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Beschluss

3 K 1416/11

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2011:1216.3K1416.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag des Klägers auf Beiziehung der vollständigen Verwaltungsvorgänge des Beklagten wird abgelehnt. Das Verfahren wird auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen, weil die Rechtssache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und auch keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag des Klägers vom 2. November 2011, die Verwaltungsvorgänge des Beklagten betreffend die Anerkennung der Beigeladenen als Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstelle nach der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in vollständiger Form beizuziehen, war abzulehnen. 3 Gemäß § 99 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sind Behörden zur Vorlage von Urkunden oder Akten, zur Übermittlung elektronischer Dokumente und zu Auskünften verpflichtet. Mit dieser behördlichen Verpflichtung korrespondiert das Einsichtsrecht der Beteiligten (§ 100 Abs. 1 VwGO), welches mit der Aktenvorlage entsteht und diesen ermöglicht, Einblick in die Verwaltungsvorgänge zu nehmen. 4 Die in § 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO geregelte Verpflichtung der Behörden dient der erschöpfenden Aufklärung des Sachverhalts, die den Verwaltungsgerichten in einem Rechtsstreit obliegt (§ 86 Abs. 1 VwGO). Eine erschöpfende Sachverhaltsaufklärung ist vom Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) gefordert und liegt zugleich im individuellen, durch Art. 19 Abs. 4 GG geschützten Interesse der Prozessbeteiligten. Die behördliche Pflicht zur Aktenvorlage soll dabei sicherstellen, dass der entscheidungserhebliche Sachverhalt so umfassend wie möglich aufgeklärt wird und dass alle Verfahrensbeteiligten von entscheidungserheblichen Vorgängen Kenntnis erlangen, um diese zur Grundlage ihres Vorbringens in dem Rechtsstreit machen zu können. § 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO gewährt jedoch keinen Anspruch auf Vorlage der den konkreten Streitgegenstand des anhängigen Rechtsstreits nicht betreffenden oder aus sonstigen Gründen nicht entscheidungserheblichen Urkunden oder Akten. 5 Vgl. BVerwG, Beschlüsse 12. Januar 2006 - 20 F 12.04 -, BVerwGE 125, 40 = juris, Rn. 5 ff., und vom 24. November 2003 - 20 F 13.03 -, BVerwGE 119, 229 = juris, Rn. 3 ff. 6 Darüber, ob bestimmte Urkunden oder Akten nach § 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO vorgelegt werden müssen, weil die in ihnen niedergelegten Angaben entscheidungserheblich sind, befindet das Gericht der Hauptsache. Dies geschieht in der gleichen Weise, in der es auch sonst seiner Pflicht zur Erforschung des entscheidungserheblichen Sachverhalts von Amts wegen nachkommt (§ 86 Abs. 1 VwGO). Eine solche Entscheidung hat das Gericht der Hauptsache grundsätzlich förmlich zu treffen. 7 Vgl. BVerwG, Beschlüsse 12. Januar 2006 - 20 F 12.04 -, BVerwGE 125, 40 = juris, Rn. 8, und vom 24. November 2003 - 20 F 13.03 -, BVerwGE 119, 229 = juris, Rn. 4. 8 Ausgehend von diesen Grundsätzen unterliegen die weiteren Verwaltungsvorgänge, die der Beklagten mit Rücksicht auf darin enthaltene Geschäfts- bzw. Betriebsgeheimnissen der Beigeladenen bisher nicht vorgelegt hat und deren Offenlegung der Kläger zum Zwecke der Stellungnahme zur Rechtmäßigkeit der Anerkennungsentscheidung, namentlich zum Vorliegen der subjektiven Anerkennungsvoraussetzungen der Beigeladenen begehrt, nach Auffassung der Kammer nicht der Vorlagepflicht des § 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO, weil sie nicht entscheidungserheblich sind. 9 Für die Entscheidung des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Rechtsstreites kommt es nicht auf die Rechtmäßigkeit der Anerkennungsentscheidung an. Denn die Klage erweist sich bereits als unzulässig, weil dem Kläger die nach § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Klagebefugnis fehlt. 