Urteil
8 K 2320/11
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2012:0829.8K2320.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsschuldner dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand 2 Die Kläger sind die Eltern der Kinder B. , geb. und Q. , geb. . Die Kinder besuchen beide den katholischen Kindergarten N. in H. , und zwar B. seit April 2009 und Q. ab August 2010 jeweils mit einem Stundenkontingent von 35 Stunden. Mit Bescheid vom 15. November 2011 setzte die Beklagte die für den Zeitraum Januar 2010 bis Juli 2011 von den Klägern zu leistenden Elternbeiträge für den Kindergartenbesuch der Tochter B. auf monatlich 132,- EUR fest. Für die Tochter Q. wurde gemäß Bescheid vom 16. Juni 2010 ab ihrer Aufnahme im August 2010 zunächst als Geschwisterkind kein Elternbeitrag gefordert. Mit zwei weiteren Bescheiden vom 15. November 2011 stellte die Beklagte das Kind B. als Vorschulkind nach § 23 Abs. 3 KiBiz ab August 2011 beitragsfrei. Gleichzeitig setzte er für den Kindergartenbesuch der Tochter Q. einen Elternbeitrag von monatlich 132,- EUR ab August 2011 fest. Nach Vorlage des Einkommenssteuerbescheides für 2010 setzte er die für den Kindergartenbesuch der Tochter B. für den Zeitraum Januar 2010 bis Juli 2011 zu leistenden Elternbeiträge auf monatlich 84,- EUR fest. Für die Tochter Q. setzte er beginnend ab August 2011 den monatlichen Elternbeitrag von 84,- EUR fest. Gegen diese Bescheide wenden sich die Kläger mit ihrer Klage. Sie halten die Bescheide für rechtswidrig. Die Tochter B. sei ab August 2011 wegen ihres letzten Kindergartenjahres nach § 23 Abs. 3 KiBiz beitragsfrei gestellt. § 4 Abs. 1 der von der Beklagten angezogenen Elternbeitragssatzung (EBS) der Stadt H. vom 16. April 2008 laute: "Besuchen mehr als ein Kind einer nach § 1 Abs. 3 dieser Satzung beitragspflichtigen Person gleichzeitig eine Tageseinrichtung, so entfallen die Beiträge für das 2. und jedes weitere Kind." 3 Gleichwohl erhebe die Beklagte für das zweite Kind, die Tochter Q. , nunmehr Elternbeiträge. Die "alte" Satzung, die vor In-Kraft-Treten des 1. Kibiz-Änderungsgesetzes mit der gesetzlichen Festlegung der Beitragsbefreiung für Vorschulkinder verabschiedet worden sei, könne nicht rechtliche Grundlage für die Erhebung von Elternbeiträgen für das 2. Kind sein. Für das 1. Kind widerspreche die Satzungslage der Gesetzeslage. Hierfür spreche auch, dass die Beklagte nunmehr eine neue der aktuellen Gesetzeslage angepasste Satzung beschlossen habe, die ab 1. Januar 2012 gelte. 4 Die Kläger haben schriftsätzlich sinngemäß beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 22. November 2011 betreffend die Festsetzung von ab August 2011 monatlich zu leistenden Elternbeiträgen in Höhe von 84,- EUR für den Kindergartenbesuch der Tochter Q. und den Änderungsbescheid der Beklagten vom 21. November 2011 über einen monatlich zu leistenden Elternbeitrag in Höhe von 84,- EUR im Zeitraum Januar 2010 bis Juli 2011 für den Kindergartenbesuch der Tochter B. aufzuheben. 5 Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. 