Beschluss
2 L 296/11
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2011:1125.2L296.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1.) Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Ver- fahrens. 2.) Der Streitwert wird auf 1.800 EUR festgesetzt. 1 Gründe: 2 I.) 3 Der Antragsteller erstrebt vorläufigen Rechtsschutz gegen eine vom Antragsgegner verfügte Fahrtenbuchauflage. 4 Der Antragsteller ist Halter des Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen E. - H. 00. Mit diesem Fahrzeug wurde am 22. März 2011 um 14.59 Uhr auf der Bundesautobahn (BAB) 4 zwischen der Anschlussstelle Eschweiler und dem Aachener Kreuz bei Kilometer 12,297 die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h nach Abzug des Toleranzwertes um 26 km/h überschritten. Diese Geschwindigkeitsbeschränkung ist mit Blick auf den noch bis 2015 andauernden umfassenden Umbau des Aachener Kreuzes bei weiter laufendem Verkehr angeordnet. Die Ordnungswidrigkeit wurde durch ein Geschwindigkeitsmessgerät und Fotos dokumentiert. 5 Der Fachbereich Sicherheit und Ordnung der Stadt Aachen, der das Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen dieses Verkehrsverstoßes betrieb, wandte sich mit Schreiben vom 3. Mai 2011 an die Stadt E1. mit der Bitte, den Fahrer des Fahrzeugs zum Zeitpunkt der Ordnungswidrigkeit zu ermitteln. Der dem Antragsteller übersandte Anhörungsbogen sei nicht zurückgesandt worden. Mit Schreiben vom 19. Mai 2011 reichte die Stadt E1. das Amtshilfeersuchen mit dem Ermittlungsergebnis zurück, dass bei den Ermittlungen der Halter zwar angetroffen worden sei, dieser jedoch von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch mache. Er habe angegeben, einen Rechtsanwalt aus K. mit der Angelegenheit betraut zu haben. Weitere Auskünfte seien nicht erteilt worden. Bei dem auf dem Messfoto abgebildeten Fahrzeugführer handele es sich nicht um den Halter. 6 Das Bußgeldverfahren wurde daraufhin vom Oberbürgermeister der Stadt Aachen mit Datum vom 00.00.0000 eingestellt, weil der Fahrzeugführer nicht habe ermittelt werden können. Mit Schreiben vom gleichen Tag übersandte er den Vorgang dem Antragsgegner mit der Bitte um Überprüfung, inwieweit die Verhängung einer Fahrtenbuchauflage in Betracht komme. 7 Mit Schreiben vom 31. Mai 2011 teilte der Antragsgegner dem Antragsteller mit, dass er beabsichtige, ihm für die Dauer von neun Monaten die Führung eines Fahrtenbuches für das Fahrzeug der Marke E2. mit dem amtlichen Kennzeichen E. - H. 59 aufzuerlegen. Mit diesem Fahrzeug sei am 22. März 2011 die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 26 km/h - und insoweit erheblich - überschritten worden. Der Fahrer des Fahrzeugs zur Tatzeit habe trotz intensiver Bemühungen nicht ermittelt werden können. Mit der Fahrtenbuchauflage solle sichergestellt werden, dass zukünftig der verantwortliche Fahrer ermittelt werden könne. Der Antragsteller erhielt Gelegenheit, sich bis zum 21. März 2011 zu den entscheidungserheblichen Tatsachen zu äußern. 8 Nachdem der Antragsteller von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hatte, erließ der Antragsgegner den Bescheid vom 5. Juli 2011. Dort wurde dem Antragsteller für die Dauer von neun Monaten die Führung eines Fahrtenbuches für den auf ihn zugelassenen Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen E. - H. 59 auferlegt. Sofern dieses Kraftfahrzeug innerhalb des genannten Zeitraums verkauft bzw. abgemeldet werden sollte, gelte die Fahrtenbuchauflage für den dann auf den Antragsteller zugelassenen Pkw, wenn auch dieser verkauft bzw. abgemeldet werde, für das Nachfolgefahrzeug. Mit der Führung des Fahrtenbuchs sei eine Woche nach Zustellung dieser Verfügung zu beginnen. Das Fahrtenbuch sei nach Ablauf der Frist für weitere drei Monate aufzubewahren und zuständigen Personen auf Verlangen jederzeit zur Prüfung auszuhändigen. Wenn der Antragsteller