Urteil
5 K 906/10
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2011:1201.5K906.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom 30. April 2010 verpflichtet, der Klägerin eine denkmalrechtliche Erlaubnis für die Anbringung einer Fotovoltaikanlage auf der rückwärtigen Dachfläche des Hauses G. Straße 00 in B. entsprechend dem als Anlage zum Versagungsbescheid genommenen Antrag in der Gestalt der in der mündlichen Verhandlung vorgenommenen Modifizierung zu erteilen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kostengläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 T a t b e s t a n d : 2 Der Geschäftsführer der Klägerin ist Eigentümer des Wohnhauses G. Straße 00 (Gemarkung C. , Flur 00, Flurstück 00) in B. , für das er die Erteilung einer denkmalrechtlichen Erlaubnis für den Aufbau einer Fotovoltaikanlage begehrt. 3 Das 1912 erbaute Haus wurde mit an die vormaligen Eigentümer X. und I. xxxxxxxxxx gerichteten Bescheiden vom 17. August 1981 bzw. 8. März 1982 vorläufig unter Denkmalschutz gestellt und am 3. Mai 1983 endgültig in die Denkmalliste eingetragen. Zur Begründung ist unter anderem ausgeführt: 4 'Das Gebäude G. Straße 00 wurde 1912 nach Plänen des Architekten C1. erbaut. Es handelt sich um ein 3-geschossiges, 4-achsiges Haus, dessen beide Außenachsen 2-geschossige Erker und Balkone besitzen, wobei der rechten Achse als Eingangsachse ein kleinerer Spitzgiebel zusätzlich vorgeblendet wurde. Die beiden Mittelachsen sind ebenfalls mit einem Spitzgiebel übergiebelt. Das Erdgeschoss wurde mit bossierten Quadern errichtet. Die Fassade ist verputzt und mit Ornamenten der Zeit nach dem Jugendstil versehen. Am Erhalt des Gebäudes, das ein Mansarddach hat, besteht ein öffentliches Interesse.' 5 In der Folgezeit wurde dem Voreigentümer X. N. unter dem 9. Juli 1998 eine Baugenehmigung zur Errichtung eines 4.98 m x 4.12 m großen Wintergartens an der rückwärtigen Seite des Hauses G. Straße 00 erteilt, nachdem zuvor u.a. die Abteilung Denkmalpflege beim Hochbauamt der Beklagten eine positive Stellungnahme abgegeben hatte. 6 Unter dem 9. Februar 2006 erteilte die Beklagte dem Voreigentümer X. N. eine Erlaubnis zur Änderung des Baudenkmals in Gestalt einer Erneuerung der Dacheindeckung. Anstelle der vormaligen Eindeckung mit schwarzem Schiefer wurde nunmehr die Eindeckung mit rotem Ziegel gestattet. 7 Im Frühjahr 2010 teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass sie beabsichtigte, auf dem rückwärtigen, zum Garten gelegenen Dach des Hauses G. Straße 00 eine Solaranlage, bestehend aus sechs versetzt angeordneten Solarmodulen, diese bestehend aus jeweils drei Elementen, zu errichten. 8 Mit Bescheid vom 30. April 2010 versagte die Beklagte der Klägerin die Genehmigung zum Aufbau einer Fotovoltaikanlage auf dem Haus G. Straße 00. Zur Begründung führte sie aus, dass die Aufbringung der beantragten Fotovoltaikanlage die bewusst gestaltete Dachfläche und somit das Erscheinungsbild des Baudenkmals erheblich beeinträchtigen würde. 9 Die Klägerin hat am 27. Mai 2010 Klage erhoben und trägt zur Begründung vor: Die Beklagte gehe von einem unzutreffenden Sachverhalt aus. Ausweislich der der Eintragung zugrunde liegenden Dokumentation sei Grund für die Eintragung des Hauses als Denkmal nicht die Konstruktion des Daches als wesentliches Merkmal. Lediglich die straßenseitigen Fassadenelemente des Denkmals seien in der Denkmalbeschreibung angeführt. Auch sei eine Beeinträchtigung des Denkmals durch die beabsichtigten Anlagen nicht ersichtlich, da sie auf der rückwärtigen Seite angebracht werden sollten und dort wegen des alten und hohen Baumbestandes kaum sichtbar seien. Die Beklagte handele widersprüchlich, da sie in anderen Fällen von unter Denkmalschutz stehenden Häusern Genehmigungen für die Errichtung von Fotovoltaikanlagen erteilt habe. Auch habe sie die von der Klägerin im Einzelnen dargelegten umweltrelevanten Aspekte der Installation einer Fotovoltaikanlage nicht berücksichtigt und beachte