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Urteil

6 K 680/11

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2012:0314.6K680.11.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d : Der Kläger stellte mit Schreiben vom 26. Mai 2010, bei der Beklagten eingegangen am 16. Juni 2010, einen Antrag auf die Bewilligung von Wohngeld in Form von Lastenzuschuss für seine Wohnung F. ---Straße in E. . Diesen Antrag wie auch einen weiteren Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheiden vom 2. August 2010 und vom 1. Oktober 2010 gemäß § 66 Abs. 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) wegen fehlender Mitwirkung ab. Mit Schreiben vom 8. Dezember 2010, bei der Beklagten eingegangen am 13. Dezember 2010, beantragte der Kläger erneut die Bewilligung von Wohngeld. Er gab an, Einnahmen aus Rente in Höhe von 59,- EUR monatlich zu haben. Mit Schreiben vom 14. Januar 2011 wies die Beklagte den Kläger darauf hin, dass aufgrund seiner Angaben erhebliche Zweifel an der Plausibilität des Wohngeldantrags bestünden. Die von ihm nachgewiesenen Einnahmen könnten die Kosten seines Lebensunterhalts einschließlich der Wohnkosten nicht annähernd decken. Es sei daher beabsichtigt, den Wohngeldantrag abzulehnen, wenn der Kläger nicht nachweise, wovon er seinen Lebensunterhalt bestreite. Der Kläger hat mit Schreiben vom 19. Januar 2011, beim Sozialgericht Aachen eingegangen am 31. Januar 2011, Klage erhoben. Das Sozialgericht hat die Klage mit Beschluss vom 22. Februar 2011 an das erkennende Gericht verwiesen. Der Kläger vertritt die Auffassung, dass er aufgrund seiner geringen Renteneinkünfte von monatlich 59,- EUR Anspruch auf die Bewilligung von Wohngeld habe. Er habe Wohnungskosten in Höhe von 200,- EUR im Monat zuzüglich der Kosten für Strom. Vermögen habe er nicht. Er finanziere seinen Lebensunterhalt aus den Ersparnissen auf seinem Konto. Diese seien mittlerweile aufgebraucht. Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß, die Beklagte zu verpflichten, ihm Wohngeld in gesetzlicher Höhe zu bewilligen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, dass der Kläger aus den im Anhörungsschreiben vom 14. Januar 2011 dargelegten Gründen keinen Anspruch auf die Bewilligung von Wohngeld habe. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 17. Oktober 2011 auf den Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die als Untätigkeitsklage erhobene Klage, über die das Gericht trotz des Ausbleibens des Klägers in der mündlichen Verhandlung entscheiden kann, da dieser hierauf mit der Ladung hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -), ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Verpflichtung der Beklagten, ihm auf seinen Antrag vom 13. Dezember 2010 Wohngeld zu bewilligen. Gemäß § 4 Wohngeldgesetz (WoGG) richtet sich das Wohngeld neben der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder nach der zu berücksichtigenden Miete oder Belastung und nach dem Gesamteinkommen. Das Gesamteinkommen ist gemäß § 13 Abs. 1 WoGG die Summe der Jahreseinkommen der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder, im vorliegenden Fall das Jahreseinkommen des Klägers. Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens ist gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 WoGG das Einkommen zugrundezulegen, das im Zeitpunkt der Antragstellung im Bewilligungszeitraum zu erwarten ist. Die Wohngeldbehörde hat den zugrundezulegenden Sachverhalt gemäß § 20 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) von Amts wegen zu ermitteln. Die Ermittlungspflicht endet jedoch, wenn nach Ausschöpfen der erreichbaren Erkenntnisquellen erkennbar ist, dass sich bestehende Zweifel nicht beheben lassen. Die Pflicht zur Sachaufklärung setzt einen schlüssigen Vortrag des Antragstellers voraus, insbesondere Umstände aus dem persönlichen Lebensbereich sind von diesem hinreichend substanziiert darzulegen. Wer Wohngeld beantragt, ist gehalten, bei der Klärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts mitzuwirken und hat auf Verlangen der Wohngeldstelle alle Tatsachen anzugeben und alle Unterlagen vorzulegen, die für die Entscheidung über den Wohngeldantrag erheblich sind (§ 60 Abs. 1 Satz 1 SGB I, § 21 Abs. 2 SGB X). Kann den Angaben des Antragstellers trotz der jeweils gebotenen Ermittlungsbemühungen nicht nachvollziehbar entnommen werden, mit welchen Mitteln er seinen Lebensunterhalt finanziert, fehlt es an einer hinreichenden Grundlage für die im Antragszeitpunkt zu treffende Prognose über das im Bewilligungszeitraum zu erwartende Einkommen. Die Höhe des wohngeldrechtlich anzusetzenden Einkommens gehört zu den Anspruchsvoraussetzungen für den Wohngeldanspruch. Lässt sich das Einkommen wegen unzureichender Angaben des Antragstellers nicht ermitteln, kann dem Wohngeldantrag nach den allgemeinen Regeln der materiellen Beweislast grundsätzlich nicht entsprochen werden. Vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 4. Oktober 2005 - 9 ZB 05.1654 -, VG München, Urteil vom 9. Juli 2004 - M 22 K 02.4368 -, VG Augsburg, Urteil vom 26. April 2011 - 6 K 10.1582 -, alle in juris; Stadler/Gutekunst/Dietrich/Fröba, Kommentar zum WoGG, § 11 a. F. Rn. 13 ff. Ergeben sich bei der Ermittlung des Jahreseinkommens Einnahmen, welche unter dem Bedarf nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) liegen, sind die Angaben des Antragstellers besonders sorgfältig auf Glaubhaftigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen (vgl. Ziff. 15.01 Abs. 1 Satz 1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Wohngeldgesetzes). Verbleiben Zweifel, aus welchen Mitteln der Lebensunterhalt bestritten wird, ist der Wohngeldantrag abzulehnen. Vorliegend hat der Kläger angegeben, monatliche Einnahmen lediglich in Höhe von 59,- EUR aus seiner Rente zu haben. Dass er damit den von ihm mit 200,- EUR zuzüglich der Stromkosten angegebenen Aufwand für seine Wohnungskosten nicht bestreiten kann, liegt auf der Hand und wird auch von ihm nicht in Abrede gestellt. Für den erstmals im Schriftsatz vom 31. Juli 2011 vorgetragenen Einsatz des Sparvermögens zur Finanzierung des Lebensunterhalts hat der Kläger trotz mehrfachen gerichtlichen Hinweises keine Nachweise vorgelegt. Die im Verwaltungsverfahren vorgelegten Kontoauszüge belegen keinen Vermögensverbrauch, sondern eher das Gegenteil. Aus diesen, den unmittelbar vor dem hier maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung liegenden Zeitraum vom 12. Juli 2010 bis zum 1. Dezember 2010 betreffenden Auszügen ergibt sich nämlich ein Vermögenszuwachs. So betrug das Guthaben des Girokontos des Klägers bei der Sparda Bank am 20. August 2010 nach zuvor 3.613,00 EUR nunmehr 3.667,35 EUR, am 1. Oktober 2010 3.782,45 EUR und am 1. Dezember 2010 4.556,90 EUR. Eine weitere Aufklärung war im vorliegenden Verfahren nicht möglich, da der Kläger trotz des gerichtlichen Hinweises auf die Möglichkeit der Reisekostengewährung für mittellose Personen nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen ist. Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.