Urteil
9 K 855/11
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2012:0629.9K855.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die für erstattungsfähig erklärt werden. Das Urteil ist für den Beklagten wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils für den Beklagten vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht dieser zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Für die Beigeladene ist das Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Berufung wird zugelassen. 1 T a t b e s t a n d : 2 Die Klägerin wendet sich gegen eine seitens des Beklagten der Beigeladenen erteilte Plangenehmigung für eine Deponie. 3 Gegenstand der Plangenehmigung ist die Verfüllung des Polders 3 mit der heutigen katasteramtlichen Bezeichnung Gemarkung Titz, Flur 38, Flurstück 480 mit mineralischen Inert-Abfällen als Deponie der Klasse 0. Die genehmigte Deponie liegt auf dem Gebiet der Klägerin südlich der Ortslage Titz. 4 Durch Bescheid des Regierungspräsidenten Köln vom 1. Juni 1978 wurde der Rechtsvorvorgängerin der Beigeladenen, der Betreiberin einer Zuckerfabrik, die Genehmigung zur Gewinnung von Lehm- und Dammschüttmassen unter anderem im Bereich des Polders 3 bis zu einer Tiefe von 70 m NN erteilt. In den zugehörigen Auflagen heißt es unter anderem, der Boden und die Seitenwände seien mit wasserundurchlässigem Material von mindestens 0,5 bis 1 m abzudichten. In der zur Verfüllung vorgesehenen eingedickten Rübenschlammerde dürften keine schädigenden Bestandteile enthalten sein. Bei der Verfüllung der Grube dürften außer Rübenerde nur solche Bodenmassen oder solches Füllmaterial eingebracht werden, die den Untergrund und damit das Grundwasser nicht verunreinigen könnten. Abfälle im Sinne des Abfallbeseitigungsgesetzes, insbesondere Haus- und Gewerbemüll, dürften zur Wiederverfüllung nicht verwendet werden. Sofern außer der vorgesehenen Rübenerde sonstige Füllmaterialien eingebracht werden sollten, sei hierfür eine gesonderte Genehmigung erforderlich. 5 Mit Bescheid vom 19. April 1982 erteilte der Regierungspräsident Köln der Rechtsvorvorgängerin der Beigeladenen die wasserrechtliche Genehmigung zum Bau und Betrieb der Auflandebecken 2 und 3 für Rübenschlammerde. 6 Nach durchgeführter Flurbereinigung lag der Polder 3 zunächst in dem neu gebildeten Flurstück 44, Flur 38. Für weitere Flächen dieses Flurstücks beantragte die Rechtsvorvorgängerin der Beigeladenen unter dem 26. Juli 1979 die Genehmigung zur Verfüllung weiterer Auskiesungsflächen (Becken 4). Dazu führte sie mit Schreiben vom 27. April 1982 aus, dass die Becken 2, 3 und 4 dafür durch eine 0,5 m starke Dichtungsschürze aus Lehm an den Böschungen und eine 1 m starke verdichtete Lehmabdeckung im Untergrund vorbereitet würden. 7 Durch Bescheid vom 19. November 1982 entsprach der Regierungspräsident Köln diesem Antrag unter Festsetzung der Abgrabungstiefe für das Grundstück Gemarkung Titz, Flur 38, Flurstück 44, auf 65 m NN. 8 In den Anlagen zu einem weiteren Genehmigungsantrag der Rechtsvorvorgängerin vom 9. Januar 1987 hinsichtlich der Polder 4 und 5 heißt es, bei den Poldern handele es sich um durch Abgrabung erstellte Gruben, deren Boden mit einer 1 m mächtigen Lehmabdeckung versehen sei. Ebenso sei es bei den Böschungen der Polder. In diese vorbereiteten Polder setze sich die Rübenerde nach dem Hineinpumpen ab. Das verwandte Transportwasser werde nach dem Absatzvorgang abgepumpt. Da es sich bei der Rübenerde um inerte Böden handele, seien die Lehmabdeckungen der Polder nur deshalb notwendig, weil ansonsten das Transportwasser versickern würde. Die bisherigen Polder 1 bis 3 würden auf diese Weise entsprechend den erteilten Genehmigungen betrieben. Der Polder 4 befinde sich in der Bauphase, das heiße, die Abgrabung sei noch nicht abgeschlossen. 9 Nachdem die Rechtsvorvorgängerin den Betrieb der Zuckerfabrik im Jahre 1991 eingestellt hatte, erteilte der Regierungspräsident Köln der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen unter dem 11. November 1993 die Genehmigung zur Herrichtung der durch Abgrabung in der Gemeinde Titz, Flur 38, Flurstück 44, entstandenen Polder 1 bis 4 durch Verfüllung mit Bodenaushub sowie für die Gesamtrekultivierung der Polder 1 bis 5. Unter "Auflagen zur Verfüllung" wurde ausgeführt, dass diese entsprechend dem Herrichtungsplan zu erfolgen habe. Dabei müsse allseitig ein niveaugleicher Übergang zu den Nachbargrundstücken vorgesehen werden. Künftige Setzungen seien zu berücksichtigen. Als Verfüllstoff dürfe ausschließlich Bodenaushub entsprechend Abfallschlüssel Nr. 314 11 verwendet werden. Der Bodenaushub dürfe keine Bestandteile enthalten, die eine Grundwasserverunreinigung besorgen ließen, d. h., dass die Eluat-Konzentrationen die empfohlenen Grenzparameter für die Deponieklasse 1 (außerhalb von Trinkwasser- und Heilquellen-Schutzgebieten) gemäß der Richtlinie über die Untersuchung und Beurteilung von Abfällen, Teil 2, Empfehlungen zur Beurteilung der Ergebnisse von Abfalluntersuchungen - Beseitigung von Abfällen durch Ablagern unter besonderer Berücksichtigung wasserwirtschaftlicher Gegebenheiten -, 1987 (Richtlinienentwurf), nicht überschreiten dürften. Die Ablagerung aller übrigen Stoffe sei untersagt. In den Nebenbestimmungen der Genehmigung wurde die Herrichtung des Geländes durch Verfüllung spätestens bis zum 31. Dezember 2009 und die Rekultivierung bis spätestens 31. Dezember 2010 befristet. 10 Mit Bescheid vom 10. Juni 2002 änderte der Beklagte die Genehmigung vom 11. November 1993 dahin gehend ab, dass nach der Abfallverzeichnis-Verordnung ab dem 1. Januar 2002 zur Verfüllung zugelassen wurden: A) reiner, unbelasteter Bodenaushub aus Eigenanlieferung 010408 (Abfälle von Kies- und Gesteinsbruch) sowie 010409 (Abfälle aus Sand und Ton) und aus Eigen- und Fremdanlieferung: 170504 (Boden und Steine), B) Materialien der Abfallschlüssel-Nummer 200202 (Boden und Steine) sowie C) Materialien der Abfallschlüssel-Nummer 020401 (Rübenerde), diese mit dem Zusatz, dass die Verfüllung von Rübenerde nur genehmigungskonform in Becken mit Basis- und Seitenabdichtung erfolgen dürfe. Zur Begründung wurde ausgeführt, gemäß Genehmigung vom 1. Juli 1978 (Polder 1 bis 3) seien der Boden und die Seitenwände der Grube mit wasserundurchlässigem Material von mindestens 0,5 m bis 1 m abzudichten. Hinsichtlich des Polders 4 werde im Erläuterungsbericht als Bestandteil der Genehmigung vom 19. November 1982 ausgeführt, dass Sohle und Dammböschungen des Beckens 4 wie in dem Bescheid für die Polder 1 bis 3 erstellt und durch eine wasserdichte Lehmschürze abgedichtet werden sollten. Die geforderten Abdichtungen seien nicht vorhanden. 11 Mit Antrag vom 13. September 2004 beantragte die Beigeladene die Genehmigung der Verfüllung des Polders 3 im Bereich der Abgrabungsflächen südlich Titz mit Bodenaushub und Bauschutt in der Qualität bis Z 2 gemäß LAGA (Technische Regeln der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall "Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Reststoffen/Abfällen"). In dem Antrag heißt es, dass der Polder nach 1982 als Auflandebecken für Rübenschlammerde genutzt worden sei auf der Grundlage der Genehmigungen des Regierungspräsidenten vom 1. Juni 1978 und 19. April 1982. Hiernach sei unter anderem eine Basisabdichtung aus wasserundurchlässigem Material in einer Stärke von 0,5 m und 1 m herzustellen gewesen. Die Bauüberwachung der Polder sei entsprechend der Genehmigung vom Staatlichen Amt für Wasser- und Abfallwirtschaft Aachen (StAWA) wahrgenommen und in dessen Abnahmebericht vom 27. September 1983 dokumentiert worden. Dieser umfasse neben dem südlich anschließenden Polder 2 die östliche Hälfte des Polders 3. Anschließend sei der Polder als Absetzbecken für Feinkornanteile aus der Kieswäsche genutzt worden. 12 Diesen Antrag lehnte der Beklagte durch Bescheid vom 25. Januar 2006 mit der Begründung ab, dass es sich bei der Verfüllung mit den beantragten Materialien nicht um eine Verwertung, sondern um eine Beseitigung von Abfällen handele. Abgrabungsrechtlich sei der Unternehmer zur Herrichtung, nicht aber zur Verfüllung verpflichtet. Herrichtung bedeute dabei lediglich die Oberflächengestaltung und Wiedernutzbarmachung des in Anspruch genommenen Geländes. Hierfür spreche auch der Wortlaut der Genehmigung vom 11. November 1993, in der es heiße, dass die Verfüllung mit Bodenaushub genehmigt und zur Rekultivierung verpflichtet werde. Nach alledem sei festzustellen, dass eine Deponiegenehmigung nach § 31 Abs. 2 KrW-/AbfG erforderlich sei. Hierfür sei ein Planfeststellungsverfahren durchzuführen. Eine Plangenehmigung reiche nicht aus, da es sich nicht um eine unbedeutende Deponie handele. Selbst wenn man eine Verwertungsmaßnahme annähme, stünde die beantragte Verfüllung einschließlich der erforderlichen Abdeckung/-dichtung den natürlichen Bodenfunktionen des § 2 BBodSchG entgegen. 13 Zu ihrem Widerspruch trug die Beigeladene vor, der Polder 3 sei zur Auflandung entsprechend des Genehmigungsbescheides vom 19. April 1992 durch eine 0,5 m mächtige Dichtungsschürze aus Lehm an den Böschungen sowie eine 1 m mächtige Lehmabdeckung auf der Sohle vorbereitet worden. Diese Lehmabdeckungen hätten ausweislich der Maßgaben des StAWA verhindern sollen, dass das mit der ursprünglich zur Verfüllung vorgesehenen Rübenerde in den Polder gelangende Transportwasser in den Untergrund versickern und von dort aus in das Grundwasser gelangen würde. Die in dem vorbezeichneten Genehmigungsbescheid geforderten Lehmabdeckungen seien ausweislich des wasserrechtlichen Erlaubnisbescheides des Regierungspräsidenten Köln vom 14. Oktober 1998, mit dem Ihrer Rechtsvorgängerin gestattet worden sei, den Polder 3 als Wasserreservoir für die Kieswäsche während der Auskiesung der benachbarten Polder 4 und 5 zu verwenden, ordnungsgemäß ausgeführt worden. Zu ihrem Widerspruch überreichte die Beigeladene eine Ablichtung des zwischen ihrer Rechtsvorvorgängerin und ihrer Rechtsvorgängerin geschlossenen Vertrages vom 6. Mai 1983 über eine Rand- und Basisauskleidung des Polders 3 mit einer Lehmschicht in einer Stärke von 0,5 m bis 1 m und Unterlagen über die Nutzung des Polders 3 als Wasserreservoir für die Kieswäsche in Polder 4 ab 1988. 