nicht, dass das Denkmalschutzgesetz den Eigentümern trotz der ihnen auferlegten Einschränkungen eine flexible, profitable und zeitgerechte Nutzung des Denkmals ermöglichen müsse. Das Solarkataster der Beklagten weise das streitgegenständliche Gebäude als für die Solarstromerzeugung 'sehr gut geeignet' aus. Demgegenüber sei zu berücksichtigen, dass das Gebäude rückwärtig nur im Herbst und Winter und auch dann nur zu kleinen Teilen mit seiner Dachfläche sichtbar sei, die im Übrigen hinter den Besonderheiten des Gesamtbaus zurücktrete. Das Gebäude verfüge heute auch nicht mehr über die historische Dacheindeckung aus Naturschiefer. Die mit einer Sanierung erfolgte Veränderung zu einer Eindeckung mit roten Dachziegeln sei von der Beklagten als unbedenklich betrachtet worden. Dabei sei sie deutlich einsehbar und führe zu einer augenfälligen Veränderung des Denkmals. In anderen im Einzelnen aufgeführten Fällen habe die Beklagte weitgehende Änderungen von Baudenkmälern genehmigt. 10 Die Klägerin beantragt, 11 die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 30. April 2010 zu verpflichten, ihr eine denkmalrechtliche Erlaubnis für die Anbringung einer Fotovoltaikanlage auf der rückseitigen Dachfläche des Hauses G. Straße 00 so, wie in der mündlichen Verhandlung konkretisiert, zu erteilen. 12 Die Beklagte beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Zur Begründung führt sie aus: Die Anordnung der Eintragung in die Denkmalliste betreffe das gesamte Bauwerk. Dabei sei auf das Mansarddach explizit eingegangen worden. Damit sei geschützt insbesondere die Dachform, die mit einem Abknicken der Dachflächen im unteren Bereich verbunden sei, was bei dem streitgegenständlichen Objekt wegen der roten Eindeckung besonders auffällig sei. Die geplante Fotovoltaikanlage würde zu einer Beeinträchtigung der Homogenität des Baumaterials und einer nachhaltigen Beeinträchtigung des äußeren Erscheinungsbildes des Denkmals führen. Die rückwärtige Dachfläche sei durch den mittigen Standgiebel geteilt, in den Dachflächen seitlich des Standgiebels seien innerhalb der steilen Mansarddachfläche historische Gauben und Fensteröffnungen vorhanden. Die Dachfläche sei durch die historische Gestaltung bewusst in kleine Dachflächen gegliedert. Die Errichtung der Fotovoltaikanlage würde diese bewusste Gestaltung und damit auch das Erscheinungsbild des Baudenkmals erheblich beeinträchtigen. Die Anlage sei auch von der U.-----straße aus wahrnehmbar; im Wege stehende Bäume könnten künftig möglicherweise wegfallen. In den anderen von der Klägerin zitierten Fällen einer Genehmigung von Fotovoltaikanlagen auf Baudenkmälern werde jeweils das Erscheinungsbild des Denkmals nicht nachhaltig beeinträchtigt. Dass die Errichtung der Anlage zur Erhaltung der Wohnnutzung des Denkmals wirtschaftlich notwendig wäre, sei nicht dargelegt. Auch in der geänderten Ausführung, wie in der mündlichen Verhandlung von der Klägerin beschrieben, sei das Vorhaben nicht genehmigungsfähig. 15 Die Berichterstatterin hat durch Inaugenscheinnahme des Grundstücks und seiner Umgebung Beweis erhoben. Auf den Inhalt der Niederschrift über den Ortstermin am 1. September 2011 wird Bezug genommen. 16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der vorgelegten Verwaltungsvorgänge der Beklagten (4 Bände) ergänzend Bezug genommen. 17 E n t s c h e i d u n g g r ü n d e: 18 Die zulässige Klage ist begründet. 19 Der Bescheid der Beklagten vom 30. April 2010 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in eigenen Rechten; sie hat einen Anspruch auf Erteilung der begehrten Erlaubnis zur Änderung des Baudenkmals, § 113 Abs. 1 und 5 der Verwaltungsgerichtsordnung, - VwGO -. 