Beschluss
9 L 106/12
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2012:0403.9L106.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Sohn K. M. (Antragsteller zu 3.) der Antragsteller zu 1. und 2. vorläufig in die Klasse 5 aufzunehmen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- EUR festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der sinngemäße Antrag der Antragsteller, 3 den Antragsteller zu 3. vorläufig in die Klasse 5 der Sekundarschule L. /O. aufzunehmen, 4 ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zulässig und begründet. 5 Nach § 123 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm der geltend gemachte Anspruch zusteht (Anordnungsanspruch) und es der sofortigen Durchsetzung seines Anspruchs mittels gerichtlicher Entscheidung bedarf, weil ihm ansonsten unzumutbare Nachteile entstehen (Anordnungsgrund), § 123 Abs. 1 und 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO. 6 Gemessen an diesen Voraussetzungen haben die Antragsteller einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, weil bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung überwiegend wahrscheinlich ist, dass der geltend gemachte Aufnahmeanspruch in die in Gründung befindliche Sekundarschule L. /O. zum kommenden Schuljahr 2012/2013 besteht. Die diesen Anspruch ablehnende Entscheidung vom 14. März 2012 dürfte sich nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand als rechtswidrig erweisen. Über die Aufnahme eines Schülers oder einer Schülerin in die Schule entscheidet gemäß § 46 Abs. 1 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG) die Schulleiterin oder der Schulleiter innerhalb des vom Schulträger hierfür festgelegten Rahmens, insbesondere der Zahl der Parallelklassen pro Jahrgang. Nach § 46 Abs. 2 SchulG kann die Aufnahme in eine Schule abgelehnt werden, wenn ihre Aufnahmekapazität erschöpft ist, wobei gemäß § 46 Abs. 5 SchulG Schülerinnen und Schülern, die in ihrer Gemeinde eine Schule der gewünschten Schulform nicht besuchen können, die Aufnahme in die Schule einer anderen Gemeinde nicht deshalb verweigert werden darf, weil die Eltern dort nicht wohnen. Nähere Regelungen über die Anwendung von Aufnahmekriterien, wenn die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität der Schule übersteigt, finden sich in § 1 Abs. 2 der Verordnung über die Ausbildung und die Abschlussprüfungen in der Sekundarstufe I (APO-S I). 7 Die für das Anmeldeverfahren für die in Gründung befindliche Sekundarschule L. /O. Beauftragte, die insoweit die Aufgaben einer Schulleiterin wahrnimmt, hat unter Anwendung der Kriterien "ausgewogenes Verhältnis von Mädchen und Jungen", "Leistungsheterogenität" und "Losverfahren" von den insgesamt 164 Anmeldungen (64 für den Standort O. , 100 für den Standort L. ) 145 berücksichtigt, die übrigen Anträge aus Kapazitätsgründen abgelehnt. Nach ihren Angaben war sie von der Bezirksregierung L1. für das Aufnahmeverfahren dahin gehend informiert worden, dass die Sekundarschule L. /O. nicht entsprechend den Genehmigungsbescheiden vom 3. Februar 2012 siebenzügig (vier Parallelklassen pro Jahrgang am Standort L. und drei Parallelklassen pro Jahrgang am Standort O. ), sondern nur fünfzügig (drei Züge am Standort L. und zwei Züge am Standort O. ) zustande komme. Deshalb seien am Standort L. 90 Aufnahmebescheide (drei Regelklassen á 30 Schülerinnen und Schüler) und am Standort O. 55 Aufnahmebescheide (eine Regelklasse à 30 Schülerinnen und Schüler und eine integrierte Klasse mit 25 Schülerinnen und Schülern) ergangen. 8 Ob das durchgeführte Aufnahmeverfahren mit Blick auf die genannten Vorschriften der §§ 46 Abs. 1 und 5 SchulG, 1 Abs. 2 APO-S I unter Anwendung der genannten Aufnahmekriterien rechtsfehlerfrei durchgeführt worden ist, bedarf letztlich keiner Entscheidung, weil sich die Fehlerhaftigkeit der Ablehnung von Aufnahmeanträgen daraus ergibt, dass in der Annahme der Fünfzügigkeit der Sekundarschule L. /O. von einer die Aufnahmekapazität übersteigenden Zahl der Anmeldungen ausgegangen worden ist. Diese Annahme erweist sich deshalb als fehlerhaft, weil die Genehmigungsbescheide vom 3. Februar 2012 (sogar) eine Siebenzügigkeit der zu errichtenden Sekundarschule L. /O. erlauben. Zwar war in den Genehmigungsbescheiden seitens der Bezirksregierung L1. der (teilweise) Widerruf für den Fall des Unterschreitens einer Mindestzahl von Anmeldungen von Kindern aus dem Gemeindegebiet L. und dem Stadtgebiet O. vorbehalten; auch sind unter dem 16. März 2012 gegenüber der Gemeinde L. und der Stadt O. Widerrufsbescheide erfolgt mit dem Inhalt, dass am Standort L. nunmehr drei und am Standort O. zwei Parallelklassen gebildet werden dürfen. Jedoch sind gegen diese Bescheide seitens der Gemeinde L. und der Stadt O. Klagen erhoben worden, die aufschiebende Wirkung entfalten; die Anordnung eines Sofortvollzuges der Widerrufsbescheide ist nicht erfolgt. Da der Ausgang der gegen den Widerruf eingeleiteten Klageverfahren offen ist, ist zum derzeitigen Zeitpunkt von einer Siebenzügigkeit der in Gründung befindlichen Sekundarschule L. /O. auszugehen mit der Folge, dass es eines besonderen Aufnahmeverfahrens unter Anwendung der in § 1 Abs. 2 APO-S I möglichen Kriterien nicht bedurft hätte, weil die Zahl der Anmeldungen (hier 164) die Aufnahmekapazität nicht übersteigt, sondern sämtliche Anmeldungen hätten Berücksichtigung finden können. 9 Die Antragsteller haben auch den erforderlichen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Die einstweilige Anordnung ist erforderlich, um den Anspruch auf Zugang zu einer Sekundarschule zu sichern. Eine andere Schule derselben Schulform ist weder in der Wohnsitzgemeinde noch in einer Nachbarstadt oder Nachbargemeinde vorhanden. Zudem geht die Kammer wie oben ausgeführt davon aus, dass die Aufnahmekapazität innerhalb der eigenen Gemeinde nicht erschöpft ist, sodass auch kein Aufnahmeanspruch in einer anderen Gemeinde besteht. 10 Vgl. zu den Anforderungen an den Anordnungsgrund: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 26. Juli 2011 - 19 B 719/11 - und - 19 B 849/11 - und vom 1. September 2008 - 19 B 1159/08 -. 11 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 12 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes. Wegen der Vorläufigkeit hat das Gericht das Interesse der Antragsteller mit der Hälfte des Auffangstreitwertes bemessen.