oder die von ihm beauftragten Personen die vorgenannten Eintragungen im Fahrtenbuch nicht vornähmen oder er das Fahrtenbuch nach Ablauf der festgesetzten Frist nicht aufbewahre bzw. nicht aushändige, werde ein (weiteres) Bußgeldverfahren eingeleitet. Von der ihm eingeräumten Möglichkeit, zu den maßgeblichen Tatsachen für die Verhängung einer Fahrtenbuchauflage Stellung zu nehmen, habe der Antragsteller keinen Gebrauch gemacht. Er habe insbesondere nicht den Personenkreis benannt, der üblicherweise außer ihm das Fahrzeug nutze. Weitere Ermittlungen hätten deshalb keine Aussicht auf Erfolg gehabt. Die Feststellung des verantwortlichen Fahrzeugführers sei daher nicht möglich gewesen. Weitere Zeit raubende, kaum Erfolg versprechende Ermittlungen seien nicht angebracht gewesen. Die Auferlegung eines Fahrtenbuches begegne auch hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit keinen Bedenken. Schon die erstmalige Begehung einer Verkehrsordnungswidrigkeit, die mit einem Punkt zu bewerten sei, rechtfertige die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage, ohne dass es auf besondere Umstände des Einzelfalles, namentlich auf die Gefährlichkeit eines Verkehrsverstoßes, ankomme. Die Bemessung des Gewichts einer Verkehrsordnungswidrigkeit sei nach der jüngsten Rechtsprechung an jenem Punktesystem zu orientieren, das in Anlage 13 zur Verordnung über die Zulassung von Personen im Straßenverkehr (FeV) festgelegt sei. Dieses Punktesystem teile die in das Verkehrszentralregister einzutragenden Straftaten und Ordnungswidrigkeiten in sieben Gruppen ein, denen eine nach der Schwere des Verstoßes gestaffelte Punktzahl zugeordnet werde. Die Gruppenbildung enthalte eine typisierende Bewertung von Verkehrsverstößen nach dem Maße der Gefährlichkeit. Die hier in Rede stehende Ordnungswidrigkeit stelle einen erheblichen Verstoß gegen Verkehrsvorschriften dar. Mit dieser Fahrweise sei eine Gefährdung der anderen Verkehrsteilnehmer verbunden, die nicht hingenommen werden könne. Wäre der Fahrzeugführer ermittelt worden, wären bei der in Rede stehenden Verkehrsordnungswidrigkeit für ihn drei Punkte im Verkehrszentralregister eingetragen worden. Das Bußgeld hätte im Regelfall 80.- EUR betragen. Nach Abwägung aller Umstände sei auch im Vergleich zu anderen Verkehrsverstößen eine Fahrtenbuchauflage von neun Monaten angemessen und notwendig. Im Interesse der Verkehrssicherheit müsse unbedingt Vorsorge getroffen werden, dass künftig nach einer begangenen Zuwiderhandlung die Feststellung des betreffenden Fahrers zweifelsfrei möglich sei. Zugleich ordnete der Antragsgegner im Bescheid vom 5. Juli 2011 die sofortige Vollziehung dieser Ordnungsverfügung an. Dies sei im öffentlichen Interesse erforderlich. Nur die sofortige Vollziehbarkeit der Anordnung gewährleiste durch die unmittelbar geltende Verpflichtung zum Führen des Fahrtenbuches, dass etwaige zukünftige Verstöße mit dem Kraftfahrzeug des Antragstellers aufgeklärt werden könnten. Die sofortige Belastung, die aus dem Führen des Fahrtenbuches resultiere, stehe in einem angemessenen Verhältnis zum schutzwürdigen Aufklärungsinteresse bei Verkehrsverstößen. Nach Abwägung dieser Umstände überwiege das öffentliche Interesse das private Interesse des Antragstellers, von einer Fahrtenbuchauflage zunächst verschont zu bleiben. 9 Der Antragsteller hat am 5. August 2011 bei dem beschließenden Gericht Klage erhoben (2 K 1415/11) und den vorliegenden Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz angebracht. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei aufzuheben, weil die Begründung unzureichend sei. Der Antragsgegner habe lediglich die Ermittlung von künftigen Verkehrsverstößen im Blick gehabt; dies reiche nicht aus, um die nach der Prozessordnung im Regelfall eintretende aufschiebende Wirkung der Klage zu beseitigen. Der Antragsteller habe sich in der Vergangenheit keine Verkehrsverstöße zuschulden kommen lassen. Im Übrigen sei die Nichtaufklärbarkeit des Fahrers bei der in Rede stehenden Ordnungswidrigkeit auf mangelnde Ermittlungstätigkeit der Behörden und nicht auf ein Fehlverhalten des Antragstellers zurückzuführen. Es fehle schon ein erheblicher Verkehrsverstoß. Bei der dem Verfahren zugrunde liegenden Ordnungswidrigkeit werde dem Antragsteller lediglich eine Geschwindigkeitsüberschreitung außerhalb geschlossener Ortschaften von 26 km/h vorgeworfen. Es handele sich weder um einen Wiederholungsfall noch seien andere Verkehrsteilnehmer besonders gefährdet worden. Er trägt vor, er sei weder im Bußgeldverfahren zum Verkehrsverstoß angehört worden, noch sei eine Anhörung vor Erlass des angefochtenen Bescheides erfolgt. Selbstverständlich hätte er als pensionierter Polizist bei einer zeitnahen Anhörung zum Verkehrsverstoß seiner beruflichen Intention folgend Auskunft über den Fahrzeugführer erteilt. Dies sei in dem Moment, als gegen ihn die Ermittlungen wegen der Verhängung eines Bußgeldes eingeleitet worden seien, schon wegen des erheblichen Zeitablaufs nicht mehr möglich gewesen. Als Polizeibeamter hätte er nicht zuletzt aus Eigeninteresse zur Aufklärung vollumfänglich beigetragen. Dass er später von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht habe, sei letztlich dem Umstand geschuldet, dass eine zeitnahe Anhörung von den Behörden unterlassen worden sei. 10 Der Antragsteller beantragt, 11 die aufschiebende Wirkung seiner gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 5. Juli 2011 erhobenen Klage wiederherzustellen. 12 Der Antragsgegner beantragt, 13 den Antrag abzulehnen. 14 Er tritt dem Antrag unter Bezugnahme auf den angegriffenen Bescheid entgegen. Er werfe dem Antragsteller nicht vor, ein notorischer Verkehrssünder zu sein. Dies sei nicht der Grund für die Verhängung der Fahrtenbuchauflage. Dafür sei allein maßgebend gewesen, dass er nicht daran mitgewirkt habe, den Fahrer seines Fahrzeugs bei dem begangenen Verkehrsverstoß zu ermitteln. Er habe sich weder zum verantwortlichen Fahrer geäußert noch Angaben über den Personenkreis gemacht, der außer ihm üblicherweise das Fahrzeug benutze. Die Fahrtenbuchauflage sei im Übrigen auch verhältnismäßig. Ausweislich der Akten sei der Antragsteller sowohl im Bußgeldverfahren als auch im Verwaltungsverfahren bezüglich der Fahrtenbuchauflage entsprechend den gesetzlichen Vorgaben angehört worden. 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners Bezug genommen. 16 II.) 17 Der auf die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gerichtete Antrag des Antragstellers ist nach § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO- zulässig. Denn der Antragsgegner hat in der Ordnungsverfügung vom 5. Juli 2011 nicht nur die Auflage ausgesprochen, neun Monate lang für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen DN-GS 59 ein Fahrtenbuch zu führen, sondern zugleich auch die sofortige Vollziehung der getroffenen Regelung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet. 18 Die Anordnung der sofortigen Vollziehung wurde in einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO (noch) genügenden Weise schriftlich begründet. Die in § 80 Abs. 3 VwGO normierte Pflicht, "das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung schriftlich zu begründen", soll die Behörde zwingen, sich des Ausnahmecharakters der Vollziehungsanordnung bewusst zu werden und die Frage des Sofortvollzugs besonders sorgfältig zu prüfen. Für die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsaktes ist ein besonderes öffentliches Interesse notwendig, das das vom Gesetz vorgegebene Interesse des Betroffenen an der Erhaltung des Suspensiveffektes eines Rechtsbehelfs überwiegen muss. Zur Erfüllung dieser Voraussetzung reicht regelmäßig das behördliche Interesse, das den Erlass des Verwaltungsaktes