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Urteil

6 K 940/11

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2012:0217.6K940.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 T a t b e s t a n d: 2 Der Kläger wendet sich mit der vorliegenden Klage gegen eine Zwangsgeldfestsetzung wegen eines Verstoßes gegen ein polizeiliches Rückkehrverbot. Dem Rechtsstreit liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde: 3 Am frühen Morgen des 9. April 2011, gegen 0.30 Uhr, kam es in der vom Kläger zusammen mit seiner Ehefrau N. und dem vierjährigen gemeinsamen Sohn bewohnten Wohnung zu einem Polizeieinsatz wegen häuslicher Gewalt. Auslöser des Polizeieinsatzes war ein Notruf der über dem Kläger und seiner Familie wohnenden Nachbarin, die die Polizei über eine lautstarke Auseinandersetzung in der Wohnung informierte. Ausweislich der Sachverhaltsdarstellung zur gefertigten Strafanzeige schilderten der Kläger und seine Ehefrau übereinstimmend, dass der Kläger nach mehreren Gefängnisaufenthalten erst seit März wieder in der Wohnung sei. Seitdem sei es häufiger zu Streitigkeiten gekommen. Am Vorabend sei die Ehefrau gegen 21.00 Uhr mit dem Kind nach Hause gekommen. Als das Kind nicht gleich habe einschlafen wollen, sei es zwischen ihr und dem Kläger zu einem Streit gekommen. Im Verlauf des Streites habe der Kläger der Ehefrau mehrfach mit der Hand ins Gesicht geschlagen. Er habe sie beschimpft und die Drohung geäußert, dass er sie, wenn sie die Wohnung verlasse, mit einem Messer umbringen werde. Ein bei beiden Personen durchgeführter Alco-Test ergab beim Kläger einen Wert von 0,5 mg/l, bei der Ehefrau von 0,52 mg/l. 4 Daraufhin sprachen die eingesetzten Polizeibeamten dem Kläger gegenüber eine auf die Wohnung bezogene Wohnungsverweisung mit einem Rückkehrverbot bis einschließlich zum 19. April 2011 aus. Ausweislich der in den Akten befindlichen "Dokumentation über den polizeilichen Einsatz bei häuslicher Gewalt" wurde dem Kläger eine schriftliche Bestätigung der mündlichen Polizeiverfügung noch am 9. April 2011 persönlich ausgehändigt. Der Kläger bestätigte mit seiner Unterschrift, dass ihm das Original der schriftlichen Polizeiverfügung übergeben worden war. 5 Bei einer Kontrolle am 9. April 2011 stellten Polizeibeamte fest, dass der Kläger sich gegen 10.30 Uhr wieder in der Wohnung der Ehefrau aufgehalten hatte. Den eingesetzten Polizeibeamten gegenüber habe die Ehefrau ausweislich des hierüber gefertigten Feststellungsberichtes angegeben, der Kläger sei gegen 3.30 Uhr wieder in die Wohnung gekommen. Er habe das Telefon unbrauchbar gemacht und sie in ihrem Bett mit Bier übergossen. 6 Mit Bescheid vom 18. April 2011 setzte die Kreispolizeibehörde Euskirchen das angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 500,-- EUR fest. Zur Begründung verwies sie darauf, der Kläger habe sich am 9. April 2011 gegen 10.30 Uhr wieder in der Wohnung aufgehalten, derer er verwiesen worden sei. Aufgrund dieses Verstoßes gegen das Rückkehrverbot werde das angedrohte Zwangsgeld nach ordnungsgemäßer Ausübung des Ermessens in Höhe von 500,-- EUR festgesetzt. 7 Der Kläger hat am 18. Mai 2011 Klage erhoben, zu deren Begründung er darauf verweist, bereits die der Zwangsgeldfestsetzung zugrunde liegende Wohnungsverweisung mit Rückkehrverbot sei rechtswidrig gewesen. Im Zeitpunkt des Eintreffens der Polizeibeamten habe keine Gefahr mehr bestanden. Die Situation habe sich vielmehr bereits beruhigt gehabt. Vor diesem Hintergrund sei eine Ermahnung des Klägers ausreichend gewesen. Eine schriftliche Bestätigung der mündlichen Polizeiverfügung sei ihm nicht ausgehändigt worden. Jedenfalls sei er nicht im Besitz einer solchen. Auch sei der Kläger