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Urteil

1 K 1522/07

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2012:0209.1K1522.07.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des vollstreckbaren Betrages vollstreckbar. 1 T a t b e s t a n d : 2 Die Beteiligten streiten über die Erstattung von Kosten der Jugendhilfe, die der Klägerin in der Zeit vom 1. August 2003 bis 31. Mai 2007 im Jugendhilfefall des am 2. Oktober 1985 geborenen M. L. entstanden sind. 3 Nach seiner Geburt lebte das Kind zunächst im Haushalt der nicht miteinander verheirateten Eltern, die sich im Jahr 1993 trennten. Die Mutter verstarb am 3. März 1996, der Vater lebte zeitweise bei seiner Mutter in I. -L. , allerdings auch in einer eigenen Wohnung in B. -I1. , wo er sich zum 8. April 1997 anmeldete. Das verhaltensauffällige Kind wurde nach der Trennung der Eltern in zahlreichen sonderpädagogischen und medizinischen Einrichtungen untergebracht. So befand es sich in der Zeit vom 31. August 1993 bis zum 15. August 1994 in stationärer Behandlung in der Fachklinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie der Rheinischen Landesklinik Viersen, und ab dem 15. August 1994 in dem Kinder- und Jugenddorf des O. Erziehungsvereins in O1. -W. . Bis zum 7. April 1997 trug das Jugendamt der Stadt W1. die Kosten der in verschiedenen Hilfeformen gewährten Jugendhilfe. Ab dem Zuzug des Kindesvaters nach Aachen am 8. April 1997 trug die Klägerin die Kosten der Jugendhilfe; sie übernahm den Fall zum 1. Oktober 1997. Nach einer erneuten stationären Unterbringung in der Fachklinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie W1. vom 5. Oktober bis zum 5. Dezember 2001 gewährte die Klägerin dem Jugendlichen ab dem 5. Dezember 2001 Hilfe zur Erziehung gemäß §§ 27 und 34 SGB VIII in Gestalt einer sonstigen betreuten Wohnform, die der Verein "Pro Prognos Bonn e. V." zu einem Tagespflegesatz von 397,09 DM in Portugal bereitstellte. Auf der Grundlage eines kinder- und jugendpsychiatrischen Entlassungsberichts der Fachklinik mit der zusammenfassenden Bewertung, dass die Voraussetzungen für eine Eingliederungshilfe nach § 35 a KJHG vorlägen, bewilligte die Klägerin dem Jugendlichen ab dem 1. November 2002 die Maßnahme in Portugal als Eingliederungshilfe gemäß § 35 a SGB VIII. Nach Vollendung des 18. Lebensjahres wurde diese Hilfe in Anwendung von § 41 SGB VIII fortgeführt. 4 Nachdem der Vater zum 1. August 2003 nach I. verzogen war, beantragte die Klägerin bei der Beklagten mit Schreiben vom 18. März 2004 die Erstattung der seit dem 1. August 2003 verauslagten Jugendhilfekosten und machte geltend, dass sich die örtliche Zuständigkeit gemäß § 86 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindesvaters richte. 5 Mit Schreiben vom 7. Juni 2004 lehnte die Beklagte die Kostenerstattung im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass bei der zugrundeliegenden Hilfegewährung im Ausland die Zuständigkeit des früheren örtlichen Trägers nach § 88 Abs. 2 SGB VIII bestehen bleibe, mithin ein Wechsel der örtlichen Zuständigkeit nicht stattgefunden habe und ein Erstattungsanspruch der Klägerin nicht bestehe. 6 Nachdem die Beteiligten in der Folgezeit keine Einigung über die örtliche Zuständigkeit für den Jugendhilfefall erzielen konnten, hat die Klägerin am 27. Dezember 2007 Klage erhoben. Sie verfolgt ihr Erstattungsbegehren weiter und meint, die Beklagte sei ab dem Zuzug des Kindesvaters nach I. am 1. August 2003 gemäß §§ 86 a Abs. 4, 86 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII für den Jugendhilfefall örtlich zuständig geworden. Die Vorschrift des § 88 Abs. 2 SGB VIII sei nicht anwendbar, solange ein Anknüpfungspunkt für die örtliche Zuständigkeit im Inland gefunden werden könne. Dies sei hier der gewöhnliche Aufenthalt des Kindesvaters im Zuständigkeitsbereich der Beklagten. 7 Die Klägerin beantragt, 8 die Beklagte zu verurteilen, die im Jugendhilfefall M. L. vom 1. August 2003 bis zum 31. Mai 2007 entstandenen Aufwendungen zu erstatten und auf den Erstattungsbetrag Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen. 9 Die Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Sie hält § 88 Abs. 2 SGB VIII dann für anwendbar, wenn sowohl Leistungsberechtigter als auch Leistungsempfänger im Ausland lebten. In diesem Fall bleibe die örtliche Zuständigkeit des Jugendhilfeträgers bestehen, der vor der Ausreise Leistungen der Jugendhilfe gewährt habe. Da die in Portugal gewährte Hilfe als Eingliederungshilfe nach § 35 a SGB VIII gewährt worden und Anspruchsberechtigter für diese Hilfeart der Hilfeempfänger selbst gewesen sei, sei die örtliche Zuständigkeit bei der Klägerin verblieben und stelle der gewöhnliche Aufenthalt des Kindesvaters im Inland keinen Anknüpfungspunkt für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit dar. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. 13 Entscheidungsgründe: 14 Die zulässige Klage ist nicht begründet. 