als solchen rechtfertigen soll, nicht aus. Vielmehr muss das die sofortige Vollziehung rechtfertigende besondere öffentliche Interesse gerade darauf gerichtet sein, dass die von der Behörde getroffene Maßnahme bereits vor Abschluss des Rechtsschutzverfahrens in der Hauptsache umgesetzt wird. 19 Gemessen an diesen Voraussetzungen bestehen hier gegen die Begründung der streitigen Vollziehungsanordnung keine rechtlichen Bedenken. Die Begründung lässt das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung noch hinreichend erkennen; aus ihr ist im Rahmen der Interessenabwägung zu entnehmen, dass das öffentliche Interesse schwerer wiegt als das private Interesse des Antragstellers, von den mit der Führung eines Fahrtenbuches verbundenen Belastungen verschont zu bleiben. 20 Die Erwägung, mit Hilfe der Anordnung der sofortigen Vollziehung eine zeitnahe Geltung der Verpflichtung zur Führung des Fahrtenbuches zu gewährleisten, damit umgehend etwaige zukünftige Verstöße mit dem genannten Kraftfahrzeug E3. -H. 00 aufgeklärt werden können, ist nicht zu beanstanden. Die hierauf abzielenden Ausführungen zur Vollziehungsanordnung genügen trotz der recht knappen Fassung noch dem Begründungserfordernis. 21 Dass eine solche Begründung in zahlreichen ähnlichen Fällen zur Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Fahrtenbuchauflage herangezogen werden kann, ändert nichts an ihrer grundsätzlichen Eignung zur Ausfüllung der Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO. Die Einschlägigkeit der Begründung in Vergleichsfällen führt nicht dazu, dass das Merkmal einer individuellen, auf den Antragsteller bezogenen Begründung entfällt, 22 vgl. hierzu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen - OVG NRW -, Beschluss vom 3. Januar 2006 - 8 B 1847/06 -, soweit ersichtlich nicht veröffentlicht. 23 Insbesondere bedurfte es im vorliegenden Fall mit Blick auf das Gefahrenpotenzial einer erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitung - hier nach Abzug des Toleranzwertes um 26 km/h - nicht der Darlegung einer konkreten Verkehrsgefährdung. 24 Schließlich sind bei den Anforderungen an die Begründung einer Vollziehungsanordnung nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO auch sachgebietsspezifische Besonderheiten zu berücksichtigen. Die Eigenheit einer Fahrtenbuchauflage besteht regelmäßig darin, dass ihr ein schwerer, mit Hilfe des Fahrzeugs des Halters begangener Verkehrsverstoß zugrunde liegt. Ist die Verantwortlichkeit für diesen Verkehrsverstoß - gerade auch unter Heranziehung des Fahrzeughalters - nicht aufklärbar, geht der Wille des Gesetzgebers dahin, gegenüber dem und zu Lasten des Halters das Mittel der Fahrtenbuchauflage einsetzen zu können, um künftig die unverzügliche Aufklärung solcher Verkehrsverstöße zu ermöglichen. Eine solche Fahrtenbuchauflage ist regelmäßig nur sinnvoll und zielführend, wenn sie einigermaßen zeitnah wirksam wird. Würde dem betroffenen Halter in der Regel die rechtliche Möglichkeit eröffnet, durch Einlegung von Rechtsmitteln und damit einhergehende - unter Umständen sich über Jahre hin erstreckende - Ausschöpfung des Instanzenzuges das Wirksamwerden der Fahrtenbuchauflage hinauszuschieben, würde diese regelmäßig weitgehend ins Leere gehen und an Effektivität bei der Eindämmung von verkehrsgefährdendem Potenzial einbüßen. Unter diesen Umständen sind die Gründe, die das besondere öffentliche Interesse an der Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Fahrtenbuchauflage beinhalten, annähernd offensichtlich. 