14 Die Klägerin erhob am 27. Oktober 2006 Untätigkeitsklage, die beim erkennenden Gericht unter dem Aktenzeichen 5 K 1534/06 geführt wurde. 15 Die Bezirksregierung Köln wies den Widerspruch durch Bescheid vom 25. Januar 2007 zurück. Sie führte aus, dass keine Verfüllungsverpflichtung bestehe. Durch die Genehmigungen sei für die Polder 1 bis 5 lediglich ein Verfüllrecht begründet worden. Ungeachtet dessen stelle die Verfüllung keine ordnungsgemäße Verwertungsmaßnahme dar, da sie gegen bodenschutzrechtliche Vorgaben verstoße. Nach der derzeitigen Rechtslage habe die Verfüllung von Abgrabungen mit Bodenmaterial zu erfolgen, welches regelmäßig die Vorsorgewerte gemäß Anhang 2, Nr. 4 der BBodSchV einhalte. Anderenfalls handele es sich um eine Beseitigungsmaßnahme, für die Anforderungen des Abfallrechts gelten würden. Die seitens der Beigeladenen zur Verfüllung beantragten Materialien der Einbauklasse 2/Zuordnungswerte Z 2 überschritten die genannten Vorsorgewerte erheblich. Die beantragte Verfüllung stelle demnach eine Beseitigungsmaßnahme dar, welche nach § 31 Abs. 2 KrW-/AbfG zu beurteilen sei. 16 Nachdem die 5. Kammer des erkennenden Gerichts in der öffentlichen Sitzung vom 26. Mai 2008 darauf hingewiesen hatte, dass es sich bei der von der Klägerin beabsichtigten Verfüllmaßnahme um eine Verwertung des einzubringenden Bauschutts und nicht um eine Beseitigung handele, hob der Beklagte seinen Bescheid vom 25. Januar 2006 auf und erklärte, den Antrag der Klägerin auf Genehmigung der Verfüllung des Polders 3 mit Bodenaushub und Bauschutt der Qualität bis Z 2 erneut zu prüfen. Die Beteiligten erklärten daraufhin den Rechtsstreit übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt. 17 Mit Schreiben vom 3. November 2008 übersandte die Beigeladene den Antrag zur Verfüllung des Polders 3 im Bereich der Abgrabungsflächen südlich Titz mit Bodenaushub und Bauschutt in der Qualität bis Z 2 gemäß LAGA - Antragsfassung vom Oktober 2008. Dem Antrag beigefügt war eine ergänzende Bodenuntersuchung im Bereich des Polders 3, im Rahmen derer im Bereich dieses Polders im Böschungsbereich 15 Rammkernsondierungen bis in eine maximale Tiefe von 3 m sowie im östlichen basalen Bereich 4 Rammkernsondierungen bis in eine maximale Tiefe von 14 m niedergebracht worden waren. Im westlichen basalen Bereich des Polders konnten wegen des dort vorhandenen Sees keine Rammkernsondierungen niedergebracht werden. Der wasserrechtliche Erlaubnisantrag der Beigeladenen zur Versickerung von Niederschlagswasser aus der Oberflächenabdeckung des Polders 3 im Bereich der Abgrabungsflächen südlich von Titz datiert auf den 9. Juni 2010. Dem Antrag beigefügt war ein Lageplan der Oberflächenausbildung mit Neigung in Prozent, sowie ein Systemschnitt - Gesamtverfüllung - und ein Systemschnitt der Randrigole. 18 Der Beklagte leitete daraufhin das Beteiligungsverfahren ein. 19 Die Klägerin erhob Bedenken mit Blick auf die in der Aufstellung befindliche 8. Änderung ihres Flächennutzungsplanes sowie in Bezug auf eine Grundwasserverunreinigung. Sie führte aus, durch den Abstrom des Grundwassers in nördliche Richtung, insbesondere nach Beendigung der tagebaubedingten Sümpfungsmaßnahmen, werde die unmittelbar angrenzende Wasserschutzzone III ihres Wasserwerkes erheblich tangiert. 20 Das Sachgebiet 66/1 des Beklagten kam in seiner Stellungnahme vom 8. Mai 2009 zu dem Ergebnis, dass der Antrag aus boden- und wasserrechtlicher Sicht abzulehnen sei. Es führte unter anderem aus, das zur Verfüllung vorgesehene Material halte nicht die Vorsorgewerte nach Anhang 2 Nr. 4 der BBodSchutzV ein. Die Eluat-Gehalte des zur Verfüllung beantragten Materials würden die Sickerwasserprüfwerte sowie die Geringfügigkeitsschwellenwerte um ein Mehrfaches (in der Regel um mehr als das Fünffache) überschreiten. Nach den Antragsunterlagen sei die Wasserdurchlässigkeit der bereits vorhandenen Verfüllmaterialien (Rübenwascherde) untersucht worden, wobei die vorher (eventuell) aufgebrachte Basisabdichtungsschicht nicht von der später aufgebrachten Rübenwascherde zu unterscheiden gewesen sei. Innerhalb dieses Schichtenpaketes würden die Durchlässigkeitswerte und Korngrößenverteilungen zum Teil deutlich schwanken. Ein System in Form einer dichten Wanne sei hier keinesfalls - schon gar nicht natürlichen Ursprungs - gegeben. Unabhängig davon, ob die in den Antragsunterlagen vorgesehene Abdeckung für die bodenschutzrechtliche Bewertung überhaupt relevant sei, gehe auch die Antragstellerin davon aus, dass diese in Kombination mit der vorgesehenen Oberflächengestaltung das Eindringen von Niederschlagswasser nicht vollständig unterbinden werde. Während der Verfüllphase vor Errichtung der Abdeckung würde noch wesentlich mehr Sickerwasser anfallen, da das gesamte Niederschlagswasser (abzüglich der Verdunstung) im Verfüllkörper versickere. Somit wären die Schadstofffrachten während der Verfüllphase noch wesentlich größer. Diese Schadstofffrachten würden mit dem Sickerwasser in tiefere Bodenschichten verlagert und würden diese auf Dauer belasten. Belastet würden dabei auch Bodenbereiche, die nach dem Grundwasseranstieg wieder vom Grundwasser durchströmt würden. Eine ausreichend mächtige Pufferschicht unterhalb der vorgesehenen Verfüllbereiche mit entsprechendem Rückhaltevermögen für Schadstoffe bestehe oberhalb des künftigen Grundwassersspiegels nicht. Aufgrund des großen Volumens (rund 500.000 m³) und der tiefen Einbaulage des Verfüllmaterials würde ein Zustand geschaffen, der die Besorgnis des Entstehens einer schädlichen Bodenveränderung oder Grundwasserverunreinigung mit sich bringe und der nicht mehr reversibel sei. Wie auch von der Antragstellerin selbst dargestellt, stellten die vorhandenen Bodenschichten und Seitenbereiche keine vollkommen dichte Barriere im Sinne einer dichten Wanne dar. Ebenso sei auch keine vollständige wasserdichte Abdeckung des Verfüllbereiches vorgesehen. Um das dauerhafte Eindringen von Niederschlagswasser zu verhindern, müssten geeignete technische Sperrsysteme vorgesehen werden. Ebenso wäre der Einbau von Flächendrainagen und eine Überhöhung des Geländes erforderlich, um anfallendes Niederschlagswasser seitlich abzuführen. Die Antragstellerin lege nicht dar, wie eine dauerhafte Dichtigkeit der Abdeckung bzw. eine erforderliche wirksame Oberflächenabdichtung gewährleistet werden solle. Offensichtlich solle der Verfüllbereich mit Abdeckung nach Fertigstellung sich selbst überlassen werden. Bodenmechanisch werde es jedoch unweigerlich im Laufe der Zeit zu Setzungen und so weiter kommen, die sowohl die Abdeckung bzw. auch eine andere Oberflächenabdichtung unwirksam werden ließen als auch den Oberflächenabfluss verändern könnten. So könnten zum Beispiel Mulden oder Senken entstehen, in denen gerade das Oberflächenwasser verstärkt gesammelt und über den Verfüllkörper versickert werde. 21 Die Beigeladene legte ein Gutachten des Ingenieurbüros Dr. Tillmanns und Partner GmbH vom 27. Juli 2009 zu der Stellungnahme des Amtes für Wasser, Abfall und Umwelt des Beklagten vom 8. Mai 2009 vor. Darin heißt es unter anderem, die Untersuchungen hätten im basalen Bereich des Polders eine Dichtungsschicht gezeigt, die aus 5,9 m bis 8,4 m mächtigen feinkörnigen Böden des ehemaligen Dichtungseinbaus, der sedimentierten Rübenschlammerde und Rückständen aus der Kieswäsche bestehe. Den Materialien habe ausweislich umfangreicher Laboruntersuchungen eine Durchlässigkeit von 1 x 10-9 m/s zugeordnet werden können. Im Böschungsbereich sei ausweislich der durchgeführten Felduntersuchungen die Dichtungsschicht generell genehmigungskonform mit einer Mächtigkeit von > 1 m (örtlich bis 2,5 m) eingebaut worden. Ferner könnten durch den geplanten Einbau eines gemischtkörnigen Materials (Bodenaushub und Bauschutt), den geplanten Einbau mit Kettenverdichtung sowie die abschließende Verdichtung mittels Walzenzug für die Herstellung der Dichtungsschicht lokale Setzungen weitgehend ausgeschlossen und somit die Langzeitfunktionstüchtigkeit der Oberflächenabdeckung sichergestellt werden. Zur Erfassung und Bewertung der Dichtigkeit und Filterwirkung der Basisabdichtung seien umfangreiche Gelände- und Laboruntersuchungen durchgeführt worden. Ausweislich der durchgeführten Geländeuntersuchung seien innerhalb der vorwiegend feinkörnigen Basisschichten bei einer Gesamtmächtigkeit von 9,1 m zwei sandige Einschaltungen in Mächtigkeiten zwischen 1,0 m und 1,7 m vorhanden. Da die Wasserdurchlässigkeit eines Schichtpakets durch die Horizonte geringster Durchlässigkeit limitiert würden, seien die linsenförmigen sandigen Einschaltungen jedoch ohne Bedeutung für die Gesamtdurchlässigkeit. Entgegen dem vom Beklagten erweckten Eindruck wiesen auch vergleichbare Deponieabdichtungssysteme keine absolute Wasserundurchlässigkeit auf. Denn Entsprechendes geschehe auch bei vergleichbaren Deponien, die mit der Verordnung zur Vereinfachung des Deponierechts vom 27. April 2009 entsprechenden Abdichtungssystemen versehen würden. Zum Vergleich des beim Polder 3 geplanten Basisabdichtungssystems mit der Abdichtung von Deponien sei für das geplante Abdichtungssystem die sog. konvektive Durchlässigkeit nach den Grundsätzen für den Eignungsnachweis von Dichtungselementen in Deponieabdichtungssystemen des Deutschen Instituts für Bautechnik berechnet worden. Aufgrund der Mächtigkeit der Basisabdichtung im Polder 3 liege die Verweilzeit gegenüber standardisierten Deponieabdichtungssystemen mit knapp 104 Jahren deutlich höher. Hierdurch würden insbesondere Absorptions- sowie Abbauprozesse in besonderem Maße begünstigt. 22 Nachdem der Beigeladenen seitens des Beklagten eine abfallrechtliche Genehmigung in Aussicht gestellt worden war, führte diese mit Schreiben vom 23. März 2010 aus, sie sei bereit, ihren Verfüllungsantrag nach Deponierecht weiterzuverfolgen, sofern im Einzelnen von ihr aufgeführte Punkte zugesichert würden. 23 Am 10. Juni 2010 beantragte die Beigeladene, ihr für die Errichtung und den Betrieb einer Deponie der Deponieklasse 0 im Sinne der Deponieverordnung eine Plangenehmigung auf der Basis der vorliegenden Antragsunterlagen zu erteilen. 