15 Die Klägerin besitzt keinen Anspruch auf Erstattung der streitgegenständlichen Aufwendungen. Rechtsgrundlage für das Erstattungsbegehren ist § 89 c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII. Hiernach sind Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen seiner Verpflichtung nach § 86 c SGB VIII aufgewendet hat, von dem örtlichen Träger zu erstatten, der nach dem Wechsel der örtlichen Zuständigkeit zuständig geworden ist. § 86 c SGB VIII verpflichtet den bisher zuständigen örtlichen Träger so lange zur Gewährung der Leistung, bis der infolge eines Wechsels zuständige örtliche Träger die Leistung fortsetzt. Danach kommt eine Kostenerstattung nicht in Betracht, denn ein derartiger Wechsel der örtlichen Zuständigkeit von der Klägerin auf die Beklagte hat nicht stattgefunden. Insbesondere ist die Klägerin auch dann noch für den Jugendhilfefall zuständig geblieben, als der Vater des betreuten Jugendlichen in den Zuständigkeitsbereich der Beklagten verzogen ist. Dies ergibt sich aus folgendem: 16 Nach dem Tod der Mutter war für die örtliche Zuständigkeit des Jugendhilfeträgers gemäß § 86 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII der gewöhnliche Aufenthalt des Kindesvaters maßgeblich. Demgemäß wurde M.L. ab Oktober 1997 durch das Jugendamt der Klägerin betreut. Ab dem 5. Dezember 2001 gewährte sie dem Jugendlichen Hilfe zur Erziehung gemäß §§ 6 Abs. 3, 27, 34 SGB VIII im Ausland, vermittelt durch den eingetragenen Verein "Pro Prognos Bonn". Ab diesem Zeitpunkt richtete sich die örtliche Zuständigkeit des Jugendhilfeträgers nach § 88 SGB VIII. Absatz 1 dieser Vorschrift begründet grundsätzlich die Zuständigkeit des überörtlichen Trägers. Hiervon abweichend bestimmt Absatz 2, dass in dem Fall, in dem bereits vor der Ausreise Leistungen der Jugendhilfe gewährt wurden, derjenige örtliche Träger zuständig bleibt, der bisher tätig geworden ist. 17 Danach verblieb es bei der örtlichen Zuständigkeit der Klägerin. Sie hatte den Jugendlichen bereits seit dem 1. Oktober 1997 betreut und ihm vor der Ausreise Hilfen in unterschiedlichen Formen gewährt. Ab dem 5. Dezember 2001 bewilligte sie ihm im Anschluss an einen stationären Klinikaufenthalt Hilfe zur Erziehung im Rahmen der in Portugal durchgeführten individualpädagogischen Maßnahme. Dieser Wechsel des Jugendlichen ins Ausland bewirkte allerdings nicht zugleich einen Wechsel der örtlichen Zuständigkeit der Jugendhilfe. Vielmehr blieb die Klägerin gemäß § 88 Abs. 2 SGB VIII auch für die Gewährung dieser Hilfe in Portugal örtlich zuständig. 18 Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn § 88 SGB VIII - mit der Auffassung der Klägerin - dann nicht anwendbar wäre, wenn es für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit vorrangig auf einen Anknüpfungspunkt im Inland nach den Vorschriften der §§ 86 ff. SGB VIII ankäme. In diesem Fall wäre die Beklagte gemäß § 86 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII mit dem Umzug des Kindesvaters in ihren Zuständigkeitsbereich am 1. August 2003 örtlich zuständig geworden. 19 Eine derartige Handhabung der Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit bei der Betreuung von Jugendhilfeempfängern im Ausland steht allerdings nicht im Einklang mit Sinn und Zweck der Regelung des § 88 SGB VIII. Diese setzt zunächst die Gewährung einer Leistung der Jugendhilfe an Deutsche im Ausland im Sinne des § 6 Abs. 3 SGB VIII voraus. Eine solche Gewährung ist dann gegeben, wenn sich nicht nur der Leistungsempfänger, sondern auch der Leistungsberechtigte im Ausland aufhält. Die Bewilligung der Jugendhilfe ist immer auf den Leistungsberechtigten ausgerichtet. Dies ist der Inhaber des Rechts, also derjenige, der die Leistung beantragen und dies ggf. auch gerichtlich geltend machen kann, 20 vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 12. Mai 2011 - 5 C 4.10 -, NVwZ 2011, 768; juris Rn. 21. 21 Im Fall der Gewährung einer Hilfe zur Erziehung ist leistungsberechtigt der/die Inhaber des Sorgerechts für den Jugendlichen, 22 vgl. Tammen/Trenczek, Frankfurter Kommentar SGB VIII, 6. Auflage, § 27, Rn. 32; Wiesner, SGB VIII, 4. Auflage, § 27 Rn. 3. 23 Anders liegt der Fall bei der Eingliederungshilfe. Inhaber dieses Rechts aus § 35 a SGB VIII ist der junge Mensch selbst, 24 vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 12. Mai 2011 - 5 C 4.10 -, a.a.O.; Wiesner a.a.O. § 35 a, Rn. 29; Meysen, Frankfurter Kommentar SGB VIII, 6. Auflage, § 35 a, Rn. 14. 25 Leistungsberechtigter und Leistungsempfänger fallen bei der Eingliederungshilfe in der Person des Hilfeempfängers zusammen. Eltern, sorgeberechtigter Elternteil oder gesetzlicher Vormund können diese Hilfeart nur als Vertreter des Kindes beantragen. Wird die Hilfe - wie hier in Portugal - im Ausland gewährt, liegt ein Fall des § 6 SGB VIII vor und findet zugleich § 88 SGB VIII Anwendung. Nach Absatz 2 dieser Vorschrift bleibt somit die Klägerin örtliche Trägerin der Jugendhilfe, ohne dass es darauf ankommt, ob und wo der Kindesvater seinen gewöhnlichen Aufenthalt begründet. 26 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO iVm § 709 ZPO.