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Beschluss

7 K 1970/09

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2012:0716.7K1970.09.00
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Tenor

Die Anträge auf Beiladung

1. des S. G. von 1880 e.V., B.----straße 1, T. . B1. , vertreten durch den Vorsitzenden X. T1. ,

2. des W. E. T2. e.V., T3.------straße 11-13, P. /N. , vertreten durch den Präsidenten Q. N1. ,

Prozessbevollmächtigte zu 1. und 2.: Rechtsanwälte L. & L1. , B2.-------straße , L2. ,

werden abgelehnt.

G r ü n d e

I.

Der Kläger beantragte unter dem 6. November 2007 die Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung für die Errichtung einer Wasserkraftanlage (Aufstau der Rur, Entnahme sowie Wiedereinleitung des Wassers der Rur) in der linken Wehrwange des bestehenden S1. Wehres bei M. .

Im Rahmen des Verwaltungsverfahrens und des förmlichen Beteiligungsverfahrens zur Umweltverträglichkeitsprüfung trugen der S2. G1. von , der Verband E. T2. e.V. sowie der M1. O. -X1. e.V. vor, dass das Vorhaben des Klägers gegen Vorschriften des deutschen und des europäischen Wasserrechts verstoße und insbesondere mit den Vorgaben der EU-Wasserrahmenrichtlinie unvereinbar sei.

Der Beklagte lehnte die Erteilung der Bewilligung mit Bescheid vom 30. September 2009 ab. Zur Begründung führte die Bezirksregierung L2. im Wesentlichen aus, dass grundsätzliche Erwägungen des Vorrangs gewässerökologischer Zielsetzungen dem Vorhaben entgegenstünden. Die Errichtung der Wasserkraftanlage am bestehenden Wehr laufe den Bewirtschaftungszielen zuwider und gefährde die Erreichung von übergeordneten europarechtlichen und landespolitischen Ziele.

Der Kläger hat am 30. Oktober 2009 Klage erhoben, mit er die Verpflichtung des Beklagten zum Erlass der beantragten Bewilligung bzw. hilfsweise die Neubescheidung seines Antrages unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erstrebt.

Mit Antrag vom 5. September 2011 haben der S2. G1. von sowie der Verband E. T2. e.V. (im Folgenden: Beiladungsbegehrende), die vom Umweltbundesamt nach § 3 UmwRG anerkannte Umweltschutzvereinigungen (Anerkennungsbescheide vom 22. Mai 2012 bzw. 18. Dezember 2008) sind, ihre Beiladung zum Verfahren beantragt. Ihr satzungsgemäßer Aufgabenbereich umfasst u.a. die Erhaltung, Pflege und Wiederherstellung einer für Mensch, Tier und Pflanzen lebensfähigen Natur, insbesondere gesunder Gewässer. Zur Begründung ihres Begehrens verweisen sie auf ihre Einwendungen, die bei der behördlichen Ablehnung der Bewilligung Berücksichtigung gefunden hätten.

Der Kläger ist dem Beiladungsbegehren entgegengetreten und ist der Auffassung, dass im Falle einer - wie hier - Verpflichtungs- bzw. Bescheidungsklage des Vorhabenträgers eine Beiladung nicht geboten sei, weil dies der gesetzlichen Zielsetzung der Beteiligungsmöglichkeiten einer anerkannten Umweltschutz-vereinigung nicht entspreche. Hinsichtlich des W. E. T2. e.V. sei die Beiladung bereits deswegen abzulehnen, weil von dessen satzungsgemäßen Aufgabenbereich nur Planungen des Bundes bzw. die Verfahren vor Bundesbehörden erfasst seien.

II.

Die Anträge auf Beiladung, über die gemäß § 87a Abs. 1 Nr. 6 und Abs. 3 VwGO die Berichterstatterin entscheidet, waren abzulehnen.

Eine notwendige Beiladung gemäß § 65 Abs. 2 VwGO kommt nicht in Betracht. Eine Beiladung ist notwendig, wenn an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt sind, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann. Diese Voraussetzung liegt vor, wenn die begehrte Sachentscheidung des Gerichts nicht wirksam getroffen werden kann, ohne dass dadurch gleichzeitig und unmittelbar in Rechte der Dritten eingegriffen wird, d.h. ihre Rechte gestaltet, bestätigt, festgestellt, verändert oder aufgehoben werden.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Juni 2007 - 6 VR 5/07 -, NVwZ 2007, 1207.