10 Der Kläger wendet sich mit der Klage gegen den Bescheid des Beklagten vom 00.00.2011, mit dem dieser als zuständige Stelle (§ 1 Nr. 1 der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen auf das Deutsche Institut für Bautechnik vom 17. November 2009 (GV.NRW.2009, S. 625)) die Beigeladene als Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstelle (PÜZ-Stelle) nach der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen anerkannt hat. Insoweit ist der Kläger nicht Adressat des angefochtenen Bescheides und daher als solcher auch nicht unmittelbar belastet. 11 Der die Beigeladene betreffende Anerkennungsbescheid kann den Kläger daher nur dann in seinen Rechten im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO verletzen, wenn dieser geltend machen kann, die behördliche Entscheidung verstoße gegen eine nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern - zumindest auch - seinem Schutz dienende Norm (sog. Schutznormtheorie). Dabei reicht es zur Bejahung der Klagebefugnis aus, wenn nach dem Klagevorbringen eine Verletzung eigener subjektiver Rechte zumindest möglich erscheint. 12 Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. April 2000 - 3 C 6.99 -, NVwZ 2001, 322 = juris, Rn. 24. 13 Dies ist hier nicht anzunehmen. Der Kläger behauptet, durch die angefochtene Entscheidung in seinen Interessen als Wettbewerber der Beigeladenen beeinträchtigt zu sein. Unter Zugrundelegung dieses Klagevorbringens können jedoch offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise subjektive Rechte des Klägers verletzt sein. Weder aus den hier einschlägigen einfachgesetzlichen Normen noch aus den Grundrechten ergibt sich ein subjektives (Abwehr-)Recht des Klägers. 14 Ein solches Recht folgt zunächst nicht aus § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 5 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - BauO NRW - i.V.m. §§ 8 und 9 der Verordnung über bauordnungsrechtliche Regelungen für Bauprodukte und Bauarten - BauPAVO NRW - vom 17. November 2009 (GV.NRW.2009, S. 717), auf denen der angefochtene Bescheid beruht. Die genannten Vorschriften bezwecken keinen Konkurrentenschutz, weder für die - wie der Kläger - bereits anerkannten PÜZ-Stellen, noch für die Bewerber um die Anerkennung als solche. 15 Vgl. ebenso: Hahn, in: Boeddinghaus/Hahn/Schulte, Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, Loseblattkommentar, Stand: Juli 2011, § 28 BauO Rn. 5. 16 § 28 Abs. 1 BauO NRW und die diese Vorschrift konkretisierenden Bestimmungen der §§ 8, 9 BauPAVO dienen allein dem öffentlichen Interesse daran, dass nur solche - natürliche oder juristische - Personen als PÜZ-Stellen anerkannt werden, die nach ihrer fachlichen Qualifikation und persönlichen Eignung die Gewähr dafür bieten, dass die diesen Stellen vom Gesetz zugewiesenen Aufgaben ordnungsgemäß, d.h. den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechend wahrgenommen werden. Die Tätigkeit der PÜZ-Stellen ist eingebunden in das System zur Erfüllung der bauordnungsrechtlichen Anforderungen an die Verwendbarkeit von Bauprodukten und die Anwendbarkeit von Bauarten (vgl. § 3 Abs. 2 BauO NRW). Auch sie dient damit der Abwehr von Gefahren, die durch den Einsatz von nicht sicheren bzw. unerprobten Bauprodukten und Bauarten drohen. Das Recht der Bauprodukte und Bauarten geht davon aus, dass die Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsaufgaben nach den §§ 20 ff. BauO NRW im Grundsatz von Privaten durchgeführt werden. Da diese Aufgaben und ihre Erfüllung jedoch im öffentlichen Interesse liegen, ist eine staatliche Anerkennung der betreffenden Unternehmen vorgesehen, bevor diese von den Herstellern mit der Wahrnehmung der Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsaufgaben beauftragt werden können. 