vor Durchführung der Maßnahme nicht angehört worden. Insoweit sei bedeutsam, dass die Muttersprache des Klägers die russische Sprache sei. Angesichts dessen habe der Kläger jedenfalls nicht verstanden, dass er, um persönliche Gegenstände aus der Wohnung zu holen, die vorherige Erlaubnis der Polizeibeamten benötige. Er sei am Vormittag des 9. April 2011 mit ausdrücklicher Erlaubnis seiner Ehefrau in die Wohnung zurückgekehrt, um einige persönliche Dinge wie Hygieneartikel und Kleidungsstücke herauszuholen. Diesen Umstand habe die Kreispolizeibehörde bei ihrer Ermessensausübung nicht berücksichtigt. Ebenfalls habe sie nicht berücksichtigt, dass ein Zwangsgeld in Höhe von 500,-- EUR bereits aus finanziellen Gründen für den Kläger eine besondere Härte darstelle. Auch sei der Schutz von Ehe und Familie nicht ausreichend gewürdigt worden. Insgesamt sei daher eine Ermessensunterschreitung festzustellen. 8 Der Kläger beantragt, 9 den Bescheid der Kreispolizeibehörde Euskirchen vom 18. April 2011 aufzuheben. 10 Der Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Zur Begründung seines Klageabweisungsantrages weist er darauf hin, dass die getroffene Gefahrenprognose aufgrund der Umstände, die sich den Polizeibeamten bei ihrem Eintreffen gezeigt hätten, ohne Weiteres gerechtfertigt gewesen sei. Die Wohnungsverweisung und das Rückkehrverbot seien daher rechtlich nicht zu beanstanden. Der Kläger sei ausdrücklich angehört worden, auch sei ihm die schriftliche Polizeiverfügung persönlich ausgehändigt worden. Der Kläger sei in dieser schriftlichen Polizeiverfügung ausdrücklich darüber informiert worden, dass er im Beisein von Polizeibeamten persönliche Gegenstände aus der Wohnung holen könne. Ohne Absprache mit der Polizei sei er jedoch nicht berechtigt gewesen, in die Wohnung zurückzukehren. Insoweit stehe es insbesondere auch nicht im Ermessen der Ehefrau, darüber zu befinden, ob die Polizeiverfügung weiter Bestand haben solle. Soweit der Kläger auf finanzielle Schwierigkeiten bei der Zahlung des Zwangsgeldes verweise, bleibe ihm die Möglichkeit unbenommen, insoweit einen Ratenzahlungsantrag zu stellen. 13 Das wegen des Polizeieinsatzes vom 9. April 2011 eingeleitete Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Aachen (336 Js 894/11) wurde gemäß § 170 Abs. 2 der Strafprozessordnung (StPO) eingestellt. Die Ehefrau des Klägers hat den zunächst gestellten Strafantrag später zurückgezogen. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakte 336 Js 894/11 und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten (1 Heft) Bezug genommen. 15 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: 16 Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber nicht begründet. 17 Der angefochtene Bescheid der Kreispolizeibehörde Euskirchen vom 18. April 2011 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). 18 Die Zwangsgeldfestsetzung steht im Einklang mit der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage in §§ 50 Abs. 1, 51 Abs. 1 Nr. 2, 53, 56 des Polizeigesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (PolG NRW). Nach § 50 Abs. 1 PolG NRW kann ein Verwaltungsakt, der auf die Vornahme einer Handlung oder auf Duldung oder Unterlassung gerichtet ist, mit Zwangsmitteln, zu denen nach § 51 Abs. 1 Nr. 2 PolG NRW auch das Zwangsgeld zählt, durchgesetzt werden, wenn er unanfechtbar ist oder wenn ein Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat. 19 Dies ist hier der Fall. Gegenüber dem Kläger wurde am 9. April 2011 eine Wohnungsverweisung nebst Rückkehrverbot bis zum 19. April 2011 ausgesprochen. Diese Maßnahme war als unaufschiebbare Maßnahme eines Polizeivollzugsbeamten sofort vollziehbar im Sinne des § 50 Abs. 1 