24 Das Sachgebiet 66/1 des Beklagten führte unter dem 5. August 2010 aus wasserrechtlicher Sicht aus, es sei eine gutachterliche Aussage zu treffen, dass aus der Rigole unmittelbar neben der Verfüllung kein versickerndes Wasser der mit hohem Aufwand abgedichteten Deponie seitlich zulaufen dürfe. Seitens des Büros Dr. Tillmanns und Partner sei für die Dimensionierung der Rigole fiktiv ein Durchlässigkeitswert von 5 x 10-8 m/s angesetzt worden. Wie die Durchlässigkeit des Bodens tatsächlich sei, sei nicht ermittelt worden. Dies sei nachzuholen. Sollte der Boden tatsächlich diesen Durchlässigkeitsbeiwert haben, könne nicht das komplette Niederschlagswasser eines Jahres in der Anlage versickert werden. Ausgehend von den anfallenden Niederschlagswerten müsse der Boden einen wesentlich besseren Durchlässigkeitsbeiwert besitzen. Es sei daher notwendig, dass der anstehende Boden vor Ort gutachterlich überprüft werde. Einer Versickerung im etwa 150 m langen Südwestabschnitt könne ebenfalls nur zugestimmt werden, wenn über ein qualifiziertes geotechnisches Gutachten nachgewiesen werde, dass dauerhaft die Standsicherheit der benachbarten Böschung unter Berücksichtigung des Sickerwasserzuflusses in den Rigolen nachgewiesen werde. 25 Die Klägerin nahm dahin gehend Stellung, dass es geboten sei, ein Planfeststellungsverfahren durchzuführen. Des Weiteren fehle es an formellen Genehmigungsvoraussetzungen, beispielhaft zu nennen sei das Fehlen von Angaben zur Begründung der Notwendigkeit der Maßnahme, der Kapazität der Deponie, der Abfallschlüssel, der Angaben der Stilllegungs- und Nachsorgephase sowie der zu erbringenden Sicherheitsleistung. In materieller Hinsicht werde gegen die Regionalplanung verstoßen, weil es sich um eine regional bedeutsame Abfalldeponie handele, die außerhalb der zeichnerisch dargestellten Standortbereiche im Regionalplan nicht zuzulassen seien. Außerdem werde sie in ihrer Planungshoheit verletzt. Vorliegend sei zu befürchten, dass eine hinreichend konkrete Planung ihrerseits durch die Fachplanungsentscheidung nachhaltig gestört werde. So seien die unmittelbar nördlich an den Polder 3 angrenzenden Flächen Gegenstand der 11. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Titz, die teilweise bereits von der Bezirksregierung genehmigt worden sei. Im Übrigen führte sie Bedenken des Gewässerschutzes an. Schließlich verwies sie darauf, dass die Antragsunterlagen mangels einer Aussage zu schädlichen Umwelteinwirkungen nicht bescheidungsfähig seien. 26 Ein Aktenvermerk des Beklagten vom 8. September 2010 verhält sich zu möglichen Risiken für das Grundwasser, zum Verzicht auf Nachforderung hydrogeologischer Untersuchungen sowie zum Verzicht auf Sickerwasseraufbereitung während des Deponiebetriebs. In der Zusammenfassung heißt es im Wesentlichen, dass mögliche Emissionen von Schadstoffen durch deponierechtliche Anforderungen an die Abfälle und die Sicherung der Verfüllung minimiert würden. Dies gelte gleichermaßen für die Mobilisierung der Schadstoffe aus den Abfällen sowie für die Rückhaltung möglicherweise mobilisierter Schadstoffe in der Deponie. Sollte es dennoch zu Schadstoffausträgen aus der Deponie kommen, sei bei der Transmissionsbetrachtung zu berücksichtigen, dass es auf dem Weg durch mehrere Stockwerke zu einer erheblichen Verdünnung der Stoffe kommen würde. Außerdem fließe das Grundwasser im ersten Stockwerk nicht in Richtung der Wasserwerksbrunnen. Das für die Trinkwassergewinnung genutzte Grundwasser sei durch ein Multibarrierensystem vor möglichen Schadstoffeinträgen (Immissionen) aus der Deponie geschützt: Neben zwei technischen Barrieren (Oberflächenabdichtung und Basisabdichtung) sicherten mehrere extrem mächtige und hydraulisch wirksame trennende geologische Barrieren (Tonschichten in Mächtigkeiten von über 25 m) die Brunnen vor möglichen Belastungen aus oberflächennahen Schadstoffeinträgen. Da die Sachlage derart eindeutig sei, werde auf die Forderung weiterer hydrogeologischer Untersuchungen verzichtet. Außerdem werde weiterhin auf die Forderung einer Sickerwasseraufbereitung während der Betriebszeit verzichtet. In diesem Zusammenhang sei aber noch einmal anzumerken, dass im Rahmen der Deponiestilllegung erneut geprüft werde, ob zusätzliche Maßnahmen zum Grundwasserschutz notwendig würden wie z. B. Anordnung einer langfristigen Grundwasserüberwachung oder Abpumpen des während der Betriebszeit möglicherweise im Deponiekörper eingestauten Sickerwassers. 27 In einer Auflistung vom 14. September 2010 zur Nachforderung von Unterlagen heißt es u.a., es sei eine gutachterliche Aussage zu treffen, dass aus der Rigole kein Sickerwasser in die Deponie eindringen könne, und ein qualifiziertes geotechnisches Gutachten zum Nachweis der dauerhaften Standsicherheit der Böschung im etwa 150 m langen Südwestabschnitt vorzulegen. 28 Mit Schreiben vom 15. September 2010 forderte der Beklagte Unterlagen bzw. Erläuterungen nach. 29 Der Aktenvermerk des Beklagten vom 21. September 2010 verhält sich zur Festlegung von Grenzwerten für die Verfüllung. Die Grenzwerte werden darin für drei unterschiedliche Verfüllregime festgelegt, und zwar für die Anhebung der Deponiebasis, für die Verfüllung des Polders mit Inert-Abfällen sowie die Rekultivierung der Oberfläche. Zur Anhebung der Deponiebasis wird ausgeführt, dass sich vermutlich nicht die gesamte Deponiebasis oberhalb des maximalen Grundwasserstandes befinden werde. Eine Vermessung liege nur für den verlandeten Bereich vor. Zur Erreichung des Höhenniveaus von 81,5 m NN sei daher antragsgemäß vorgesehen, den Untergrund der westlichen Hälfte mit ca. 40.000 m³ Z 0-Material aufzufüllen, um die Deponiebasis auf ein grundwasserfreies Niveau anzuheben. Hierbei handele es sich um eine Verfüllmaßnahme, die laut Anhang 3, Ziffer 1 der Deponieverordnung (DepV) unter die Kategorie "Technische Maßnahmen zur Schaffung, Vervollständigung oder Verbesserung der geologischen Barriere" falle. Für diese Maßnahmen würden laut Tabelle 1 des Anhangs 3 DepV die Grenzwerte der Spalte 4 der Tabelle 2 des Anhang 3 DepV gelten. Die geplante Verfüllung des Polders mit Inert-Abfällen erfolge dann nach den deponierechtlichen Vorgaben der Deponieklasse 0. 30 Der Fachbereich 66/1 nahm unter dem 21. September 2010 aus wasserwirtschaftlicher Sicht zu den Bereichen Trinkwassergewinnung, Wasserschutzgebiet, Auswirkungen der tagebaubedingten Sümpfungsmaßnahmen sowie einer möglichen Gefährdung des Grundwassers durch aussickernde Stoffe dahingehend Stellung, dass das Grundwasser in ca. 100 Jahren und später wieder das natürliche Niveau erreichen werde. Das Grundwasser habe im Bereich der vorgesehenen Verfüllung ursprünglich bei ca. 80 m NN angestanden, das natürliche Gelände liege nördlich und östlich des Polders 3 bei ca. 100 m NN. Zur Sicherheit werde über dem natürlichen Grundwasserhöchststand noch ein Abstand von einem Meter vorgesehen, das heiße, dass erst ab 81,50 m NN das schwach belastete Material eingebaut werden dürfe. Nunmehr sei eine entsprechend sachgerechte Abdichtung mit ausreichendem Gefälle sowie eine Versickerung des Drainwasser aus der Abdichtung in einem ausreichend großen Abstand vom Verfüllkörper vorgesehen. Während der Verfüllphase könne das Niederschlagswasser das schwach belastete Material erreichen. Durch die entsprechende Nebenbestimmung in der Genehmigung müsse die Antragstellerin aufgefordert werden, die offenen Einbauflächen möglichst gering zu halten. Gleichzeitig sei das Material zügig zu verfüllen. Mit dem Einbau der Abdichtung müsse unverzüglich begonnen werden, nachdem die jeweilige Verfüllhöhe erreicht worden sei. Hierzu seien noch konkrete Angaben im Rahmen eines Verfüllplanes vorzulegen. Der Polder 3 sei vom jetzigen als auch vom zukünftigen tatsächlichen Einzugsgebiet der Trinkwassergewinnungsanlage über 500 m entfernt. Erst nach Beendigung der Sümpfungsmaßnahmen und einer fortgesetzten Förderung aus dem dritten Grundwasserstockwerk, also nach 2100, werde die geplante Deponie im Regenerationsgebiet des Wasserwerkes liegen. Im Bereich der geplanten Deponie verlaufe die Grundwasserfließrichtung vor und während der Sümpfung im ersten und dritten Stockwerk von den Brunnen zu den Polderflächen. Ein Zufluss aus dem Raum Ameln zu den Brunnenanlagen sei ausgeschlossen. Somit könne eine Gefährdung des Grundwassers bzw. des Rohwassers zur Trinkwasserversorgung als unwahrscheinlich angesehen werden. Im ersten Grundwasserstockwerk sei die Grundwasserfließrichtung 1955 von West nach Ost verlaufen. Bis zum Jahr 2004 habe sich im Bereich der Polder keine Änderung der Grundwasserfließrichtung ergeben. Vor Beginn der Sümpfung sei das Grundwasser im dritten Stockwerk im nördlichen Teil der Erftscholle als Grundwasserkuppel mit schwachen Gefälleverhältnissen ausgebildet gewesen. Der Scheitelpunkt sei etwa in Höhe der Ortslage Titz verlaufen. Von hier sei das Grundwassergefälle sowohl nach Westen zum Rurrand als auch nach Osten auf den Rhein gerichtet gewesen. Zurzeit werde das Grundwasser in diesem Stockwerk durch die Sümpfungsmaßnahmen von Nordwest nach Südosten in Richtung Hambach umgelenkt. 31 Die Bezirksregierung Köln nahm unter dem 27. September 2010 dahin gehend Stellung, dass ein Plangenehmigungsverfahren durchgeführt werden dürfe, wenn es sich - unabhängig von der Größe - um eine DK-0-Deponie handele. 32 Mit Schreiben vom 8. Oktober 2010 führte die Bezirksregierung Köln aus, dass nach den landesplanerischen Vorgaben (Regionalplan, Teilabschnitt Region Aachen, Kapitel 3.3.1 Abfallentsorgungsanlagen, Erläuterung 1) Deponien der Klasse 0, die keine besonderen Anforderungen an den Untergrund stellen würden, regelmäßig nicht als regional bedeutsam zu beurteilen seien. Auch die deutlich unter 10 ha liegende flächenhafte Ausdehnung der geplanten Deponie entspreche dieser Beurteilung. Der Hinweis der Klägerin auf eine fehlende rechtliche Einschränkung des Einzugsgebiets sei nicht entscheidungserheblich. 33 Seitens der Beigeladenen wurden weitere Gutachten des Büros Dr. Tillmanns und Partner vom 14. Oktober 2010 sowie 11. Oktober 2010 zu Sickerversuchen entlang der nördlichen Böschung des Polders 3 und zur Überschüttung des Seebereiches aus südwestlicher Richtung vorgelegt. 