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Urteil

9 K 165/11

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2012:0210.9K165.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Beklagte wird verpflichtet, seinen Abhilfebe-scheid vom 2. Dezember 2010 um eine Entscheidung über die Kosten zu ergänzen, dass der Beklagte die Kosten des Widerspruchsverfahrens trägt, und die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt wird. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 T a t b e s t a n d : 2 Unter dem 28. September 2010 verwies die GHS die Klägerin für drei Tage der Schule und führte aus, die Klassenkonferenz werde noch am 28. September 2010 über weitere Konsequenzen entscheiden. 3 Mit Schreiben der GHS vom 30. September 2010 wurde den Eltern vor Beschlussfassung der Teilkonferenz Gelegenheit gegeben, zum Vorwurf der Pflichtverletzung Stellung zu nehmen. Sie wurden um Mitteilung gebeten, ob sie die Teilnahme eines Schüler- und/oder Elternvertreters bei der Anhörung am 27. Oktober 2010 wünschten. 4 In ihrem Bestellungsschreiben vom 30. September 2010 führten die jetzigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin aus, durch die Eltern dahin gehend unterrichtet worden zu sein, dass diese selbst bereits am 29. September 2010 Widerspruch gegen den Schulverweis vom 28. September 2010 eingelegt hätten. Die Klägerin habe darüber hinaus berichtet, dass ihre Klassenlehrerin ihr gegenüber geäußert habe, dass sie noch weitere längere Zeit vom Schulunterricht ausgeschlossen werde. Weiter werde man ihr untersagen, an der Klassenfahrt im November teilzunehmen. Die Prozessbevollmächtigten baten um Unterrichtung, ob diese Äußerungen zutreffend seien und seitens der Schule bereits über weitere Maßnahmen entschieden worden sei oder die Sache mit dem Schulverweis ihre Erledigung gefunden habe. Sie regten ein gemeinschaftliches Gespräch zur Klärung an. 5 Die Teilkonferenz beschloss am 27. Oktober 2010 den Ausschluss vom Unterricht für drei Tage (28. bis 30. September 2010) sowie den vorübergehenden Ausschluss von sonstigen Schulveranstaltungen bis zum Halbjahresende. Durch Bescheid vom selben Tage wurden die Ordnungsmaßnahmen mitgeteilt. 6 Hiergegen erhoben die Prozessbevollmächtigten der Klägerin Widerspruch. 7 Mit Schreiben vom 2. Dezember 2010 unter dem Betreff: "Abhilfebescheid..." führte die GHS aus, dass dem Widerspruch vom 26. November 2010 durch Beschluss der Teilkonferenz vom 2. Dezember 2010 stattgegeben werde. 8 In ihrer Rechtsanwaltsgebührenrechnung vom 14. Dezember 2010 teilten die Prozessbevollmächtigten mit, dass, nachdem dem Widerspruch abgeholfen worden und dadurch der Bescheid vom 27. Oktober 2010 aufgehoben worden sei, der Beklagte die Kosten des Widerspruchsverfahrens und insbesondere die Kosten ihrer Hinzuziehung zu tragen habe. Da nicht einfache Rechtsfragen zu entscheiden gewesen seien, nämlich die Anwendung von Ordnungsmaßnahmen, sei es notwendig gewesen, sich anwaltlicher Hilfe zu bedienen. Des Weiteren führten sie unter dem 3. Januar 2011 aus, dass der Abhilfebescheid gemäß § 73 des Verwaltungsverfahrensgesetzes eine Kostenentscheidung zu enthalten habe. Da diese in dem Abhilfebescheid vom 2. Dezember 2010 fehle, werde Antrag auf insoweitige Ergänzung des Abhilfebescheides gestellt. 9 In dem Schreiben der GHS vom 27. Januar 2011 an die Prozessbevollmächtigten heißt es: 10 "... in der Angelegenheit N. I. teile ich Ihnen bezüglich der Kostenentscheidung Folgendes mit: 1. Eine Hinzuziehung eines Rechtsbeistandes in diesem Bagatellfall war im Sinne der Verhältnismäßigkeit nicht erforderlich. 