Urteil
6 K 812/11.A
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2012:0130.6K812.11A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 T a t b e s t a n d: 2 Der am 00.00.0000 geborene Kläger stammt aus der türkischen Stadt B. . Er ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit und alevitischen Glaubens. Er reiste eigenen Angaben zufolge am 21. Januar 2011 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 25. Februar 2011 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) einen Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter. 3 Im Rahmen seiner persönlichen Anhörung beim Bundesamt gab er zur Begründung seines Asyl- und Abschiebungsschutzbegehrens im Wesentlichen an: 4 Er sei in der Türkei sieben Jahre lang zur Schule gegangen. Danach habe er in der Cafeteria seiner Familie in B1. und im Sommer im Tourismusbereich in B2. gearbeitet. Seinen Wehrdienst habe er ebenfalls in B2. im Jahr 2004 abgeleistet. Seit vier Jahren sei er verheiratet. Mit seiner Frau I. habe er einen am 1. Januar 2008 geborenen gemeinsamen Sohn, der derzeit bei seiner Mutter in der Türkei lebe. Er sei aus der Türkei ausgereist, weil er Angst vor seiner Familie und der Familie seiner Ehefrau habe. Er sei eines Tages krankheitsbedingt früher von der Arbeit nach Hause gekommen und habe dort seine Ehefrau mit seinem Bruder gemeinsam im Bett erwischt. Daraufhin habe seine Familie eine Versammlung einberufen und ihn beauftragt, seine Frau und seinen Bruder zu töten. Er habe dies aber verweigert. Dies habe seine Familie nicht verstanden, nur seine Mutter habe zu ihm gehalten. Er habe sehr schnell die Scheidung beantragt und sei am 14. Januar 2011 von seiner Frau auch geschieden worden. Er habe sich dann nicht mehr getraut, zu Hause zu bleiben und sich bis zu seiner Ausreise in B1. versteckt. Er sei durch die Familie seiner Ex-Frau gefährdet, weil diese nicht glaube, dass seine Ex-Frau ihn tatsächlich betrogen habe. Sie sei der Auffassung, er würde ihre Ehre beschmutzen und ihren Ruf kaputt machen. Er habe in der Folgezeit auch von Bekannten gehört, dass entsprechende Drohungen ausgesprochen worden seien. Auch seine Mutter habe ihn gewarnt. Einmal hätten Familienangehörige seiner Ex-Frau ihn in seinem Laden aufgesucht, als er sich noch nicht versteckt habe. Es sei nur deswegen zu keiner Prügelei gekommen, weil noch andere Personen im Laden gewesen seien. Er habe daraufhin auch bei der Staatsanwaltschaft Anzeige erstatten wollen. Insoweit habe er zunächst bei der im gleichen Haus befindlichen Polizeiwache vorgesprochen. Der Dienst habende Polizist habe ihm aber gesagt, er sei doch geschieden, damit sei die Sache erledigt. Er solle nach Hause gehen. Ein weiteres Mal hätten zwei Brüder und ein Cousin seiner Ex-Frau sein Haus überfallen und dort die Fenster kaputt geschlagen. Danach sei es dann noch zweimal zu einem Streit mit seinem Vater im Laden gekommen. Die Familie habe auch gedroht, die Frau zu töten und es so darzustellen, als ob er es gewesen sei. Seine Familie habe ihn immer wieder versucht zu beeinflussen, die Ehre der Familie wieder herzustellen und seine Ex-Frau und seinen Bruder zu töten. Der Bruder sei inzwischen untergetaucht. Er wolle aber niemanden töten und sei deswegen durch beide Familien schwer gefährdet. Er habe sich bis zum 15. Februar 2011 in seiner Heimatstadt versteckt gehalten, sei dann ein paar Tage nach Istanbul gegangen und von dort aus am 18. Januar 2011 mit einem TIR-Lkw ausgereist. Am 21. Januar 2011 sei er in Dortmund wieder aus dem Lkw ausgestiegen. 5 Mit Bescheid vom 28. März 2011, dem Kläger am 16. April 2011 zugestellt, lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers ab (Ziffer 1.), stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes - AufenthG - (Ziffer 2.) und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG (Ziffer 3.) nicht vorliegen und forderte den Kläger unter Androhung der Abschiebung in die Türkei oder einen anderen Staat auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen (Ziffer 4.). Zur Begründung wies das Bundesamt im Wesentlichen darauf hin, dass der Kläger weder einer unmittelbaren noch mittelbaren staatlichen Verfolgung ausgesetzt sei. Eine Asylanerkennung stehe im Übrigen bereits die Landwegeinreise entgegen. Für eine Flüchtlingsanerkennung und eine Zuerkennung von Abschiebungsschutz fehle es an den Voraussetzungen. 