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Beschluss

3 L 217/12

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2012:0522.3L217.12.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

Der Beschlusstenor soll fernmündlich vorab bekanntgegeben werden.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Der Beschlusstenor soll fernmündlich vorab bekanntgegeben werden. G r ü n d e : I. Die Antragstellerin begehrt die Unterlassung von Äußerungen der Antragsgegnerin in Bauleitplanentwürfen, die zur Zeit öffentlich ausgelegt werden. Die Antragstellerin ist Eigentümerin des Grundstücks G1 Flurstücke XXX und XXX (I. -H. -X. -Straße X in N. -J. ). Dieses Grundstück befindet sich ca. 500 m östlich des im Einzelhandels- und Zentrenkonzepts N. (August 2010) festgelegten zentralen Versorgungsbereiches in einem festgesetzten Gewerbegebiet. Auf der Grundlage der erteilten Baugenehmigungen wird auf diesem Grundstück ein Lebensmittelvollsortimenter mit ca. 4.400 qm Verkaufsfläche von der S. -Selbstbedienungs-Warenhaus GmbH (im Folgenden: S. -Markt) betrieben, die mit der Antragstellerin einen langfristigen Mietvertrag abgeschlossen hat. In seiner Sitzung am 17. April 2012 beschloss der Planungsausschuss des Rates der Antragsgegnerin die Aufstellung der 66. Änderung des Flächennutzungsplans "J. Nord-West" sowie des Bebauungsplans J. Nr. 18 "Nord-West" sowie die Öffentlichkeit, die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange über die Planung zu informieren. Infolgedessen liegen die Entwürfe der Bauleitpläne einschließlich Begründung mit Umweltbericht sowie begleitenden Unterlagen wie u.a. der "Auswirkungsanalyse zur Ansiedlung von Lebensmittelmärkten in N. -J. " der Gesellschaft für Markt- und Absatzforschung mbH - GMA -, Februar 2012 (im Folgenden: Auswirkungsanalyse) in der Zeit vom 30. April 2012 bis zum 5. Juni 2012 zur Einsicht öffentlich aus. Die Planentwürfe sehen auf der Grundlage der Auswirkungsanalyse u.a. ein Sondergebiet "Großflächiger Lebensmittelvollsortimenter" mit 3.000 qm Verkaufsfläche (zzgl. max. 300 qm Vorkassenzone) auf heutigen Freiflächen westlich der U. Straße und der Straße I1. in N. -J. vor. Dieser Bereich befindet sich nördlich des zentralen Versorgungsbereiches des Stadtteils und ist als Ergänzungsstandort im Einzelhandels- und Zentrenkonzept festgesetzt. Die Auswirkungsanalyse bewertet unter der Überschrift "Projektrelevante Angebotssituation" die wesentlichen bestehenden Wettbewerber im Einzugsgebiet und prognostiziert die Auswirkungen, sofern es am geplanten Standort zur Ansiedlung eines großflächigen Lebensmittelvollsortimenters kommen sollte. Dabei wird in Bezug auf den S. -Markt auf dem Grundstück der Antragstellerin u.a. ausgeführt, dass es sich um eine "autokundenorientierte Lage" handele und der Markt über eine "verwinkelte Verkaufsfläche" sowie eine "veraltete Warenpräsentation" verfüge. Die ausgelegten Entwurfsbegründungen des Flächennutzungs- und Bebauungsplans für den Bereich J. Nord-West enthalten folgende Aussagen über den bestehenden S. -Markt: "Somit könnte die Umsatzleistung des projektierten Lebensmittelvollsortimenters erreicht werden, da in N. ein zeitgemäßer Supermarkt nicht vorhanden ist. [...] Unter Berücksichtigung der nicht mehr zeitgemäßen Ausstattung des S. -Marktes kann eine Betriebsbeeinträchtigung bis zur Betriebsschließung nicht ausgeschlossen werden. [...] Ausscheiden des nicht mehr zeitgemäßen S. -Marktes als Folge der Wettbewerbswirkung, keine städtebauliche oder versorgungsstrukturelle Folgewirkung." Die Antragstellerin hat dagegen am 4. Mai 2012 um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht und macht geltend: Mit der Bezeichnung des S. -Marktes und seiner Ausstattung als "nicht mehr zeitgemäß" nehme die Antragsgegnerin in unzulässiger Weise eine diffamierende Bewertung vor. Der tatsächliche Zustand eines Einzelhandelsbetriebes sei im Rahmen der Bauleitplanung irrelevant. Maßgeblich sei allein das Vorhandensein