2. Kostenentscheidung: Die entstandenen Kosten durch die Hinzuziehung des Rechtsbeistandes trägt gegebenenfalls das Land." 11 Die Klägerin hat am 31. Januar 2011 Klage erhoben. Sie macht geltend, die Kostenentscheidung sei hinsichtlich ihrer Ziffer 2. zu unbestimmt. Des Weiteren sei sie rechtswidrig, da in Ziffer 1. entschieden werde, dass eine Hinzuziehung eines Rechtsbeistandes nicht erforderlich gewesen sei. 12 Sie beantragt, 13 den Beklagten unter Aufhebung der Mitteilung der Gemeinschaftshauptschule N1. vom 27. Januar 2011 zu verpflichten, den Abhilfebescheid des Beklagten vom 2. Dezember 2010 um eine Entscheidung über die Kosten zu ergänzen, dass die Kosten des Widerspruchsverfahrens dem Beklagten auferlegt werden und die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt wird. 14 Die Kammer hat durch Beschluss vom 1. Juli 2011 Prozesskostenhilfe bewilligt. 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird verwiesen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsvorgänge des Beklagten. 16 Entscheidungsgründe : 17 Die Klage ist zulässig. 18 Der Kläger hat richtigerweise Verpflichtungsklage erhoben. Dies gilt sowohl für die beantragte Kostenentscheidung als auch hinsichtlich des begehrten Ausspruches zur Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren. 19 Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 18. April 1996 - 4 C 6/95 -, Amtliche Entscheidungssammlung (BVerwGE) 101, 64 sowie vom 26. März 2003 - 6 C 24/02 -, BVerwGE 118, 84. 20 Die Klage richtet sich ferner gegen den richtigen Beklagten. Nach § 78 Abs. 1 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist die Klage gegen die Körperschaft zu richten, die den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat. Da Ordnungsmaßnahmen sowie zugehörige Abhilfeentscheidungen keine Verwaltungsakte der Schulträgerin, sondern solche des Landes Nordrhein-Westfalen sind, 21 vgl. Jülich in Jülich/van den Hövel, Schulrechtshandbuch, § 6 SchulG (Stand: 23. April 2011), Rn. 15, auch zum Entfallen des in § 5 Abs. 2 des Ausführungsgesetzes zur VwGO normierten Behördenprinzips, 22 ist das Land Beklagter. Im Übrigen erfolgte dessen Endvertretung richtigerweise durch die GHS, da der auf eine Endvertretung durch die Bezirksregierung gehende Vertretungserlass vom 29. Juli 2011 (Ministerialblatt NRW Seite 245) erst am 30. Juli 2011 in Kraft trat und nach dessen Nr. 13.3 bis dahin anhängig gewordene gerichtliche Verfahren nach den bisherigen Bestimmungen zu Ende zu führen sind. 23 Des Weiteren bedurfte es gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VwGO vor Erhebung der Verpflichtungsklage keines erneuten Vorverfahrens. 24 Vgl. Bader in Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/v.Albedyll, VwGO, 5. Auflage (2011), §§ 72 Rn. 11, 73 Rn. 40f.; Rennert in Eyermann, VwGO, Kommentar, 12. Auflage (2006), § 74 Rn. 30; 25 Selbst wenn man die Durchführung eines Vorverfahrens für erforderlich hielte, 26 vgl. in diesem Sinne Kopp/Ramsauer, VwVfG, 12. Auflage (2011), § 80 Rn. 61, 27 wäre hier die Klage zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung als Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO zulässig (geworden). Das Schreiben vom 27. Januar 2011 beinhaltet nämlich keine Kosten(grund)entscheidung, wie sie § 72 VwGO vorsieht. Fehlt diese, so geht die "isolierte" Bestimmung, die Hinzuziehung sei nicht erforderlich gewesen sei, ins Leere. Dabei kann dahinstehen, ob dem Schreiben vom 27. Januar 2011 überhaupt Regelungscharakter beizumessen ist oder es sich lediglich um eine bloße Mitteilung handelt. Jedenfalls ist der Ausspruch zur Notwendigkeit der Hinzuziehung für sich allein nicht fähig, rechtliche Wirkungen zu entfalten. 