Beschluss
2 L 121/12
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2012:0706.2L121.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller ab dem Zeitpunkt der Zustellung der gerichtlichen Entscheidung bis längstens zum 31. Dezember 2012 Hilfe für junge Volljährige in Form ambulanter sozialpädagogischer Betreuung im Umfang von bis zu 10 Stunden wöchentlich zu bewilligen. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Beteiligten jeweils zur Hälfte. 1 Gründe: Der (sinngemäß) gestellte Antrag des Antragstellers, 2 den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm, dem Antragsteller, im Rahmen der Hilfe für junge Volljährige als vorläufige Leistung bis zur endgültigen Entscheidung in der Hauptsache die Übernahme der Kosten der stationären Unterbringung in der Jugendhilfeeinrichtung L. zu bewilligen, 3 hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. 4 Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Der Antragsteller muss glaubhaft machen, dass ihm ein Anspruch auf die geltend gemachte Leistung zusteht (Anordnungsanspruch) und dass das Abwarten einer gerichtlichen Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren für ihn mit schlechthin unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre (Anordnungsgrund), vgl. § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO -. 5 Gemessen an diesen Anforderungen war dem Rechtsschutzgesuch teilweise zu entsprechen. 6 Als Rechtsgrundlage für das Begehren des Antragstellers kommt nur § 41 SGB VIII in Betracht. Nach Absatz 1 dieser Vorschrift soll einem jungen Volljährigen Hilfe für die Persönlichkeitsentwicklung und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung gewährt werden, wenn und solange die Hilfe aufgrund der individuellen Situation des jungen Menschen notwendig ist. Die Hilfe wird in der Regel nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt; in begründeten Einzelfällen soll sie für einen begrenzten Zeitraum darüber hinaus fortgesetzt werden. Gemäß § 41 Absatz 2 SGB VIII gelten für die Ausgestaltung der Hilfe u. a. § 27 Abs. 3 sowie die §§ 33 bis 36 SGB VIII mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Personensorgeberechtigten oder des Jugendlichen der junge Volljährige tritt. § 27 Abs. 3 SGB VIII beschreibt die Leistungsarten der Hilfe zur Erziehung, zu deren Schwerpunkt vor allem die Gewährung erzieherischer - (sozial-)pädagogischer - Leistungen und damit ggfls. verbundener therapeutischer Hilfeleistungen gehört. Diese haben grundsätzlich die weitestmögliche altersentsprechende Entlassung des jungen Volljährigen in die Selbständigkeit zum Ziel. § 41 Abs. 3 SGB VIII bestimmt, dass der junge Volljährige auch nach der Beendigung der Hilfe bei der Verselbständigung im notwendigen Umfang beraten und unterstützt werden soll. 7 Nach Auffassung der Kammer scheidet die Bewilligung stationärer Jugendhilfe nach §§ 41,34 SGB VIII hier aus. 8 Die Bestimmung der Notwendigkeit der Hilfegewährung ist - wie der Antragsteller unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Bayr. Verwaltungsgerichtshof, 9 Urteil vom 30. April 2009 - 12 B 08.3352 -, juris 10 zutreffend ausgeführt hat, davon abhängig, dass zunächst der in der individuellen Situation des jungen Volljährigen bestehende Hilfebedarf im Hinblick auf dessen Persönlichkeitsentwicklung und eigenverantwortliche Lebensführung ermittelt wird. 11 Dazu gibt es folgende Anhaltspunkte: 12 a) Der Antragsteller ist am 10. Juli 2011 als minderjähriger (damals 17 Jahre alt) als afghanischer Asylbewerber in die Bundesrepublik eingereist. Über sein Asylbegehren ist bislang noch nicht entschieden. Nach den dem Gericht vorliegenden Unterlagen hat er im Rahmen der Begründung des Asylantrags mehrfach die Unterstützung der Mitarbeiter des "Cafe A. " in Anspruch, die dafür besonders geschult sind. Vom Amtsgericht Aachen wurde daneben sein Prozessbevollmächtigter als Ergänzungspfleger für die ausländerrechtlichen und asylrechtlichen Fragen bestellt. Weiter ist für das Gericht nachvollziehbar, dass - wie der Antragsteller auch geltend macht - die Ungewissheit über den weiteren Ablauf und den Ausgang des Verfahrens wegen der damit verbundenen Unsicherheit über den weiteren Aufenthalt - wie für alle Asylsuchenden - einen psychischen Belastungsfaktor darstellt. 13 b) Seit dem 13. Juli 2011 war der Antragsteller in der jugendhilferechtlichen Einrichtung L. in B. -F. untergebracht; seit der Vollendung des 18. Lebensjahres am 21. März 2012 und dem Ende der Hilfe zur Erziehung bewohnt er ein Einzimmerapartment in ca. 100 m Entfernung zur Einrichtung L. , deren Mitarbeiter auf ehrenamtlicher Basis Kontakt zu ihm halten; die Miete für die von ihm bewohnte Wohnung wie die Leistungen zum Lebensunterhalt werden vom Sozialamt getragen. Er habe sich seit dem Auszug wesensmäßig verändert. Sei er früher offen und zugewandt erlebt worden, sei er heute verschlossen. Er sei nicht mehr in der Lage, seinen Alltag entsprechend zu strukturieren. Ein Mitarbeiter der Einrichtung L. fürchtet, dass ohne Hilfe der im letzten Jahr erreichte Entwicklung, wieder verloren zu gehen drohe. 14 c) Der Antragsteller besuchte seit September 2011 einen Förderkurs in der GHS B1.