Beschluss
3 L 164/12
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAC:2012:0516.3L164.12.00
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Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. G r ü n d e : 1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung des Antragstellers aus den nachstehenden Gründen nicht die erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne von § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 114 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) bietet. 2. Der - sinngemäß gestellte - Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage gleichen Rubrums 3 K 1333/12 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 15. März 2012 hinsichtlich der Entziehung der Fahrerlaubnis wiederherzustellen und hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung anzuordnen, hat keinen Erfolg. Im Fall der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsaktes nach § 80 Abs. 2 VwGO kann das Gericht nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherstellen bzw. anordnen, wenn das Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung vorrangig ist. Ein überwiegendes Aussetzungsinteresse ist gegeben, wenn der Rechtsbehelf mit erheblicher Wahrscheinlichkeit Erfolg haben wird, das heißt, wenn die angefochtene Verfügung offensichtlich rechtswidrig ist. Hingegen setzt sich das gegenläufige Vollzugsinteresse durch, wenn die angefochtene Ordnungsverfügung als offensichtlich rechtmäßig anzusehen ist und darüber hinaus ein besonderes öffentliches Interesse an ihrer Umsetzung vor Abschluss des Rechtsschutzverfahrens in der Hauptsache besteht. Letzteres ist hier der Fall. In formeller Hinsicht begegnet die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehung - ein Fall der sofortigen Vollziehbarkeit kraft Gesetzes nach § 2a Abs. 6 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) liegt nicht vor - keinen rechtlichen Bedenken. Sie ist insbesondere hinreichend schriftlich begründet (vgl. § 80 Abs. 3 VwGO). Danach bedarf die Vollziehungsanordnung einer eigenständigen, das heißt für den Regelfall äußerlich und inhaltlich über die Begründung der angeordneten Maßnahme hinausgehenden, am konkreten Einzelfall orientierten, schriftlichen Begründung. Allerdings ist gerade für Maßnahmen der Gefahrenabwehr anerkannt, dass sich die Gründe für den Erlass der Ordnungsverfügung mit denen für die Anordnung ihrer sofortigen Vollziehung decken können und die Begründung der Vollzugsanordnung bei gleichgelagerten Konstellationen im Rahmen der Massenverwaltung standardisiert werden kann. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 3. Januar 2006 - 8 B 1847/05 -, juris, Rn. 10, und vom 22. Januar 2001 - 19 B 1757/00, 19 E 886/00 -, NZV 2001, 396 = juris, Rn. 2; Puttler, in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, Großkommentar, 3. Aufl. 2010, § 80 Rn. 87. Davon ausgehend bedurfte es angesichts der aus der Ungeeignetheit eines Kraftfahrers für die Allgemeinheit resultierenden erheblichen Gefahren bei der gegebenen Sachlage, insbesondere der in der neuen Probezeit begangenen weiteren Verkehrsverstöße und der fehlenden Mitwirkung des Antragstellers bei der Aufklärung der daraus resultierenden Eignungsbedenken, über die erfolgte gesonderte schriftliche Begründung hinaus keiner weiteren Ausführungen. In materieller Hinsicht fällt die im Rahmen des Aussetzungsverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers aus. Die mit Ordnungsverfügung vom 15. März 2012 angeordnete Entziehung der Fahrerlaubnis ist als offensichtlich rechtmäßig anzusehen. Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis ist § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV). Danach ist dem Inhaber einer Fahrerlaubnis diese zu entziehen, wenn er sich zum Führen von Kraftfahrzeugen als ungeeignet erweist. Vorliegend durfte die Antragsgegnerin gemäß § 46 Abs. 3 i.V.m. § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV aus dem Umstand, dass der Antragsteller das von ihr geforderte medizinisch-psychologische Gutachten nicht innerhalb der vorgegebenen Frist beigebracht hat, auf dessen Nichteignung schließen. Der Schluss auf die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV ist allerdings nur zulässig, wenn die Gutachtenanforderung rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 9. Juni 2005 - 3 C 25.04 -, NJW 2005, 3081 = juris, Rn. 19. Dies war hier der Fall. Die Anordnung vom 8. September 2011, ein medizinisch-psychologisches Gutachten über die Kraftfahreignung des Antragstellers beizubringen, findet ihre Rechtsgrundlage in § 2a Abs. 5 Satz 5 StVG. Danach hat die zuständige Behörde in der Regel die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung anzuordnen, sobald der Inhaber einer Fahrerlaubnis innerhalb der mit der Erteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung gemäß § 2a Abs. 1 Satz 7 StVG beginnenden neuen Probezeit erneut eine schwerwiegende oder zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat. Eine erneute Nichtbewährung innerhalb der neu beginnenden Restprobezeit führt danach nicht (nochmals) zu den abgestuften Maßnahmen des § 2a Abs. 2 StVG (vgl. § 2a Abs. 5 Satz 4 StVG), sondern regelmäßig zu der Anordnung, ein Eignungsgutachten beizubringen. Die Voraussetzungen des § 2a Abs. 5 Satz 5 StVG sind vorliegend erfüllt. Nachdem dem Antragsteller die am 8. August 2008 erteilte Fahrerlaubnis auf Probe durch Ordnungsverfügung vom 1. September 2009, bestandskräftig seit dem 11. September 2009, gemäß § 2a Abs. 3 StVG entzogen worden war, weil er einer vollziehbaren Anordnung der Antragsgegnerin zur Teilnahme an einem Aufbauseminar nach § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVG nicht in der gesetzten Frist nachgekommen war, wurde ihm die Fahrerlaubnis nach vorheriger Teilnahme an einem Aufbauseminar in der Zeit vom 27. September 2009 bis 6. Oktober 2009 (vgl. § 2a Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 StVG) am 9. Dezember 2009 neu erteilt. Die mit der Erteilung der neuen Fahrerlaubnis beginnende neue Probezeit lief bis zum 14. November 2012, nämlich im Umfang der Restdauer der vorherigen, nach Anordnung des Aufbauseminars um zwei Jahre bis zum 8. August 2012 verlängerten (vgl. § 2a Abs. 2a Satz 1 StVG) Probezeit (vgl. § 2a Abs. 1 Satz 5 und 7 StVG). Die Antragsgegnerin ist bei der Gutachtenanforderung zutreffend davon ausgegangen, dass der Antragsteller innerhalb der neuen Restprobezeit erneut eine schwerwiegende - sowie außerdem eine weniger schwerwiegende - Zuwiderhandlung begangen hat. Der Antragsteller hat am 10. April 2011 die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 44 km/h überschritten. Die Verkehrsordnungswidrigkeit wurde durch seit dem 23. Juli 2011 rechtskräftigen Bußgeldbescheid vom 1. Juli 2011 mit einer Geldbuße in Höhe von 208,00 EUR geahndet. Bei dem Verkehrsverstoß handelt es sich um eine schwerwiegende Zuwiderhandlung im Sinne von § 2a Abs. 5 Satz 5 StVG (vgl. § 34 Abs. 1 FeV i.V.m. Nr. 2.1 Abschnitt A der Anlage 12, wonach Verstöße gegen die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung (StVO) über die Geschwindigkeit u.a. nach § 41 Abs. 2 StVO erfasst sind), die nach § 28 Abs. 3 Nr. 3 i.V.m. § 24 StVG in das Verkehrszentralregister einzutragen ist (vgl. § 2a Abs. 2 Satz 1 StVG). Darüber hinaus hat der Antragsteller am 18. Dezember 2009 eine weitere eintragungspflichtige Verkehrsordnungswidrigkeit begangen - Unterlassen, das Fahrzeug, das nach Nr. 2.1 der Anlage VIII in bestimmten Zeitabständen einer Sicherheitsprüfung zu unterziehen ist, zur fälligen Hauptuntersuchung vorzuführen, wobei der Termin um mehr als vier bis zu acht Monate überschritten war (vgl. §§ 29 Abs. 1, 69a StVZO, § 24 StVG) -, die durch seit dem 26. Februar 2010 rechtkräftigen Bußgeldbescheid vom 8. Februar 2010 mit einer Geldbuße in Höhe von 40,00 EUR geahndet wurde und als weniger schwerwiegende Zuwiderhandlung zu bewerten ist (vgl. § 34 Abs. 1 FeV i.V.m. Nr. 2 Abschnitt B der Anlage 12). Entgegen der Ansicht des Antragstellers hat die Antragsgegnerin die Gutachtenanforderung vom 8. September 2011 nicht auf den Verkehrsverstoß vom 13. Mai 2009 - Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 31 km/h - gestützt, der vor der Neuerteilung