34 Unter dem 17. Dezember 2010 vermerkte der Beklagte, dass es gemäß § 25 Abs. 3 UVPG keiner Umweltverträglichkeitsprüfung bedürfe, weil bereits mit Genehmigungsbescheid der Bezirksregierung Köln vom 1. Juni 1978 die Abgrabung des Polders 3 und dessen Verfüllung mit Abraum oder Rübenerde zugelassen worden sei. Da somit der Betrieb einer Abgrabung mit anschließender Verfüllung vor Erlass des UVPG beschieden worden sei, handele es sich um einen Altfall, für den das UVPG nicht gelte. Die hilfsweise durchgeführte Vorprüfung der UVP-Pflicht nach § 3 c UVPG, ob in Anlehnung an Ziffer 12.3 der Anlage 1 des UVPG (Errichtung und Betrieb einer Deponie zur Ablagerung von Inert-Abfällen) eine UVP-Pflicht im Einzelfall ergebe, habe ergeben, dass dies nicht der Fall sei. Dieses Ergebnis wurde am 23. Januar 2011 sowie am 26. Januar 2011 in der örtlichen Presse bekannt gemacht. 35 Mit Datum vom 11. April 2011 erteilte der Beklagte der Beigeladenen die Plangenehmigung zur Verfüllung des Polders 3 mit mineralischen Inert-Abfällen als unbedeutende Deponie der Deponieklasse 0 unter den nachstehenden Nebenbestimmungen. Gleichzeitig wurde die wasserrechtliche Erlaubnis zur Versickerung von Niederschlagswasser aus der Oberflächenabdeckung erteilt. 36 Die Klägerin hat am 4. Mai 2011 Klage erhoben. Sie macht im Wesentlichen geltend, die Plangenehmigung sei rechtswidrig. Der Umstand, dass ihr Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 Satz 1 und 2 BauGB nicht eingeholt worden sei, führe zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung. § 38 Satz 1 BauGB sei nicht einschlägig, da Gegenstand des genehmigten Vorhabens eine stoffliche Verwertung von Abfällen sei. Die Beigeladene treffe eine Verfüllungsverpflichtung gemäß Bescheid des Regierungspräsidenten Köln vom 11. November 1993. Die Abfälle erfüllten eine sinnvolle Aufgabe, indem sie andere Materialien ersetzten, die für diese Aufgabe hätten verwendet werden müssen. Die Verwertung unterfalle nicht dem Fachplanungsprivileg des § 38 BauGB. Nach der Kommentarliteratur gelte § 38 BauGB nicht für Abfallverwertungsanlagen. Unabhängig davon sei das Vorhaben nicht von überörtlicher Bedeutung im Sinne des § 38 Satz 1 BauGB. Die Deponie diene nach den Angaben der Beigeladenen im Wesentlichen als Betriebsdeponie für die Bauunternehmung Tholen, die ein mit der Beigeladenen verbundenes Unternehmen sei. Es komme hinzu, dass es sich nach der Einschätzung des Beklagten auch um eine im Sinne des Regionalplans nicht regional bedeutsame Deponie handele. Darüber hinaus würden ihre abwägungsbeachtlichen Belange durch die Plangenehmigung verletzt. Die kommunale Planungshoheit vermittle ihr als Gemeinde eine wehrfähige, in die Abwägungsentscheidung einzubettende Rechtsposition gegen fremde Fachplanungen, soweit eine eigene hinreichend konkrete und verfestigte Planung vorliege. Die 11. Änderung des Flächennutzungsplanes sei im Zeitpunkt der Plangenehmigung bereits in Kraft getreten gewesen. Die Plangenehmigung erweise sich ferner bereits aufgrund einer nicht zulässigen Vorabbindung des Beklagten als abwägungsfehlerhaft. Aus dem Verwaltungsvorgang gehe deutlich hervor, dass der Beklagte vor seiner abschließenden Abwägungsentscheidung unzulässigen Bindungen unterlegen habe, in deren Folge er seinen Abwägungsspielraum nicht im erforderlichen Umfang habe ausschöpfen können. Das vorliegende Genehmigungsverfahren sei dadurch gekennzeichnet, dass die Beigeladene erheblichen Druck auf den Beklagten ausgeübt habe, nachdem der ursprüngliche Ablehnungsbescheid des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor der 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Aachen aufgehoben worden sei, indem mit der Erhebung einer Untätigkeitsklage gedroht worden sei. Der Beklagte habe sich bereits dahin gehend festgelegt gehabt, eine im Rahmen des Verfahren formell vorzunehmende Risikobewertung nach § 3 Abs. 4 DepV würde voraussichtlich zu dem Ergebnis führen, dass die grundsätzlich für Deponien der Klasse 0 bestehenden Anforderungen in zahlreichen erheblichen Punkten entsprechend herabgesetzt werden könnten. Die Entscheidung erweise sich des Weiteren hinsichtlich der Auswirkung der Deponie auf das Grundwasser und damit des klägerischen Belangs der gemeindlichen Trinkwasserversorgung als abwägungsfehlerhaft. Es sei fraglich, ob die von dem Beklagten herangezogene Rechtsgrundlage für den von ihm vorgenommenen Verzicht auf eine Basisabdichtung und Sickerwasserfassung vorliegend überhaupt einschlägig sei. Denn die Ermessensvorschrift des § 3 Abs. 4 DepV setze tatbestandlich voraus, dass es sich um eine Deponie der Klasse 0 handele. Genau dies sei aufgrund der hier zugelassenen Verfüllstoffe aber fraglich. So stelle der Beklagte bereits in seinem Schreiben vom 20. November 2009 fest, dass durch die zur Verfüllung vorgesehenen Materialien häufig die Zuordnungswerte der Deponieklasse 0 überschritten würden. Ebenso habe sich die Untere Wasserbehörde des Beklagten in ihrem internen Vermerk vom 18. Januar 2011 ausdrücklich gegen die von der Beigeladenen geforderte Aufnahme einer Öffnungsklausel für Einzelfallzulassungen gewandt. Die beantragte Deponie befinde sich bereits aufgrund der beantragten Abfallarten im Grenzbereich zwischen Deponieklasse 0 und Deponieklasse 1. Dennoch habe der Beklagte in der Nebenbestimmung 3.61 hinsichtlich der Abfallschlüsselnummern 161106 (Ofenauskleidungen) und 170508 (Gleisschotter) wörtlich die von der Beigeladenen zuletzt unter dem 11. März 2011 gewünschte Öffnungsklausel übernommen. Der Beklagte begründe dies unter Ziffer 7.2 der Plangenehmigung mit den Sicherungssystemen der Deponie. Hier sei aber in den Blick zu nehmen, dass auf einen Großteil der nach der Deponieverordnung vorgeschriebenen wesentlichen Sicherungssysteme unter Ziffer 7 der Plangenehmigung gerade verzichtet werde, so auf eine Basisabdichtung und Sickerwasserfassung, auf eine Grundwasserüberwachung sowie auf die Erhebung von Wasserhaushaltsdaten. Ausweislich der im Verfahren abgegebenen Stellungnahmen des Amtes für Wasser, Abfall und Umwelt des Beklagten vom 19. Dezember 2008 und 8. Mai 2009 könne den befürchteten erheblichen und dauerhaften Auswirkungen auf die Umwelt nur durch ein dem Deponierecht angelehntes Sicherungskonzept begegnet werden, das zahlreiche ineinandergreifende Maßnahmen umfassen müsse, etwa Grundwassermessstellen, eine Oberflächenabdichtung nach den Anforderungen der DepV, eine Ertüchtigung der Basisabdichtung mit Drainageschicht und Sickerwasserfassung, eine Regelung der Nachsorgephase, qualifiziertes Personal mit entsprechender Sachkunde und so weiter. Der Beklagte habe auf ein solches umfassendes Sicherungskonzept, aber auch auf die sich aus dem Deponierecht ergebenden Anforderungen an eine Deponie als technisches Bauwerk verzichtet. Die zum Schutze des Grundwassers vorgesehenen Maßnahmen seien gegenüber dem ursprünglich auf abgrabungsrechtlicher Grundlage beantragten - und offenbar nicht genehmigungsfähigen - Vorhaben praktisch nicht verschärft worden. 37 Die Klägerin beantragt, 38 die Plangenehmigung des Beklagten vom 11. April 2011 zur Verfüllung des Polders 3 in Titz-Ameln aufzuheben. 39 Der Beklagte beantragt, 40 die Klage abzuweisen. 41 Er erwidert, die Einholung des gemeindlichen Einvernehmens sei nach § 38 BauGB entbehrlich gewesen. Gemäß § 31 Abs. 2 und Abs. 3 Nr. 1 KrW-/AbfG habe eine Plangenehmigung erteilt werden können, da es sich um eine unbedeutende Deponie handele. Im Übrigen handele es sich um Abfälle zur Beseitigung. Das Material, welches die Beigeladene verfüllen wolle, sei nach Abgrabungsrecht für eine Verfüllung ungeeignet. Die Vorsorgewerte nach der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung würden nicht eingehalten. Aus diesem Grund sei seinerzeit der abgrabungsrechtliche Antrag auf Verfüllung des Polders 3 mit Bauschutt abgelehnt worden. Obwohl die Deponie unbedeutend sei, sei sie dennoch ein Vorhaben von überörtlicher Bedeutung im Sinne des § 38 Satz 1 BauGB. Diese ergebe sich zum einen aus der Lage der Deponie an der Gemeinde- und Kreisgrenze. Das in die Deponie einzubauende Material stamme nicht überwiegend aus dem Betrieb der Beigeladenen, sondern werde von dieser im Umkreis von ca. 50 km akquiriert. Nach den glaubhaften Aussagen der Beigeladenen stamme dieses Material somit aus einem Einzugsgebiet, das über die Grenzen der Gemeinde Titz und des Kreises Düren hinausgehe. Die Plangenehmigung verletze auch keine abwägungsrelevanten Belange, insbesondere werde die gemeindliche Planungshoheit nicht verletzt. Der Vorwurf unzulässiger Absprachen und Zusicherungen zwischen dem Beklagten und der Beigeladenen sei zurückzuweisen. Mit Schreiben vom 20. November 2009 seien der Beigeladenen die zu diesem Zeitpunkt erkennbaren genehmigungsrechtlichen Anforderungen für ein Deponiegenehmigungsverfahren dargelegt worden. Gleichzeitig sei jedoch darauf hingewiesen worden, dass im Rahmen des Beteiligungsverfahrens Hinderungsgründe auftreten könnten. Sein Abwägungsspielraum sei dadurch in keiner Weise eingeschränkt worden, es sei vielmehr nach einer sachgerechten und realisierbaren Lösung gesucht worden. Verschiedene beantragte Abfallschlüsselnummern seien abgelehnt worden. Die teilweise Ertüchtigung des Oberflächenabdeckungssystems sei gefordert worden. Außerdem sei dem Wunsch nach Festlegung auf bisher gelieferte Antragsunterlagen nicht entsprochen worden. Der wasserrechtliche Erlaubnisantrag zur Versickerung sei mehrfach modifiziert worden (z. B. keine Versickerung an der Südwestflanke). Für die Standsicherheit des Deponiekörpers hätten aufwändige gutachtliche Nachweise erstellt werden müssen. Die Verfüllplanung habe vollständig umgearbeitet werden müssen. Von einer Vorabbindung könne daher keine Rede sein. Bei der Aufstellung des Flächennutzungsplanes sei er - der Beklagte - um Stellungnahme gebeten worden. Außerdem habe die Klägerin eine Änderung im Begründungsteil des Flächennutzungsplanes vornehmen müssen vor dem Hintergrund, dass in dem beabsichtigten Mischgebiet eine Pferdepension ansässig sei. Aufgrund der gemessenen Emissionen sei in einem Radius ellipsenförmig von 100 m um diese Pferdepension keine Wohnbebauung möglich. Die zulässigen Schadstoffgehalte der einzubauenden Materialien seien auf die Anforderungen einer Deponie der Klasse 0 reduziert worden, mit einzelnen, in der DepV ausdrücklich genannten Ausnahmen. 