6 Der Kläger hat am 28. April 2011 Klage erhoben, zu deren Begründung er sein Vorbringen im Verwaltungsverfahren wiederholt und vertieft. Er sei in der Türkei von Blutrache durch seine Familie und die Familie seiner Ex-Frau bedroht. Für ihn gebe es keine inländische Fluchtalternative, weshalb er als politischer Flüchtling anzuerkennen sei. 7 Der Kläger beantragt, 8 die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 28. März 2011 zu verpflichten festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG in seiner Person vorliegen, 9 hilfsweise 10 festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2, 3 oder 7 Satz 2 AufenthG vorliegt, 11 weiter hilfsweise 12 festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG vorliegt. 13 Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, 14 die Klage abzuweisen. 15 Zur Begründung ihres Klageabweisungsantrages nimmt sie Bezug auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides. 16 Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung vom 16. Januar 2012 persönlich zu seinem Anerkennungs- und Abschiebungsschutzbegehren angehört worden. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift verwiesen. 17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes und der örtlichen Ausländerbehörde (jeweils 1 Heft) Bezug genommen. 18 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: 19 Die Klage, über die die Kammer trotz Nichterscheinens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden kann, weil sie auf diese Folge ihres Ausbleibens mit der ordnungsgemäßen Ladung hingewiesen worden ist (vgl. § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -), ist zulässig, aber nicht unbegründet. 20 Der Bescheid des Bundesamtes vom 28. März 2011 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung - vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) - weder einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG noch auf Feststellung von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG. 21 Nach § 3 Abs. 1 AsylVfG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 - Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) -, wenn er in dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, den Bedrohungen nach § 60 Abs. 1 AufenthG ausgesetzt ist. Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. 22 Der Anwendungsbereich des § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist weitgehend deckungsgleich mit dem des Asylgrundrechts, bei dessen Auslegung sich das Bundesverfassungsgericht schon bisher an der Genfer Flüchtlingskonvention orientiert hat, 23 vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315. 24 Allerdings geht der Flüchtlingsschutz teilweise über den Schutz des Asylgrundrechts hinaus. Erfasst werden - nach Maßgabe des § 28 Abs. 1a AsylVfG - auch selbst geschaffene Nachfluchtgründe sowie gemäß § 60 Abs. 1 Satz 4 lit. c) AufenthG eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure, zu denen auch private (Einzel-)Personen (z.B. Familienmitglieder) zählen können, sofern die staatlichen Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. 25 In § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG ist schließlich bestimmt, dass für die Feststellung, ob eine Verfolgung nach Satz 1 vorliegt, Art. 4 Abs. 4 sowie Art. 7 bis 10 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Qualifikationsrichtlinie - QualRL; Abl. EU Nr. L 304 S. 12) ergänzend anzuwenden sind. 26 Hinsichtlich des Prognosemaßstabs ist bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft (§ 60 Abs. 1 AufenthG) - wie auch bei der des subsidiären Schutzes (§ 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG) - der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen. Der herabgestufte Wahrscheinlichkeitsmaßstab der hinreichenden Sicherheit hat bei der Prüfung der Flüchtlingsanerkennung und des subsidiären Schutzes keine Bedeutung mehr, 27 vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 17. August 2010 - 8 A 4063/06.A -, <juris>, m.w.N. 28 Zur Privilegierung des Vorverfolgten bzw. in