----straße . Hatte er zunächst gute schulische Erfolge vorzuweisen, sollen sich seine Leistungen seit dem Auszug aus der Einrichtung rapide verschlechtert haben. Er erscheine häufiger nicht zum Unterricht. 15 d) Nach seiner Einreise wurde festgestellt, dass der Antragsteller an einer schweren Form der Hepatitis C leidet, die im Universitätsklinikum B. voraussichtlich bis 2013 mit Interferon und anderen Medikamenten behandelt werden soll. Er muss einmal in der Woche die Klinik aufsuchen, wo ihm eine Spritze verabreicht wird. Die Einnahme dieser Medikamente ist mit erheblichen Nebenwirkungen verbunden, insbesondere lösen sie Depressionen aus. Nach seinen Angaben ist er allein nicht in der Lage, mit der medizinischen Behandlung selbst zu Recht zu kommen. Weiter wird eine Traumatisierung durch die Erlebnisse im Heimatland vermutet, wobei der Antragsteller sich bislang nicht in der Lage sieht, dieses Trauma in therapeutischer Obhut zu bearbeiten. 16 Bei diesen Befunden und angesichts der gesetzlichen Vorgaben ist aus Sicht der Kammer rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner die Bewilligung stationärer Hilfe in der Einrichtung L. abgelehnt hat. Denn in Würdigung des Hilfebedarfs ist aus jugendhilferechtlicher Sicht die Notwendigkeit stationärer Hilfe für junge Volljährige hier nicht ersichtlich. 17 Dem Antragsteller ist zwar einerseits einzuräumen, dass für ihn als alleinstehendem jungen Mann in einem fremden Land besondere psychosoziale Belastungen bestehen. Andererseits hat er neun Monate lang durch die Hilfe zur Erziehung Unterstützung beim Einleben in die Umgebung des fremden Landes erfahren. Unterstützt wurde er bei seinem Asylverfahren durch das "Cafe A. " und den Ergänzungsbetreuer. Soweit seine psychischen Probleme durch das Asylverfahren verursacht sind, kann dies mit den sozialpädagogischen Angeboten der Jugendhilfe ohnehin nicht bearbeitet werden. Möglicherweise kann er über das "Cafe A. " mit anderen Flüchtlingen in Kontakte kommen, die sich mit Blick auf das Asylverfahren als stützend erweisen. Mit dem Weg zu den Förderkursen an der GHS B1.----straße wurden ihm ein Zugang zu Bildungsmöglichkeiten und auch erste Schritte hin zu einer Integration in die hiesige Gesellschaft eröffnet. Es liegt zunächst in seiner Verantwortung, ob er diesen Weg weiter beschreitet. Auch die medizinische Versorgung ist im Grundsatz Aufgabe der Ärzte und des Klinikums. Soweit er wegen der Nebenwirkungen wie etwa der geklagten Depressionen nicht mehr in der Lage ist, seine Behandlung selbst zu organisieren, erfordert auch dies nicht stationäre Jugendhilfe. Das gilt auch, soweit die Nebenwirkungen der Medikamente durch das bislang nur vermutete Trauma ungünstig beeinflusst werden. Soweit ein völliger Rückzug befürchtet wird, ist der Antragsgegner dieser besonderen Lage des Antragstellers schon dadurch entgegengekommen, dass er nicht in ein Übergangsheim einziehen musste, sondern ihm das Einverständnis zur Anmietung der Wohnung in der T.-------straße erteilt wurde. Dies ermöglicht ihm, alte Kontakte zur nahegelegenen Einrichtung L. zu halten und vielleicht sogar auszubauen. 18 Der Antragsteller hat allerdings nicht jeglichen Anspruch auf Hilfe für junge Volljährige verloren. Die Kammer erachtet im Rahmen ihrer im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes eingeschränkten Erkenntnismöglichkeiten nicht zuletzt wegen der Nebenwirkungen der medizinischen Behandlung (u. a. Depressionen) und der nachvollziehbar geltend gemachten Unfähigkeit, die regelmäßige medizinische Versorgung selbst zu organisieren, eine fortlaufende ambulante Betreuung im Umfang von bis zu 10 Stunden wöchentlich für notwendig, aber zur Deckung des Hilfebedarfs auch für ausreichend. Insoweit kann durch sozialpädagogische Mittel voraussichtlich die Motivation gefördert werden, die medizinische Versorgung wieder eigenverantwortlich sicherzustellen, den Alltag zu strukturieren, und dessen Gestaltung selbständig zu bewältigen. 19 Wer mit diesen Betreuungsstunden betraut wird, dies zu bestimmen, ist Aufgabe des Antragsgegners. Ob L. solche ambulante Hilfen anbietet, ist dem Gericht nicht bekannt. Der Bewilligung liegt ferner zugrunde, dass die Verpflichtung nur solange gilt, wie dem Antragsteller weiterhin der ausländerrechtliche Aufenthalt in der Bundesrepublik "erlaubt" ist. 20 Die hier zugesprochene Hilfe konnte auch nicht - wie beantragt - bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens bewilligt werden, da im Jugendhilferecht - nicht zuletzt mit Blick auf die gewünschte Verselbständigung eines jungen Volljährigen - stets in kürzeren Zeiträumen die Notwendigkeit der Hilfe einer Überprüfung unterzogen werden muss. Unter Berücksichtigung dieser Umstände scheint der Kammer eine Befristung bis zum Ende des Jahres zunächst angemessen und ausreichend. Die gesetzte Frist schließt eine Verlängerung der Hilfe über das genannte Datum nicht aus. 21 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 155 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO und berücksichtigt das jeweilige Obsiegen und Unterliegen der Beteiligten. 22