Beschluss
9 L 84/12
VG AACHEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).
• Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 VwGO ist unzulässig, wenn kein Fall des § 80 Abs. 2 VwGO vorliegt.
• Die Bitte der Behörde an die Eltern, das Kind an einer deutschen Schule anzumelden, stellt keine selbstständige vollstreckungsfähige Regelung dar; eine Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und Abs. 3 VwGO fehlte.
• Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens nach § 154 Abs. 1 VwGO.
Entscheidungsgründe
Antrag auf PKH und aufschiebende Wirkung im schulrechtlichen Ausnahmeverfahren unzulässig • Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). • Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 VwGO ist unzulässig, wenn kein Fall des § 80 Abs. 2 VwGO vorliegt. • Die Bitte der Behörde an die Eltern, das Kind an einer deutschen Schule anzumelden, stellt keine selbstständige vollstreckungsfähige Regelung dar; eine Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und Abs. 3 VwGO fehlte. • Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens nach § 154 Abs. 1 VwGO. Der Vater eines Kindes beantragte Prozesskostenhilfe und die Anordnung der aufschiebenden Wirkung für eine gegen ihn und die Mutter gerichtete Klage (9 K 1082/12) gegen einen Bescheid der Bezirksregierung Köln vom 16.01.2012. Im Bescheid wurde unter anderem darum gebeten, das Kind an einer deutschen Schule anzumelden und eine Schulbescheinigung bis 31.01.2012 vorzulegen. Das Gericht forderte Nachweise zur Vertretungsbefugnis des Vaters; weder Nachweis des alleinigen Sorgerechts noch eine Vollmacht der Mutter wurden vorgelegt. Das Gericht prüfte, ob die begehrte aufschiebende Wirkung nach § 80 VwGO angeordnet werden kann und ob die beantragte Rechtsverfolgung aussichtsreich ist. • Der Antrag auf Prozesskostenhilfe ist nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. • Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist unzulässig, da kein Fall des § 80 Abs. 2 VwGO vorliegt; die Hauptsache zielt auf eine Erweiterung des Rechtskreises durch eine Ausnahmegenehmigung, deren Ablehnung nicht vollstreckungsfähig ist. • Die im Bescheid enthaltene Bitte, das Kind an einer deutschen Schule anzumelden, begründet keine eigenständige Regelung mit sofort vollstreckbarer Wirkung; selbst bei einer Qualifikation als Maßnahme gegen die Eltern (§ 41 Abs. 5 SchulG) fehlt es an einer Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und Abs. 3 VwGO. • Es kann außerdem dahinstehen, ob der Vater wirksam vertreten war, da weder ein Nachweis des alleinigen Sorgerechts noch eine Vollmacht der Mutter vorgelegt wurde. • Der Antragsteller trägt die Verfahrenskosten nach § 154 Abs. 1 VwGO; der Streitwert wurde gemäß §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG auf 2.500,00 EUR festgesetzt, unter Berücksichtigung des summarischen Verfahrens. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wurde abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung war unzulässig, da kein Fall des § 80 Abs. 2 VwGO vorlag und die beanstandete Bitte der Behörde keine vollstreckungsfähige Regelung darstellte; eine Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und Abs. 3 VwGO fehlte. Es wurde zudem festgestellt, dass ungeklärt blieb, ob der Vater wirksam vertreten war, weil erforderliche Nachweise nicht erbracht wurden. Der Antragsteller wurde zur Tragung der Verfahrenskosten nach § 154 Abs. 1 VwGO verurteilt und der Streitwert auf 2.500,00 EUR festgesetzt.