anderer Weise Geschädigten wird vielmehr in Art. 4 Abs. 4 QualRL (i.V.m. § 60 Abs. 1 Satz 5, Abs. 11 AufenthG) eine tatsächliche Vermutung normiert, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Dadurch wird der Vorverfolgte bzw. Geschädigte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden bzw. schadensstiftenden Umstände bei der Rückkehr erneut realisieren werden, 29 vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 7. September 2010 - 10 C 11/09 -, <juris>, und vom 27. April 2010 - 10 C 5/09 -, InfAuslR 2010, 410; OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 - 8 A 4063/06.A -, a.a.O. 30 Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung bzw. des Eintritts eines solchen Schadens entkräften. Dies ist im Rahmen freier Beweiswürdigung zu beurteilen. 31 Die Beweiserleichterung nach Art. 4 Abs. 4 QualRL kommt zur Anwendung, wenn ein innerer Zusammenhang zwischen der erlittenen Verfolgung bzw. dem erlittenen Schaden und der befürchteten Verfolgung bzw. dem befürchteten Schaden besteht. Denn die der Vorschrift zu Grunde liegende Vermutung, erneut von einer solchen Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht zu sein, beruht wesentlich auf der Vorstellung, dass eine Verfolgungs- oder Schadenswiederholung - bei gleichbleibender Ausgangssituation - aus tatsächlichen Gründen naheliegt. Es ist deshalb im Einzelfall jeweils zu prüfen und festzustellen, auf welche tatsächlichen Schadensumstände sich die Vermutungswirkung des Art. 4 Abs. 4 QualRL erstreckt, 32 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Oktober 2010 - 9 A 3642/06.A - , juris, m.w.N. 33 Aus den in Art. 4 QualRL geregelten Mitwirkungs- und Darlegungsobliegenheiten des Antragstellers folgt, dass es auch unter Berücksichtigung der Vorgaben dieser Richtlinie Sache des Ausländers ist, die Gründe für seine Furcht vor politischer Verfolgung schlüssig vorzutragen. Es ist daran festzuhalten, dass er dazu unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern hat, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung politische Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass der Ausländer zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Ausländers berücksichtigen werden, 34 vgl. zu Art. 16a GG: BVerwG, Beschlüsse vom 26. Oktober 1989 - 9 B 405.89 -, InfAuslR 1990, 38, und vom 3. August 1990 - 9 B 45.90 -, InfAuslR 1990, 344. 35 Ausgehend von diesen Grundsätzen droht dem Kläger weder eine politische Verfolgung noch staatliche oder von einem Akteur im Sinne von § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG ausgehende und auf die Merkmale des § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG bezogene Verfolgung in der Türkei. Der Kläger kann deshalb keinen Abschiebungsschutz wegen drohender Verfolgung nach § 60 Abs. 1 AufenthG beanspruchen. 36 Der Kläger ist bereits nicht vorverfolgt ausgereist. Er war und ist nicht von politischer Verfolgung im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG bedroht. 37 Der Kläger hat insoweit selbst auch nicht geltend gemacht, dass er auf der Flucht vor eingetretener oder drohender politischer Verfolgung durch türkische Sicherheitskräfte ausgereist sei und er aus diesem Grund bei einer Rückkehr vor erneuter staatlicher Verfolgung nicht hinreichend sicher wäre. Er hat bei seiner Anhörung durch das Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung vielmehr angegeben, er sei von der Familie seiner früheren Frau mit dem Tode bedroht worden und befürchte zudem, durch seine eigene Familie eines - künftigen, noch nicht geschehenen - Verbrechens bezichtigt zu werden. Damit beschreibt der Kläger aber keine Verfolgungsgefahr im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG, da es sich insofern ausschließlich um Verfolgungshandlungen privater Dritter handelt, die nicht an anerkennungsrelevante persönliche Merkmale anknüpfen. 38 Die subjektiv durch den Kläger empfundene (Lebens-)Gefahr ist bei objektiver Betrachtung schon nicht hinreichend konkret. 