Hat die Behörde - wie hier - den Antrag des Vorhabenträgers auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung (§§ 8, 9, 10 Abs. 1, 12 WHG) abgelehnt, so kann die Entscheidung im nachfolgenden Klageverfahren, in dem der Vorhabenträger eine Verpflichtung der Behörde zum Erlass der beantragten Bewilligung begehrt, nicht nur einheitlich ergehen. Die Entscheidung in einem solchen Verpflichtungsrechtsstreit kann - unbeschadet der den anerkannten Umweltschutzvereinigungen im Verwaltungs- bzw. Klageverfahren zustehenden Rechte - ohne deren Beteiligung getroffen werden.

Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15. März 2010 - 11 A 1355/07 -, NWVBl. 2010, 435 f.

Eine im Ermessen des Gerichts stehende sogenannte einfache Beiladung nach § 65 Abs. 1 VwGO ist ebenfalls nicht angezeigt.

Vgl. zur Beiladung eines Naturschutzverbandes in einem Verpflichtungsrechtsstreit des Vorhabenträgers ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15. März 2010 - 11 A 1355/07 -, NWVBl. 2010, 435 f.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 4. März 1985 - 5 S 1899/84 -, VBlBW 1985, 384 f.; im Ergebnis auch Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 19. Februar 2009 - 4 B 215/08 -, ZUR 2009, 267 f.; anderer Ansicht: OVG Hamburg, Beschluss vom 9. Februar 2009 - 5 E 4/08.P -, ZUR 2009, 210 ff.

Nach § 65 Abs. 1 VwGO kann das Gericht, solange das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen oder in höherer Instanz anhängig ist, von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen.

Zweck der einfachen Beiladung nach § 65 Abs. 1 VwGO ist es, Dritten die Wahrung ihrer Interessen in Bezug auf den Streitgegenstand zu ermöglichen und die in § 121 VwGO normierte Rechtskraftbindung auf Dritte zu erstrecken.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. November 1998 - 11 A 50.97 -, Buchholz 310 § 65 VwGO Nr. 130, S. 18.

Interessen eines Dritten in Bezug auf den Streitgegenstand werden nur berührt, wenn sich seine Rechtsposition durch das Unterliegen einer der Beteiligten im Klageverfahren verbessern oder verschlechtern kann. Bei den Interessen muss es sich nicht um materielle Rechte handeln, sondern es genügen grundsätzlich auch qualifizierte Verfahrensrechte wie die Beteiligungsrechte anerkannter Umweltschutzvereinigungen.

Vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 19. Februar 2009 - 4 OB 215/08 - juris; OVG Hamburg, Beschluss vom 9. Februar 2009 - 5 E 4/08.P -, juris.

Allein durch die ablehnende Entscheidung des Beklagten werden Interessen der beiladungsbegehrenden Fischereiverbände, die sich satzungsgemäß insbesondere der Erhaltung bzw. Pflege der Gewässer sowie der dort lebenden Tierwelt widmen, nicht berührt. Denn in diesem Klageverfahren wendet sich ein Vorhabenträger gegen die behördliche Ablehnung der Zulassung seines Vorhabens im Wege der Verpflichtungsklage. Der befürchtete Eingriff in umweltrechtliche Belange wurde durch die Ablehnung der Bewilligung gerade nicht gestattet.

Eine Beteiligung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, um den Beiladungsbegehrenden die Möglichkeit einzuräumen, einer Änderung der Behördenentscheidung durch das Verwaltungsgericht im erstinstanzlichen Verfahren oder durch Einräumung einer Rechtsmittelbefugnis entgegen zu wirken, widerspräche dem Sinn und Zweck des § 1 Abs. 1 Satz 4 UmwRG (vgl. für anerkannte Naturschutzvereine die gleichlautenden Bestimmungen der § 64 Abs. 2 BNatSchG, § 12b Abs. 1 Satz 2 LG NRW). Nach dieser Vorschrift ist der Anwendungsbereich des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und damit die Anfechtungsbefugnis einer anerkannten Umweltschutzvereinigung dann nicht gegeben, wenn der Verwaltungsakt auf Grund einer Entscheidung in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren erlassen worden ist.

Nach dem Willen des Gesetzgebers soll die Beteiligung von Umweltschutzvereinigungen in verwaltungsgerichtlichen Verfahren bewirken, dass durch die Anfechtungsbefugnis Verwaltungsentscheidungen sorgfältiger vorbereitet und begründet werden. Dadurch sollen die Umweltschutzbelange im Verwaltungsverfahren gestärkt werden, weil deren Abwägung einer verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterworfen wird.

