde, die Köpfe aus den Halsbändern zu stecken und dem nun flüchtenden Wild hinterherzulaufen. "H. " konnte durch Zurufen wieder zurückgeholt werden, "D. " lief weiter hinter dem Wild her, so dass sich der Kläger veranlasst sah, seinem Hund durch den immer dichter werdenden Wald zu folgen. Insoweit kann sich die Kammer auf die Angaben der Zeugin I. und auch des Klägers selbst stützen, der in der mündlichen Verhandlung diesen Geschehensablauf im Wesentlichen gleichlautend berichtet hat. Abweichend ist allein die Einschätzung, ob es sich - wie der Kläger meint - lediglich um ein spielerisches Nachlaufen oder aber um ein Hetzen gehandelt hat. Hinsichtlich dieser Frage ist die Kammer von der Richtigkeit der Angaben des Zeugen T. überzeugt. Dieser hat nachvollziehbar und detailreich geschildert, dass er auf seinem Hochsitz in unmittelbarer Nähe ein Muffelschaf und in kurzer Entfernung, etwa 15 Meter entfernt, einen Rhodesian Ridgeback vorbeilaufen gesehen hat, beide "in sehr hohem Tempo", seiner Einschätzung als Jäger zufolge eindeutig in einer Hetzsituation. Diese Schilderung ist eindeutig und ausreichend. Ob der Hund, bei dem es sich allein um einen der beiden vom Kläger gehaltenen Hunde gehandelt haben kann, tatsächlich 700 bis 800 m hinter dem Schaf hergelaufen ist oder aber nur etwa 300 m, wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung erläutert hat, ist von untergeordneter Bedeutung. Der Zeuge hat insoweit ausdrücklich eingeräumt, dass die von ihm geschätzte Entfernung von 700 bis 800 m sich auf die Entfernung vom Hochsitz bis zu der Stelle bezog, wo er kurze Zeit später die Zeugin I. angetroffen hat. An welcher Stelle des Waldweges die Verfolgung ihren Anfang genommen hat, hat er hingegen von seinem Hochsitz aus nicht wahrnehmen können. Doch selbst wenn die Verfolgungsstrecke vom Waldweg bis zum Hochsitz lediglich 300 m betragen haben sollte, würde es sich bei dem Nachlaufen des Hundes nicht mehr um ein bloß spielerisches Nachlaufen gehandelt haben. Insoweit ist weniger die Motivation des Hundes, als vielmehr die Auswirkung auf das weglaufende Wildtier von Bedeutung, das ein derart nachhaltiges Hinterherlaufen kaum als Spiel, sondern vielmehr zweifellos als außerordentliche Notsituation und Bedrohung wahrgenommen haben muss. Schließlich sprechen auch die Wesensmerkmale des Rhodesian Ridgeback, der zwar nicht zu den Verbandsprüfungen des Jagdgebrauchshundeverbandes zugelassen ist, aber als jagdwilliger und zuverlässiger Schweißhund beschrieben und noch immer zur Jagd von Wild in vielen Teilen der Welt verwendet wird, 26 vgl. dazu den Internetauftritt der Deutschen Züchtergemeinschaft Rhodesian Ridgeback e.V. - DZZR - unter http://www.dzrr.de/ (abgerufen am 6. November 2011), 27 nicht gegen die Richtigkeit der Beobachtungen des Zeugen T. . Dass der Kläger seinen Hund gerade nicht mehr unter Kontrolle hatte, wird durch den Umstand, dass er auch seinen eigenen Angaben zufolge mehrere Hundert Meter durch einen immer dichter werdenden Wald seinem Hund hinterher laufen musste, ohne in der Lage zu sein, den Hund vorher bereits am Weiterlaufen hindern zu können, ebenfalls belegt. Dieser Sachverhalt erfüllt aber zur Überzeugung der Kammer ohne weiteres den Tatbestand eines unkontrollierten Hetzens. 28 Die Kammer hat keine Veranlassung, an der Richtigkeit der Angaben des Zeugen T. zu zweifeln. Er hat im Wesentlichen widerspruchsfrei, detailreich und lebensnah seine Beobachtungen geschildert und dabei auch keine Belastungstendenzen gezeigt, sondern insbesondere angegeben, dass er die für ein Hetzen typischen Hetzlaute nicht wahrgenommen habe und sich beide Hunde später ihm gegenüber vollkommen neutral gezeigt hätten. Dass er in seiner Anzeige vom 20. Oktober 2010 zunächst von einem Beißen gesprochen hatte, hat er plausibel damit erklärt, dass er das durch den Übergang vom dichten Wald in eine Naturverjüngung verursachte Abbremsen beider Tiere zunächst als mit einem Biss verbundenes Zusammentreffen der Tiere gedeutet habe, dass er aber bei seiner späteren Nachsuche keine Anzeichen für eine Verletzung des Schafes gefunden habe und deshalb nunmehr seine ursprüngliche Einschätzung revidiere. Diese Erläuterung ist nicht zu beanstanden, spricht ebenfalls