17 Vgl. Hahn, in: Boeddinghaus/Hahn/Schulte, a.a.O., § 28 BauO Rn. 1; Czepuck in Gädtke/Temme/Heintz/Czepuck, BauO NRW, Kommentar, 11. Aufl. 2008, vor §§ 20 bis 28, Rn. 32. 18 Anhaltspunkte dafür, dass § 28 Abs. 1 BauO NRW und die §§ 8, 9 BauPAVO darüber hinaus auch dem Schutz der anerkannten PÜZ-Stellen oder der Bewerber um die Anerkennung als solche vor Konkurrenz dienen, sind nach Wortlaut, Systematik sowie Sinn und Zweck der Regelungen nicht ersichtlich. Insbesondere machen die Vorschriften die Anerkennung von (weiteren) PÜZ-Stellen nicht von der Zahl der bereits vorhandenen PÜZ-Stellen abhängig, etwa weil nur eine begrenzte Zahl dieser Stellen vorgesehen wäre (sog. Kontingentierung). So enthalten die Vorschriften keine Vorgaben dahin, dass und insbesondere nach welchen Kriterien und nach welchem Verfahren eine Auswahlentscheidung zwischen den Bewerbern um eine PÜZ-Stelle zu treffen wäre. Eine Auslegung der Vorschriften im Sinne einer solchen (konkreten) Bedürfnisprüfung dürfte auch mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbar sein, weil es an einer hinreichenden Rechtfertigung für einen derart erheblichen, da letztlich den Wettbewerb beeinflussenden Eingriff in das Grundrecht der Berufsfreiheit fehlte. 19 Vgl. Hahn, in: Boeddinghaus/Hahn/Schulte, a.a.O., § 28 BauO Rn. 5; Czepuck in Gädtke/Temme/Heintz/Czepuck, a.a.O., § 28 Rn. 15; zur öffentlichen Bestellung von Sachverständigen nach § 36 GewO: BVerfG, Beschluss vom 25. März 1992 - 1 BvR 298/86 -, BVerfGE 86, 28 = juris, Rn. 35 ff. 20 Fehlt es aber an einer Kontingentierung der PÜZ-Stellen und damit an einer daraus folgenden Auswahlentscheidung zwischen den Bewerbern, bleibt auch kein Raum für die Annahme eines Schutzes der Mitbewerber, geschweige denn der bereits anerkannten PÜZ-Stellen vor Konkurrenz. 21 Auch durch seine eigene Anerkennung als PÜZ-Stelle hat der Kläger keine Rechtsstellung erworben, aus der er einen Anspruch auf Schutz gegen die Anerkennung von Konkurrenzunternehmen herleiten könnte. Das Anerkennungsverfahren dient - wie dargelegt - ausschließlich der Prüfung, ob Bedenken gegen die ordnungsgemäße Wahrnehmung der im öffentlichen Interesse liegenden Aufgaben einer PÜZ-Stelle bestehen. Dementsprechend gewährt die Anerkennung dem Bewerber auch nur das Recht, sich im Rahmen der Anerkennung und der weiteren öffentlich-rechtlichen Vorschriften (vgl. §§ 10, 11 BauPAVO) unternehmerisch zu betätigen. Nur diese Befugnis ist rechtlich geschützt. Sie wird durch die Anerkennung anderer Unternehmen für die gleichen Aufgaben - unabhängig davon, ob die Mitbewerber die Anerkennungsvoraussetzungen erfüllen oder nicht - in ihrem rechtlichen Gehalt nicht berührt. 22 Vgl. ebenso zur fehlenden Klagebefugnis von zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen: BVerwG, Urteil vom 28. Januar 1960 - I A 17.57 -, BVerwGE 10, 122 = juris, Rn. 11. 23 Der Kläger kann auch nicht die Verletzung der Grundrechte aus Art. 14 Abs. 1, 12 Abs. 1 oder 2 Abs. 1 GG geltend machen. 24 Art. 14 Abs. 1 GG schützt nur vermögenswerte Güter, nicht jedoch bloße Wettbewerbschancen, auf die sich die von dem Kläger angefochtene Anerkennung der Beigeladenen als PÜZ-Stelle allenfalls auswirken kann. 25 Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. März 1982 - 1 C 157.79 -, BVerwGE 65, 167 = juris, Rn. 31. 