Vgl. Entwurf eines Gesetzes über ergänzende Vorschriften zu Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG (Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz), BT-Drs. 16/2495, S. 10; Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts des Naturschutzes und der Landschaftspflege und zur Anpassung anderer Rechtsvorschriften (BNatSchGNeuregG), BT-Drs. 14/6378, S. 61.

Zweck der Regelungen ist es mithin lediglich, eine Kontrolle behördlicher Entscheidungen im Bereich des Umweltschutzrechts durch die Gerichte zu eröffnen, nicht aber, den Umweltschutzvereinigungen Befugnisse zur Kontrolle verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen zu eröffnen. Diese Sichtweise entspricht ausweislich des zweiten Erwägungsgrundes sowie weiterer Vorschriften auch der dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz zugrundeliegenden Richtlinie 2003/35/EG (etwa Art. 2 Abs. 2 d, 3 Nr. 4 und 6, 4 Nr. 3), wonach diese maßgeblich darauf abzielt, das Handeln der zuständigen Umweltschutzbehörden - nicht der Gerichte - einer verstärkten Kontrolle durch die Öffentlichkeit zu unterwerfen.

Vgl. zu letzterem Ewer, NVwZ 2007, 267, 269.

Mit Blick auf die gesetzliche Regelung in § 1 Abs. 1 Satz 4 UmwRG kommt eine einfache Beiladung auch nicht zum Zwecke der Rechtskrafterstreckung in Betracht. § 1 Abs. 1 Satz 4 UmwRG dehnt die zwischen den Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens bestehende Bindungswirkung auf an jenem Verfahren nicht beteiligte Umweltschutzvereinigungen aus, so dass diesen gegenüber bereits eine materielle Rechtskraft besteht.

Vgl. Entwurf eines Gesetzes über ergänzende Vorschriften zu Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG (Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz), BT-Drs. 16/2495, S. 11; BVerwG, Urteil vom 12. März 2008 - 9 A 3/06 -, BVerwGE 130, 299, 311 f.; Schieferdecker, in: Hoppe/Beckmann, Kommentar UVPG (mit UmwRG), 4. Auflage 2012, § 1 UmwRG Rn. 49.

Die Beteiligung der Beiladungsbegehrenden ist schließlich weder unter dem Gesichtspunkt der Prozessökonomie zweckmäßig noch für eine umfassende Sachaufklärung notwendig.