gegen etwaige Belastungstendenzen und begründet ebenso wenig Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussage wie der Umstand, dass der Zeuge in der mündlichen Verhandlung nicht mehr angeben konnte, ob es der größere oder der kleinere der beiden Rhodesian Ridgebacks gewesen sei, während er in seiner Anzeige noch vom größeren Hund gesprochen hatte. Diese Unsicherheit im Aussageverhalten betrifft lediglich eine für den Kern der Aussage unbedeutende Randbegebenheit. Insgesamt ist die Aussage des Zeugen T. glaubhaft, weshalb die Kammer im Ergebnis davon ausgeht, dass die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 und 3 Satz 1 Nr. 6 LHundG NRW vorliegen. 29 Die Feststellung der Gefährlichkeit erfolgt in den Fällen des § 3 Abs. 3 Satz 1 LHundG NRW durch die zuständige Behörde nach Begutachtung durch den amtlichen Tierarzt (Satz 2). Eben dieses Ziel verfolgt die Beklagte mit der Anordnung unter Ziffer 1. der angefochtenen Ordnungsverfügung vom 17. November 2010. Mit ihr soll die sachverständige Begutachtung des auffällig gewordenen Hundes des Klägers ermöglicht und damit eine Grundlage für die Feststellung einer etwaigen Gefährlichkeit des Hundes durch die zuständige Behörde geschaffen werden. Die Anordnung entspricht damit den Regelungen der §§ 12 Abs. 1, 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 und Satz 2 LHundG NRW und ist rechtlich nicht zu beanstanden. 30 Dem entsprechend gibt auch Satz 4 der Ziffer 3.3.2 VV LHundG NRW vor, dass die Vorführung des zu beurteilenden Hundes bei der amtlichen Tierärztin/dem amtlichen Tierarzt zu veranlassen oder nach § 12 Abs. 1 anzuordnen ist. 31 Ebenso sollen nach Satz 5 der Ziffer 3.3.2 VV LHundG NRW bis zur endgültigen Feststellung der Gefährlichkeit im Sinne des § 3 Abs. 3 sichernde Anordnungen (z.B. Anlein- und Maulkorbpflicht, ggf. ausbruchsichere Unterbringung) nach § 12 Abs. 1 getroffen werden. Dieses Ziel verfolgt Ziffer 2. der angefochtenen Ordnungsverfügung. So lange die Ungefährlichkeit des Hundes nicht durch den Amtstierarzt festgestellt ist, besteht aufgrund des ermittelten Sachverhaltes weiterhin die Möglichkeit, dass der Hund "D. " endgültig als gefährlich im Sinne der Begriffsbestimmung des § 3 Abs. 1 und 3 LHundG NRW einzustufen ist. Dass die Beklagte auf der Grundlage des § 12 Abs. 1 LHundG NRW die für gefährliche Hunde nach § 5 Abs. 2 LHundG NRW geltende Maulkorb- und Leinenpflicht vorübergehend auch für den Hund "D. " angeordnet hat, ist damit im Ergebnis ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden 32 Die Ordnungsverfügung begegnet des Weiteren auch unter dem Gesichtspunkt der hinreichenden Bestimmtheit keinen Bedenken, nachdem die Beklagte die Ordnungsverfügung in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich auf den Hund "D. " beschränkt hat. Mit dieser Beschränkung war auch keine Teilerledigung der Ordnungsverfügung verbunden, weil die Ordnungsverfügung auch in der ursprünglichen Fassung zulässigerweise bereits mit dem einschränkenden Zusatz verbunden war, dass sie für den Fall der Benennung des Hundes durch den Kläger ausdrücklich nur für den benannten Hund gelten sollte. 33 Die Ermessensausübung der Beklagten ist schließlich ebenfalls rechtmäßig erfolgt. Die Beklagte verfolgt mit der Ordnungsverfügung einen legitimen und von der Ermächtigungsgrundlage getragenen Zweck. Es ist weder ein Ermessensfehlgebrauch noch eine Ermessensunter- oder -überschreitung festzustellen. Insbesondere sind die angeordneten Maßnahmen, die sich auf Gefahrerforschungsmaßnahmen (Begutachtung) und vorübergehende Sicherungsmaßnahmen (Maulkorb- und Leinenpflicht) beschränken, insgesamt verhältnismäßig und belasten den Kläger nicht übermäßig. 34 Letztlich ist auch die Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 250,-- EUR für den Fall eines Verstoßes gegen die Ordnungsverfügung rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Sie entspricht insgesamt den gesetzlichen Voraussetzungen der §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 58, 60, 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW). 35 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; diejenige über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 der Zivilprozessordnung.