39 Soweit er sich in der Gefahr sieht, bei einer Rückkehr von seinen eigenen Familienangehörigen der - hypothetischen - Ermordung seiner früheren Ehefrau und seines - untergetauchten - Bruders bezichtigt zu werden, handelt es sich bei der befürchteten Falschbeschuldigung um ein mögliches Szenario, vor dem zum einen niemand sicher ist und das zum anderen offenkundig nicht an persönliche Merkmale im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG anknüpft. Insoweit wäre der Kläger gehalten, sich gegen eine derartige Anschuldigung, sollte sie überhaupt irgendwann einmal relevant werden, mit den auch in der Türkei vorhandenen rechtlichen Mitteln zur Wehr zu setzen. Dass ihm dies, etwa wegen seiner kurdischen Volkszugehörigkeit, nicht möglich wäre, ist nach der Erkenntnislage und angesichts dessen, dass er wohl zumindest auch mit der Unterstützung seiner Eltern rechnen könnte, nicht zu erwarten. 40 Soweit der Kläger eine Gefahr durch die Familienangehörigen seiner früheren Ehefrau befürchtet, beruht diese Annahme bereits nicht auf dem persönlichen Erleben einer gegen ihn gerichteten ernsthaften Drohung, sondern vielmehr lediglich auf Hörensagen, namentlich den Angaben der Mutter, die ihrerseits von Verwandten gehört haben will, dass der Kläger wegen der Vorfälle um den Ehebruch seiner Frau getötet werden solle. Hintergrund der angeblichen Todesdrohung gegen den Kläger ist seinem Vortrag zufolge die Annahme der Familie seiner Ex-Frau, dass es sich bei deren angeblichen Ehebruch in Wahrheit um eine durch die Familie des Klägers inszenierte Vergewaltigung der Frau durch seinen Bruder gehandelt habe. Warum aber bei Zugrundelegung dieser Annahme ausgerechnet der Kläger gefährdet sein soll, der seinerseits ja ebenfalls Opfer einer solchen Inszenierung gewesen wäre, ist nicht erkennbar und auch nicht lebensnah. Seine eigene Gefährdung folgt auch nicht unter "Stellvertreter"-Gesichtspunkten aus dem Verschwinden des Bruders. Wenn die Familie der Ex-Frau sich an der Familie des Klägers hätte rächen wollen, wäre dies nach allem, was zum Komplex "Blutrache" bzw. "Ehrenmord" bekannt ist, inzwischen längst geschehen. Nach den Angaben des Klägers ist in der Heimat aber, abgesehen von gelegentlichen verbalen Beleidigungen, "nichts Ernsthaftes" passiert. Auch dieser Umstand spricht dafür, dass die vom Kläger subjektiv empfundene Gefahr objektiv nicht oder jedenfalls nicht in dem befürchteten Ausmaß besteht. 41 Dass der türkische Staat nicht willens oder in der Lage (gewesen) ist, in derartigen Fällen mit rechtsstaatlichen Mitteln Hilfen anzubieten und den Kläger wirksam vor den Bedrohungen der Familie seiner früheren Ehefrau, die wohl dem Bereich der Straftaten "zum Schutz der Familienehre" (sog. "Ehrenmord") zuzuordnen sind, zu schützen, ist nach den der Kammer vorliegenden Erkenntnissen über die Verhältnisse in der Türkei ebenfalls nicht anzunehmen. 42 Nach Art. 7 Abs. 2 QualRL ist staatlicher Schutz vor Verfolgung grundsätzlich dann als gewährleistet anzusehen, wenn die staatlichen Akteure Schritte einleiten, um die Verfolgung oder den ernsthaften Schaden zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden darstellen, und wenn der Antragsteller Zugang zu diesem Schutz hat. Dies ist in der Türkei grundsätzlich der Fall. 43 Die früher geltende Vorschrift des Art. 462 des türkischen Strafgesetzbuches (tStGB), die eine Strafmilderung (auf bis zu 1/8 der Strafe) für Verbrechen vorsah, die zum Schutz der Familienehre ("töre") begangen wurden, ist mit Art. 19a des Gesetzes Nr. 4928 im Juni 2003 abgeschafft worden. Art. 82 des neuen, ab 1. Juni 2005 geltenden tStGB sanktioniert ausdrücklich eine vorsätzliche Tötung aus Gründen der "Ehre" ("töre saiki") mit erschwerter lebenslanger Haft. Seit dem Jahr 2004 wurden mehrfach sog. "Ehrenmorde" ("töre infazi") mit lebenslangen Haftstrafen geahndet, 44 vgl. Auswärtiges Amt, Lageberichte vom 27. Juli 2006 (Stand: Juni 2006), S. 30 f., vom 18. April 2011 (Stand: Februar 2011), S. 17, und Auskunft vom 1. April 2005 an VG Schleswig; Thalheimer, "Ehrenmorde" in der Türkei, in: Der Einzelentscheider-Brief 6/05, S. 4 f.; taz vom 3. Juli 2004; Majid Sattar in FAZ vom 8. August 2006; Gerd Höhler in FR vom 15. August 2006 und vom 30. Januar 2007; ACCORD vom 21. März 2007; Spiegel online vom 6. August 2010. 