eines Betriebes auf ihrem Grundstück. Die diffamierenden Äußerungen zum S. -Markt führten zu Umsatzeinbußen bei dessen Betreiber. Als Folge bestehe für sie als Eigentümerin und Vermieterin des Betriebsgrundstücks wiederum das Risiko eines Wertverlustes der Immobilie und der Verschlechterung der künftigen Vermietbarkeit. Die Antragstellerin beantragt, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, durch öffentliche Auslegung von Planentwürfen (Bebauungsplan J. Nr. 18 "Nord-West" und 66. Änderung des Flächennutzungsplans "J. Nord-West") folgende Aussagen zu verbreiten: "Somit könnte die Umsatzleistung des projektierten Lebensmittelvollsortimenters erreicht werden, da in N. ein zeitgemäßer Supermarkt nicht vorhanden ist. [...] Unter Berücksichtigung der nicht mehr zeitgemäßen Ausstattung des S. -Marktes kann eine Betriebsbeein-trächtigung bis zur Betriebsschließung nicht ausgeschlossen werden. [...] Ausscheiden des nicht mehr zeitgemäßen S. -Marktes als Folge der Wettbewerbswirkung, keine städtebauliche oder versorgungsstrukturelle Folgewirkung". Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie ist der Ansicht, dass es sich bei den beanstandeten Aussagen um eine übliche Bewertung im Rahmen einer fachlichen Auswirkungsanalyse handele, die wiederum für die Aufstellung eines Bauleitplanes mit Einzelhandelsnutzungen erforderlich sei. Die Bewertung des S. -Marktes als "nicht mehr zeitgemäß" sei sogar noch sehr zurückhaltend und sachlich formuliert, insbesondere angesichts einer im Kern 30 Jahre alten Bausubstanz. Zudem werde die Antragstellerin als Eigentümerin und Vermieterin in den ausgelegten Unterlagen nicht genannt. Eine Verletzung der Antragstellerin in ihren Grundrechten auf Eigentumsschutz bzw. Berufsfreiheit sei daher nicht ersichtlich. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Aufstellungsvorgänge der Bauleitplanverfahren für den Bereich J. Nord-West der Antragsgegnerin sowie der Bauakten der Städteregion Aachen betreffend das Grundstück der Antragstellerin verwiesen. II. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht auf Antrag auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts der Antragstellerin vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Die Antragstellerin muss dabei sowohl das Bestehen des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) als auch die Notwendigkeit einer sofortigen Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft machen, § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO). Hier fehlt es schon an der Glaubhaftmachung eines (Anordnungs-) Anspruches auf Unterlassung der im Antrag genannten Äußerungen. Dieser setzt voraus, dass behördliche Äußerungen rechtswidrig und für die Antragstellerin rechtsverletzend sind. Vgl. näher zum öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 17. Januar 1980 - 7 C 42/78 -, BVerwGE 59, 319; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 16. Dezember 2003 - 15 B 2455/03 -, juris; Beschluss vom 31. August 1984 - 20 B 1361/84 -, in: Die Öffentliche Verwaltung (DÖV) 1985, 285. Die Kammer vermag bereits eine Rechtswidrigkeit der beanstandeten Äußerungen nicht zu erkennen. Äußerungen eines Hoheitsträgers sind ungeachtet ihrer etwaigen Eingriffsqualität in Rechte des Einzelnen rechtlich zulässig, wenn sich der Hoheitsträger im Rahmen der ihm zugewiesenen Aufgaben bewegt und die rechtsstaatlichen Anforderungen in Form des Sachlichkeitsgebots und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes gewahrt sind. Diesen rechtlichen Rahmen hat die Antragsgegnerin nicht überschritten. Die betreffenden Äußerungen sind in Erfüllung ihrer hoheitlichen Aufgabe als Trägerin der Bauleitplanung erfolgt. Danach hat sie bei der Aufstellung von Bauleitplänen die öffentlichen und privaten Belange zu ermitteln und zu bewerten, um in der Lage zu sein, diese nach Maßgabe des § 1 Abs. 7 des Baugesetzbuches (BauGB) gerecht abzuwägen. Zu diesen Belangen gehören nach § 