Urteil
9 K 1880/09
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAC:2012:0427.9K1880.09.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen. T a t b e s t a n d : Der im Jahre 1966 geborene Kläger begehrt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige. Er reiste mit seinen Eltern im Jahre 1973 (oder 1971) in das Bundesgebiet ein und besuchte hier bis zum Jahre 1977 Kindergarten, Grundschule und Realschule. Von November 1978 bis Juli 1981 lebte er wieder in der Türkei und kehrte in das Bundesgebiet zurück, wo er die Berufsschule besuchte und eine Ausbildung zum Maler und Lackierer absolvierte und ab dem Jahre 1985 als Bergmann auf der Zeche Sophia-Jakoba arbeitete. Zuletzt war er im Besitz einer unbefristeten Aufenthalts-erlaubnis, die mit Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) am 1. Januar 2005 als Niederlassungserlaubnis fortgalt. Ende Juni 2006 meldete er sich in die Türkei ab, um dort vom 12. September 2006 bis zum 12. Dezember 2007 seinen Wehrdienst abzuleisten. Nach Verlängerung seines Reisepasses am 14. August 2008 reiste er am 24. September 2008 wieder in das Bundesgebiet ein und erklärte am 12. Januar 2009 bei der Ausländerbehörde, dass er schon vor Antritt des Militärdienstes arbeitslos gewesen sei. Nach Beendigung des Militärdienstes habe er nicht in die Bundesrepublik Deutschland zurückreisen können, da er finanziell dazu nicht in der Lage gewesen sei. Mit seinen in Deutschland lebenden Verwandten habe er zu dieser Zeit keinen Kontakt gehabt, so dass diese seine Rückkehr nicht hätten finanzieren wollen bzw. auch nicht können. In der Türkei habe er von seinen dort lebenden Verwandten gelebt. Erst im September 2008 sei sein Vater finanziell in der Lage gewesen, die Rückkehr zu finanzieren. In der entsprechenden Verhandlungs-niederschrift ist (handschriftlich) festgehalten, dass der Kläger im Nachhinein erwähnt habe, dass er eigentlich beabsichtigt habe, in der Türkei Fuß zu fassen. Daraufhin hörte der Beklagte den Kläger im März 2009 dazu an, dass sein Aufenthaltstitel infolge des Aufenthalts in der Türkei erloschen und seine Einreise am 24. September 2008 deshalb unerlaubt gewesen sei. Er beabsichtige daher, ihn, den Kläger, zur Ausreise aufzufordern und ihm die Abschiebung anzudrohen. Der Kläger wies darauf hin, dass ihm nach Beendigung des Wehrdienstes am 12. Dezember 2007 die finanziellen Mittel gefehlt hätten, um die Rückreise nach Deutschland anzutreten. Als seine Eltern im August 2008 in der Türkei gewesen seien, habe er die Mittel, um nach Deutschland zurückzukommen, gehabt. Nur aus diesem Grund habe er die Frist verstreichen lassen. Mit Ordnungsverfügung vom 21. September 2009 stellte der Beklagte (in Ziffer 1.) fest, dass die unbefristete Aufenthaltserlaubnis des Klägers (seit dem 01. Januar 2005 Niederlassungserlaubnis) gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 3 AufenthG erloschen sei und forderte ihn - unter Androhung der Abschiebung in die Türkei - auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheides zu verlassen. Zur Begründung führte der Beklagte aus, dass gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG der Aufenthaltstitel erlösche, wenn der Ausländer ausgereist und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder eingereist sei. Eine Fristverlängerung sei vom Kläger nicht beantragt worden. Nach § 51 Abs. 3 AufenthG erlösche der Aufenthaltstitel nicht, wenn die Frist lediglich wegen Erfüllung der gesetzlichen Wehrpflicht im Heimatstaat überschritten werde und der Ausländer innerhalb von drei Monaten nach der Entlassung aus dem Wehrdienst wieder einreise. Um die vorgenannte