45 Der türkische Staat ist auch grundsätzlich willens und in der Lage, gegen kriminelle Übergriffe durch Privatpersonen einzuschreiten und den Betroffenen insoweit Schutz zu gewähren. Nach den vorliegenden Erkenntnissen gilt dies gerade auch für Blutrachetaten, die vom türkischen Staat hart geahndet werden, und zwar unabhängig von der Volkszugehörigkeit der betroffenen Familien bzw. der Täter, da diese den staatlichen Interessen wegen Verstoßes gegen das staatliche Straf- und Gewaltmonopol zuwiderlaufen, 46 vgl. Auswärtiges Amt, u.a. Auskunft vom 17. Juli 2002 an VG Schleswig; VG Aachen, Urteile vom 21. April 2004 - 6 K 1854/02.A - und vom 26. April 2004 - 6 K 261/02.A -, beide unveröffentlicht; VG Braunschweig, Urteil vom 18. August 2003 - 5 A 278/03 -; VG Regensburg, Urteil vom 10. Juli 2003 - RN 13 S -, beide <juris>. 47 Von einer stillschweigenden oder einvernehmlichen Duldung bzw. Tolerierung der Blutrache durch den türkischen Staat kann vor diesem Hintergrund nicht die Rede sein. Dass der türkische Staat einen absoluten, lückenlosen Schutz insoweit nicht gewährleisten kann, liegt auf der Hand und steht der Annahme einer grundsätzlichen Schutzbereitschaft und -fähigkeit des türkischen Staates nicht entgegen, weil ein lückenloser Schutz bei der Bekämpfung kriminellen Unrechts durch keinen Staat garantiert werden kann. Es kann nach alledem nicht davon ausgegangen werden, dass ein nachdrückliches und ernsthaftes Schutzgesuch keine Aussicht auf Erfolg versprochen hätte, 48 vgl. VG Aachen, Urteile vom 23. Oktober 2006 - 6 K 2348/05.A - und vom 11. Oktober 2006 - 6 K 4487/04.A -; a.A. (für Ehrenmorde gegen Frauen) VG des Saarlandes, Urteil vom 24. November 2010 - 6 K 90/10 -, alle <juris>. 49 Nach dem Wortlaut des § 60 Abs. 1 Satz 4 lit. c) AufenthG ("erwiesenermaßen") muss aber feststehen, dass der türkische Staat nicht willens oder nicht in der Lage gewesen ist, Schutz vor der Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure zu gewähren. Der von Verfolgung Bedrohte muss daher, weil es sich auch insoweit um persönliche Umstände handelt, konkrete Tatsachen und Umstände bezeichnen, aus denen sich ergibt, dass er erfolglos um Schutz nachgesucht hat. Er muss die persönlichen Umstände, Verhältnisse und Erlebnisse mit Blick auf das Schutzbegehren schlüssig und hinsichtlich Ort und Zeit detailliert und vollständig darlegen, 50 vgl. Marx, Ausländer- und Asylrecht, 2. Aufl. 2005, § 7 Rdnr. 104 m.w.N. zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes (BVerwG). 51 Diese Anforderungen sind hier erkennbar nicht erfüllt. Der Kläger hat nicht substanziiert vorgetragen, dass in seinem konkreten Fall abweichend von der für den Regelfall gültigen Annahme besondere Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er mit einer Versagung staatlichen Schutzes zu rechnen (gehabt) habe. Soweit er beim Bundesamt von einem erfolglosen Schutzgesuch bei der Staatsanwaltschaft wegen des Vorfalls, bei dem im Haus seiner Familie Fenster eingeworfen worden seien, berichtet hatte, musste er in der mündlichen Verhandlung einräumen, dass er selbst gar nicht bei Polizei oder Staatsanwaltschaft vorgesprochen hatte. Dies habe vielmehr sein Vater übernommen, der aber auch nach Einschätzung des Klägers wegen der langjährigen Freundschaft mit seinem früheren Schwiegervater ein persönliches Interesse daran gehabt haben könnte, dass der Vorfall keine Weiterungen nimmt und "die Sache nicht noch problematischer wird". Von einem ernsthaften und nachdrücklichen Schutzgesuch kann angesichts dessen nicht die Rede sein. 52 Die Kammer kann daher aus den genannten Gründen nicht davon ausgehen, dass staatlicher Schutz in der Türkei erwiesenermaßen nicht zu erlangen (gewesen) ist, zumal dem Kläger auch ein Ausweichen in andere Landesteile zugemutet werden könnte, 53 vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 17. Dezember 2002 - 18 B 1618/01 -; VG Gießen, Urteil vom 16. Februar 2009 - 10 K 1560/08.GI.A -, beide <juris>. 54 Damit kann sich der Kläger aber im vorliegenden Zusammenhang - aus Gründen der Subsidiarität des Flüchtlingsschutzes - nicht mit Erfolg auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Satz 4 lit. c) AufenthG berufen. 55 Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes ist auch hinsichtlich der in seiner Ziffer 3. erfolgten Feststellung, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen, im Ergebnis nicht zu beanstanden. 