25 Im Falle der Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsaktes nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO kann das Gericht nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederherstellen, wenn das Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung gegenüber dem behördlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung vorrangig ist. Ein überwiegendes Vollziehungsinteresse ist dann anzunehmen, wenn der Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig ist. Lässt sich eine offensichtliche Rechtmäßigkeit oder offensichtliche Rechtswidrigkeit nicht feststellen, ist im Rahmen einer Interessenabwägung zu ermitteln, welches Interesse schwerer wiegt. Im vorliegenden Verfahren kommt der Überprüfung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs - hier der unter dem Aktenzeichen 2 K 1415/11 geführten Klage - schon deshalb wesentliche Bedeutung zu, weil die Folgen einer Vollziehung der angefochtenen Bescheide in einem Hauptsacheverfahren kaum wieder rückgängig gemacht werden können, 26 vgl. hierzu etwa Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 24. Oktober 2003 - 1 BvR 1594/03 -, Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 2003, 3618, und Beschluss vom 27. Mai 1998 - 2 BvR 378/98 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht - Rechtsprechungsreport (NVwZ-RR) 1999, 217. 27 Die angefochtene Fahrtenbuchauflage leidet nicht an offensichtlichen Rechtsfehlern, die das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug von vorneherein ausschließen würden. Es spricht vielmehr nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglichen summarischen Prüfung alles dafür, dass die Anordnung der Führung eines Fahrtenbuches im Hauptsacheverfahren Bestand haben wird. 28 Insbesondere ist das Verwaltungsverfahren ordnungsgemäß durchgeführt worden. Der Antragsteller macht zu Unrecht geltend, der Antragsgegner habe ihn vor Erlass der streitbefangenen Ordnungsverfügung nicht zu den für die Entscheidung maßgeblichen Tatsachen im Sinne des § 28 des Verwaltungsverfahrensgesetzes - VwVfG - angehört. Zwar sind weder Abvermerk noch ein Zustellungsnachweis in den dem Gericht vorliegenden Unterlagen vorhanden. Es kann aber dahinstehen, ob der Antragsteller das in den Verwaltungsvorgängen enthaltene Anhörungsschreiben des Antragsgegners vom 31. Mai 2011 erhalten hat. Denn selbst wenn der Vortrag des Antragstellers zuträfe, wäre dieser Mangel nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 iVm Abs. 2 VwVfG zwischenzeitlich geheilt; der Antragsteller hatte im vorliegenden Verfahren und im Klageverfahren 2 K 1415/11 die Möglichkeit, zum Sach- und Streitstand umfassend Stellung zu nehmen. Dennoch hielt der Antragsgegner auch in Würdigung des Vortrags des Antragstellers an der streitbefangenen Fahrtenbuchauflage fest. 29 Die ermessenseröffnenden Voraussetzungen des § 31 a Abs. 1 Satz 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) liegen vor. Nach letztgenannter Vorschrift kann die Verwaltungsbehörde gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuches anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. 30 Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Norm sind erfüllt: 31 Mit dem in Rede stehenden Fahrzeug des Antragstellers wurde am 22. März 2011 den Verkehrsvorschriften des § 24 StVG, § 49 der Straßenverkehrsordnung (StVO) zuwidergehandelt, indem im Bereich einer angeordneten Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h der Fahrer des PKW E2. mit dem amtlichen Kennzeichen E3. -H. 59 die Bundesautobahn A 4 zwischen der Anschlussstelle Eschweiler und dem Aachener Kreuz in Fahrtrichtung Niederlande in Höhe KM 12,297 mit einer Geschwindigkeit - toleranzbereinigt - von 106 km/h befuhr. Dies ergibt sich u.a. aus dem Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die angezeigte Geschwindigkeitsübertretung nicht erfolgt ist oder durch ein anderes Fahrzeug begangen worden sein könnte. 