42 Die Beigeladene beantragt, 43 die Klage abzuweisen und 44 der Klägerin die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen. 45 Sie trägt vor, das Einvernehmen der Klägerin sei nicht erforderlich gewesen, weil die Anwendung des § 36 Abs. 1 Satz 2 BauGB durch § 38 Satz 1 BauGB ausgeschlossen sei. Das Vorhaben habe überörtliche Bedeutung. Die Deponie habe ein Einzugsgebiet, das mehrere Kreise erfasse. Neben Abfällen aus dem mit der Beigeladenen verbundenen Unternehmen der Bauunternehmung Tholen GmbH, bei dem regelmäßig anlässlich von Erd- und Straßenbauarbeiten Aushubmaterialien anfielen, deren Verwertung im Rahmen normaler Verfüllmaßnahmen (Abgrabungen) nicht mehr zugelassen seien, solle die geplante Deponie auch von Drittunternehmen entsprechend geartete Stoffe zur Verfüllung aufnehmen. Die Stoffe stammten geografisch aus einem Umkreis von 50 km. Die gemeindliche Planungshoheit werde nicht verletzt. Daran ändere auch nichts, dass die 11. Änderung des Flächennutzungsplans bereits vor Erteilung der Plangenehmigung in Kraft gewesen sei. Der Klägerin sei bereits aufgrund der abgrabungsrechtlichen Genehmigung des Regierungspräsidenten Köln vom 11. November 1993 hinlänglich bekannt, dass für den Polder 3 eine unbefristete Verfüllverpflichtung bestanden habe. Schon aufgrund des Rücksichtnahmegebots wäre die Klägerin gehalten gewesen, die für die angrenzende Fläche bestehende und zum Zeitpunkt der Flächennutzungsplanänderung offenkundig noch nicht abgeschlossene Verfüllmaßnahme - wie seitens des Beklagten im Übrigen während des Flächennutzungsplanänderungsverfahrens ausdrücklich verlangt - im Rahmen ihrer Planung zu berücksichtigen. Ihr Vorhaben erfülle die Voraussetzungen für das Eingreifen des Erfordernisses der Planfeststellung oder Plangenehmigung. Es sei unzutreffend, dass Gegenstand des Vorhabens eine stoffliche Verwertung von Abfällen sei. Vorliegend bestehe zwar eine Verfüllverpflichtung. Die Einstufung der streitgegenständlichen Verfüllung als Verwertungsmaßnahme scheitere aber an der mangelnden Geeignetheit des Verfüllmaterials. Außerdem sei Hauptzweck die Annahme der zur Verfüllung vorgesehenen Abfälle gegen Geld sowie die Ersparnis entsprechender externer Deponierungskosten bei der Bauunternehmung Tholen GmbH für anfallende Aushubmaterialien. Es liege keine Verletzung abwägungserheblicher Belange der Klägerin vor. Die von dem Beklagten auf der Grundlage des § 3 Abs. 4 DepV zugelassenen Ausnahmen bewegten sich innerhalb des von dieser vorgegebenen Rahmens. Sie seien dem Umstand geschuldet, dass die vorliegend vorhandene Basis- und Flankenabdichtung eine deutlich höhere Sicherheit gegenüber Schadstoffausträgen biete als ein entsprechend Ziffer 2.2, Tabelle 2 der DepV errichtetes Abdichtungssystem für die Deponieklasse 0. Soweit auf von ihr erhobene Forderungen abgestellt werde, habe der Beklagte diesen nicht sämtlich bzw. vollumfänglich Folge geleistet. Beispielsweise seien die im Zuge der Verfüllung einzuhaltenden Zuordnungswerte seitens des Beklagten nicht entsprechend den Empfehlungen in der fachgutachterlichen Stellungnahme des Büros Dr. Tillmanns und Partner festgesetzt worden. Inwieweit - wie die Klägerin weiter vortrage - die der Beigeladenen in Ziffer 3.61 der Plangenehmigung eingeräumte Möglichkeit, für die Abfallschlüsselnummern 161106 (Ofenauskleidungen) und 170508 (Gleisschotter) bei konkreten Vorhaben eine Einzelfallzulassung zu beantragen, die Grenzwerte für die Verfüllung aufweichen könnten, erschließe sich nicht. Die von der Klägerin beanstandete Regelung knüpfe ausdrücklich an § 27 Abs. 2 KrW-/AbfG an, wonach die zuständige Behörde im Einzelfall unter dem Vorbehalt des Widerrufs Ausnahmen von der in § 27 Abs. 1 KrW-/AbfG normierten Pflicht, Abfälle nur in den dafür zugelassenen Anlagen und Einrichtungen zu behandeln, zu lagern oder abzulagern, zulassen könne, wenn dadurch das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt werde. Gleiches gelte für die Entscheidung des Beklagten, vorliegend auf die Errichtung einer Basisabdichtung und Sickerwasserfassung zu verzichten. Mit diesem Verzicht gehe nach der Begründung des Plangenehmigungsbescheides angesichts der besonderen Verhältnisse des vorliegenden Einzelfalls keine Absenkung des im Falle einer DK-0-Deponie üblicherweise einzuhaltenden Sicherheitsniveaus einher, weil im Bereich des Polders 3 aufgrund der früheren Nutzung bereits eine Basis- und Flankenabdichtung vorhanden sei, die ein deutlich höheres Sicherheitsniveau als die in Anhang 3, Tabelle 1 der DepV für eine Deponie der Klasse 0 vorgesehenen Systemkomponenten gewährleisten würden. Der Verzicht auf eine Grundwasserüberwachung sowie auf die Erhebung von Wasserhaushaltsdaten stehe im Zusammenhang mit der Sümpfung des Gebietes. Eine Erhebung von Deponiegasdaten scheide bei Inert-Abfällen aus. Auf eine durch das Vorhaben verursachte Beeinträchtigung gemeindlicher Einrichtungen könne sich die Klägerin ebenfalls nicht mit Erfolg berufen. Wehrfähige Rechte stünden ihr insoweit nur zur Seite, wenn die Klägerin in den Belangen der Wasserversorgung selbst hinreichend konkretisierbar nachteilig betroffen wäre. Die Gesamtverfüllung werde schon nach zehn Jahren abgeschlossen sein. Für diesen überschaubaren Zeitraum sei davon auszugehen, dass die im Untergrund vorhandene Abdichtungsschicht die Funktion einer Basisabdichtung übernehme. Die gegen die Wirksamkeit der vorhandenen Basis- und Flankenabdichtung vorgebrachten Bedenken der Klägerin erwiesen sich als haltlos. Während der Verfüllphase könne kein Sickerwasser aus der Deponie austreten. Mit dem Bau der Oberflächenabdichtung könne dann kein Niederschlagswasser in relevanten Mengen mehr in den Deponiekörper eindringen. Ausweislich der den genehmigten Antragsunterlagen der Beigeladenen beigefügten Schichtenverzeichnisse sei das dritte Grundwasserstockwerk durch zwei mächtige Tonschichten hydraulisch vom oberen freien Grundwasserleiter getrennt. Entsprechend dem Schichtaufbau werde das dritte Grundwasserstockwerk nicht über die direkte Grundwasserneubildung aus dem Niederschlagswasser, sondern indirekt (sog. "Leakage-Effekt") aus den höheren Grundwasserstockwerken gespeist. 46 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird verwiesen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsvorgänge des Beklagten. 47 Entscheidungsgründe: 48 Die Klage ist zulässig. 49 Insbesondere kann die Klägerin geltend machen, durch die angefochtene Plangenehmigung in ihren Rechten verletzt zu sein (§ 42 Abs. 2 VwGO). Eine Verletzung ihrer Rechte ist nach ihrem Tatsachenvortrag nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen. 50 Mit Blick darauf, dass es sich um eine Drittanfechtung handelt, kann die Klägerin indes nicht mit Erfolg geltend machen, es handele sich nicht um eine unbedeutende Deponie im Sinne des § 31 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 KrW-/AbfG. 51 Nach § 31 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 KrW-/AbfG gilt § 74 Abs. 6 VwVfG mit der Maßgabe, dass die zuständige Behörde nur dann anstelle eines Planfeststellungsbeschlusses auf Antrag oder von Amts wegen eine Plangenehmigung erteilen kann, wenn die Errichtung und der Betrieb einer unbedeutenden Deponie beantragt wird, soweit die Errichtung und der Betrieb keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf ein in § 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG genanntes Schutzgut haben kann. Die Entscheidung der Behörde, anstelle eines Planfeststellungsverfahrens ein Genehmigungsverfahren durchzuführen, kann aber von Drittbetroffenen nicht mit Erfolg angefochten werden. 52 Vgl. Beckmann in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Kommentar, II. Band, Stand: März 2002, § 31 KrW-/AbfG, Rn. 75; Spoerr in Jarass/Petersen/Weidemann, Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz, Kommentar, II. Band, Stand: August 2004, § 31 Rn. 230; Paetow in: Kunig/Paetow/Versteyl, Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz, Kommentar, 2. Auflage 2003, § 31 Rn. 143; VGH München, Beschluss vom 4. Juli 1995 - 20 CS 95.849 -, NVwZ 1996, 1128. 53 Auf das KrW-/AbfG ist abzustellen, auch wenn am 1. Juni 2012 das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) in Kraft getreten ist. Ob eine angefochtene Genehmigung den Dritten in dessen Rechten beeinträchtigt, beurteilt sich grundsätzlich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung. Verändert sich danach die Rechtslage zu Ungunsten des Berechtigten, haben diese außer Betracht zu bleiben. Ob eine Verbesserung für den Genehmigungsinhaber bis zur mündlichen Verhandlung zu seinen Gunsten, 54 vgl. zur Meistbegünstigungstheorie in einzelnen Rechtsgebieten: Wolff in Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 3. Auflage 2010, § 113 Rn. 119, 55 auch im Abfallrecht zu berücksichtigen ist, kann dahinstehen. Sowohl § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 KrWG als Nachfolgevorschrift zu § 31 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 KrW-/AbfG als auch die Nachfolgevorschriften zu den im vorliegenden Verfahren ansonsten in den Blick zu nehmenden Bestimmungen des KrW-/AbfG enthalten keine für die Beigeladene günstigere Regelung. 56 Im Übrigen besteht kein Anspruch für Dritte auf die Wahrung der Bestimmungen des objektiven Rechts, beispielsweise des Umwelt- oder Naturschutzrechts. 57 Vgl. Stelkens/Bonk, a. a. O., § 74 Rn. 268; Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 21. März 1996 - 4 C 26.94 -, BVerwGE 100, 388. 58 Ob sich aus dem nach § 31 Abs. 3 Satz 1 KrW-AbfG geltenden § 74 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 VwVfG mit Blick auf die fehlende Beteiligung der Bezirksregierung Arnsberg - Abteilung Bergbau und Energien NRW - eine Klagebefugnis herleiten lässt, kann offen belieben. Zwar gehört die Bergbehörde im Sümpfungsgebiet des Braunkohlentagebaus zu den Trägern öffentlicher Belange, mit denen das Benehmen herzustellen ist. Dies führt jedoch für sich gesehen, 59 vgl. zu den Anforderungen an eine wehrfähige Verfahrensposition: BVerwG, Urteil vom 22. Februar 1980 - IV C 24.77 -, DÖV 1980, 516, 60 nicht auf eine eigene, selbstständig im Wege der Drittanfechtung durchsetzbare verfahrensrechtliche Rechtsposition der Klägerin, was zur Folge hat, dass nicht die Geltendmachung des Verfahrensmangels selbst gerügt werden kann. Ein Dritter kann aber geltend machen, die fehlende Beteiligung einer Fachbehörde führe zu einem Defizit bei der Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts und in der Folge zu einem inhaltlichen Mangel der Plangenehmigung, soweit dieser die Belange das Dritten betrifft. 