Urteil
9 K 1998/09
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2012:0113.9K1998.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 T a t b e s t a n d : 2 Der Kläger reiste nach eigenen Angaben im Jahre 2003 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte am 2. Dezember 2003 unter Verwendung falscher Personalien seine Anerkennung als Asylberechtigter. 3 Mit Bescheid vom 16. August 2004 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Asylantrag des Klägers als offensichtlich unbegründet ab und stellte fest, die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes lägen offensichtlich nicht vor. Auch Abschiebungshindernisse nach § 53 des Ausländergesetzes lägen nicht vor. Der Kläger wurde aufgefordert, die Bundesrepublik zu verlassen; ihm wurde die Abschiebung nach O. angedroht. Zur Begründung führte das Bundesamt unter Anderem aus, die Voraussetzungen des § 30 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG lägen wegen Täuschens über die Identität und die Staatsangehörigkeit vor. 4 Mit Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 27. Juli 2004 (rechtskräftig seit dem 4. August 2004) wurde der Kläger wegen gewerbsmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. 5 Den gegen die ablehnende Bundesamtsentscheidung gerichteten Eilantrag lehnte das Verwaltungsgericht Aachen (7 L 809/04.A) mit Beschluss vom 15. September 2004 ab; die zugehörige Klage (7 K 3700/04.A) wies es mit Urteil vom 19. November 2004 ab, das am 10. Dezember 2004 rechtskräftig wurde. 6 Dem Kläger wurde am 27. Oktober 2004 eine Duldung erteilt, die auf den 30. November 2004 befristet war, aber nachfolgend immer wieder verlängert wurde. Bemühungen des Beklagten, für den Kläger Personalersatzpapiere zu erlangen blieben erfolglos. 7 Am 21. Oktober 2008 brachte die seinerzeit in I. lebende niederländische Staatsangehörige F. X. E. das Kind E1. V. zur Welt, dessen Vater der Kläger ist. Im Rahmen einer Vorsprache beim Standesamt I. wegen Vaterschaftsanerkennung Anfang Dezember 2008 legte der Kläger Unterlagen vor, aus denen sich seine wahre Identität und seine wahre nigerianische Staatsangehörigkeit ergaben. 8 Vor dem Jugendamt der Stadt I. wurde am 12. Februar 2009 eine Urkunde über das gemeinsame Sorgerecht des Klägers mit Frau E. für das gemeinsame Kind aufgesetzt. 9 Am 18. August 2009 beantragte der Kläger bei dem Beklagten unter Hinweis auf eine beabsichtigte Heirat mit der Mutter des gemeinsamen Kindes die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. 10 Am 14. September 2009 erklärte der Kläger bei einer Vorsprache, seine Freundin und der gemeinsame Sohn hielten sich dauerhaft in den Niederlanden auf. Der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis wurde am 17. September 2009 zurückgenommen. 11 Mit Schreiben vom 2. Oktober 2009 beantragten die Prozessbevollmächtigten des Klägers für diesen die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 bzw. Abs. 4 AufenthG. Dies sei dringend geboten, damit der Kläger sein Sorgerecht wahrnehmen könne. Die Mutter des gemeinsamen Kindes sei schwer erkrankt und nicht in der Lage, ihr Sorgerecht auszuüben. 12 Am 19. Oktober 2009 erschien Frau E. in Begleitung eines Herrn als Zeugen bei der Kreispolizei I. und erstattete Strafanzeige gegen den Kläger wegen Körperverletzung, Beleidigung und Nötigung zur Eingehung einer Ehe. Sie sei seit 2008 immer wieder vom Kläger geschlagen und beleidigt worden. Nachdem der Kläger ihr gedroht habe, das Kind wegzunehmen, habe sie die gemeinsame Wohnung verlassen und sei zunächst zu ihren Eltern in die Niederlande gezogen. Inzwischen habe sie eine eigene Wohnung. Nach einem Vermerk der Polizei sei Frau E. leicht geistig behindert und stehe in den Niederlanden unter Betreuung. 13 Mit Bescheid vom 2. November 2009 lehnte der Beklagte die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ab. Eine Erteilung nach § 25 Abs. 4 AufenthG komme nicht in Betracht, da der Kläger vollziehbar ausreisepflichtig sei. Eine Erteilung nach § 25 Abs. 5 AufenthG könne nur erteilt werden, wenn der Kläger nicht ausreisen könne. Dies sei aber nicht der Fall. Der Kläger begehre vielmehr die Aufenthaltserlaubnis, um ausreisen zu können. 