32 Die Feststellung des Fahrzeugführers im Anschluss an die Zuwiderhandlung war nicht möglich. "Unmöglichkeit" im Sinne des § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO ist anzunehmen, wenn die Behörde nach den Umständen des Einzelfalles nicht in der Lage war, den Täter zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat. Die Angemessenheit der Aufklärung beurteilt sich danach, ob die Behörde in sachgerechtem und rationellem Einsatz der ihr zur Verfügung stehenden Mittel nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen getroffen hat, die in gleichliegenden Fällen erfahrungsgemäß Erfolg haben. 33 Vgl. OVG NRW, Urteile vom 23. Februar 1996 - 25 A 4716/95 -, vom 17. Dezember 1998 - 25 A 1358/98 - und vom 29. April 1999 - 8 A 699/97 -, NJW 1999, 3279 f. und Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV) 1999, 439 f. m.w.N. 34 Insoweit ist die Verfolgungsbehörde grundsätzlich gehalten, wenn die Feststellung des Fahrzeugführers auf frischer Tat nicht möglich oder tunlich ist, zumindest den Halter sobald wie möglich von der mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit zu unterrichten. Dies erfordert im Regelfall eine Unterrichtung des Fahrzeughalters von dem Verkehrsverstoß innerhalb von zwei Wochen, damit dieser die Frage, wer zur Tatzeit sein Fahrzeug geführt hat, noch zuverlässig beantworten und der Täter Entlastungsgründe vorbringen kann. 35 Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 13. Oktober 1978 - 7 C 77.74 -, Buchholz 442.16 § 31 a StVZO, Nr. 5; Beschluss vom 25. Juni 1987 - 7 B 139.87 -, Deutsches Autorecht (DAR) 1987, 393. 36 Aus den dem Gericht vorliegenden Unterlagen ist zwar nicht ersichtlich, wann der Anhörungsbogen von der Bußgeldstelle der Stadt B. abgesandt wurde. Mit Schreiben vom 3. Mai 2011 hat sie die Stadt E1. bei ihrem Gesuch um Amtshilfe lediglich informiert, dass der Anhörungsbogen bis dahin nicht in Rücklauf gekommen war. Der Antragsteller hat vortragen lassen, er habe den Anhörungsbogen überhaupt nicht erhalten. Dies hält das beschließende Gericht aber für wenig glaubhaft. Denn der Mitarbeiter des Ordnungsamtes der Stadt E1. hat ausweislich des bei den Akten befindlichen Schreibens an die Stadt B. vom 19. Mai 2011 ausgeführt, dass er den Antragsteller bei seinen Ermittlungen zwar angetroffen, dieser aber von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht habe. Der Antragsteller habe angegeben, wegen des mit seinem Fahrzeug verursachten Verkehrsverstoßes bereits einen Anwalt aus K. beauftragt zu haben. Eine Beauftragung eines Anwalts vor dem Hausbesuch des Dürener Ordnungsamtes setzt aber voraus, dass der Antragsteller anderweitig von den Ermittlungen der Bußgeldstelle der Stadt B. in dieser Sache Kenntnis gehabt haben muss. Diese Kenntnisverschaffung von einer begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit kann zu diesem Zeitpunkt in der Regel nur durch den Anhörungsbogen erfolgt sein. 37 Letztlich kann im vorliegenden Fall die Frage, ob der Antragsteller nach Begehen der Verkehrsordnungswidrigkeit rechtzeitig angehört wurde, dahinstehen. Ungeachtet der Ermittlungspflicht der Behörde bleibt es nämlich Sache des Fahrzeughalters, Angaben zu der Person zu machen, die im fraglichen Zeitraum sein Fahrzeug geführt hat. Dabei obliegt es dem Halter insbesondere, dass er den bekannten Fahrer benennt oder zumindest den Täterkreis eingrenzt und die Täterfeststellung durch Nachfrage im Kreis der Nutzungsberechtigten fördert. 38 Vgl. OVG NRW, Urteile vom 29. April 1999 - 8 A 699/97 und vom 30. November 2995 - 8 A 280/05 - NWVBl. 2006,193 sowie Beschluss vom 15. Oktober 2009. 39 Verzögerungen bei der Anhörung des Fahrzeughalters stehen der Anordnung eine Fahrtenbuchauflage daher nicht entgegen, wenn feststeht, dass sie für die Erfolglosigkeit der Ermittlung des Fahrers nicht ursächlich geworden sind. 40 So liegt der Fall hier. Denn die Überschreitung des Regelzeitraums von zwei Wochen war für die fehlgeschlagene Aufklärung des Fahrers zum Zeitpunkt der Begehung der Ordnungswidrigkeit nicht maßgeblich. 