61 Vgl. Stelkens/Bonk, a. a. O., §§ 73 Rn. 147, 74 Rn. 271. 62 Jedenfalls führt die Möglichkeit der Verletzung der gemeindlichen Planungshoheit auf eine wehrfähige Rechtsposition der Klägerin; dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die 11. Änderung des Flächennutzungsplanes bei Erlass der Plangenehmigung bereits in Kraft getreten war. Ebenfalls gibt das von der Klägerin betriebene Wasserwerk eine wehrfähige Rechtsposition im Hinblick auf eine mögliche Gefährdung der gemeindlichen Wasserversorgung. 63 Vgl. BVerwG, Urteile vom 16. März 2006 - 4 A 1001 sowie 1073/04, jeweils juris, Rn. 478 sowie Rn. 484; OVG NRW, Urteil vom 29. September 2011 - 11 D 93/09.AK -, juris. 64 Des Weiteren bedurfte es keines Vorverfahrens. 65 Wie die Kammer bereits unter dem 13. Dezember 2011 im Nachgang zu dem stattgefundenen Erörterungstermin ausgeführt hat, kann dahinstehen, ob es bereits mit Blick auf § 74 Abs. 6 Satz 2 VwVfG keines Vorverfahrens bedarf. Die Klägerin ist nämlich im Sinne von § 110 Abs. 3 Satz 1 JustG NRW unter dem 10. Juni 2010 ausdrücklich beteiligt worden. Unabhängig davon würde sich ein Vorverfahren als entbehrlich erweisen, weil dessen Zweck nicht mehr erreicht werden könnte. Denn sofern man einen Widerspruch für erforderlich hielte, wäre der Beklagte Widerspruchsbehörde gemäß § 111 Satz 1 JustG NRW und hätte sich mit der Klageerwiderung in der Sache eingelassen. 66 Die Klage ist aber nicht begründet. 67 Die Plangenehmigung verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, weil sie nicht gegen Rechtsvorschriften verstößt, auf deren Verletzung sich die Klägerin mit der Folge ihrer Aufhebung oder der Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit berufen kann (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 68 Für den gerichtlichen Prüfungsmaßstab ist in den Blick zu nehmen, dass die Klägerin keine umfassende gerichtliche Überprüfung der Plangenehmigung verlangen, sondern nur eine Verletzung der gerade zu ihrem Schutz bestehenden Vorschriften rügen kann. Sie ist von dem Vorhaben, das Gegenstand der Plangenehmigung ist, allenfalls mittelbar beeinträchtigt. Weder soll ein gemeindliches Grundstück für das Vorhaben in Anspruch genommen werden, noch hat die Plangenehmigung - anders als der Planfeststellungsbeschluss - gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1 KrW-/AbfG in Verbindung mit § 74 Abs. 6 Satz 2 VwVfG NRW enteignungsrechtliche Vorwirkung. Einen Anspruch auf eine insgesamt rechtmäßige Planungsentscheidung kann aber lediglich derjenige haben, der von der Entscheidung mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung betroffen wird. 69 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. Februar 2012 - 20 D 85/09.AK -, juris. 70 Die Plangenehmigung verletzt die Klägerin nicht in sie schützenden Rechtsvorschriften. 71 Sie verstößt zunächst nicht gegen zwingendes Recht. 72 Was § 32 Abs. 1 Nr. 4 KrW-/AbfG, wonach die Plangenehmigung nur erteilt werden darf, wenn keine nachteiligen Wirkungen auf das Recht eines anderen zu erwarten sind, anbetrifft, muss es sich um Nachteile handeln, die das Maß des der Klägerin auch unter Berücksichtigung einer Vorbelastung Zumutbaren überschreiten. Solche Wirkungen sind zu erwarten, wenn sie nach allgemeiner Lebenserfahrung und anerkannten fachlichen Regeln wahrscheinlich und ihrer Natur nach annähernd voraussehbar sind. Je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist, umso geringer ist die Anforderung an die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts. Vgl. OVG NRW, a. a. O. 73 Annähernd voraussehbare nachteilige Wirkungen gehen von der Plangenehmigung aber - wie noch darzulegen sein wird - weder für die kommunale Planungshoheit der Klägerin noch für ihr gemeindliches Wasserwerk aus. 74 Des Weiteren verstößt die Plangenehmigung nicht gegen § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Danach wird über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33-35 BauGB im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Die Anwendung dieser Bestimmung wird durch § 38 Satz 1 1. Alternative BauGB ausgeschlossen. Danach sind die §§ 29-37 BauGB nicht anzuwenden auf Planfeststellungsverfahren und sonstige Verfahren mit den Rechtswirkungen der Planfeststellung von Vorhaben überörtlicher Bedeutung, wenn die Gemeinde beteiligt wird. 75 Eine Beteiligung der Klägerin hat stattgefunden. 76 Ob sich die überörtliche Bedeutung bereits bei typisierender Betrachtungsweise aus der durch ein Fachplanungsgesetz begründeten überörtlichen Planungszuständigkeit für das Vorhaben ergibt, erscheint in der Rechtsprechung 77 - vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2004 - 7 B 92/03 -, NVwZ 2004, 1240; Beschluss vom 31. Oktober 2000 - 11 VR 12/00 -, NVwZ 2001, 90 unter Hinweis auf das sich für eine Typisierung aussprechende Schrifttum - 78 nicht abschließend geklärt. Für diese Auffassung, 79 vgl. ebenso: Kraft in Spannowsky/Uechtritz, Baugesetzbuch, Kommentar, 2009, § 38 Rn. 14; Löhr in Battis/Krautzberger/Löhr, Baugesetzbuch, 10. Auflage 2007, § 38 Rn. 30, 80 spricht, dass sich danach bei Vorhaben, deren konkrete Wirkungen nicht von vornherein auf das Gemeindegebiet beschränkt sind, Differenzierungen nach Art und Weise der überörtlichen Auswirkungen erübrigen. 81 Eine überörtliche Planungszuständigkeit des Beklagten ist hier nach § 63 KrW-/AbfG, § 38 LAbfG sowie § 1 ZustVU gegeben. Die Frage, ob die gemeindeübergreifende Planungskompetenz die Überörtlichkeit indiziert, bedarf auch im vorliegenden Verfahren keiner abschließenden Entscheidung, weil die konkreten Wirkungen des plangenehmigten Vorhabens über das Gemeindegebiet der Klägerin hinausgreifen. Zum Zeitpunkt der Erteilung der Plangenehmigung gab es im Gebiet des Beklagten keine Deponie der Deponieklasse 0. Darüber hinaus existierte auch in den Nachbarkreisen keine Deponie der Deponieklasse 0, in der die neun von der Plangenehmigung erfassten Abfallschlüssel abgelagert werden durften. 82 Des Weiteren ist ohne Bedeutung für die Privilegierung nach § 38 BauGB, wer Träger der Abfallbeseitigungsanlage ist. Auch die von einem privaten Träger betriebene Anlage fällt unter den Anwendungsbereich des § 38 BauGB, wenn sie der Öffentlichkeit für die Abfallbeseitigung zur Verfügung steht. 83 Vgl. Dürr, a. a. O., Rn. 37; im Sinne einer Vermutung für eine nur örtliche Bedeutung bei privatnützigen Plangenehmigungsverfahren: Runkel, a. a. O., Rn. 36 f. 84 Weder dem Wortlaut des § 38 Satz 1 BauGB ist eine Differenzierung nach der Trägerschaft zu entnehmen, noch ergibt sich Dahingehendes aus der Gesetzeshistorie. In der Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Baugesetzbuchs und zur Neuregelung des Rechts der Raumordnung vom 4. Dezember 1996 heißt es vielmehr, dass das Verhältnis der Bauleitplanung zu besonderen Fachplanungsverfahren, die wegen ihrer gemeindeübergreifenden Bedeutung Durchsetzungskraft gegenüber örtlichen städtebaulichen Belangen erhalten müssten, in § 38 BauGB verdeutlicht werden sollte. Ferner wird ausgeführt, die Neufassung sehe in Satz 1 Halbs. 1 vor, den Anwendungsbereich von § 38 BauGB generell auf sämtliche Planfeststellungsverfahren und Verfahren mit den Rechtswirkungen einer Planfeststellung auszudehnen, wenn es sich um Vorhaben mit überörtlicher Bedeutung handele. 85 Vgl. Deutscher Bundestag, Drucksache 13/6392, S. 36, 61. 86 Die Rechtmäßigkeit der Plangenehmigung scheitert im Übrigen nicht an dem Erfordernis der Planrechtfertigung. 87 Streitig ist, ob es dieser bei einem Plangenehmigungsverfahren überhaupt bedarf. 88 Vgl. zum Meinungsstand: Bonk/Neumann, a. a. O., § 74, Rn. 34 VwVfG. 89 Unterstellt man zugunsten der Klägerin, dass sie durch das Vorhaben überhaupt mittelbar in ihren Rechten, insbesondere in ihrem Wasserwerk betroffen wird und es deshalb ihr gegenüber der Planrechtfertigung bedarf, weil diese ein Grunderfordernis jeder Fachplanung und eine Ausprägung des Prinzips der Verhältnismäßigkeit staatlichen Handelns ist, sind die zu beachtenden Voraussetzungen erfüllt. Die Planrechtfertigung ist gegeben, wenn für das betreffende Vorhaben ein Bedarf besteht. Dies ist dann der Fall, wenn es vernünftigerweise geboten ist. Dient eine Deponie der umweltverträglichen Beseitigung von Abfall und findet eine Ablagerung statt, so belegt dies das Vorhandensein eines öffentlichen Entsorgungsinteresses an der Deponie. 90 Vgl. OVG NRW, a. a. O. 91 Diese Voraussetzungen liegen angesichts des zuvor dargestellten Einzugsbereichs der Deponie vor. 92 Zwar tragen die Ausführungen in der Plangenehmigung unter "Anlass" zu einer privaten Verfüllungsverpflichtung die Planrechtfertigung nicht. Diese ist jedoch objektiv zu prüfen, 93 vgl. in diesem Zusammenhang: Bonk/Neumann, a. a. O., Rn. 39, 94 sodass keine Bindung an die Ausführungen in der Plangenehmigung besteht. 95 Die Plangenehmigung konnte auch auf der Rechtsgrundlage des § 31 Abs. 1 KrW-/ AbfG ergehen. 96 Dem steht nicht entgegen, dass die Beigeladene damit auch die Erfüllung einer allfälligen Verfüllungsverpflichtung aus der Genehmigung des Regierungspräsidenten Köln vom 11. November 1993 erreicht. Maßgeblich ist, dass eine Abfallbeseitigungsanlage errichtet werden soll, für die es einer Planfeststellung bzw. Plangenehmigung nach dem KrW-/AbfG bedarf. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob es sich unter der Maßgabe einer abfall- oder bergrechtlichen Verfüllungsverpflichtung unter Einhaltung der Vorgaben des Bundesbodenschutzgesetzes um eine Verwertung von Abfällen handelt. Bejahendenfalls kann im abgrabungs- oder bergrechtlichen Regime verblieben werden. Einer Anwendung des KrW-/AbfG bedarf es nicht. 