14 Der Kläger hat am 5. November 2009 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, er könne sein Sorgerecht nur in der Bundesrepublik ausüben. Daraus folge sein Anspruch. Das zuständige Familiengericht in den Niederlanden habe ihm die Ausübung des Umgangsrechts erlaubt. Nach einer Entscheidung der rechtbank roermond vom 22.Juni 2011 stehe ihm ein Umgangsrecht alle sechs Wochen für eine Stunde im Beisein eines Dritten zu. Mit einer Aufenthaltserlaubnis für die Bundesrepublik könne er sich vorübergehend in den Niederlanden aufhalten und sein Umgangsrecht ausüben. 15 Unter dem 29. August 2011 beantragte der Kläger beim Generalkonsulat der Niederlande die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. In der mündlichen Verhandlung gab der Kläger an, er übe sein Umgangsrecht in der Bundesrepublik aus. Das Kind werde ihm ein Mal im Monat nach Deutschland gebracht. Der letzte derartige Kontakt sei am 5. Januar 2012 erfolgt. 16 Der Kläger beantragt, 17 den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 2. November 2009 zu verpflichten, dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 4 oder Abs. 5 AufenthG zu erteilen, hilfsweise, den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 2. November 2009 zu verpflichten, den Antrag des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vom 2. Oktober 2009 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. 18 Der Beklagte beantragt, 19 die Klage abzuweisen. 20 Zuständig für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis seien die Niederlande, da der Kläger seinen Lebensmittelpunkt mit dem Kind in den Niederlanden nehmen wolle. 21 Das Gericht hat in dem zugehörigen Eilverfahren 9 L 223/10 mit Beschluss vom 9. Juni 2010 dem Beklagten vorläufig untersagt, den Kläger abzuschieben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte, die Gerichtsakte im zugehörigen Eilverfahren sowie die beigezogenen Ausländerakten des Klägers Bezug genommen. 22 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 23 Die Klage hat keinen Erfolg. 24 Sie ist zulässig, aber mit Haupt- und Hilfsantrag unbegründet. 25 Der ablehnende Bescheid des Landrats des Beklagten vom 2. November 2009 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in eigenen Rechten, vgl. § 113 Abs. 5 VwGO. 26 Dem Kläger steht gegenüber dem Beklagten kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 oder Abs. 5 AufenthG zu. 27 § 25 Abs. 4 AufenthG scheidet als Anspruchsgrundlage von vornherein aus, weil die Norm voraussetzt, dass der Ausländer nicht vollziehbar ausreisepflichtig, der Kläger aber vollziehbar ausreisepflichtig ist. Nach § 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG ist die Ausreisepflicht vollziehbar, wenn die Versagung des Aufenthaltstitels vollziehbar ist. Das ist hier der Fall, da die Klage gegen den Bescheid des Landrats des Beklagten vom 2. November 2009 gemäß § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG keine aufschiebende Wirkung hat. 28 Ein Anspruch aus § 25 Abs. 5 AufenthG ist, obwohl das Bundesamt den Asylantrag des Klägers als offensichtlich unbegründet abgelehnt hat, nicht durch die Titelerteilungssperre des § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG ausgeschlossen, weil die ablehnende Entscheidung vor dem 1. Januar 2005 und damit vor Inkrafttreten der Regelung des § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG bestandskräftig geworden ist, 29 vgl. insoweit BVerwG, Urteil vom 25. August 2009 - 1 C 30/08 - BVerwGE 134, 335. 30 Die tatbestandlichen Voraussetzungen für einen Anspruch aus § 25 Abs. 5 AufenthG liegen allerdings nicht vor. 31 Hiernach müsste die Ausreise des Klägers aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich sein. 32 Die Ausreise des Klägers ist nicht aus hier allein in Betracht zu ziehenden rechtlichen Gründen unmöglich. Eine solche Unmöglichkeit besteht unter Anderem dann, wenn die freiwillige Ausreise unzumutbar ist, weil ein Abschiebungsverbot nach Art. 6 des Grundgesetzes oder nach Art. 8 EMRK besteht, 33 vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2006 - 1 C 14.05 - BVerwGE 126, 192. 34 Soweit sich der Kläger in diesem Zusammenhang auf die Ausübung des Umgangsrechts zu seinem in den Niederlanden lebenden Sohn bezieht, folgt hieraus keine rechtliche Unmöglichkeit der Ausreise im Sinne von § 25 Abs. 5 AufenthG. 35 Der Schutzbereich des Art. 6 GG erfasst gegenüber deutschen Ausländerbehörden in aufenthaltsrechtlicher Hinsicht den Schutz einer Vater-Sohn-Beziehung, wenn diese im Bundesgebiet gelebt wird und nur hier gelebt werden kann, 36 vgl. in diesem Zusammenhang: BVerfG, Beschlüsse vom 17. Mai 2011 - 2 BvR 2625/10 - juris, vom 10. Mai 2008 - 2 BvR 588/08 - InfAuslR 2008, 347 und vom 30. Januar 2002 - 2 BvR 231/00 - NVwZ 2002, 849. 