26 Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg auf Art. 12 Abs. 1 GG berufen. Seine dadurch garantierte Berufs- und Gewerbefreiheit wird durch die der Beigeladenen verliehene Anerkennung als PÜZ-Stelle nicht beeinträchtigt. Der Kläger kann seiner gewerblichen Tätigkeit wie bisher nachgehen. Er kann nach wie vor von Herstellern von Bauprodukten und Bauarten für Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungstätigkeiten in Anspruch genommen werden. Allein die Tatsache, dass die Hersteller wählen können, welche PÜZ-Stelle sie beauftragen, und dass die Häufigkeit der Inanspruchnahme bei Vorhandensein mehrerer PÜZ-Stellen für dieselben Bauprodukte bzw. Bauarten sinken kann, führt nicht zu einer Beeinträchtigung der Berufs- bzw. Gewerbefreiheit des Klägers. Art. 12 Abs. 1 GG schützt nämlich nur vor berufs- und gewerbespezifischen staatlichen Eingriffen, nicht aber vor einem hoheitlichen Handeln, das Konkurrenten ebenfalls die Teilnahme am Wettbewerb eröffnet. Einen Schutz vor Konkurrenz bietet Art. 12 Abs. 1 GG ebenso wenig wie es ein subjektives verfassungsmäßiges Recht auf die Erhaltung des Geschäftsumfangs und die Sicherung weiterer Erwerbsmöglichkeiten vermittelt. 27 Vgl. BVerwG, Urteile vom 18. April 1985 - 3 C 34.84 -, BVerwGE 71, 183 = juris Rn. 43 ff., und vom 23. März 1982 - 1 C 157.79 -, BVerwGE 65, 167 = juris, Rn. 32. Schließlich kann der Kläger auch keine Verletzung von Art. 2 Abs. 1 GG geltend machen. Dabei kann offen bleiben, ob die Wettbewerbsfreiheit durch Art. 12 Abs. 1 GG oder durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützt wird. Selbst wenn man die Freiheit der Teilnahme am Wettbewerb dem Schutzbereich des Art. 2 Abs. 1 GG zuordnete, ist ein Eingriff durch die angefochtene Anerkennungsentscheidung auszuschließen. Ein solcher läge allenfalls dann vor, wenn durch diese hoheitliche Maßnahme die Fähigkeit des Klägers zur Teilnahme am Wettbewerb insgesamt so eingeschränkt worden wäre, dass seine Möglichkeit, sich als verantwortlicher Unternehmer überhaupt wirtschaftlich zu betätigen, beeinträchtigt wäre. 28 Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. März 1982 - 1 C 157.79 -, BVerwGE 65, 167 = juris, Rn. 34. 29 Dies ist nicht der Fall. Wie dargelegt kann der Kläger nach wie vor selbst uneingeschränkt als PÜZ-Stelle tätig werden. Dass durch die Anerkennungsentscheidung seine Existenzfähigkeit berührt wäre, ist nicht ansatzweise erkennbar. 30 Eine andere Beurteilung ergäbe sich schließlich auch dann nicht, wenn man zugunsten des Klägers die nach § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Klagebefugnis bejahen wollte, weil bei großzügiger Auslegung der Vorschrift die Möglichkeit einer Verletzung zumindest der grundrechtlich geschützten Wettbewerbsinteressen nicht von vornherein ausgeschlossen erschiene. Denn in diesem Fall erwiese sich die Klage als unbegründet (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), weil es aus den vorgenannten Erwägungen an einer Verletzung des Klägers in subjektiven Rechten fehlte. Aber auch dann käme es nicht auf die Rechtmäßigkeit der Anerkennungsentscheidung, namentlich das Vorliegen der subjektiven Anerkennungsvoraussetzungen bei der Beigeladenen an. 31 War nach alledem die Beiziehung der weiteren Verwaltungsvorgänge des Beklagten mangels Entscheidungserheblichkeit abzulehnen, bedurfte es auch keiner Entscheidung der zuständigen obersten Aufsichtsbehörde - hier der Senatsverwaltung für Bau- und Wohnungswesen des Landes Berlin (vgl. Art. 5 Abs. 1 und 2 des Abkommens über das Deutsche Institut für Bautechnik vom 26. Oktober 1993 (GV.NRW.1993, S. 866), zuletzt geändert durch das Abkommen vom 20. Dezember 2007 (GV.NRW.2007 S. 136)) - darüber, ob die Vorlage der Verwaltungsvorgänge aus Geheimhaltungsgründen verweigert wird oder nicht (§ 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO), mit der Folge, dass auch kein Raum für einen Antrag des Klägers nach § 99 Abs. 2 VwGO ist. 32 Rechtsbehelfsbelehrung 33 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 146 Abs. 2 VwGO und § 6 Abs. 4 Satz 1 VwGO).