der Fahrerlaubnis und damit außerhalb der neuen Restprobezeit begangen, aber erst später (mit seit dem 1. Februar 2010 rechtskräftigem Bußgeldbescheid vom 15. Januar 2010) geahndet und (am 5. Juli 2011) der Antragsgegnerin bekannt geworden ist. Dies ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit aus der Begründung der Gutachtenanforderung, in der lediglich ein weniger schwerwiegendes und ein schwerwiegendes Delikt in der Restprobezeit nach Neuerteilung der Fahrerlaubnis angeführt werden. Entsprechend sind in der Aufstellung sämtlicher im Verkehrszentralregister eingetragener Verkehrsverstöße des Antragstellers auch nur die vorgenannten Zuwiderhandlungen vom 18. Dezember 2009 und vom 10. April 2011 durch Fettdruck hervorgehoben. Ebenso wenig hat die Antragsgegnerin den Verkehrsverstoß vom 15. Oktober 2010 - verbotswidriges Benutzen eines Mobiltelefons als Kraftfahrzeugführer -, der vom Kraftfahrtbundesamt fehlerhaft als rechtskräftig mitgeteilt und später aus dem Verkehrszentralregister gelöscht worden ist, zur Begründung der Gutachtenanforderung herangezogen. Dies lässt sich ebenfalls der Aufstellung sämtlicher vom Antragsteller begangener Verkehrsverstöße entnehmen, in der dieser Verstoß nicht aufgeführt ist. Soweit die Antragsgegnerin die Entziehung der Fahrerlaubnis - vor Bekanntwerden der Löschung des Verkehrsverstoßes vom 15. Oktober 2010 - damit begründet hat, dass der Antragsteller zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat, führt dies nicht zu einem Rechtsfehler. Denn die Anforderung des medizinisch-psychologischen Gutachtens rechtfertigte sich nach Maßgabe von § 2a Abs. 5 Satz 5 StVG bereits aufgrund einer schwerwiegenden Zuwiderhandlung, wie sie mit dem Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 44 km/h vom 10. April 2011 vorlag. Die Antragsgegnerin ist ferner zu Recht davon ausgegangen, dass vorliegend kein atypischer Fall gegeben ist, der ein Abweichen von dem Regelerfordernis der Gutachtenanforderung gebietet. Als besondere, atypische Umstände, die einen Ausnahmefall begründen können, kommen insbesondere solche in Betracht, die in der Persönlichkeit des Fahrerlaubnisinhabers auf Probe begründet liegen. Denn die Begutachtung, die diese Vorschrift "in der Regel" fordert, dient der Vorbereitung einer Entscheidung der Fahrerlaubnisbehörde darüber, ob der Fahrerlaubnisinhaber auf Probe auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung seiner Gesamtpersönlichkeit nach dem Maßstab seiner Gefährlichkeit für den öffentlichen Straßenverkehr zum Führen von Kraftfahrzeugen noch geeignet ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Februar 1994 - 11 B 152.93 -, ZfSch 1995, 77 = juris, Rn. 2; Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg, Beschluss vom 17. Juli 2000 - 10 S 617/00 -, NZV 2000, 479 = juris, Rn. 5; Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl., 2009, § 2a StVG Rn. 24. Vorliegend sind keine Umstände, vor allem solche in der Person des Antragstellers ersichtlich, die eine Ausnahme von der Regel des § 2a Abs. 5 Satz 5 StVG rechtfertigen könnten. Vielmehr hat der Antragsteller - nach verschiedenen Zuwiderhandlungen in und nach der ersten Probezeit - auch in der Restprobezeit erneut und mehrfach gegen Verkehrsvorschriften verstoßen, so dass in seiner Person erhebliche Eignungszweifel bestehen. So hat er zunächst dadurch, dass er der Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar nach der ersten schwerwiegenden Zuwiderhandlung vom 18. Februar 2009 - Wenden auf der Straße unter Außerachtlassen der ihm obliegenden besonderen Vorsicht, wodurch es zu einem Unfall kam - keine Folge geleistet hat, die erforderliche Einsicht in die Gefahren vermissen lassen, die von Verkehrsverstößen der von ihm begangenen Art für die Sicherheit des Straßenverkehrs ausgehen und die sich im konkreten Fall sogar in Gestalt eines Verkehrsunfalls realisiert haben. Diese Fehlhaltung wiegt um so schwerer als der Antragsteller unmittelbar nach der Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar und vor Entziehung der Fahrerlaubnis am 13. Mai 2009 eine weitere schwerwiegende, durch