37 Hinreichende Gründe dafür, dass es dem Kläger nicht möglich ist, in den Niederlanden ein Aufenthaltsrecht zu erhalten, um dort den Umgang mit seinem Sohn auszuüben, sind allerdings weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Eine Verpflichtung der Bundesrepublik, einem Ausländer die Ausübung des Umgangsrechts gegenüber einem im Ausland lebenden Familienangehörigen in der Bundesrepublik zu ermöglichen, lässt sich aus der Verfassung nicht ableiten. Insoweit ist unbeachtlich, ob es dem Kläger derzeit (noch) unmöglich ist, den Umgang in den Niederlanden auszuüben, da die rechtliche Unmöglichkeit im Sinne von § 25 Abs. 5 AufenthG nur anzunehmen ist, wenn in absehbarer Zeit nicht mit dem Wegfall des Hindernisses zu rechnen ist. 38 Auch aus Art. 8 EMRK folgt keine rechtliche Unmöglichkeit der Ausreise. Zwar erfasst der Schutzbereich der Norm auch Eltern-Kind-Beziehungen, bei denen der Elternteil und das Kind nicht zusammenleben, vgl. EGMR, Urteile vom 24. April 1996 - 22070/93 - (Boughanemi) und vom 21.Juni 1988 - 10730/84 - (Beherrab), 39 doch begegnet es erheblichen Zweifeln, ob die in Art. 8 EMRK geforderte staatliche Achtung des Familienlebens auch Fälle erfasst, in denen ein im Ausland lebendes Kind zum Zwecke der Ausübung des Umgangsrechts nur besuchsweise zu seinem sich in Deutschland illegal aufhaltenden Vater gebracht wird. Dies bedarf vorliegend aber keiner Entscheidung. Selbst wenn der Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 EMRK eröffnet sein sollte, würde der hier in Rede stehende staatliche Eingriff keine Verletzung des Rechts auf Achtung des Familienlebens bewirken. 40 Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat sogar bei der Überprüfung aufenthaltsbeendender Maßnahmen (die hier nicht in Streit stehen) zur Frage der Verletzung des Rechts auf Familienleben ausgeführt, 41 vgl. EGMR, Urteil vom 31. Oktober 2008 - 265/07 - (Omoregie), 42 dass jedenfalls dann, wenn das Familienleben zu einer Zeit begründet wurde, zu der klar war, dass der aufenthaltsrechtliche Status zumindest einer beteiligten Person prekär war, die Aufenthaltsbeendigung dieser Person nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände gegen Art. 8 EMRK verstoßen könne. 43 Solche außergewöhnlichen Umstände liegen nicht vor. Die Mutter des gemeinsamen Kindes hat sich vom Kläger getrennt, ihren Aufenthalt in der Bundesrepublik beendet und ist mit dem Kind in die Niederlande verzogen. Den Kläger begünstigende außergewöhnliche Umstände lassen sich hieraus nicht ableiten. 44 Zudem sind Gründe, die es dem Kläger unter Berufung auf Art. 8 EMRK ggf. ermöglichen würden, seinen Aufenthalt in der Bundesrepublik zu legalisieren, aber gleichzeitig nicht dazu führten, seinen Aufenthalt in den Niederlanden nehmen zu dürfen, weder vorgetragen noch ersichtlich. 45 Schließlich scheitert ein Anspruch des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG auch daran, dass allgemeine Regelerteilungsvoraussetzungen nicht vorliegen. § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2 Nr. 1 AufenthG sind nicht erfüllt. Der Lebensunterhalt des Klägers ist nicht gesichert. Seine strafrechtliche Verurteilung im Juli 2004 zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln bildet nach § 54 Nr. 3 AufenthG einen Regelausweisungsgrund, der mangels Tilgungsreife (vgl. §§ 46 Abs. 1 Nr. 4, 51 BZRG: 15 Jahre) nicht unverwertbar ist. Das erforderliche Visumsverfahren ist nicht durchgeführt worden. Gründe, aus denen das Ermessen des Beklagten, vom Vorliegen all dieser Voraussetzungen abzusehen, auf Null reduziert sein könnte, sind nicht ersichtlich. 46 Der Hilfsantrag des Klägers ist nach den vorstehenden Ausführungen ebenfalls unbegründet, weil mangels dauerhafter rechtlicher Unmöglichkeit der Ausreise bereits kein Ermessen des Beklagten eröffnet ist. Im Übrigen sind ermessensfehlerhafte Erwägungen des Beklagten nicht ersichtlich. Es ist jedenfalls derzeit nicht zu beanstanden, dass der Beklagte den Kläger auf ein Aufenthaltstitelerteilungsverfahren in den Niederlanden verweist. 47 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 48 Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1, 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708, Nr. 11, 711 ZPO.