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Urteil

7 K 1311/12

VG AACHEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Betriebserlaubnis für eine Krankenhausapotheke ist an den konkreten Träger und die konkrete Apotheke gebunden und nicht ohne Weiteres übertragbar. • Die Eintragung einer Verschmelzung führt zum Erlöschen des übertragenden Rechtsträgers; eine Betriebserlaubnis einer Krankenhausapotheke ist keine nach § 20 Abs.1 Nr.1 UmwG automatisch auf den übernehmenden Rechtsträger übergehende öffentlich-rechtliche Rechtsposition. • Die Aufsichtsbehörde darf eine Apotheke nach § 5 ApoG allein wegen formeller Illegalität schließen; eine materielle Vorprüfung eines künftigen Erlaubnisanspruchs ist grundsätzlich nicht erforderlich. • Die Schließung und Rückforderung der Erlaubnisurkunde sind verhältnismäßig, wenn keine Versorgungsengpässe zu erwarten sind und die Behörde angemessene Fristen gesetzt hat.
Entscheidungsgründe
Betriebserlaubnis einer Krankenhausapotheke ist trägergebunden und nicht automatisch übertragbar • Eine Betriebserlaubnis für eine Krankenhausapotheke ist an den konkreten Träger und die konkrete Apotheke gebunden und nicht ohne Weiteres übertragbar. • Die Eintragung einer Verschmelzung führt zum Erlöschen des übertragenden Rechtsträgers; eine Betriebserlaubnis einer Krankenhausapotheke ist keine nach § 20 Abs.1 Nr.1 UmwG automatisch auf den übernehmenden Rechtsträger übergehende öffentlich-rechtliche Rechtsposition. • Die Aufsichtsbehörde darf eine Apotheke nach § 5 ApoG allein wegen formeller Illegalität schließen; eine materielle Vorprüfung eines künftigen Erlaubnisanspruchs ist grundsätzlich nicht erforderlich. • Die Schließung und Rückforderung der Erlaubnisurkunde sind verhältnismäßig, wenn keine Versorgungsengpässe zu erwarten sind und die Behörde angemessene Fristen gesetzt hat. Die Klägerin betreibt in B. eine als Krankenhausapotheke bezeichnete Zentralapotheke, die ursprünglich einer Krankenhausapotheke des Krankenhauses St. F. in K. entstammt. 2005 wurde die Erlaubnis zum Betrieb der Apotheke der N. St. F. gGmbH in den neuen Standort B. erteilt; 2009 wurde diese Erlaubnis auf die N1. N. Trägergesellschaft gGmbH übertragen. In der Folge kam es zu gesellschaftsrechtlichen Umstrukturierungen: Teilbetriebe wurden übertragen, die N. St. F. gGmbH spaltete die Krankenhausapotheke ab und die N1. wurde später auf die Klägerin verschmolzen. Der Beklagte beanstandete, dass die Klägerin keine eigene Erlaubnis zum Betrieb der Krankenhausapotheke besitze, kündigte Widerruf an und verfügte schließlich nach §5 ApoG die Schließung der Apotheke mit Rückgabe der Erlaubnisurkunde. Die Klägerin klagte gegen die Schließungsverfügung und berief sich auf Gesamtrechtsnachfolge und auf die Erlaubnisfähigkeit des Betriebs. • Rechtsgrundlage für die Schließung ist §5 ApoG; diese Vorschrift gilt auch für Krankenhausapotheken. • Örtlich und sachlich zuständig war der Beklagte für die Überwachung und die Anordnung der Schließung nach den einschlägigen Zuständigkeitsregelungen. • Die 13.01.2009 erteilte Erlaubnis betraf nach objektiver Auslegung die Krankenhausapotheke des St. F.-Krankenhauses und wurde durch die spätere Abspaltung des Teilbetriebs gegenstandslos. • Die in Rede stehende Betriebserlaubnis ist nicht übertragungsfähig im Sinne einer nach §20 Abs.1 Nr.1 UmwG automatisch auf die übernehmende Gesellschaft übergehenden öffentlich-rechtlichen Rechtsposition; eine Krankenhausapotheken-Erlaubnis ist an den Träger gebunden und von persönlichen/raumbezogenen Voraussetzungen abhängig. • Die Verschmelzung der N1. auf die Klägerin führte kraft Gesetzes zum Erlöschen des übertragenden Rechtsträgers, sodass die Erlaubnis mit Eintragung der Verschmelzung erlosch. • Eine materielle Prüfung, ob ein neuer Erlaubnisantrag wohl zu erteilen wäre, war für die Behörde nicht erforderlich; §5 ApoG sieht die Schließung bei formeller Illegalität vor, materielle Erlaubnisfähigkeit ist nur in offensichtlichen Fällen zu prüfen. • Die Anordnung war verhältnismäßig: es sind keine Versorgungsengpässe ersichtlich, die Frist war angemessen, wirtschaftliche Nachteile der Klägerin rechtfertigen die Fortsetzung des rechtswidrigen Betriebs nicht. • Die Rückforderung der Erlaubnisurkunde war zulässig, weil die Erlaubnis unwirksam geworden war und §52 VwVfG NRW die Rückforderung erlaubt; die Androhung unmittelbaren Zwangs war ermessensgerecht und rechtmäßig. Die Klage wird abgewiesen. Die Schließungsverfügung des Beklagten nach §5 ApoG ist rechtmäßig, weil die Klägerin keine wirksame Betriebserlaubnis für die Krankenhausapotheke in B. besitzt; die frühere Erlaubnis wurde durch die Abspaltung gegenstandslos und ist mit der Verschmelzung der N1. auf die Klägerin erloschen. Die Maßnahme ist verhältnismäßig, da keine Versorgungsengpässe zu erwarten sind und die Behörde eine angemessene Frist setzte; auch die Rückgabe der Erlaubnisurkunde und die Androhung unmittelbaren Zwangs sind rechtmäßig. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.