rechtskräftig gewordenen Bußgeldbescheid vom 15. Januar 2010 geahndete Zuwiderhandlung begangen, nämlich - wie dargelegt - die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 31 km/h überschritten hat (vgl. § 34 Abs. 1 FeV i.V.m. Nr. 2.1 Abschnitt A der Anlage 12). Hiervon erfuhr die Antragsgegnerin allerdings erst nach Neuerteilung der Fahrerlaubnis. Selbst nach der - sofort vollziehbaren - Entziehung der Fahrerlaubnis vom 1. September 2009 kam es zu einer weiteren schwerwiegenden Zuwiderhandlung, indem der Antragsteller am 11. September 2009, und damit nach Ablauf der ihm zur Ablieferung des Führerscheins gesetzten Frist, ein Fahrzeug im Straßenverkehr ohne die erforderliche Fahrerlaubnis geführt hat (vgl. § 34 Abs. 1 FeV i.V.m. Nr. 1.2 Abschnitt A der Anlage 12). Wegen dieses Vorfalls erkannte das Amtsgericht Aachen mit rechtskräftigem Urteil vom 30. November 2009 auf eine Verwarnung wegen fahrlässigen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und erlegte dem Antragsteller die Ableistung von 20 Sozialstunden auf. Die durch diese drei schwerwiegenden Zuwiderhandlungen begründeten erheblichen Zweifel an der Eignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen sind auch weder durch die vor Neuerteilung der Fahrerlaubnis - zwingend erfolgte - Teilnahme an dem Aufbauseminar noch durch die nach Neuerteilung unter dem 4. Februar 2010 ausgesprochene Verwarnung gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 1 StVG wegen Erreichens von 8 Punkten ausgeräumt worden. Denn der Antragsteller hat durch die Begehung der zwei weiteren, zur Gutachtenanordnung führenden Verkehrsverstöße vom 18. Dezember 2009 und vom 10. April 2011 in der Restprobezeit zu erkennen gegeben, dass die vorangegangenen Maßnahmen zur Verhaltens- und Einstellungskorrektur, einschließlich der Entziehung der Fahrerlaubnis, keinen nachhaltigen Eindruck auf ihn gemacht haben und ihn nicht zu einer umsichtigeren und verkehrsgerechten Fahrweise bewegen konnten. Sie zeigen vielmehr, dass bei dem Antragsteller nach wie vor eine problematische Haltung im Hinblick auf die Beachtung der Verkehrsvorschriften besteht und sind daher als negativ zu bewertende persönlichkeitsbezogene Umstände zu werten. Der Einwand des Antragstellers, die Gutachtenanforderung und infolge dessen auch die Entziehung der Fahrerlaubnis seien unverhältnismäßig, weil er innerhalb von zwei Jahren und drei Monaten seit Neuerteilung der Fahrerlaubnis lediglich zwei Verkehrsverstöße begangen habe und dies, obwohl er aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit (Fahrer in Teilzeit) weit mehr als der durchschnittliche Kraftfahrer am Straßenverkehr teilnehme, greift nicht durch. Beide Zuwiderhandlungen sind während der - auf vier Jahre verlängerten - Restprobezeit begangen worden. Die Probezeit dient gerade dazu sicherzustellen, dass sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe innerhalb dieser ersten Zeit der Teilnahme am Straßenverkehr besonders bewährt. Entsprechend wird er dem verschärften, auf eine Verhaltenskorrektur abzielenden Maßnahmeregime des § 2a Abs. 2 Satz 1 StVG mit seinen Anordnungs-, Verwarnungs- und Hinweispflichten und bei Neuerteilung nach Entziehung der Fahrerlaubnis - wie hier - dem regelmäßigen Begutachtungserfordernis nach § 2a Abs. 5 Satz 5 StVG im Falle weiterer erheblicher Zuwiderhandlungen unterworfen. Es widerspräche daher dem erkennbaren Zweck der Regelung, zeitlich länger zurückliegende bzw. auseinander liegende Zuwiderhandlungen unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten als weniger gewichtig zu bewerten, mit der Folge, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis deswegen zu unterbleiben hätte. Im Übrigen handelt es sich - anders als der Antragsteller meint - bei dem Verkehrsverstoß vom 10. April 2011 - Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 44 km/h - auch nicht um ein Bagatelldelikt. Verstöße gegen die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung über die Geschwindigkeit werden von Nr. 2.1 Abschnitt A der Anlage 12 zu § 34 FeV uneingeschränkt erfasst und als schwerwiegende Zuwiderhandlung bewertet. Dem liegt ersichtlich die Wertung des Gesetzgebers zugrunde, dass jeder Geschwindigkeitsverstoß, weil er abstrakt die Verkehrssicherheit gefährdet, im Rahmen des § 2a StVG erheblich ist. Diese gesetzlich klar vorgegebene Zuordnung und Bewertung der einzelnen Zuwiderhandlungen wird durch den Begriff "in der Regel" in § 2a Abs. 5 Satz 5 StVG auch nicht modifiziert und im Einzelfall zur Disposition der Verkehrsbehörde gestellt. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17. Juli 2000 - 10 S 617/00 -, NZV 2000, 479 = juris, Rn. 4. Auch fällt der Umstand, dass der Antragsteller aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit häufiger am Straßenverkehr teilgenommen hat als andere Kraftfahrer, im Rahmen der erforderlichen Gefahrenprognose im Interesse der Verkehrssicherheit zu dessen Lasten und nicht zu dessen Gunsten ins Gewicht. Denn im Falle einer häufigeren Verkehrsteilnahme besteht bei einer Neigung des Fahrerlaubnisinhabers zur Missachtung der Verkehrsvorschriften gerade eine gesteigerte Gefahr für die anderen Verkehrsteilnehmer. Die Antragsgegnerin durfte daher aus der Nichtvorlage des zu Recht geforderten medizinisch-psychologischen Gutachtens auf die Nichteignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen, so dass die Fahrerlaubnis gemäß § 3 Abs. 1 StVG, § 46 Abs. 1 FeV zwingend entzogen werden musste. Raum für eine Ermessensausübung, in deren Rahmen die Bedeutung des Führerscheins mit Blick auf Art. 12 Abs. 1 GG für den Antragsteller hätte berücksichtigt werden können, blieb daher nicht. Auch die weitere Interessenabwägung geht zu Lasten des Antragstellers aus. Der erforderliche Ausschluss der aus der derzeitigen Ungeeignetheit des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen resultierenden erheblichen Gefahren für andere Verkehrsteilnehmer kann nur durch eine sofort wirksame Entziehung der Fahrerlaubnis erreicht werden. Im Interesse der Gefahrenabwehr hat der Antragsteller dabei auch etwaige Nachteile in Kauf zu nehmen, die ihm in beruflicher und/oder privater Hinsicht entstehen. Vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 25. September 2000 - 2 BvQ 30/00 -, www.bverfg.de (zur vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111 a StPO. Der Schutz der anderen Verkehrsteilnehmer vor Gefahren für Leben und Gesundheit ist von so überragendem Gewicht, dass die Aussetzung der sofortigen Vollziehung im Hinblick auf die wirtschaftlichen und beruflichen Interessen des Antragstellers nicht gerechtfertigt ist. Im Übrigen ist - wie dargelegt - gerade bei berufsbedingter und deshalb verstärkter Verkehrsteilnahme von fahrungeeigneten Kraftfahrern das öffentliche Interesse an der Entziehung der Fahrerlaubnis besonders hoch, um weitere Straßenverkehrsgefährdungen auszuschließen. Auch im Übrigen ist die Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Ordnungsverfügung nicht geboten. Die Anordnung, den Führerschein innerhalb von sechs Tagen nach Zustellung der Ordnungsverfügung abzuliefern, findet ihre Grundlage in § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG, § 47 Abs. 1 FeV, die Androhung eines Zwangsgeldes für den Fall der Nicht- oder nicht fristgerechten Ablieferung des Führerscheins in §§ 55 Abs. 1, 57, 60 und 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW). Die Höhe des Zwangsgeldes (500,00 EUR) steht in einem angemessenen Verhältnis zu seinem Zweck, den Antragsteller zur Abgabe seines Führerscheins zu bewegen (vgl. § 58 VwVG NRW). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 3. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes. Entsprechend der Streitwertpraxis des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, der sich die Kammer angeschlossen hat, wird in Klageverfahren wegen Entziehung der Fahrerlaubnis, die beruflich genutzt wird, ein Wert von 10.000,00 EUR angesetzt. Dieser Betrag ist mit Blick auf den vorläufigen Charakter des vorliegenden Verfahrens auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes auf die Hälfte (5.000,00 EUR) zu reduzieren. Die unselbständige Zwangsgeldandrohung wird bei der Streitwertfestsetzung nicht berücksichtigt.