Beschluss
9 L 69/12
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2012:0312.9L69.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- EUR festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 15. Februar 2012 wiederherzustellen, 3 ist zwar zulässig, aber unbegründet. 4 Er ist trotz des Ergehens des Widerspruchsbescheides am 28. Februar 2012 statthaft, weil nach § 80 Abs. 5 Satz 2 VwGO der Antrag schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig ist. 5 Des Weiteren richtet er sich richtigerweise gegen das Land, endvertreten durch die Schule, weil der Vertretungserlass dahin gehend mit Wirkung vom 24. Februar 2012, dem Tag des Antragseinganges, geändert worden ist. 6 In materieller Hinsicht liegt zunächst eine dem formellen Erfordernis des § 80 Abs. 3 VwGO entsprechende Begründung vor. Diese genügt auch ansonsten den Anforderungen. Zwar ist im Regelfall eine Begründung erforderlich, die die für den Verwaltungsakt selbst gegebene übersteigt. Ausnahmsweise hat aber anderes zu gelten, wenn erhebliche Rechtsgüter wie Leib oder Leben gefährdet sind, da in derartigen Fällen die Gefahr auch den Sofortvollzug rechtfertigt. Nichts anderes hat dann zu gelten, wenn es um die Verhinderung von Gewaltanwendungen geht, mit der sexuelle Handlungen erheblichen Ausmaßes erzwungen worden sind. 7 Im Rahmen der gebotenen Abwägung des öffentlichen Interesses am Sofortvollzug mit dem privaten Interesse am Aufschub der Vollziehung kommt es auf die Erfolgsaussichten in der Hauptsache an. Erweist sich der Verwaltungsakt als offensichtlich rechtmäßig, tritt in der Regel das private Aufschubinteresse zurück. Ist dagegen der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig, überwiegt keinesfalls das öffentliche Interesse am Sofortvollzug. Lässt sich keine Offensichtlichkeitsbeurteilung erzielen, sind die Interessen gegeneinander abzuwägen, wobei die Erfolgsaussichten in der Hauptsache in den Blick zu nehmen sind. 8 Nach der im Eilverfahren notwendigerweise summarischen Überprüfung kann dahinstehen, ob sich die Ordnungsmaßnahme bereits als offensichtlich rechtmäßig erweist. Jedenfalls spricht Überwiegendes dafür, dass eine noch zu erhebende Klage ohne Erfolg bleiben würde. 9 Die Ordnungsmaßnahme findet ihre Ermächtigungsgrundlage in § 53 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 SchulG. 10 In formeller Hinsicht hat die nach § 53 Abs. 7 Satz 1 SchulG einberufene Teilkonferenz entschieden, deren Besetzung § 53 Abs. 7 Satz 2 SchulG entsprochen hat. Danach gehören der Teilkonferenz ein Mitglied der Schulleitung, die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer und drei weitere, für die Dauer eines Schuljahres zu wählende Lehrerinnen und Lehrer als ständige Mitglieder an. Nach der Anwesenheitsliste der Teilkonferenz vom 15. Februar 2012 haben der Schulleiter, die Klassenlehrerin sowie drei gewählte Mitglieder aus dem Kollegium und das gewählte Mitglied aus der Schulpflegschaft teilgenommen. Damit ist auch das Besetzungserfordernis nach § 53 Abs. 7 Satz 3 SchulG erfüllt. Der Teilnahme eines Mitglieds des Schülerrates bedurfte es bereits deswegen nicht, weil ein Schülerrat gemäß § 74 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2 SchulG für die Primarstufe nicht vorgesehen ist. Dass von der Möglichkeit des § 53 Abs. 8 SchulG, zu der Anhörung eines Person des Vertrauens aus dem Kreis der Schülerinnen und Schüler oder der Lehrerinnen und Lehrer hinzuzuziehen, Gebrauch gemacht worden wäre, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. 11 Vor der Beschlussfassung ist den Antragstellern ausreichend Gelegenheit gegeben worden, zu dem Vorwurf der Pflichtverletzung Stellung zu nehmen. Den Anforderungen des § 53 Abs. 8 SchulG ist genügt. Die Einladung zur Teilkonferenz vom 13. Februar 2012 begegnet keinen Bedenken. Insbesondere ist der Vorwurf, der zur Einberufung der Teilkonferenz geführt hatte, in der Einladung hinreichend klar umrissen, weil dieser Vorwurf bereits Gegenstand eines Gespräches zwischen den Antragstellern und der Schulleitung gewesen war. Des Weiteren wird die Besetzung und das Verfahren erläutert sowie der Hinweis gegeben, dass auch die Möglichkeit der schriftlichen Äußerung bestand. 12 Ein Fehler der Anhörung ergibt sich auch nicht daraus, dass in dem Bescheid vom 15. Februar 2012 auch darauf abgestellt wird, der Antragsteller zu 1. habe über Monate hinweg Mitschüler durch Androhung und Ausübung von Gewalt sowie durch Ausnutzen seiner Machtposition innerhalb der Klasse - auch mit Hilfe eines Mitschülers - erpresst, verprügelt und gedemütigt, sodass diese teilweise aus Angst vor ihm nicht mehr zur Schule gekommen seien, wogegen sich besagter Vorwurf nach dem Akteninhalt auf die Nötigung zweier Schüler zu wechselseitigen sexuellen Handlungen bezogen hat. Denn in der Teilkonferenz bestand gerade Gelegenheit zur Erörterung des Umfeldes, in dem sich die zum Vorwurf gemachte Tat abspielen konnte. 