Urteil
6 K 2252/09
VG AACHEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Wegnahme und anderweitiger Unterbringung von Tieren nach § 16a Satz 2 Nr. 2 TierSchG begründet der Verwaltungsakt die Kostentragungspflicht des Tierhalters dem Grunde nach.
• Die Höhe der erstattungsfähigen Kosten bemisst sich grundsätzlich nach den tatsächlich entstandenen Aufwendungen; Verwertungserlöse mindern die Forderung.
• Die Veräußerung fortgenommener Tiere muss nach den auf Verwertung von sichergestellten Sachen anwendbaren Grundsätzen erfolgen; eine freihändige Veräußerung ist nur zulässig, wenn eine Versteigerung aussichtslos wäre oder unverhältnismäßig hohe Kosten verursachen würde.
• Ist der behördlich erzielte Veräußerungserlös krass unter dem zu erwartenden Marktwert oder war die Veräußerung rechtswidrig, gebietet das Fairnessgebot, den Halter nicht in voller Höhe zu belasten.
Entscheidungsgründe
Rechtswidrige freihändige Veräußerung fortgenommener Pferde verletzt Fairnessgebot • Bei Wegnahme und anderweitiger Unterbringung von Tieren nach § 16a Satz 2 Nr. 2 TierSchG begründet der Verwaltungsakt die Kostentragungspflicht des Tierhalters dem Grunde nach. • Die Höhe der erstattungsfähigen Kosten bemisst sich grundsätzlich nach den tatsächlich entstandenen Aufwendungen; Verwertungserlöse mindern die Forderung. • Die Veräußerung fortgenommener Tiere muss nach den auf Verwertung von sichergestellten Sachen anwendbaren Grundsätzen erfolgen; eine freihändige Veräußerung ist nur zulässig, wenn eine Versteigerung aussichtslos wäre oder unverhältnismäßig hohe Kosten verursachen würde. • Ist der behördlich erzielte Veräußerungserlös krass unter dem zu erwartenden Marktwert oder war die Veräußerung rechtswidrig, gebietet das Fairnessgebot, den Halter nicht in voller Höhe zu belasten. Der Kreis als Beklagter nahm am 13.08.2009 neun Pferde und ein Pony von einer vom Kläger gepachteten Weide weg und ließ sie anderweitig pfleglich unterbringen. Nach Durchführung der Maßnahme veräußerte der Beklagte die Tiere freihändig und setzte dem Kläger mit Leistungsbescheid vom 30.11.2009 Kosten in Höhe von 1.285,63 EUR fest (Kosten insgesamt 4.960,63 EUR abzüglich Verwertungserlöse 3.675,00 EUR). Der Kläger erhob Klage und rügte insbesondere die fehlende Transparenz der Verwertung, die Nichtnennung der Käufer sowie dass durch eine Auktion deutlich höhere Erlöse hätten erzielt werden können. Das Gericht ließ ein Sachverständigengutachten erstellen, das ergab, dass eine öffentliche Versteigerung nicht von vornherein aussichtslos gewesen sei und voraussichtlich höhere Erlöse erzielt hätte werden können. Der Beklagte verteidigte das Vorgehen mit Hinweisen auf Erkrankungen der Tiere, Schutzwürdigkeit der Erwerber und Verfahrensökonomie. • Ermächtigungsgrundlage des Leistungsbescheids ist § 16a Satz 2 Nr. 2 TierSchG; dieser begründet die Kostentragungspflicht dem Grunde nach, wenn Tiere mangels sachgemäßer Haltung weggenommen wurden. • Die Kostenbestimmung ist grundsätzlich nach den tatsächlich entstandenen Aufwendungen vorzunehmen; Verwertungserlöse vermindern die Forderung (§ 46 Abs. 2 PolG NRW entsprechend anzuwenden). • Für das Verfahren der Verwertung fortgenommener Tiere sind die Grundsätze der Verwertung sichergestellter Sachen entsprechend anzuwenden (§ 45 Abs. 3 PolG NRW). Öffentliche Versteigerung ist Regel, freihändiger Verkauf nur subsidiär, wenn Versteigerung erfolglos, von vornherein aussichtslos oder wegen unverhältnismäßiger Kosten untunlich wäre. • Art. 14 GG und das Verhältnismäßigkeitsprinzip erfordern bei dauerndem Sachentzug besondere Sorgfalt; das Fairnessgebot verbietet, den Halter mit Kosten zu belasten, die bei rechtmäßiger Verwertung durch deutlich höhere Erlöse ausgeglichen worden wären. • Das Sachverständigengutachten überzeugte das Gericht, dass eine Versteigerung keine realistischen Hindernisse hatte und voraussichtlich Mehrerlöse erzielt worden wären; die Voraussetzungen für einen freihändigen Verkauf lagen nicht vor. • Wegen der rechtswidrigen Durchführung der freihändigen Veräußerung ist das Fairnessgebot verletzt; deshalb ist der Leistungsbescheid rechtswidrig und aufzuheben. • Soweit die Behörde die Kostenberechnung und die im Einzelnen geltend gemachten Aufwendungen korrekt ermittelt hat, tritt dies hinter der Rechtswidrigkeit der Veräußerung zurück, weil durch eine rechtmäßige Verwertung ein höherer Erlös erzielt worden wäre. Die Klage ist erfolgreich; der Leistungsbescheid des Landrats vom 30.11.2009 wird aufgehoben, weil die freihändige Veräußerung der fortgenommenen Pferde rechtswidrig war und das Fairnessgebot verletzt. Zwar war die Wegnahme und die Kostentragungspflicht des Klägers dem Grunde nach gerechtfertigt (§ 16a Satz 2 Nr. 2 TierSchG), doch hätte bei rechtmäßiger Verwertung durch öffentliche Versteigerung voraussichtlich ein deutlich höherer Erlös erzielt werden können, sodass der Kläger nicht mit den festgesetzten Restkosten in voller Höhe belastet werden darf. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte; die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit bleibt bestehen.