41 Der Fachbereich Sicherheit und Ordnung der Stadt B. hat mit Schreiben vom 3. Mai 2011 unter Beifügung entsprechender Unterlagen das Ordnungsamt des Bürgermeisters der Stadt E1. in Amtshilfe um Klärung gebeten, wer zum Zeitpunkt der Ordnungswidrigkeit das Fahrzeug geführt habe, da das Anhörungsschreiben nicht in Rücklauf gekommen sei. Beigefügt war u.a. ein Foto des Fahrers des Autos zur Tatzeit. Nach seinem Schreiben vom 19. Mai 2011 suchte im Rahmen dieser Ermittlungen der Mitarbeiter im ordnungsbehördlichen Außendienst, Herr L. , den Antragsteller auf. Ausweislich eines Vermerks weigerte er sich, nähere Angaben zum Fahrer des in Rede stehenden Fahrzeugs zu machen. Herr L. hat lediglich vermerkt, dass der abgebildete Fahrzeugführer nicht der Antragsteller sei. 42 In einem solchen Fall besteht grundsätzlich keine Veranlassung, die Ermittlungen zur Person des Fahrers durch weitere Befragungen auszudehnen. Es ist der Polizei regelmäßig nicht zuzumuten, wahllos Zeit raubende, kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen zu betreiben, wenn der Fahrzeughalter die Mitwirkung an der Aufklärung des Verkehrsverstoßes erkennbar ablehnt, 43 vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1982 - 7 C 3.80 - in: Buchholz, Sammel - und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 446.16 § 31 a StVZO Nr. 12; BVerwG, Beschluss vom 9. Dezember 1993 - 11 B 113/93 -; OVG NRW, Beschlüsse vom 22. Juli 2002 - 8 A 1688/01 - und vom 8. August 2002 - 8 A 3137/02 -; VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 20. November 1999 - 10 S 2436/99 -, in: JURIS, und vom 2. September 1997 - 10 S 1670/97 -, in: Die Öffentliche Verwaltung (DÖV) 1998, 297 f. 44 Deshalb sind unabhängig von dem vom Antragsteller verneinten Zugang des Anhörungsbogens die im Laufe des Bußgeldverfahrens getätigten - letztlich erfolglosen - Ermittlungen weder als zögerlich noch als völlig unzureichend einzustufen. Vielmehr hat sich die zuständige Stelle der Stadt B. durch die Inanspruchnahme der Amtshilfe der Stadt E1. nachhaltig um weitere Sachaufklärung bemüht. Nachdem der Antragsteller weder den Fahrer benannt noch den Personenkreis offen gelegt hatte, der außer ihm gelegentlich oder regelmäßig das von ihm gehaltene Fahrzeug nützt, sondern sich auf sein Zeugnisverweigerungsrecht berief, war es durchaus naheliegend und sachgerecht, das Bußgeldverfahren am 23. Mai 2011 einzustellen. Diese Entscheidung der Stadt B. ist bei diesem Sachverhalt rechtlich nicht zu beanstanden. 45 Der Antragsteller beruft sich zu Unrecht darauf, es sei ihm wegen des zeitlichen Ablaufs bei der Vorsprache des Mitarbeiters des Ordnungsamtes der Stadt E1. eine Mitwirkung bei der Aufklärung nicht mehr möglich gewesen. Auf Grund des guten Lichtbildes des Fahrers seines Fahrzeugs beim Verkehrsverstoß war ihm auch damals noch eine Identifizierung dieser Person möglich. Auf diesem Bild ist klar zu erkennen, dass das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Verkehrsübertretung von einer Person männlichen Geschlechts gefahren wurde, deren hinreichend deutliche Gesichtszüge auch zur Identifizierung des Fahrers ausreichen. Hätte er den Fahrer nicht erkannt, hätte seine Berufung auf das Aussageverweigerungsrecht gegenüber dem Außendienstmitarbeiter der Stadt E1. keine reale Grundlage gehabt und wäre zu Unrecht erfolgt. Denn nur wenn er den Fahrer beim Verkehrsverstoß erkennt, kann er abwägen, ob er dessen Personalien gegenüber den zuständigen Behörden offenbart oder nicht. 46 Sind nach alledem die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 31 a Abs. 1 Satz 1 StVZO gegeben, so erweist sich die Anordnung der Fahrtenbuchauflage auch im Übrigen als rechtmäßig. Die Auferlegung eines Fahrtenbuches für die Dauer von neun Monaten bei dem hier vorliegenden - gravierenden - Verkehrsverstoß begegnet namentlich unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten keinen Bedenken. 