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB sowohl die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche als auch nach § 1 Abs. 6 Nr. 8 a) BauGB die Belange der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung. Zur Analyse der Auswirkungen der städtebaulichen Planung auf den zentralen Versorgungsbereich und die verbrauchernahe Versorgung war die Antragstellerin gehalten, die versorgungsstrukturelle bzw. städtebauliche Bedeutung der bestehenden Einzelhandelsstandorte zu erforschen und in der Begründung des Planentwurfes nach § 2a BauGB darzulegen. Bei Erfüllung dieser städtebaulichen Aufgabe durfte sie die Leistungsfähigkeit der betroffenen Betriebe sowie die Stabilität der betroffenen Lage als planungsrechtlich relevant ansehen, um die Auswirkungen der Ansiedlung eines weiteren großflächigen Lebensmittelvollversorgers prognostizieren zu können. Neben einem Verkaufsflächenvergleich kann dabei die Nähe der Standorte zueinander, die Umsatzumverteilung sowie auch die - hier angesprochene - (fehlende) Attraktivität für die Kunden im Hinblick auf die Betriebsgestaltung zu berücksichtigen sein. Vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, Stand: April 2010, § 34 Rn. 86c. Gemessen daran gehörte es zur Planungsaufgabe der Antragsgegnerin, sich ein Bild über die Kundenattraktivität des S. -Marktes zu verschaffen und diese (als "nicht zeitgemäß") zu bewerten. Dies gilt zum einen vor dem Hintergrund, dass mit dem S. -Markt in der Umgebung des geplanten, großflächigen Lebensmittelvollsortimenters bereits ein solcher vorhanden ist, so dass ein besonderer Ermittlungs-, Bewertungs- und Abwägungsbedarf für die Planung eines weiteren Einzelhandelsstandort besteht. Zum anderen sind auch die Auswirkungen auf den zentralen Versorgungsbereich in die Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB einzustellen. Schädliche Auswirkungen auf einen schützenswerten zentralen Versorgungsbereich können sich naturgemäß auch daraus ergeben, dass zu einem bereits vorhandenen Einzelhandelsbetrieb (hier der S. -Markt) außerhalb des zentralen Versorgungsbereichs ein weiterer großflächiger Einzelhandelsstandort hinzutritt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2009 - 4 C 2.08 -, BVerwGE 136, 10 ff. Derartige Auswirkungen können allerdings an Gewicht verlieren, wenn der vorhandene Einzelhandelsbetrieb gegenüber dem geplanten Einzelhandelsbetrieb dem Wettbewerb um die Kundschaft voraussichtlich nicht standhalten kann. In diesem Zusammenhang stehen die Einschätzungen der Antragsgegnerin, wonach der S. -Markt "als Folge der Wettbewerbswirkung, keine städtebauliche oder versorgungsstrukturelle Folgewirkung" habe. So hält es die Antragsgegnerin für "nicht ausgeschlossen", dass es aufgrund des zu erwartenden Wettbewerbs mit dem geplanten Einzelhandelsstandort zu einer "Betriebsbeeinträchtigung bis zur Betriebsschließung" des S. -Marktes komme. Der Frage, ob diese Prognose S. istisch ist und ob bei Umsetzung der Planung ernsthaft mit einer Betriebsschließung des S. -Marktes zu rechnen sein könnte, zielt auf eine inhaltliche Überprüfung durch das Gericht ab, für die schon vom Ansatz her allenfalls dann Raum besteht, wenn die Antragsgegnerin ihre Abwägungsentscheidung im Verfahren der Bauleitplanung abschließend vorgenommen hat, mithin durch endgültige Beschlussfassung über den Bebauungsplan für den Bereich J. Nord-West. Maßgeblich im vorliegenden Verfahren ist allein, dass die Antragsgegnerin - im vorbereitenden Stadium der Planaufstellung - bei der Erarbeitung und Darstellung eines Szenarios für die zukünftige Geschäftsentwicklung des S. -Marktes im Rahmen ihrer gesetzlich zugewiesenen Aufgabe als Trägerin der Bauleitplanung gehandelt hat. Sie hat dabei auch nicht gegen das Sachlichkeitsgebot verstoßen. Dies erfordert es, dass mitgeteilte Tatsachen zutreffend wiedergegeben werden und Werturteile nicht auf sachfremden Erwägungen beruhen und den sachlich gebotenen Rahmen nicht überschreiten sowie auf einem im