Frist einzuhalten, hätte der Kläger bis zum 12. März 2008 wieder in die Bundesrepublik Deutschland einreisen müssen. Mit Ablauf des 12. März 2008 sei der Aufenthaltstitel jedoch erloschen. Die danach erfolgte Einreise sei damit unerlaubt mit der Folge, dass der Kläger ausreisepflichtig sei. Eine andere Rechtsgrundlage für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, insbesondere nach dem Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG/Türkei (ARB 1/80) sei nicht ersichtlich. In der hiergegen am 16. Oktober 2009 erhobenen Klage hat der Kläger (wie im gleichzeitig anhängig gemachten Eilverfahren) geltend gemacht, dass er im Bundesgebiet seine Ausbildung durchlaufen und dann als Bergmann gearbeitet habe; von 2003 bis 2006 habe er Leistungen nach dem SGB II erhalten. Sein türkischer Reisepass sei damals am 21. Oktober 2004 abgelaufen und eine Verlängerung nicht möglich gewesen, weil er noch keinen Wehrdienst geleistet habe. Die Mittel für den Freikauf vom Wehrdienst (7.580,00 EUR) habe er nicht gehabt. Da habe er sich dazu entschieden, den Wehrdienst abzuleisten, habe sich ordnungsgemäß beim Einwohnermeldeamt und beim Ausländeramt abgemeldet und sei in die Türkei gereist, wo er vom 12. September 2006 bis zum 12. Dezember 2007 seinen Wehrdienst abgeleistet habe. Nach dem Wehrdienst habe er sich in seine Heimatstadt A. begeben, weil er sich noch für drei Monate, d. h. bis März 2008, als Reservist im Herkunftsland zur Verfügung habe halten müssen. In A. habe er ein Zimmer in der Wohnung seines Vaters bezogen. Da ihm für die Rückkehr die finanziellen Mittel und nach wie vor ein gültiger Reisepass gefehlt hätten, habe er in der Folgezeit versucht, eine Verlängerung des Reisepasses zu erhalten. Dies sei ihm zunächst wegen des nicht mehr aktuellen Fotos und wegen fehlender finanzieller Mittel erst im August 2008 gelungen. Als dann sein Vater die Kosten für das Flugticket übernommen habe, sei er am 24. September 2008 wieder eingereist und habe sich angemeldet. Seit dem 14. Mai 2009 habe er eine feste Arbeitsstelle (Kolonnenführer einer Putzkolonne des RWE). Er habe (zumindest) einen Anspruch auf Erteilung der (deklaratorischen) Aufenthaltserlaubnis zum Nachweis seines Aufenthaltsrechts nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei, da er ein Aufenthaltsrecht nach Art. 7 ARB 1/80 erworben habe und dieses nur erlösche, wenn der Aufnahmestaat für einen nicht unerheblichen Zeitraum ohne berechtigte Gründe verlassen werde. Er habe aber die Bundesrepublik nur vorübergehend verlassen, um die Wehrpflicht zu leisten und sich anschließend einen neuen gültigen Reisepass zu verschaffen. Dass er für diesen, nur vorübergehenden Ausreisezweck seine Wohnung gekündigt und sich abgemeldet habe, sei ebenso nachvollziehbar wie die Zeit, die er benötigt habe, um die finanziellen Mittel aufzutreiben, um seine Rückkehr zu ermöglichen. Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verpflichten, ihm unter Aufhebung der Ordnungsverfügung vom 21. September 2009 eine - dekla-ratorische - Aufenthaltserlaubnis zum Nachweis seines Aufenthaltsrechtes nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ab dem 23. November 2000 zu erteilen, hilfsweise die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 21. September 2009 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verweist auf die Begründung des streitbefangenen Bescheides vom 21. September 2009 und führt ergänzend aus, er habe den Fall dem Innenministerium mit der Bitte um Weisung vorgelegt, wie in der Sache verfahren werden solle und ob insbesondere das Aufenthaltsrecht nach dem ARB erloschen sei. Eine solche