20 Die Kammer kann über das Klagebegehren in Form der in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Fassung entscheiden. Auch wenn in der gegenüber dem ursprünglichen Begehren geänderten Ausgestaltung der beabsichtigten Fotovoltaikanlage eine Klageänderung im Sinne des § 91 VwGO zu sehen sein dürfte, so ist diese zulässig, da die Beklagte hierin konkludent eingewilligt hat, indem sie sich in der mündlichen Verhandlung auf das geänderte Begehren eingelassen hat, § 91 Abs. 2 VwGO. Im Übrigen wäre die Klageänderung auch als sachdienlich im Sinne des § 91 Abs. 1 2. Alt. VwGO zu erachten, da sie geeignet ist, zur endgültigen Ausräumung des Streitstoffes zwischen den Beteiligten im laufenden Verfahren zu dienen und der Streitstoff im Wesentlichen derselbe ist. Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung deutlich gemacht, dass sie die Aufbringung einer Fotovoltaikanlage auf dem denkmalgeschützten Haus als grundsätzlich und ungeachtet der konkreten Ausgestaltung mit dem Denkmalschutz nicht vereinbar erachtet. 21 Die Klägerin hat einen Anspruch auf die begehrte Erlaubnis. Diese findet ihre rechtliche Grundlage in § 9 des Denkmalschutzgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (DSchG NRW). Danach bedarf der Erlaubnis der Unteren Denkmalbehörde u.a., wer ein Denkmal verändern will, § 9 Abs. 1 Buchstabe a DSchG NRW. Hierunter fällt jede Tätigkeit, die den bestehenden Zustand ver- oder abändert, auch wenn es sich dabei nicht um den historisch originalen Zustand handelt, 22 vgl. Memmesheimer/Upmeier/Schönstein, Denkmalrecht Nordrhein-Westfalen, 2. Aufl., § 9 DSchG, Rdnr. 4. 23 Diese Voraussetzungen erfüllt die beabsichtigte Aufbringung einer Fotovoltaikanlage auf dem Dach des Hauses G. Straße 00. 24 Die Erlaubnis ist nach § 9 Abs. 2 Buchstabe a DSchG NRW u.a. dann zu erteilen, wenn Gründe des Denkmalschutzes nicht entgegenstehen. Hierbei handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt. Dabei müssen die Gründe des Denkmalschutzes stets aus den Besonderheiten des zur Entscheidung stehenden konkreten Falles abgeleitet werden und ist eine von der Qualität des zu schützenden Denkmals abhängige Einzelfallprüfung durchzuführen. Mit ihr soll geklärt werden, ob und inwieweit die Schutzziele und -zwecke des Denkmalschutzgesetzes durch die beabsichtigte Maßnahme bezogen auf das konkret betroffene Denkmal gestört oder vereitelt werden könnten. Erforderlich ist eine Abwägung zwischen den Belangen des Denkmalschutzes und den für die streitgegenständliche Maßnahme sprechenden Interessen. Hierbei kommt den Gründen, aus denen das Objekt unter Schutz gestellt worden ist, besonderes Gewicht zu, da diese Gründe die mit der Unterschutzstellung verbundene Einschränkung rechtfertigen, 25 vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteile vom 27. Juni 2000 - 8 A 4631/97 -, nrwe, und vom 3. September 1996 - 10 A 1453/92 -, juris. 26 Bei der Prüfung, ob ein Denkmal durch eine vorgenommene Veränderung nachteilig betroffen wird, ist auf die Sicht eines fachkundigen Betrachters abzustellen. Die Erlaubnis nach § 9 Abs. 2 Buchst. a DSchG darf erst dann verweigert werden, wenn Gründe des Denkmalschutzes der Veränderung des Denkmals entgegenstehen, also stärkeres Gewicht haben als die für die Veränderung streitenden Interessen. Die Erlaubnis kann nicht schon wegen einer geringfügigen Beeinträchtigung denkmalrechtlicher Belange verweigert werden. Vielmehr verfolgt § 9 DschG das Ziel, den Eigentümern trotz der ihnen auferlegten Einschränkungen eine flexible, profitable und zeitgerechte Nutzung des Denkmals im Rahmen des denkmalrechtlich Vertretbaren zu ermöglichen, 27 vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Juni 2000 - 8 A 4631/97 -, a.a.O.; Schulte, Solaranlagen und Denkmalsschutz, NWVBl. 2008, 1 ff., 4. 28 In Bezug auf Sonnenkollektoren wird zwar ein Grundrecht auf Nutzung von erneuerbaren Energien nicht angenommen, aber auch keine von Standort und Größe unabhängige Ablehnung solcher Anlagen auf Dächern denkmalgeschützter Gebäude vorgenommen. Bei einem Konflikt von Umweltschutz und Denkmalpflege gebührt keinem von beiden ein allgemeiner Vorrang vor dem anderen, 29 vgl. Davydov/Hönes/Martin/Ringbeck, Denkmalschutzgesetz NRW, 2. Aufl., S. 160 f.; Schulte a.a.O. S. 5. 