97 Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. April 2005 - 7 C 26/03 - (sog. Tongrubenurteil), BVerwGE 123, 247 und die zugehörige Besprechung von Neumann, "Geltung bodenschutzrechtlicher Vorschriften bei Abfallverwertung durch Verfüllung eines Tagesbaus", juris; OVG NRW, Urteil vom 18. Juni 2009 - 20 A 4971/05 -, AbfallR 2010, 255 zum Ausscheiden einer Verwertung bei fehlender Verfüllungsverpflichtung. 98 Zwar ist eine Abfallverwertung auch in einer Abfallbeseitigungsanlage nicht grundsätzlich ausgeschlossen. 99 Vgl. für den Fall der Ersetzung von Primärenergie in einer Sonderabfallverbrennungsanlage: BVerwG, Urteil vom 26. April 2007 - 7 C 7/06 -, BVerwGE 129, 1. 100 Dem braucht jedoch nicht weiter nachgegangen zu werden, weil für die Errichtung der Abfallbeseitigungsanlage allein das KrW-/AbfG maßgeblich ist. 101 Darüber hinaus übersteigen die nach der Plangenehmigung einzuhaltenden Zuordnungswerte die nach der Genehmigung vom 11. November 1993 bei einer abgrabungsrechtlichen Verfüllung einzuhaltenden Schadstoffwerte für die Deponieklasse 1 (außerhalb von Trinkwasser- und Heilquellen-Schutzgebieten), 102 vgl. Richtlinienentwurf, S. 15 hinsichtlich der Eluat-Werte für PAK, Gesamtphenol, Kohlenwasserstoffe, EOX, Antimon, Barium, Chrom, Kupfer, Zink und Fluorid, 103 so dass auch mit Blick darauf eine Verwertung im abgrabungsrechtlichen Regime ausscheidet. 104 Im Übrigen ist die Anwendung von § 3 Abs. 4 DepV, wonach die zuständige Behörde bei Deponien der Klasse 0 aufgrund einer Bewertung der Risiken für die Umwelt entscheiden kann, dass die Sammlung und Behandlung von Sickerwasser nicht erforderlich ist, oder Anforderungen an die Errichtung der Deponie entsprechend herabgesetzt werden, wenn festgestellt wurde, dass die Deponie keine Gefährdung für Boden-, Grundwasser- oder Oberflächenwasser darstellt, entgegen der Auffassung der Klägerin nicht bereits grundsätzlich ausgeschlossen. Die genehmigte Deponie ist nämlich der Deponieklasse 0 der DepV vom 27. April 2009, zuletzt geändert durch Art. 5 Abs. 11 der Verordnung (u.a. zur Neufassung der Gefahrstoffverordnung) vom 26. November 2010, zuzuordnen. Auf diesen Gesetzesstand ist maßgeblich abzustellen, da - wie bereits ausgeführt - maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt der Erlass der Plangenehmigung ist. Nachfolgende Änderungen der DepV hätten nur Bedeutung hinsichtlich der für die Beigeladene günstigeren Regelungen. 105 Zunächst verbleibt die genehmigte Deponie innerhalb der für die Deponieklasse 0 in Anhang 3, Nr. 2, Tabelle 2 aufgestellten Zuordnungswerte. Soweit Zuordnungswerte ausdrücklich in der Plangenehmigung aufgelistet werden, entsprechen diese den verordnungsrechtlichen Werten. Zwar fehlt es an einer Festlegung in der Plangenehmigung zu den Werten 2.07 (extrahierbare lipophile Stoffe in der Originalsubstanz), 3.18 b (Antimon CO-Wert) sowie 3.20 (Wasserlöslicher Anteil des Trockenrückstandes der Originalsubstanz) der Tabelle 2. Dies spricht aber bereits deswegen nicht gegen das Vorliegen der Deponieklasse 0, weil nach Nr. 2 des Anhangs 3 bei der Zuordnung von Abfällen zu Deponien der Klasse 0 die Zuordnungswerte der Tabelle 2 kraft Gesetzes verbindlich sind. Dies gilt nicht erst nach Aufnahme in eine tabellarische Auflistung in der Plangenehmigung. 106 Gegen eine Zuordnung zur Deponieklasse 0 lässt sich ferner nicht anführen, dass in der Plangenehmigung ausgeführt worden ist, für die Ablagerungen der Abfallschlüsselnummern 16 11 06 (Ofenauskleidungen) und 17 05 08 (Gleisschotter) könne bei konkreten Vorhaben eine Einzelfallzulassung beantragt werden. Zum einen ist die Zuordnung zu einer bestimmten Deponieklasse nicht von den Abfallschlüsseln, sondern von den Zuordnungswerten abhängig. Zum anderen sind allfällige Einzelfallzulassungen nicht Gegenstand dieser Plangenehmigung. 107 Die Plangenehmigung verletzt auch nicht den Anspruch der Klägerin auf fehlerfreie Abwägung. 108 Das Abwägungsgebot erfordert, dass überhaupt eine Abwägung stattfindet, in diese an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss und weder die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange verkannt noch der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtung außer Verhältnis steht. 109 Dies gilt auch im Fall einer Plangenehmigung. Abwägungserheblich sind Belange, die nach der jeweiligen Planung und den örtlichen Verhältnissen berührt werden. Bei einer Drittanfechtung kommt es indes nur auf die eigenen Belange der Klägerin an. Sie kann eine insgesamt fehlerfreie Abwägung nicht verlangen. Sie ist daran gehindert, mit der Klage auf die Wahrung von Belangen sonstiger Dritter oder der Allgemeinheit hinzuwirken. 110 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Februar 2012, a. a. O. 111 Vorliegend hat eine Abwägungsentscheidung stattgefunden. 112 Abwägungserhebliche, aber in der Plangenehmigung nicht fehlerfrei abgewogene Belange der Klägerin sind nicht erkennbar. 113 Was die gerügte Nichtübereinstimmung mit den Zielen der Raumordnung anbetrifft, kann dahinstehen, ob die Festlegung eines Bereiches für den Schutz der Natur, der auch den Polder 3 erfasst, im Regionalplan, Teilabschnitt Region Aachen, Stand 2008, sowie dessen Ziffer 3.3.1 Erläuterung (1), wonach regional bedeutsame vorhandene und geplante Abfallbehandlungsanlagen und Abfalldeponien grundsätzlich zeichnerisch dargestellt und in einer nachfolgenden Tabelle aufgeführt werden, überhaupt nachbarschützende Wirkung entfalten. Zum einen wird sich im Bereich der Deponie nach ihrer Stilllegung und Fertigstellung der Deponieabdeckung landwirtschaftliche Fläche befinden, die sich dort auch nach einer Verfüllung auf der Grundlage des Abgrabungsrechts befunden haben würde. Zum anderen werden nach Ziffer 3.3.1 Erläuterung (1) Satz 2 besagten Regionalplanes unter anderem jene Anlagen als regional bedeutsam eingestuft, die mehr als 10 ha Fläche beanspruchen. Die hier genehmigte Deponie verbleibt mit ca. 5 ha deutlich unter dieser Grenze. Außerdem wird die Erhöhung der entstehenden landwirtschaftlichen Fläche in der Mitte um 2-3 m angesichts des bestehenden Gefälles von Nordost auf Südwest im Bereich des Polders 3 keinen prägenden Einfluss auf die Landschaft haben. 114 Des Weiteren scheidet ein berücksichtigungsfähiges Abwägungsdefizit auch unter dem Gesichtspunkt der sich aus der gemeindlichen Selbstverwaltungsgarantie ergebenden Planungshoheit aus. Zum einen ist nicht ersichtlich, dass durch die Plangenehmigung wesentliche Teile des Gemeindegebiets der Planungshoheit der Klägerin entzogen würden, 115 vgl. in diesem Zusammenhang: BVerwG, Urteil vom 26. Februar 1999 - 4 A 47/96 -, NVwZ 2000, 560, 116 oder durch die Deponie das Ortsbild entscheidend geprägt würde, 117 vgl. hierzu Steinberg/Berg/Wickel, Fachplanung, 3. Auflage (2000), S. 414. 118 Eine Verletzung der Planungshoheit der Klägerin ergibt sich insbesondere nicht aus der zum Zeitpunkt des Ergehens der Plangenehmigung bereits in Kraft getretenen 11. Änderung des Flächennutzungsplanes. Diese Änderung setzt südlich der Ortslage Titz im Anschluss an die Darstellung von Wohnbau, Gemeinbedarfs- und Sondergebietsflächen von der L 226 aus gesehen zunächst eine gewerbliche Baufläche und sodann eine gemischte Baufläche fest. An die südliche Grenze dieser beiden Bauflächen schließt sich das Poldergebiet der Beigeladenen an. Der Bereich der Deponie liegt südlich des Mischgebietes. Westlich, d.h. vor der gewerblichen Baufläche, grenzt der Polder 4 an. Dass dort eine Konfliktsituation bereits bestanden hat, greift Ziffer 4.1 der Begründung zur 11. Änderung des Flächennutzungsplanes unter dem Gesichtspunkt des Heranführens einer "Mischbaufläche an die temporäre Kiesgrube" auf. Dort geht es um von dieser ausgehende Staubemissionen in Abhängigkeit von der Auslastung, der Betriebszeit, der eingesetzten Abgrabungs- und Aufbereitungstechnik sowie des An- und Ablieferverkehrs; die Erforderlichkeit einer gutachterlichen Betrachtung im konkreten Bauleitplanverfahren wird für möglich gehalten. Welche Auswirkungen das auf einen allfälligen Bebauungsplan im Bereich dieser gemischten Baufläche haben wird, ist derzeit nicht absehbar, zumal die Bebaubarkeit dort teilweise bereits durch die bestehende Pferdepension eingeschränkt ist. Darüber hinaus ist nach dem Ergebnis des Erörterungstermins vom 25. November 2011 für die Mischfläche die Einleitung eines Bebauungsplanverfahrens noch nicht absehbar. 119 Nimmt man die bis zum Abschluss der Rekultivierung entstehenden Lärmbelastungen in den Blick, ergibt sich daraus ebenfalls keine Verletzung der gemeindlichen Planungshoheit. Eine nachhaltige Störung der kommunalen Planungshoheit kann vorliegen, wenn durch das Vorhaben ein erheblicher Lärmzuwachs sich nicht nur auf einzelne benachbarte Grundstücke, sondern auf wesentliche Teile von Baugebieten auswirkt, die in Bebauungsplänen ausgewiesen sind. 120 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. August 2006 - 9 B 9/06 -, NVwZ 2006, 1290; OVG NRW, Urteil vom 29.09.2011 - 11 D 93/09.AK -, juris. 121 Weder sind wesentliche Teile von Baugebieten von durch die Verfüllung der Deponie hervorgerufenen Lärmemissionen betroffen, noch sind angrenzende Baugebiete in Bebauungsplänen ausgewiesen. 122 Schließlich ergibt sich ein Abwägungsdefizit nicht mit Blick auf das gemeindliche Wasserwerk. 123 Bei dieser Beurteilung ist nicht auf einen zeitlichen Maßstab abzustellen, 124 vgl. wohl a. A. BVerwG, Urteile vom 16. März 2006, jeweils a. a. O., 125 obwohl das aktuelle sowie das potenzielle Regenerationsgebiet für die Tiefbrunnenanlage der Klägerin wenigstens bis zum Jahre 2045, in dem die braunkohlentagebaubedingten Sümpfungsmaßnahmen voraussichtlich enden werden, nicht beeinflusst werden kann, und der alte Grundwasserstand vor Beginn der Sümpfungsmaßnahmen mit 80,5 m NN erst in einem Zeitraum von mindestens 100 Jahren - wenn überhaupt - erreicht werden wird. 126 Abzustellen ist auf den zu § 32 Abs. 1 Nr. 4 KrW-/AbfG bereits dargelegten Maßstab, dass nachteilige Wirkungen annähernd voraussehbar sind und ihr Eintritt nach anerkannten fachlichen Regeln hinreichend wahrscheinlich ist. Der Grad der Wahrscheinlichkeit ist wiederum abhängig von den Folgen eines möglichen Schadenseintritts. 