13 Ein Verfahrensfehler bei der Durchführung der Teilkonferenz ergibt sich ebenfalls nicht daraus, dass der Prozessbevollmächtigte nicht zugelassen worden ist. Die Möglichkeit, sich auch im schulischen Bereich durch einen Rechtsanwalt bei der Stellung von Anträgen oder der Einlegung von Rechtsbehelfen vertreten zu lassen, berechtigt nicht zur Teilnahme des Rechtsanwalts an Konferenzen, Prüfungen oder am Unterricht. Dies ergibt sich daraus, dass § 14 VwVfG NRW, welcher die Vertretung durch Bevollmächtigte und Beistände regelt, gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 3 VwVfG NRW nicht für den Bereich der Schulen gilt. 14 Ferner ist der Bescheid über die Ordnungsmaßnahme im Sinne des § 53 Abs. 9 SchulG schriftlich bekannt gegeben und begründet worden. 15 Darüber hinaus entspricht die in dem Bescheid gegebene Begründung den Anforderungen des § 39 Abs. 1 Satz 3 VwVfG NRW. Zwar ist in dem Bescheid vom 15. Februar 2012 wie auch in dem zugehörigen Widerspruchsbescheid nicht ausdrücklich von einer Ermessenserwägung die Rede. Es ist jedoch erkennbar, dass eine Abwägung der Maßnahme unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit erfolgt ist. Darüber hinaus hat der Antragsgegner in seiner Antragserwiderung die Maßnahme als Ermessensentscheidung gekennzeichnet und die maßgeblichen Grundlagen dargelegt. 16 Schließlich liegt die nach § 53 Abs. 4 Satz 2 SchulG erforderliche Bestätigung der Entlassung von der Schule durch die Schulaufsichtsbehörde vor. Es kann dahinstehen, dass diese nach dem Vorbringen des Antragsgegners telefonisch bereits am 15. Februar 2012 vorgelegen hat, weil sich dem Wortlaut des § 53 Abs. 4 Satz 2 SchulG kein Zeitpunkt für eine Bestätigung entnehmen lässt. 17 Nach § 53 Abs. 4 Satz 1 SchulG sind Maßnahmen nach Abs. 3 Nrn. 4 und 5 nur zulässig, wenn die Schülerin oder der Schüler durch schweres oder wiederholtes Fehlverhalten die Erfüllung der Aufgaben der Schule oder die Rechte anderer ernstlich gefährdet oder verletzt hat. 18 Es liegt auf der Hand, dass ein schweres Fehlverhalten, welches die Rechte anderer ernstlich verletzt hat, vorliegt, wenn zwei Schüler durch einen Mitschüler dazu gebracht werden, wechselseitig ihren Penis in den Mund zu nehmen. Dass dies so stattgefunden hat, steht zur Überzeugung der Kammer jedenfalls nach summarischer Überprüfung außer Zweifel. Der Vorwurf ist durch die beiden geschädigten Schüler am 6. und 8. Februar 2012 geschildert bzw. bestätigt worden. 19 Dieses Gewaltverhalten rechtfertigt auch die sofortige Entlassung ohne die als gesonderte Ordnungsmaßnahme in § 53 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SchulG vorgesehene Androhung der Entlassung. Da in § 53 Abs. 4 Satz 1 SchulG sowohl für die Androhung als auch für die Entlassung selbst die gleichen Voraussetzungen normiert sind, bedarf es für eine sofortige Entlassung weiterer erschwerender Umstände wie insbesondere bei gewalttätigem Handeln oder schwerem kriminellen Tun. 20 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 6. Juni 2006 - 19 B 742/06 - und 26. Januar 2000 - 19 B 2087/99 -, juris. 21 Vor dem Hintergrund der damit für geschädigte Kinder verbundenen psychischen Belastungen ist ein gewalttätiges Handeln, mit dem gravierende sexuelle Handlungen erzwungen worden sind, ein erschwerender Umstand im Vergleich zu auch ansonsten nicht hinnehmbaren Gewaltanwendungen unter Schülern. 22 Auch die weitere, sich aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ergebende Anforderung, dass der Antragsteller durch die bloße Androhung der Entlassung nicht nachhaltig zu beeinflussen gewesen wäre, 23 vgl. OVG NRW, Beschlüsse, a. a. O., und vom 22. Dezember 1999 - 19 B 2086/99 -, juris, liegt vor. 24 Zum einen zeugt sein Vorgehen von einem in höchstem Maße rücksichtslosen Vorgehen gegenüber schwächeren Schülern. Zum anderen kann der Antragsteller zu 1. durch eine Androhung der Entlassung schon deswegen nicht mehr nachhaltig beeinflusst werden, weil er an dieser Schule nur noch etwa drei Monate unterrichtet werden würde. Die Warnfunktion einer Androhung der Entlassung, dass nämlich ein weiteres Fehlverhalten zur Entlassung von dieser Schule führen würde, könnte sich nur noch in sehr eingeschränktem Umfang zwecks Erreichung von Einsicht und Besserung auswirken. 25 Vor diesem Hintergrund vermag die Kammer ein Überwiegen der Interessen des Antragstellers nicht zu erkennen. Dieser kann seine Schullaufbahn an einer anderen Schule und demnächst in der Sekundarstufe I fortsetzen. 26 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 27 Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes. Der hälftige Ansatz des Auffangwertes trägt dem summarischen Charakter des vorliegenden Verfahrens Rechnung.