30 Die nach alledem erforderliche Einzelfallprüfung ergibt unter Würdigung der Gründe für die Eintragung des Gebäudes in die Denkmalliste und der Auswirkungen der beabsichtigten Anlage auf das geschützte Objekt hier, dass Gründe des Denkmalschutzes der begehrten Erlaubnis nicht entgegenstehen. Das Vorhaben in der nunmehr beabsichtigten Ausgestaltung ist mit dem Denkmalschutz vereinbar. Dabei sollen auf der rückwärtigen, zum Garten zeigenden rechten Dachfläche acht Paneelen und an der höchsten Stelle der linken, zum Garten geneigten Dachfläche zwei Paneelen angebracht werden. Auf Nachfrage hat der Vertreter der Klägerin erläutert, dass eine Paneele der Größe eines Elements entspricht, von dem nach dem ursprünglichen Begehren jeweils drei zu einem der mit diesem beabsichtigten insgesamt sechs Solarmodule zusammengefasst waren. Nach alledem verringert sich die Zahl der beabsichtigten Elemente/Paneelen gegenüber dem Ausgangsbegehren von 18 auf 10, wobei die meisten (8) auf der vom Garten aus rechten rückwärtigen Dachfläche angebracht werden sollen. 31 Die so beabsichtigte Gestaltung des Daches ist mit den Gründen der Unterschutzstellung des Gebäudes vereinbar. In der eher knapp gehaltenen Begründung für die Unterschutzstellung ist auf die Gliederung des Gebäudes in vier Achsen, die Gestaltung mit Erkern, Balkonen und Spitzgiebeln sowie das Material der Fassade aus bossierten Quadern im Erdgeschoss und mit Ornamenten versehenem Putz im Übrigen Bezug genommen. Allerdings handelt es sich hierbei ersichtlich nur um die Beschreibung der straßenseitige Fassade, da die rückwärtige Fassade nach dem Ergebnis der Inaugenscheinnahme vollständig mit roten Ziegelsteinen verklinkert ist. Das Mansarddach findet lediglich in einem Nebensatz Erwähnung, der sich auf die Feststellung seiner Existenz beschränkt. Sofern es danach überhaupt zu den Gründen gehört, die für die Unterschutzstellung in besonderer Weise von Bedeutung waren, so reduziert sich dies auf die Ausgestaltung des Daches als Mansarddach. Hieran wird durch die beabsichtigte Maßnahme nichts geändert. Auswirkungen auf das Erscheinungsbild des Daches sind, wenn überhaupt feststellbar, allenfalls gering. Die von der Beklagten und auch der Vertreterin des Landschaftsverbands Rheinland im Verfahren angeführte und als besonders geschützt erachtete Dachform, die danach wegen des Abknickens im unteren Bereich besonders augenfällig ist, wird in dieser Form in der Unterschutzstellung nicht beschrieben. Erwähnung als wesentliches und charakteristisches Merkmal des Denkmals finden allerdings der Spitzgiebel und der kleinere, zusätzliche und vorgeblendete Spitzgiebel, die naturgemäß auf die Gestalt des Daches Auswirkung haben, die somit vom Schutzumfang erfasst wird. Die Gestalt des Daches wird durch die beabsichtigte Anlage nicht verändert; die Spitzgiebel sind nicht betroffen. Allerdings wird sich das Erscheinungsbild des Daches für den Betrachter der rückwärtigen Hausseite verändern, jedoch ist dieser Veränderung nach Auffassung der Kammer - anders als bei der straßenseitigen Hausansicht - von nur geringer Auswirkung auf das Erscheinungsbild des Denkmals. 32 Die geplante Fotovoltaikanlage ist - anders als in der von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung in Bezug genommenen Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Rheinland-Pfalz vom 16. August 2011 - 8 A 10590/11 - nicht besonders auffällig ausgestaltet und dominiert deshalb nicht den optischen Eindruck des Einzelgebäudes oder seiner Umgebung. 33 Während die straßenseitige Dachfläche des Hauses von der G. Straße und insbesondere vom schräg gegenüberliegenden O.--markt aus gut sichtbar ist und vor allem der rot eingedeckte Spitzgiebel und die roten Dachflächen oberhalb der Dachgauben ins Auge fallen, gilt dies für die rückwärtigen Dachflächen nicht. Die beabsichtigten Solarkollektoren werden von der G. Straße aus gar nicht und von der parallel verlaufenden U.-----straße aus kaum wahrnehmbar sein. Von der U.