Weisung sei indes noch nicht ergangen. Er gehe aber davon aus, dass das assoziationsrechtliche Aufenthaltsrecht des Klägers auch unter Berücksichtigung des Art. 16 Abs. 4 der Unionsbürgerrichtlinie (UnionsRL) erloschen sei, weil der Kläger mit seiner Abwesenheit den dort erlaubten Zeitraum von zwei aufeinanderfolgenden Jahren überschritten habe. Auch sei der Regelungszweck des Art. 7 ARB 1/80 nicht außer Acht zu lassen, die Beschäftigung und den Aufenthalt des türkischen Arbeitnehmers dadurch zu fördern, dass ihm in diesem Staat die Aufrechterhaltung seiner familiären Bande ermöglicht werde. Abwesenheitszeiten könnten jedenfalls dann nicht mehr als unerheblich angesehen werden, wenn sie der Verfestigung der persönlichen Integration des aufenthaltsberechtigten türkischen Staatsangehörigen entgegen-stünden. Nachweise darüber, dass der Kläger sich als Reservist für drei Monate zur Verfügung habe halten sollen, habe er nicht vorgelegt. Aufgrund des langen Aufenthalts in der Türkei von der Entlassung bis zur Einreise in die Bundesrepublik am 24. September 2008 sei nicht von einem festen Rückkehrwillen des Klägers auszugehen. Zudem habe er sich bei der Vorsprache am 12. Januar 2009 dahingehend geäußert, dass er ursprünglich dauerhaft in der Türkei habe bleiben wollen. Das Aufrechterhalten der familiären Gemeinschaft sei damit nicht mehr beabsichtigt gewesen. Die Kammer hat mit Beschluss vom 23. Februar 2010 die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet, weil zwar die Voraussetzungen für ein Erlöschen der (nationalen) Niederlassungserlaubnis gegeben seien, allerdings mit Blick auf die Rechtsprechung das Erlöschen auch des eigenständigen ARB-Aufenthaltsrechts näher zu überprüfen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte - auch im zugehörigen Eilverfahren 9 L 423/09 - sowie die beigezogenen Ausländerakten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage, die sich nach dem gestellten Antrag nur auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige richtet, hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber mit Haupt- und Hilfsantrag unbegründet. Die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 21. September 2009 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, weil er keinen Anspruch auf Ausstellung der begehrten Aufenthaltserlaubnis nach § 4 Abs. 5 AufenthG hat (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Nach dieser Vorschrift ist ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht, verpflichtet, das Bestehen des Aufenthaltsrechts durch den Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nachzuweisen, sofern er weder eine Niederlassungserlaubnis noch eine Aufenthaltserlaubnis zum Daueraufenthalt-EG besitzt. Die Aufenthaltserlaubnis wird auf Antrag ausgestellt. Nachdem die Niederlassungserlaubnis des Klägers aus den Gründen des Beschlusses der Kammer vom 23. Februar 2010 (9 L 423/09) erloschen ist, fehlt es auch an dem erforderlichen Besitz eines Aufenthaltsrechtes nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei. Der Kläger, der 1971 (oder 1973) in die Bundesrepublik Deutschland gekommen ist, hat zwar in der Folge ein Aufenthaltsrecht nach Art. 7 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG/Türkei über die Entwicklung der Assoziation (ARB 1/80) erworben. Jedoch ist dieses Aufenthaltsrecht durch seine Rückkehr in die Türkei verloren gegangen. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH), der die nationale Rechtsprechung der Bundesrepublik Deutschland gefolgt ist, vgl. hierzu und zum Folgenden: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 30. April 2009 - 1 C 6.08 -, juris, sowie Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) vom 6. Dezember 2011 - 18 A 2765/07 -, NRWE, jeweils mit weiteren Nachweisen, erlischt ein solches Aufenthaltsrecht nach Art. 7 ARB 1/80 nur in zwei Fällen, nämlich wenn die Anwesenheit des türkischen Migranten im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedsstaates wegen seines persönlichen Verhaltens eine tatsächliche und schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit im Sinne von Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 darstellt - dieses ist hier nicht der Fall - oder wenn er den Aufnahmemitgliedsstaat für einen nicht unerheblichen Zeitraum ohne berechtigte Gründe verlässt. Hinsichtlich der Auslegung der Rechte aus Art. 6 und Art. 7 ARB 1/80 und ihrer Verlustgründe verweist der Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung darauf, dass entsprechende Regelungen, die im Bereich der Freizügigkeit für Unionsbürger und ihre Familienangehörigen gelten, so weit wie möglich auf assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige zu übertragen sind. Nach Art. 16 Abs. 3 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 (UnionsRL) wird die Kontinuität des Aufenthaltes weder durch vorübergehende Abwesenheit von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr noch durch längere Abwesenheiten wegen der Erfüllung militärischer Pflichten, noch durch eine einzige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinanderfolgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Niederkunft, schwere Krankheit, Studium oder Berufsausbildung oder berufliche Entsendung in einen anderen Mitgliedsstaat oder einen Drittstaat berührt. Steht dem Unionsbürger oder seinen Familienangehörigen ein Recht auf Daueraufenthalt zu, führt nur die Abwesenheit vom Aufnahmemitgliedsstaat, die zwei aufeinanderfolgende Jahren überschreitet, zu einem Verlust der erworbenen Rechtsstellung (Art. 16 Abs. 4 UnionsRL). Die Rechtsstellung der durch den Assoziationsratsbeschluss Begünstigten wird dabei im Hinblick auf den in Art. 16 Abs. 4 UnionsRL festgelegten zeitlichen Rahmen durch das Besserstellungsverbot des Art. 59 des Zusatzprotokolls zum Abkommen vom 12. September 1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei für die Übergangsphase der Assoziation (ZP) nach oben begrenzt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. April 2009, a. a. O., Rn. 27. Diese Vorschrift bestimmt, dass der Türkei (hier: türkischen Arbeitnehmern und ihren Familienangehörigen) in den durch das Zusatzprotokoll erfassten Bereichen (hier: Freizügigkeit der Arbeitnehmer) keine günstigere Behandlung gewährt werden darf als diejenige, die sich die Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft untereinander einräumen. Dementsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht in dem genannten Urteil zur Konkretisierung des Verlustgrundes die für Unionsbürger geltenden Bestimmungen der Richtlinie 2004/38/EG als "Orientierungsrahmen" herangezogen und ausgeführt, dass die in der UnionsRL genannten Zeiträume für türkische Staatsangehörige entsprechend anzuwenden sind bei der Beantwortung der Frage, ob ein länger dauernder Auslandsaufenthalt geeignet ist, die Integration eines türkischen Familienangehörigen im Bundesgebiet grundlegend infrage zu stellen. Des Weiteren darf nicht außer Betracht bleiben, dass gemäß Art. 16 Abs. 4 UnionsRL bei einem Unionsbürger bzw. dessen Familienangehörigen die zwei aufeinanderfolgende Jahre überschreitende Abwesenheit vom Aufnahmemitgliedsstaat - ohne Differenzierung nach Gründen - zum Verlust des erworbenen Rechts auf Daueraufenthalt führt. Danach