OffeneUrteileSuche
Urteil

9 K 877/12

VG AACHEN, Entscheidung vom

10mal zitiert
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

10 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Verpflichtung zum Schulbesuch in Deutschland hat Vorrang vor dem Wunsch, eine grenznahe ausländische Schule zu besuchen. • Ausnahmen von der Pflicht zum Besuch einer deutschen Schule nach § 34 Abs. 5 SchulG setzen das Vorliegen eines wichtigen Grundes voraus; bloßes Anliegen besserer Verständigung oder bereits vorhandener Unterricht in deutscher Sprache genügt nicht. • Ob ein wichtiger Grund vorliegt, ist ein gerichtlich voll überprüfbarer unbestimmter Rechtsbegriff; Ermessensentscheidungen der Behörde sind nur nach Feststellung eines wichtigen Grundes möglich.
Entscheidungsgründe
Keine Ausnahmegenehmigung für grenznahen Schulbesuch ohne wichtigen Grund • Die Verpflichtung zum Schulbesuch in Deutschland hat Vorrang vor dem Wunsch, eine grenznahe ausländische Schule zu besuchen. • Ausnahmen von der Pflicht zum Besuch einer deutschen Schule nach § 34 Abs. 5 SchulG setzen das Vorliegen eines wichtigen Grundes voraus; bloßes Anliegen besserer Verständigung oder bereits vorhandener Unterricht in deutscher Sprache genügt nicht. • Ob ein wichtiger Grund vorliegt, ist ein gerichtlich voll überprüfbarer unbestimmter Rechtsbegriff; Ermessensentscheidungen der Behörde sind nur nach Feststellung eines wichtigen Grundes möglich. Die allein sorgeberechtigte Klägerin beantragte für ihre beiden Kinder, deutsche Staatsangehörige durch Einbürgerung, die Befreiung von der deutschen Schulpflicht zum Besuch einer belgischen Schule. Die Kinder hatten bisher keine deutsche Schule besucht; sie besuchten Kurse des dritten belgischen Schuljahres. Die Bezirksregierung Köln lehnte die Anträge ab. Die Klägerin rügte, in Belgien gebe es keine Verständigungsprobleme, die Kinder würden in Deutsch und Französisch erzogen, und verwies auf eine Ausnahmegenehmigung für einen weiteren Sohn. Der Beklagte hob hervor, Deutschkenntnisse und der Besuch deutscher Schulen seien für Integration und die Zukunft in Deutschland wichtig; Ausnahmen seien nur in Einzelfällen möglich. Die Klage wurde vom Gericht geprüft und Prozesskostenhilfe gewährt. • Rechtsgrundlage ist § 34 Abs. 5 SchulG NRW: Ausnahmen von der Pflicht zum Besuch einer deutschen Schule sind bei Vorliegen eines wichtigen Grundes möglich, insbesondere bei nur vorübergehendem Aufenthalt oder Besuch einer ministeriell als geeignet festgestellten ausländischen Ergänzungsschule. • Weder liegt ein vorübergehender Aufenthalt vor noch ist dargelegt, dass die besuchte ausländische Schule nach § 118 Abs. 3 SchulG als geeignet festgestellt wurde; damit fehlen die in Satz 2 genannten Regelbeispiele. • Ein wichtiger Grund ist nicht allein im Wunsch zu sehen, eine grenznahe ausländische Schule wegen Verständigungsgründen zu besuchen; es ist abzuwägen zwischen dem öffentlichen Interesse an Erfüllung der Schulpflicht in Deutschland und dem Individualinteresse an der Ausnahme. • Das öffentliche Interesse gründet sich auf den Bildungs- und Erziehungsauftrag deutscher Schulen (§ 2 SchulG) und das Ziel, Integration und Teilhabe in Deutschland zu ermöglichen; bloßer Unterricht in deutscher Sprache an der ausländischen Schule reicht nicht aus, wenn kein Mindestmaß deutscher Bildung vorliegt. • Entscheidend war hier, dass die Kinder zu keinem Zeitpunkt eine deutsche Schule besucht haben und somit das erforderliche Mindestmaß an deutscher Bildung und Erziehung fehlt. • Ob für unmittelbar bevorstehende Abschlüsse abweichende Erwägungen gelten könnten, bleibt offen; für die vorliegende Situation (noch drei Jahre Sekundarschulbesuch in Belgien) liegt kein wichtiger Grund vor. • Der unbestimmte Rechtsbegriff des wichtigen Grundes ist gerichtlich voll überprüfbar; eine eventuell erteilte Ausnahme für ein anderes Kind berührt die Entscheidung hier nicht, solange kein wichtiger Grund festgestellt ist. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 34 Abs. 5 SchulG NRW für den Besuch der belgischen Schule, weil kein wichtiger Grund vorliegt und die Kinder bisher keine deutsche Schule besucht haben; das öffentliche Interesse an Bildung, Erziehung und Integration durch deutsche Schulen überwiegt insoweit das Individualinteresse der Eltern. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens; die Entscheidung ist teilweise vorläufig vollstreckbar. Die Berufung wurde zugelassen.