-----straße aus wird die Sicht auf die Rückseite des klägerischen Hauses entweder durch die dort vorhandenen mehrgeschossigen Wohnhäuser verdeckt oder aber, soweit sich auf den Flurstücken 00 und 00 derzeit lediglich eingeschossige Garagengebäude finden, von zahlreichen und üppigen Kronen vorhandener Bäume weitgehend verdeckt. Dies wurde im Rahmen der durchgeführten Ortsbesichtigung besonders anschaulich beim Betreten des von den Bewohnern des Klägerhauses als Garten genutzten und an die U.-----straße angrenzenden Flurstücks 2006. Im straßennahen Bereich dieses Grundstücks und besonders von der rückwärtigen Begrenzung der dort befindlichen Garagenmauer aus ist das Klägerhaus kaum noch sichtbar, lediglich die rote Farbe der Dacheindeckung schimmert teilweise durch die Baumkronen. Vom rückwärtigen Bereich des Klägergrundstücks selbst aus sind zwar die Fassade und auch die Form des Giebels sowie der Mansarden gut sichtbar. Der darüber befindliche rot eingedeckte Teil des Daches, auf dem die Sonnenkollektoren errichtet werden sollen, ist jedoch deutlich schwerer und regelmäßig nicht im Ganzen, sondern nur in Teilen einsehbar. Die durch die Kollektoren erfolgende Änderung der Gestaltung der Dachfläche wird zwar wegen des Kontrasts zu den roten Ziegeln augenscheinlicher als bei einer schwarzen Dachfläche. Dies kann jedoch nicht zu einer Störung des Denkmals führen, da das rote Ziegeldach nicht der historischen Eindeckung entspricht. Dieser auffälligen Änderung des Erscheinungsbildes des Denkmals hat die Beklagte keine durchgreifenden denkmalrechtlichen Bedenken entgegengehalten. Die nunmehr zusätzlich eintretende Veränderung in Gestalt der Aufbringung von zehn, nach den Angaben des Vertreters der Klägerin in der mündlichen Verhandlung rund acht Zentimeter hohen Fotovoltaikpaneelen überschreitet nach Auffassung der Kammer die Grenze der Geringfügigkeit nicht und führt nicht zu einer Störung oder Vereitelung der Schutzzwecke des Denkmalschutzgesetzes in Bezug auf das klägerische Haus. Die Gliederung der Dachfläche in einen Spitzgiebel bzw. Ausgestaltung als Mansarddach erfährt als solche keine wesentliche Veränderung. Das Gebäude befindet sich zwar in dem aus der Sicht des Denkmalsschutzes besonders wertvollen und schützenswerten 'G. Viertel', das durch zahlreiche unter Denkmalschutz stehende Häuser geprägt wird. Es ist jedoch nicht Bestandteil eines Denkmalbereichs im Sinne der §§ 2 Abs. 3, 5 DSchG, da die Beklagte eine entsprechende Satzung nicht erlassen hat. Auch wird die Fotovoltaikanlage von der Straße oder dem schräg gegenüber liegenden und von Denkmälern eingerahmten O.--markt nicht sichtbar sein und daher dessen Erscheinungsbild nicht nachteilig beeinflussen. Die rückwärtige Hausseite ist Teil eines demgegenüber eher schmucklosen Innengevierts. Die U.-----straße , von der aus die geplante Anlage aus vereinzelten Blickwinkeln wahrgenommen werden kann, ist im wesentlichen und vor allem im dem Klägergrundstück gegenüberliegenden Bereich durch einfache Nachkriegswohnbebauung geprägt, die sich deutlich von der übrigen für das G. Viertel typischen Gründerzeitbebauung abhebt. Von hier aus betrachtet fällt das Vorhaben nicht besonders auf und wird auch nicht nachhaltig als Störung wahrgenommen. Demgegenüber ist den privaten und wirtschaftlichen Interessen der Klägerin an einer flexiblen, profitablen und zeitgerechten Nutzung des Hausdaches Rechnung zu tragen. Hierunter fällt nicht nur ein Interesse an der Gewinnung von Solarstrom zum Zwecke der Selbstversorgung, sondern auch das Interesse an der profitablen Nutzung des Hausdaches zum Zwecke der Erzeugung von Strom, um diesen gegen ein Entgelt in das Netz einzuspeisen. Angesichts der Geringfügigkeit der mit dem konkreten Vorhaben einhergehenden Beeinträchtigung des Denkmals vermag sich hier das private Interesse an einer zeitgerechten und profitablen Nutzung des Daches gegenüber den Belangen der Denkmalpflege durchzusetzen. 34 Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.