Entscheidungsgründe
Die Anträge auf Beiladung 1. des S. G. von 1880 e.V., B.----straße 1, T. . B1. , vertreten durch den Vorsitzenden X. T1. , 2. des W. E. T2. e.V., T3.------straße 11-13, P. /N. , vertreten durch den Präsidenten Q. N1. , Prozessbevollmächtigte zu 1. und 2.: Rechtsanwälte L. & L1. , B2.-------straße , L2. , werden abgelehnt. G r ü n d e I. Der Kläger beantragte unter dem 6. November 2007 die Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung für die Errichtung einer Wasserkraftanlage (Aufstau der Rur, Entnahme sowie Wiedereinleitung des Wassers der Rur) in der linken Wehrwange des bestehenden S1. Wehres bei M. . Im Rahmen des Verwaltungsverfahrens und des förmlichen Beteiligungsverfahrens zur Umweltverträglichkeitsprüfung trugen der S2. G1. von , der Verband E. T2. e.V. sowie der M1. O. -X1. e.V. vor, dass das Vorhaben des Klägers gegen Vorschriften des deutschen und des europäischen Wasserrechts verstoße und insbesondere mit den Vorgaben der EU-Wasserrahmenrichtlinie unvereinbar sei. Der Beklagte lehnte die Erteilung der Bewilligung mit Bescheid vom 30. September 2009 ab. Zur Begründung führte die Bezirksregierung L2. im Wesentlichen aus, dass grundsätzliche Erwägungen des Vorrangs gewässerökologischer Zielsetzungen dem Vorhaben entgegenstünden. Die Errichtung der Wasserkraftanlage am bestehenden Wehr laufe den Bewirtschaftungszielen zuwider und gefährde die Erreichung von übergeordneten europarechtlichen und landespolitischen Ziele. Der Kläger hat am 30. Oktober 2009 Klage erhoben, mit er die Verpflichtung des Beklagten zum Erlass der beantragten Bewilligung bzw. hilfsweise die Neubescheidung seines Antrages unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erstrebt. Mit Antrag vom 5. September 2011 haben der S2. G1. von sowie der Verband E. T2. e.V. (im Folgenden: Beiladungsbegehrende), die vom Umweltbundesamt nach § 3 UmwRG anerkannte Umweltschutzvereinigungen (Anerkennungsbescheide vom 22. Mai 2012 bzw. 18. Dezember 2008) sind, ihre Beiladung zum Verfahren beantragt. Ihr satzungsgemäßer Aufgabenbereich umfasst u.a. die Erhaltung, Pflege und Wiederherstellung einer für Mensch, Tier und Pflanzen lebensfähigen Natur, insbesondere gesunder Gewässer. Zur Begründung ihres Begehrens verweisen sie auf ihre Einwendungen, die bei der behördlichen Ablehnung der Bewilligung Berücksichtigung gefunden hätten. Der Kläger ist dem Beiladungsbegehren entgegengetreten und ist der Auffassung, dass im Falle einer - wie hier - Verpflichtungs- bzw. Bescheidungsklage des Vorhabenträgers eine Beiladung nicht geboten sei, weil dies der gesetzlichen Zielsetzung der Beteiligungsmöglichkeiten einer anerkannten Umweltschutz-vereinigung nicht entspreche. Hinsichtlich des W. E. T2. e.V. sei die Beiladung bereits deswegen abzulehnen, weil von dessen satzungsgemäßen Aufgabenbereich nur Planungen des Bundes bzw. die Verfahren vor Bundesbehörden erfasst seien. II. Die Anträge auf Beiladung, über die gemäß § 87a Abs. 1 Nr. 6 und Abs. 3 VwGO die Berichterstatterin entscheidet, waren abzulehnen. Eine notwendige Beiladung gemäß § 65 Abs. 2 VwGO kommt nicht in Betracht. Eine Beiladung ist notwendig, wenn an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt sind, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann. Diese Voraussetzung liegt vor, wenn die begehrte Sachentscheidung des Gerichts nicht wirksam getroffen werden kann, ohne dass dadurch gleichzeitig und unmittelbar in Rechte der Dritten eingegriffen wird, d.h. ihre Rechte gestaltet, bestätigt, festgestellt, verändert oder aufgehoben werden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Juni 2007 - 6 VR 5/07 -, NVwZ 2007, 1207. Hat die Behörde - wie hier - den Antrag des Vorhabenträgers auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung (§§ 8, 9, 10 Abs. 1, 12 WHG) abgelehnt, so kann die Entscheidung im nachfolgenden Klageverfahren, in dem der Vorhabenträger eine Verpflichtung der Behörde zum Erlass der beantragten Bewilligung begehrt, nicht nur einheitlich ergehen. Die Entscheidung in einem solchen Verpflichtungsrechtsstreit kann - unbeschadet der den anerkannten Umweltschutzvereinigungen im Verwaltungs- bzw. Klageverfahren zustehenden Rechte - ohne deren Beteiligung getroffen werden. Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15. März 2010 - 11 A 1355/07 -, NWVBl. 2010, 435 f. Eine im Ermessen des Gerichts stehende sogenannte einfache Beiladung nach § 65 Abs. 1 VwGO ist ebenfalls nicht angezeigt. Vgl. zur Beiladung eines Naturschutzverbandes in einem Verpflichtungsrechtsstreit des Vorhabenträgers ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15. März 2010 - 11 A 1355/07 -, NWVBl. 2010, 435 f.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 4. März 1985 - 5 S 1899/84 -, VBlBW 1985, 384 f.; im Ergebnis auch Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 19. Februar 2009 - 4 B 215/08 -, ZUR 2009, 267 f.; anderer Ansicht: OVG Hamburg, Beschluss vom 9. Februar 2009 - 5 E 4/08.P -, ZUR 2009, 210 ff. Nach § 65 Abs. 1 VwGO kann das Gericht, solange das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen oder in höherer Instanz anhängig ist, von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen. Zweck der einfachen Beiladung nach § 65 Abs. 1 VwGO ist es, Dritten die Wahrung ihrer Interessen in Bezug auf den Streitgegenstand zu ermöglichen und die in § 121 VwGO normierte Rechtskraftbindung auf Dritte zu erstrecken. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. November 1998 - 11 A 50.97 -, Buchholz 310 § 65 VwGO Nr. 130, S. 18. Interessen eines Dritten in Bezug auf den Streitgegenstand werden nur berührt, wenn sich seine Rechtsposition durch das Unterliegen einer der Beteiligten im Klageverfahren verbessern oder verschlechtern kann. Bei den Interessen muss es sich nicht um materielle Rechte handeln, sondern es genügen grundsätzlich auch qualifizierte Verfahrensrechte wie die Beteiligungsrechte anerkannter Umweltschutzvereinigungen. Vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 19. Februar 2009 - 4 OB 215/08 - juris; OVG Hamburg, Beschluss vom 9. Februar 2009 - 5 E 4/08.P -, juris. Allein durch die ablehnende Entscheidung des Beklagten werden Interessen der beiladungsbegehrenden Fischereiverbände, die sich satzungsgemäß insbesondere der Erhaltung bzw. Pflege der Gewässer sowie der dort lebenden Tierwelt widmen, nicht berührt. Denn in diesem Klageverfahren wendet sich ein Vorhabenträger gegen die behördliche Ablehnung der Zulassung seines Vorhabens im Wege der Verpflichtungsklage. Der befürchtete Eingriff in umweltrechtliche Belange wurde durch die Ablehnung der Bewilligung gerade nicht gestattet. Eine Beteiligung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, um den Beiladungsbegehrenden die Möglichkeit einzuräumen, einer Änderung der Behördenentscheidung durch das Verwaltungsgericht im erstinstanzlichen Verfahren oder durch Einräumung einer Rechtsmittelbefugnis entgegen zu wirken, widerspräche dem Sinn und Zweck des § 1 Abs. 1 Satz 4 UmwRG (vgl. für anerkannte Naturschutzvereine die gleichlautenden Bestimmungen der § 64 Abs. 2 BNatSchG, § 12b Abs. 1 Satz 2 LG NRW). Nach dieser Vorschrift ist der Anwendungsbereich des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und damit die Anfechtungsbefugnis einer anerkannten Umweltschutzvereinigung dann nicht gegeben, wenn der Verwaltungsakt auf Grund einer Entscheidung in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren erlassen worden ist. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll die Beteiligung von Umweltschutzvereinigungen in verwaltungsgerichtlichen Verfahren bewirken, dass durch die Anfechtungsbefugnis Verwaltungsentscheidungen sorgfältiger vorbereitet und begründet werden. Dadurch sollen die Umweltschutzbelange im Verwaltungsverfahren gestärkt werden, weil deren Abwägung einer verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterworfen wird. Vgl. Entwurf eines Gesetzes über ergänzende Vorschriften zu Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG (Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz), BT-Drs. 16/2495, S. 10; Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts des Naturschutzes und der Landschaftspflege und zur Anpassung anderer Rechtsvorschriften (BNatSchGNeuregG), BT-Drs. 14/6378, S. 61. Zweck der Regelungen ist es mithin lediglich, eine Kontrolle behördlicher Entscheidungen im Bereich des Umweltschutzrechts durch die Gerichte zu eröffnen, nicht aber, den Umweltschutzvereinigungen Befugnisse zur Kontrolle verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen zu eröffnen. Diese Sichtweise entspricht ausweislich des zweiten Erwägungsgrundes sowie weiterer Vorschriften auch der dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz zugrundeliegenden Richtlinie 2003/35/EG (etwa Art. 2 Abs. 2 d, 3 Nr. 4 und 6, 4 Nr. 3), wonach diese maßgeblich darauf abzielt, das Handeln der zuständigen Umweltschutzbehörden - nicht der Gerichte - einer verstärkten Kontrolle durch die Öffentlichkeit zu unterwerfen. Vgl. zu letzterem Ewer, NVwZ 2007, 267, 269. Mit Blick auf die gesetzliche Regelung in § 1 Abs. 1 Satz 4 UmwRG kommt eine einfache Beiladung auch nicht zum Zwecke der Rechtskrafterstreckung in Betracht. § 1 Abs. 1 Satz 4 UmwRG dehnt die zwischen den Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens bestehende Bindungswirkung auf an jenem Verfahren nicht beteiligte Umweltschutzvereinigungen aus, so dass diesen gegenüber bereits eine materielle Rechtskraft besteht. Vgl. Entwurf eines Gesetzes über ergänzende Vorschriften zu Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG (Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz), BT-Drs. 16/2495, S. 11; BVerwG, Urteil vom 12. März 2008 - 9 A 3/06 -, BVerwGE 130, 299, 311 f.; Schieferdecker, in: Hoppe/Beckmann, Kommentar UVPG (mit UmwRG), 4. Auflage 2012, § 1 UmwRG Rn. 49. Die Beteiligung der Beiladungsbegehrenden ist schließlich weder unter dem Gesichtspunkt der Prozessökonomie zweckmäßig noch für eine umfassende Sachaufklärung notwendig. dem Gesichtspunkt der Prozessökonomie zweckmäßig noch für eine umfassende Sachaufklärung notwendig.