56 Die infolge des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August 2007 (im Folgenden: Richtlinienumsetzungsgesetz) eingetretene Rechtsänderung hat zur Folge, dass sich in Asylverfahren von Gesetzes wegen der Streitgegenstand bei der Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG geändert hat und im vorliegenden Verfahren hinsichtlich der vom Kläger im Falle einer Rückkehr in die Türkei geltend gemachten Gefahren die Abschiebungsverbote des § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG einen eigenständigen, vorrangig vor den sonstigen herkunftslandbezogenen ausländerrechtlichen Abschiebungsverboten zu prüfenden Streitgegenstand bzw. einen abtrennbaren Streitgegenstandsteil bilden, 57 vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2008 - 10 C 43.07 -, <juris>. 58 Der Kläger hat aber weder einen Anspruch auf die Feststellung eines der unionsrechtlich begründeten Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG noch auf die Feststellung eines sonstigen ausländerrechtlichen Abschiebungsverbotes nach nationalem Recht (§ 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG). 59 Im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG ist der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrundezulegen. Der für den Ausländer günstigere sog. herabgestufte Wahrscheinlichkeitsmaßstab der hinreichenden Sicherheit, der in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts zum Asylgrundrecht für Fälle der Vorverfolgung entwickelt und auf den Flüchtlingsschutz übertragen worden ist, war und ist im Rahmen des subsidiären Abschiebungsschutzes nicht anzuwenden. Dieser herabgestufte Wahrscheinlichkeitsmaßstab hat auch in die Qualifikationsrichtlinie keinen Eingang gefunden, sondern ist durch die Nachweiserleichterung in Art. 4 Abs. 4 QualRL ersetzt worden, die sowohl für den Flüchtlingsschutz als auch für den subsidiären Schutz nach der Richtlinie gilt. Diese Nachweiserleichterung ist nach der vom deutschen Gesetzgeber getroffenen Regelung in § 60 Abs. 11 AufenthG auch im Rahmen der unionsrechtlich vorgezeichneten Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG anzuwenden, 60 vgl. BVerwG, Urteile vom 27. April 2010 - 10 C 5.09 -, und vom 7. September 2010 - 10 C 11.09 -, beide a.a.O.; OVG NRW, Urteile vom 17. April 2007 - 8 A 2771/06.A -, und vom 29. Juli 2008 - 15 A 620/07.A -, beide a.a.O. 61 Ausgehend hiervon droht dem Kläger in der Türkei weder die Todesstrafe (§ 60 Abs. 3 AufenthG), noch ist er bei Aufenthalt in der Westtürkei einer erheblichen Gefahr für Leib oder Leben im Rahmen eines innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt (§ 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG). Der Kläger hat im hier maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung auch keinen Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 2 AufenthG wegen drohender Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung (entsprechend Art. 15 Buchst. b QualRL). Der Kläger hat seine Heimat - wie aufgezeigt - unverfolgt verlassen. Konkrete Anhaltspunkte für eine drohende Foltergefahr bestehen nicht. 62 Letztlich sind greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen sonstiger Abschiebungsverbote im Sinne von § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG ebenfalls nicht ersichtlich. 63 Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Dass dem Kläger aber bei einer Rückkehr in die Türkei eine gezielte, mit Art. 5 EMRK (Recht auf Freiheit) unvereinbare Freiheitsentziehung oder durch gezielte hoheitliche Maßnahmen die Verletzung einer der in Art. 2 EMRK (Recht auf Leben) oder Art. 3 EMRK (Verbot der Folter) verbürgten, von allen Vertragsstaaten als grundlegend anerkannten Menschenrechtsgarantie in ihrem Kern drohen würde, macht er selbst nicht geltend und ist nach dem zuvor zur Frage der Flüchtlingsanerkennung Gesagten auch nicht zu erkennen. 