47 Denn auch wenn man zugunsten des Antragstellers unterstellt, dass es bei der Geschwindigkeitsüberschreitung nicht zu einer konkreten Verkehrsgefährdung gekommen ist, reicht die Geschwindigkeitsüberschreitung um 26 km/h nach Ziff. 5.4 der Anlage 13 zu § 40 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr - FeV - aus, den Verkehrsverstoß mit drei Punkten im Verkehrszentral-register einzutragen. Dem Fahrer drohte darüber hinaus ein Bußgeld über 80 EUR. 48 Nach der ständigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung reicht bereits ein mit einem Punkt zu belegender Verkehrsverstoß dazu aus, eine Fahrtenbuchauflage zu verhängen. Dabei darf eine Straßenverkehrsbehörde das Fahrtenbuch auch nach einem erstmaligen "Verkehrsverstoß von einigem Gewicht", der mit einem Punkt zu bewerten war, für erforderlich und angemessen halten, ohne dass es einer konkreten Verkehrsgefährdung bedurft hätte. 49 Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Mai 1995 - 11 C 12/94 -, NJW 1995, 2866 f. und BVerwGE 98, 227, 229; OVG NRW, Urteil vom 29. April 1999 - 8 A 699/97 -, in: NJW 1999, 439 f. (unter Aufgabe der bis dahin differenzierenden Rechtsprechung und Hinweis auf den Rechtsnormcharakter des Punktesystems), bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 9. September 1999 - 3 B 94.99 -, in: Bayerische Verwaltungsblätter (BayVBl.) 2000, 380 und NZV 2000, 386. 50 Abgesehen hiervon ist die Missachtung einer vor einer Großbaustelle angeordneten Geschwindigkeitsbeschränkung um 26 km/h (auch ohne konkrete Gefährdungen) als ein Verkehrsverstoß anzusehen, der regelmäßig geeignet ist, die Anordnung eines Fahrtenbuches für neun Monate zu rechtfertigen. Denn Geschwindigkeitsbeschränkungen dürfen nur dort angeordnet werden, wo die Verkehrssituation Anlass hierzu gibt. Ein Verkehrsteilnehmer, der eine derartige Geschwindigkeitsbeschränkung außerhalb geschlossener Ortschaften vor einer Autobahngroßbaustelle so deutlich wie der Fahrer des Fahrzeugs des Antragstellers am 22. März 2011 missachtet, schafft damit eine Gefahrensituation, die sich jederzeit in Gestalt eines Verkehrsunfalls realisieren kann. 51 Bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit im hier in Rede stehenden Zusammenhang sind im Übrigen das erhebliche öffentliche Interesse an der Eindämmung von Gefährdungen, die aus dem Straßenverkehr herrühren, einerseits und der Lästigkeitswert einer Fahrtenbuchauflage andererseits in Rechnung zu stellen. Es liegt mit Blick hierauf nahe, dass bei Verkehrsverstößen des beschriebenen Gewichts die (rechtsstaatswidrige) Unverhältnismäßigkeit einer (zeitlich befristeten) Fahrtenbuchauflage eher selten festzustellen sein wird, zumal es der Halter in Händen hat, die Nutzung des auf ihn zugelassenen Fahrzeugs stärker zu beobachten und in seinem Umfeld ggf. Vorkehrungen zu treffen, die ihm die Auferlegung weiterer Fahrtenbuchauflagen ersparen. Die in der Ordnungsverfügung ferner geregelte Erstreckung der Fahrtenbuchauflage auf Nachfolgefahrzeuge findet in § 31 a Abs. 1 Satz 2 StVZO eine ausreichende Rechtsgrundlage und erweist sich vorliegend als hinreichend bestimmt im Sinne von § 37 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Anhaltspunkte für eine Veräußerung ohne Wiederbeschaffung sind weder vorgetragen noch ersichtlich. 52 Die weiterhin in der Ordnungsverfügung enthaltenen Bestimmungen, die Inhalt, Vorlage und Aufbewahrung des Fahrtenbuches betreffen, rechtfertigen sich aus § 31 a Abs. 2 und 3 StVZO. 53 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 54 Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG. Für die Bemessung des Streitwerts der Fahrtenbuchauflage ist in Anlehnung an den Streitwertkatalog 2004 von einem Betrag von 400 EUR je Monat der Auflagendauer auszugehen. Der so zu errechnende Betrag von (400 EUR x 9 Monate =) 3.600 EUR war im Hinblick auf die Vorläufigkeit des einstweiligen Rechtsschutzes auf die Hälfte zu reduzieren.