tritt ein Erlöschen jedenfalls stets ein, wenn eine Abwesenheit von zwei aufeinanderfolgenden Jahren vorliegt, unabhängig von dem Grund der Abwesenheit. An diesen Vorgaben gemessen ist das Recht des Klägers aus Art. 7 ARB 1/80 erloschen. Denn der Kläger war nach seinen eigenen Angaben mehr als zwei Jahre, nämlich vom Juni 2006 bis zum September 2008, vom Bundesgebiet abwesend. Gemäß der eindeutigen Regelung des Art. 16 Abs. 4 UnionsRL kommt es dabei nicht darauf an, auf welchen Gründen die Abwesenheit beruht, sodass der Kläger weder auf die Ableistung des Wehrdienstes noch auf seine behauptete finanzielle Lage verweisen kann. Dies ergibt sich bereits daraus, dass die Ableistung des Wehrdienstes im Heimatstaat als berechtigter Grund für eine Abwesenheit im Rahmen der Regelung des Art. 16 Abs. 3 UnionsRL zu einer Verlängerung der danach möglichen Abwesenheitszeiträume führt. Ob die Abwesenheit auf berechtigten Gründen beruht, kann deshalb im Rahmen der Regelung des Art. 16 Abs. 4 UnionsRL, die allein die Überschreitung von zwei aufeinanderfolgenden Jahren als Verlustgrund voraussetzt, nicht (mehr) berücksichtigt werden. Soweit das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in seinem Urteil vom 11. Mai 2010 - OVG 12 B 26.9 - (juris) eine über zwei Jahre dauernde Abwesenheit eines türkischen Staatsangehörigen für die von ihm nach Art. 7 ARB erworbene Rechtstellung für unschädlich gehalten hat, beruht dies darauf, dass es den fünfzehn Monate dauernden Wehrdienst in der Türkei als berechtigten Grund anerkannt und von dem Abwesenheitszeitraum von Mai 2004 bis November 2006 abgezogen hat. Indes ist mit dem genannten Urteil des OVG NRW vom 6. Dezember 2011, a. a. O., darauf zu verweisen, dass die Regelung des Art. 16 Abs. 4 UnionsRL erst am 1. Mai 2006 in Kraft getreten ist und deshalb vor diesem Zeitpunkt liegende Abwesenheitszeiten einem Unionsbürger - und damit auch einem assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen - nicht entgegengehalten werden können. Mit Blick auf die Neuregelung in Art. 16 Abs. 4 UnionsRL ist indessen unter Beachtung von Art. 16 Abs. 3 UnionsRL nunmehr davon auszugehen, dass der erreichte Integrationszusammenhang durch Aufgabe des Lebensmittelpunktes im Bundesgebiet für einen Zeitraum von mindestens zwei aufeinander folgenden Jahren als beseitigt anzusehen ist. Demzufolge kann es in einem solchen Falle auf die geltend gemachten Gründe für die Abwesenheit vom Bundesgebiet nicht ankommen mit der Folge des Erlöschens des Aufenthaltsrechts. Türkische Staatsangehörige dürfen dabei wegen des Besserstellungsverbots in Art. 59 ZP nicht günstiger gestellt werden. Der Hilfsantrag des Klägers auf Aufhebung der Ordnungsverfügung des Beklagten vom 21. September 2009 ist nach den vorstehenden Ausführungen ebenfalls unbegründet, weil diese sich nicht als rechtswidrig erweist. Der Kläger hat ein Assoziationsrecht auch nicht wieder neu erworben, da ein entsprechender Erwerbstatbestand nach dem Assoziationsratsbeschluss nicht ersichtlich ist. Insbesondere ist dem Kläger der erneute Zuzug ins Bundesgebiet nicht genehmigt worden, vielmehr hält er sich seit seiner Einreise im September 2008 unerlaubt im Bundesgebiet auf; die Ausreiseaufforderung sowie die Abschiebungs-androhung sind deshalb zu Recht ergangen (§§ 58 und 59 AufenthG). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. Die Berufung war nach § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, weil die Rechtssache im Hinblick auf die Frage grundsätzliche Bedeutung hat, ob Art. 16 Abs. 4 UnionsRL die Berücksichtigung berechtigter Gründe für eine Abwesenheit vom Bundesgebiet zulässt.