64 Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von einer Abschiebung abgesehen werden, wenn für den Ausländer im Zielstaat eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Maßgebend ist allein das Bestehen einer konkreten individuellen Gefahr für die genannten Rechtsgüter ohne Rücksicht darauf, ob sie vom Staat ausgeht oder ihm zuzurechnen ist, 65 vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 18. Januar 2005 - 8 A 1242/03.A -, <juris>; vgl. zu der früheren - weitgehend wortgleichen - Regelung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG zudem: BVerwG, Urteile vom 25. November 1997 - 9 C 58.96 -, BVerwGE 105, 383 ff., und vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, BVerwGE 99, 324 ff. 66 Für das Vorliegen einer konkreten Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG genügt nicht die bloße Möglichkeit, Opfer von Eingriffen in Leib, Leben oder Freiheit zu werden. Vielmehr ist der Begriff der Gefahr im Ansatz mit dem im asylrechtlichen Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit angelegten Gefahrenbegriff identisch, wobei allerdings aufgrund der Tatbestandsmerkmale der "konkreten" Gefahr für "diesen" Ausländer als zusätzliches Erfordernis eine einzelfallbezogene, individuell bestimmte und erhebliche Gefahrensituation hinzutreten muss, 67 vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Januar 2005 - 8 A 1242/03.A -, a.a.O.; BVerwG, Beschluss vom 18. Juli 2001 - 1 B 71.01 -, Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 46, und Urteil vom 9. März 1996 - 9 C 116.95 -, NVwZ 1996, Beilage Nr. 8, S. 57 m.w.N., 68 die überdies landesweit droht, 69 vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, a.a.O. 70 Gemessen an diesen Anforderungen steht dem Kläger ein zielstaatsbezogener Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht zu. 71 Hinsichtlich der geltend gemachten Bedrohung durch die Familie seiner früheren Ehefrau steht der Annahme einer solchen konkreten und erheblichen Gefahr bereits entgegen, dass der türkische Staat - wie zuvor dargelegt - nach den der Kammer vorliegenden Erkenntnismitteln grundsätzlich willens und in der Lage ist, dem Kläger in der Türkei effektiven Schutz im Falle etwaiger Bedrohungen und/oder Gewaltanwendungen zu gewähren, wenn er diesen Schutz bei den staatlichen Institutionen einfordert. 72 Auch aus der in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen psychischen Erkrankung des Klägers folgt kein Abschiebungsverbot im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. 73 Ungeachtet dessen, dass bereits die Diagnose unklar und die Erkrankung nicht durch ein ärztliches Attest belegt ist, ist in der Türkei die medizinische Grundversorgung der Bevölkerung durch das öffentliche Gesundheitssystem und den sich ausweitenden Sektor der Privatgesundheitseinrichtungen - bei allen nach wie vor bestehenden Defiziten - grundsätzlich gewährleistet. Auch eine medizinische Versorgung sowie die Behandlungsmöglichkeit psychischer Erkrankungen ist - selbst für Mittellose - grundsätzlich türkeiweit gegeben. Das Gesundheitswesen der Türkei garantiert psychisch kranken Menschen umfassenden Zugang zu Gesundheitsdiensten und Beratungsstellen, und auch bei der Behandlung psychischer Erkrankungen ist ein ständig steigender Standard festzustellen. Die Behandlung psychischer Erkrankungen ist in allen Krankenhäusern der Türkei möglich, die über eine Abteilung für Psychiatrie verfügen, 74 vgl. zur medizinischen Grundversorgung: OVG NRW, Urteile vom 27. Juni 2002 - 8 A 4782/99.A -, und vom 18. Januar 2005 - 8 A 1242/03.A -, beide <juris>; Auswärtiges Amt, Lageberichte vom 20. März 2002, S. 46 f., vom 9. Oktober 2002, Seite 49 f., vom 19. Mai 2004, S. 46 ff. vom 27. Oktober 2007, S. 36/37 und Anlage, vom 11. April 2010, S. 26 ff. und Anlage II, sowie vom 18. April 2011, S. 24 ff. und Anlage II. 75 Nach alledem liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für die im angefochtenen Bescheid unter Ziffer 4. erlassene Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung ebenfalls vor (vgl. §§ 34, 38 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 59 AufenthG). 76 Die Klage bleibt mithin insgesamt erfolglos und ist daher mit Haupt- und Hilfsanträgen als unbegründet abzuweisen. 77 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens folgt aus § 83 lit. b) AsylVfG. 78 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 der Zivilprozessordnung.