28 Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Februar 1991 - 8 C 83/88 -, BVerwGE 88, 41. 29 Selbst wenn man diesem rechtliche Wirkungen beimessen könnte, ergäbe sich für den vorliegenden Fall nichts anderes. Denn der Ausspruch des Beklagten in dessen Schreiben vom 27. Januar 2011 erweist sich außerdem als unbestimmt und daher für den Fall einer Regelung als nichtig. Während nämlich in Ziffer 1 die Hinzuziehung eines Rechtsbeistandes für nicht erforderlich erklärt wird, heißt es in Ziffer 2, die entstandenen Kosten durch die Hinzuziehung des Rechtsbeistandes trage gegebenenfalls das Land. 30 Die Klage ist auch begründet. 31 Die Ablehnung des Erlasses der Kostenentscheidung sowie des Ausspruches zur Notwendigkeit der Hinzuziehung sind rechtswidrig, weil der Klägerin diese nach § 72 VwGO in Verbindung mit § 80 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 2 VwVfG beanspruchen kann (§ 113 Abs. 5 VwGO). 32 Nach § 72 VwGO hat eine Kostenentscheidung zu ergehen, wenn die Behörde dem Widerspruch abhilft. Vorliegend ist eine vollumfängliche Abhilfeentscheidung ergangen. Es ist unerheblich, aus welchen Gründen der Widerspruch erfolgreich gewesen ist. Fehlt die Kostenentscheidung, hat auf entsprechenden Antrag eine Ergänzung zu erfolgen. 33 Zu der zu treffenden Kostenentscheidung gehört gemäß § 80 Abs. 3 Satz 2 VwVfG NRW neben der Kostengrundentscheidung auch ein Ausspruch hinsichtlich der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren. 34 Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 13. Januar 2009 - 18 K 5075/08 -, NRWE. 35 Die Klägerin hat einen Anspruch darauf, dass der Beklagte bei der Kostenentscheidung die Zuziehung ihrer Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig erklärt. 36 Maßgeblich ist, ob sich ein vernünftiger Bürger mit gleichem Bildungs- und Erfahrungsstand bei der gegebenen Sach- und Rechtslage eines Rechtsanwalts bedient hätte. Das ist anzunehmen, wenn es einer Partei nach ihren persönlichen Verhältnissen nicht zuzumuten war, dass Vorverfahren selbst zu führen. Ob dies im Regelfall bei schulischen Ordnungsmaßnahmen angenommen werden kann, erscheint fraglich. Angesichts der unterschiedlichen Tragweite der einzelnen Ordnungsmaßnahmen im Sinne des § 53 Abs. 3 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG) dürfte zumindest eine differenzierende Betrachtungsweise angezeigt und hier in den Blick zu nehmen sein, dass es sich bei einem vorübergehenden Ausschluss vom Unterricht nach § 53 Abs. 3 Nr. 3 SchulG nicht um die am wenigsten belastende Ordnungsmaßnahme handelt. Dem braucht indes nicht weiter nachgegangen zu werden. Die die Hinzuziehung rechtfertigende Besonderheit im vorliegenden Verfahren besteht nämlich darin, dass zu dem Zeitpunkt, in dem sich die Prozessbevollmächtigten bestellten, noch nicht überschaubar war, welchen Umfang die schulrechtlichen Ordnungsmaßnahmen über den bereits erteilten vorübergehenden Ausschluss vom Unterricht für drei Tage hinaus insgesamt haben würden. 37 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 38 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.