127 Auch mit Blick darauf, dass die kommunale Trinkwasserversorgung besonders schützenswert erscheint, ergeben sich, was das Wasserwerk der Klägerin anbetrifft, über eine bloß theoretisch denkbare Möglichkeit keine konkreten Anhaltspunkte für eine nachteilige Auswirkung. 128 Zunächst ist eine Beeinträchtigung der Trinkwassergewinnungsanlage der Klägerin während der zehnjährigen Verfüllphase der Deponie und des sich anschließenden Jahres zur Aufbringung der Oberflächenabdichtung nicht hinreichend wahrscheinlich. Dies gilt bereits deshalb, weil das Regenerationsgebiet für die Förderung aus den Tiefbrunnen zumindest bis zum Jahre 2045 im Norden der Ortslage Titz und damit auch nördlich der südlich der Ortslage befindlichen Deponie beginnt und schlauchförmig nach Nordwesten ausgerichtet ist. 129 Außerdem sind die im Böschungs- und Bodenbereich des Polders 3 erbohrten bindigen Auffüllungen in einer Stärke von mehreren Metern geeignet, Sickerwasser während der Deponierungsphase zurückzuhalten. In der "Ergänzenden Bodenuntersuchung im Bereich des Polders 3 südlich von Titz im Hinblick auf eine geplante Verfüllung mit Bodenaushub und Bauschutt in der Qualität Z 2 gemäß LAGA" (Anlage II.9) wird von einer Verweilzeit von 40 Jahren ausgegangen. Dass bindige Auffüllungen auch im westlichen Teil des Polders 3, wo wegen des anstehenden Sees keine Rammkernsondierungen niedergebracht werden konnten, vorhanden sind, veranschaulicht das langjährige Vorhandensein des Sees, obwohl sich nach Westen der Polder 4 anschließt, der ausweislich des Profilschnittes zur Anlage II.9 etwa 10 m tiefer als der Seeboden lag. 130 Zwar konnte eine unter den bindigen Auffüllungen befindliche Lehmschicht in der Stärke von 0,5 m im Böschungs- sowie 1 m im basalen Bereich nicht erbohrt werden. Jedoch ist die Fähigkeit der bindigen Auffüllungen zur Rückhaltung von Sickerwasser während der Verfüllphase anzunehmen, weil diese den in Nr. 1 der Tabelle 1 des Anhangs 1 DepV geforderten Durchlässigkeitsbeiwert für eine geologische Barriere in Höhe von 1 x 10-7 m/s mit einem mittleren Durchlässigkeitsbeiwert von 1 x 10-9 m/s (Anlage II.9 zur Plangenehmigung) überschreitet. Zwar ist eine (natürliche) geologische Barriere mit dem für sie vorgeschriebenen Durchlässigkeitsbeiwert nicht vorhanden. Hier ist jedoch in den Blick zu nehmen, dass für die geologische Barriere eine Stärke von mindestens einem Meter ausreicht, während die Sedimentschicht im Bodenbereich eine Stärke von mindestens 5 m aufweist. In Kombination mit dem Durchlässigkeitsbeiwert 1 x 10-9 m/s - in dem Erläuterungsbericht des Ingenieurbüros Pinczolits zum Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis für den Polder 4 vom 19. September 1998 wird sogar von einem Durchlässigkeitsbeiwert der bindigen Böden in Polder 3 von 10-10 m/s ausgegangen - überschreitet die Durchsickerungsdauer (rechnerisch: 158 Jahre) die einer geologischen Barriere in der Stärke von 1 m und einem Durchlässigkeitsbeiwert von 1 x 10-7 m/s ganz erheblich. 131 Die Frage, ob sich aus dem Umstand, dass die Lehmschicht nicht erbohrt werden konnte, diese aber seitens des Beklagten in der Begründung der Plangenehmigung sowohl bei der Behandlung der Belange der Klägerin (Bl. 54) als auch zum Verzicht auf Basisabdichtung und Sickerwasserfassung (Bl. 59) als vorhandene Abdichtungsschicht angeführt wird, ein Abwägungsdefizit ergibt bzw. von einer Basisabdichtung und Sickerwasserfassung nicht nach § 3 Abs. 4 DepV ermessensgerecht abgesehen werden konnte, bedarf im vorliegenden Verfahren keiner Überprüfung, weil die Trinkwassergewinnungsanlage nicht betroffen ist. 132 Nach Abschluss der Deponierungsphase sieht die Plangenehmigung die Aufbringung eines Oberflächenabdichtungssystems vor, das dem der Deponieklasse 1 gemäß Tabelle 2 zu Nr. 2.3 DepV mit den Systemkomponenten 3, 6 und 7 entspricht (Anlage III Punkt 4 zur Plangenehmigung). Im Gegensatz zur früheren Planung ist ein Versickerungsbereich im westlichen Teil der Abdeckung nicht mehr vorgesehen. In der Randrigole ist die Lage des Rohres vertieft worden. 133 Dass die Entwässerungsschicht der Abdeckung in ihrem Gefälle mit 2,5 % unter dem Gefälle nach Tabelle 2 des Anhangs 1 DepV von mindestens 5 % verbleibt, ist für diese Beurteilung unschädlich. Denn nach der Fußnote 4 zu dieser Tabelle kann auf Antrag des Deponiebetreibers unter anderem von dem Gefälle der Entwässerungsschicht abgewichen werden, wenn nachgewiesen wird, dass die hydraulische Leistungsfähigkeit der Entwässerungsschicht und die Standsicherheit der Rekultivierungsschicht dauerhaft gewährleistet sind. Nach den Ausführungen des Beklagten in der mündlichen Verhandlung ist das geringere Gefälle ausreichend. Außerdem führt es zu einer geringeren Erhöhung der Deponie in der Mitte und damit zu einer besseren Einfügung in die Landschaft. 134 Die Funktionstüchtigkeit der Oberflächenabdeckung steht auch nicht hinsichtlich der Randrigole (Anlage III.0 zur Plangenehmigung) mit Blick auf den westlichen Rand der Deponieabdeckung infrage. Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar erläutert, dass die Frage der Versickerungsfähigkeit im Bereich der Abgrenzung zwischen Polder 3 und Polder 4 aus der Randrigole und damit deren Ausgestaltung Gegenstand der Ausführungsplanung sein wird. 135 Nach der Aufbringung der Oberflächenabdichtung könnte eine Auswaschung von Schadstoffen nur durch Grundwasser erfolgen. Doch selbst wenn der frühere Grundwasserstand im Bereich der Deponie mit maximal 80,5 m NN in etwa 100 Jahren wieder erreicht werden sollte - was nach dem Grundwassermodell der Rheinbraun AG aus dem Jahre 2007 (Anlage II.7 der Plangenehmigung) nicht der Fall sein wird -, wäre eine Beeinträchtigung des Wasserwerks nicht annähernd wahrscheinlich. Zum einen ist oberhalb der Sedimentschicht bei 80 m NN zunächst in einer Stärke von 1,5 m Z-0-Material nach LAGA einzubringen. Zum anderen würde die Fließrichtung im ersten Grundwasserstockwerk wie vor Beginn der Sümpfung und noch bis zum Jahre 2004 nach Osten gerichtet sein. Das Grundwassermodell der RWTH Aachen zeigt für den Grundwasserstand im Jahr 2250 im obersten Grundwasserstockwerk bereits beginnend östlich von Titz nach Osten abfallende Ganglinien. Es fände dann auch kein Anstrom auf die Trinkwassergewinnungsanlage für den Fall ihrer - sich nach der Erklärung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung auch nicht abzeichnenden - Rückverlegung ins erste Grundwasserstockwerk statt. 136 Mit Blick auf die fehlende Betroffenheit der Klägerin kann hier ebenfalls offen bleiben, ob es von Einfluss auf die Abwägung sein könnte, dass der Beklagte hinsichtlich der oberhalb der Sedimentschicht aufzubringenden Schicht noch im Aktenvermerk vom 21. September 2010 die Auffassung vertreten hat, es müssten, weil es sich um eine technische Maßnahme zur Schaffung einer geologischen Barriere handele, die Grenzwerte der Spalte 4 der Tabelle 2 des Anhang 3 DepV eingehalten werden, die Einhaltung dieser von den Werten für Z-O Material nach LAGA differierenden Werte aber nicht Gegenstand der Plangenehmigung geworden ist. 137 Des Weiteren ist eine Verletzung der Klägerin in ihrer wehrfähigen Rechtsposition als Betreiberin des Wasserwerks mit Blick auf die Nichtbeteiligung der Bergbehörde auszuschließen, weil sowohl die Auswirkungen der derzeitigen tagebaubedingten Sümpfung, die speziell für den Tagebau Hambach bereits 1976 begonnen haben, 138 Vgl. Rahmenbetriebsplan für die Fortführung des Tagebaus Hambach im Zeitraum 2020 bis 2030, Information über wesentliche Inhalte, S. 35, www.rwe.com/web/cms/.../de/.../2/.../hambach/Wesentliche-Inhalte.pdf -, 139 auf die Grundwasserstände in den oberen Grundwasserstockwerken als auch die früheren Grundwasserstände im hier maßgeblichen Gebiet sowie die heutigen und früheren Fließrichtungen des Grundwassers bekannt sind. Zwar verläuft in nordsüdlicher Richtung ca. 250 m westlich der Deponie eine Verwerfung. 140 Vgl. in diesem Zusammenhang: Rahmenbetriebsplan, a.a.O., S. 50 f., 141 Dass sich aber anders als bei aufstehenden Gebäuden bergschadenbedingte Auswirkungen auf die Oberflächenabdeckung der Deponie dergestalt ergeben, dass durch die Rekultivierungsschicht gelangendes Wasser von der Drainschicht nicht mehr abgeleitet und von der Sperrschicht nicht mehr aufgehalten werden würde, ist nicht hinreichend wahrscheinlich. 142 Eine Betroffensein der Klägerin ist schließlich nicht mit Blick darauf anzunehmen, dass sich die Deponie nach Rückkehr des Grundwassers im Regenerationsbereich für die in 240 m Tiefe erfolgende Grundwasserförderung aus dem 3. Grundwasserstockwerk befinden würde. Die Auffüllung tieferer Grundwasserstockwerke erfolgt zwar durch Versickerung oberflächennaher Grundwässer in die nächsttieferen Grundwasserstockwerke. Durch den so genannten Leakage-Effekt, 143 vgl. BUND, Braunkohlentagebau und Gewässerschutz, www.bund-nrw.de/.../braunkohlentagebau_und_gewaesserschutz/ -, 144 wird die Klägerin jedoch nicht annähernd wahrscheinlich betroffen. Zum einen stand zum Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung bereits kein oberflächennahes Grundwasser mehr an. Zum anderen wird während der Deponierungsphase kein Sickerwasser austreten und danach keine Durchsickerung der Abfälle mehr erfolgen. Zudem ist nachvollziehbar, dass hier die Auffüllung des dritten und die Wiederbefüllung des zweiten Grundwasserstockwerks hauptsächlich durch die Anlage des vorgesehenen Restsees des Tagebaus Hambach, für den bis etwa 2085 eine Wasserspiegelhöhe von 60 m NN in der Planung ist, erfolgen wird (Anlage II.0 zur Plangenehmigung). Darüber hinaus war im dritten Grundwasserstockwerk vor Beginn der Sümpfung das Grundwasser in Höhe der Ortslage Titz mit Gefälle nach Westen zum Rurrand und nach Osten auf den Rhein gerichtet, so dass es nicht von der Deponie aus die Tiefbrunnenanlage anströmen würde. 145 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen der Klägerin aufzuerlegen, weil sie sich durch Antragstellung am Prozesskostenrisiko beteiligt hat. 146 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht für den Beklagten auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO, für die Beigeladene auf § 709 ZPO. 147 Die Kammer lässt die Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Abgrenzung des Deponierechts zum Abgrabungsrecht zu.