Wesentlichen zutreffenden und zumindest sachgerecht und vertretbar gewürdigten Tatsachenkern beruhen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Juli 2005 - 15 B 1099/05 -, juris, Rn. 15. Eine Tatsachenbehauptung liegt vor, wenn nach dem Verständnis eines Durchschnittsempfängers der Gehalt der Äußerung einer objektiven Klärung zugänglich ist und dem Beweis offen steht. Werturteile bzw. Meinungsäußerungen sind demgegenüber an der subjektiven Färbung der wertenden Aussage erkennbar, der keine Allgemeinverbindlichkeit zukommt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. April 1994 - 5 B 1821/93 -, in: NJW 1995, 1629. Nach diesen Maßstäben handelt es sich bei den Äußerungen der Antragsgegnerin zur "nicht mehr zeitgemäßen Ausstattung des S. -Marktes" und zur "Betriebsbeeinträchtigung bis zur Betriebsschließung" um zulässige Werturteile bzw. Prognosen. Die Bewertung der Ausstattung des S. -Marktes ist gutachterlich ermittelt und erscheint - was in diesem Zusammenhang ausreicht - frei von erkennbar sachfremden Erwägungen. Das gilt auch für die drastischen Folgerungen ("Betriebsbeeinträchtigung" bzw. "Betriebsschließung"), welche als nicht ausgeschlossene Möglichkeit angedeutet werden. Soweit es um die Anknüpfungstatsachen geht ("verwinkelte Verkaufsfläche, veraltete Warenpräsentation", S. 14 der Auswirkungsanalyse zur Ansiedlung von Lebensmittelmärkten in N. -J. der Gesellschaft für Markt- und Absatzforschung mbH - GMA -, Februar 2012), werden diese im Übrigen von der Antragstellerin nicht substantiiert in Abrede gestellt. Die Antragsgegnerin hat schließlich nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen. Die beanstandeten Äußerungen orientieren sich an den städtebaulichen Zwecken des Planungsrechts, in dessen Zusammenhang sie ergangen sind. Eine davon losgelöste Herabsetzung des S. -Marktes im Sinne einer auf Diffamierung gerichteten Schmähkritik enthalten sie nicht. Vielmehr war eine Bewertung des S. -Marktes zur Durchführung des Planverfahrens erforderlich und geeignet, um - wie oben ausgeführt - die Vorgaben des bei der Aufstellung von Bauleitplänen zu beachtenden Abwägungsgebotes zu erfüllen. Auch an der Angemessenheit ist nicht zu zweifeln. Wenn eine planungsrechtliche Bewertung des vorhandenen Einzelhandels zu erfolgen hat, müssen die Betroffenen auch nachteilige Einschätzungen in Kauf nehmen. Dies gilt um so mehr, wenn es sich - wie hier - lediglich um eine vorläufige Einschätzung des Planungsträgers im Rahmen des Planaufstellungsverfahrens handelt. Gerade das hier in Rede stehende Verfahren der öffentlichen Auslegung soll dazu dienen, dass der hoheitliche Planungsträger seine bisherige Städtebaupolitik und die ihr zugrunde liegenden Annahmen am Maßstab der von den Bürgern erhobenen Einwendungen überprüft und ggfls. korrigiert. Dementsprechend erscheint es zumutbar und geboten, die Antragstellerin darauf zu verweisen, ihren von der Antragsgegnerin abweichenden Standpunkt zur angemessenen Erfassung des S. -Marktes im Planaufstellungsverfahren zum Gegenstand einer Einwendung gegen die ausgelegten Pläne zu machen. Nach alledem sind die in Rede stehen Äußerungen nicht zu bestanden. Das Gericht weist abschließend darauf hin, dass auch für die - von der Kammer nicht geteilte - Annahme der Rechtswidrigkeit der Äußerungen die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes daran scheitern dürfte, dass die antragstellende Kommanditgesellschaft nicht in ihren subjektiven Rechten verletzt ist. So betreffen die Äußerungen der Sache nach den Betreiber des S. -Marktes, nicht aber die Antragstellerin als Eigentümerin des Betriebsgrundstücks mit der Folge, dass für Letztere die Schutzbereiche der als Individualrechte allein in Betracht kommenden Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1, 12 bzw. 14 GG schon nicht in relevanter Weise (mittelbar) beeinträchtigt sein dürften. Nach alledem war der Antrag abzulehnen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.