PolG NRW (vgl. § 80 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Entsprechend § 56 PolG NRW wurde dem Kläger für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Polizeiverfügung das Zwangsgeld in Höhe von 500,-- EUR zuvor auch ausdrücklich angedroht. Ausweislich der aktenkundigen und durch die Unterschrift des Klägers überdies bestätigten Angaben der eingesetzten Polizeibeamten wurde dem Kläger das Original der schriftlichen Bestätigung der mündlichen Polizeiverfügung noch vor Ort persönlich ausgehändigt. Insofern konnte eine Beweiserhebung zur Frage des Zugangs bzw. der Zustellung der Zwangsgeldandrohung - letztlich auch im Einverständnis mit dem Kläger - unterbleiben. 20 Die Vollstreckungsvoraussetzungen lagen hiernach vor. Entgegen der Auffassung des Klägers kommt es für die Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldfestsetzung insoweit auch nicht auf die Rechtmäßigkeit der - nicht angefochtenen und inzwischen bestandskräftigen - Grundverfügung, hier der schriftlich bestätigten Polizeiverfügung vom 9. April 2011, an. Vollstreckungsmaßnahmen setzen wie dargelegt lediglich einen wirksamen - unanfechtbaren oder sofort vollziehbaren - Grundverwaltungsakt voraus. Einwendungen gegen dessen Rechtmäßigkeit können im Vollstreckungsverfahren nicht erhoben werden, 21 vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), ständige Rechtsprechung, zuletzt Beschluss vom 20. Januar 2012 - 4 B 1425/11 -, <juris>. 22 Die polizeiliche Überprüfung am 9. April 2011 hat schließlich ergeben, dass der Kläger gegen das Rückkehrverbot verstoßen hat. Dies ist unstreitig. 23 Sein Einwand, dass er sich mit ausdrücklicher Erlaubnis seiner Ehefrau nur kurzzeitig in die Wohnung begeben habe, um dort Hygieneartikel und Kleidungsstücke abzuholen, räumt den Verstoß gegen das Rückkehrverbot nicht aus. Denn die Wirksamkeit des polizeilich verfügten Rückkehrverbotes steht nicht zur Disposition der von ihr Betroffenen, sie hängt insbesondere weder von der Zustimmung der geschädigten Person ab noch kann diese den Adressaten der Verfügung von dem polizeilichen Rückkehrverbot suspendieren, 24 vgl. Verwaltungsgericht (VG) Aachen, Gerichtsbescheid vom 2. Februar 2012 - 6 K 697/11 -; VG Köln, Urteil vom 12. August 2010 - 20 K 3188/09 -, <juris>, veröffentlicht auch in der NRW-Recht-sprechungsdatenbank, im Internet abrufbar unter http://www. nrwe.de). 25 Der Kläger hat keine Gesichtspunkte aufgezeigt, die ein Abweichen hiervon rechtfertigen könnten. Das Einverständnis seiner Ehefrau berechtigte ihn daher nicht, ohne Rücksprache mit der Polizei in die Wohnung zurückzukehren. Darauf, dass er Gegenstände des persönlichen Bedarfs nur in Begleitung der Polizei nach vorheriger Glaubhaftmachung des dringenden Bedarfs aus der Wohnung holen durfte, wurde der Kläger in der schriftlichen Polizeiverfügung überdies ausdrücklich belehrt. Etwaige Verständnis- bzw. Sprachprobleme haben sich ausweislich des Einsatzberichtes nicht ergeben. 26 Ermessensfehler sind schließlich - unter Berücksichtigung der im Klageverfahren ergänzten Erwägungen (vgl. § 114 Satz 2 VwGO) - ebenfalls nicht festzustellen. Insbesondere erweist sich das festgesetzte Zwangsgeld auch der Höhe nach als verhältnismäßig. Soweit der Kläger auf eine finanzielle Notlage hinweist, bleibt es ihm unbenommen, bei der Kreispolizeibehörde einen Antrag auf Stundung oder Ratenzahlung zu stellen. 27 Nach alledem erweist sich die angefochtene Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 500,-- EUR als rechtmäßig, weshalb die Klage insgesamt der Abweisung unterliegt. 28 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 29 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 der Zivilprozessordnung.