6 Sie sieht ihre Festsetzung als rechtlich nicht zu beanstanden an. Entgegen der Auffassung der Kläger bestehe aufgrund der Regelung des § 23 Abs. 3 KiBiz kein Anspruch auf vollständige Befreiung von der Zahlung von Elternbeiträgen. Die "alte" Satzung habe in § 4 Abs. 1 EBS eine Geschwisterkindregelung enthalten. Wie sich aus § 4 Abs. 2 EBS ergeben habe, habe sich die Beitragspflicht ausdrücklich nicht auf das erstgeborene Kind bezogen, sondern auf den Betreuungsumfang und der daraus resultierenden Höhe des festzusetzenden Elternbeitrages. Die Aufzählung in § 4 Abs. 1 EBS habe lediglich einen numerischen Charakter und stelle nicht auf das Alter des Kindes ab. Die damalige Satzungslage kollidiere auch nicht mit der Regelung des § 23 Abs. 3 KiBiz, sondern habe sie vielmehr auch abgedeckt. Zwischenzeitlich habe die Beklagte die EBS mit Wirkung vom 1. Januar 2012 redaktionell dahingehend geändert, dass die Regelung des § 23 Abs. 3 KiBiz klarstellend in die Satzung aufgenommen worden ist. 7 Mit Beschluss vom 9. August 2012 ist das Verfahren auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen worden. Die Beteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. 8 Entscheidungsgründe 9 Die zulässige Klage, über die die Kammer im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann ( § 101 Abs. 2 VwGO), ist unbegründet. 10 Die angefochtenen Bescheide der Beklagten vom 22. November 2011 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). 11 a) Soweit die Kläger die Aufhebung des Änderungsbescheides betreffend die Tochter B. und den Zeitraum Januar 2010 bis Juli 2011 begehren, besteht hierfür schon kein rechtliches (und tatsächliches) Interesse. Mit -nicht angefochtenem - Änderungsbescheid vom 15. November 2011 war die zunächst getroffene Festsetzung von monatlich 51,- EUR für den genannten Zeitraum auf 132,- EUR monatlich geändert worden. Für den ab August 2010 beginnenden Kindergartenbesuch der Tochter Q. wurde - als Geschwisterkind - kein Elternbeitrag erhoben. Mit dem nunmehr auch angefochtenen Änderungsbescheid vom 22. November 2011 hat die Beklagte nach Vorlage des Einkommenssteuerbescheides der Kläger für das Jahr 2010 eine Neuberechnung vorgenommen, die nunmehr zur Festsetzung von monatlichen Elternbeiträgen von 84,- EUR für den genannten Zeitraum geführt hat. Die Höhe der festgesetzten Elternbeiträge hat sich also gegenüber der zuvor letzten (Bescheid vom 15. November 2011) verringert. Es dürfte wohl kaum im Interesse der Kläger liegen, bei Aufhebung des angefochtenen Bescheides auf eine Festsetzung von 132,- EUR monatlich statt 84,- EUR monatlich zurückzufallen. Danach hat die Klage betreffend die Festsetzung für die Tochter B. und den Zeitraum Januar 2010 bis Juli 2011 keinen Erfolg. 12 b) Auch soweit nunmehr beginnend ab August 2011 die Leistung von Elternbeiträgen für den Kindergartenbesuch der Tochter Q. in Höhe von 84,- EUR erhoben werden, bleibt die Klage ohne Erfolg. Die durch das 1. Kibiz-Änderungsgesetz gesetzlich festgeschriebene Beitragsbefreiung für das letzte Kindergartenjahr vor Beginn der Schulpflicht (Vorschulkinder) lässt grundsätzlich etwa bestehende Geschwisterregelungen nicht unberührt. In seiner hierzu ergangenen Rechtsprechung hat das Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein- Westfalen (OVG NRW), 13 vgl. zuletzt: Beschluss vom 9. Juli 2012, 12 A 1001/12, ausgeführt: "Namentlich ist es nicht zu beanstanden, wenn das Verwaltungsgericht die Be-gründung des 1. KiBiz-Änderungsgesetzes, wonach durch Einführung des § 23 Abs. 3 KiBiz die erste Stufe der langfristig geplanten Elternbeitragsfreiheit angestrebt und der Zugang zu früher Bildung im Kindergarten schrittweise beitragsfrei werden solle, 14 vgl. Landtags-Drucks. 15/1929, 15 von ihrer - danach vorrangig bildungspolitischen - Zielsetzung her als durchaus damit vereinbar damit angesehen hat, dass zumindest für eines von mehreren Geschwisterkindern noch ein Beitrag zu leisten ist." 16 Im weiteren ist ausgeführt: "Auch wenn durch das Vorschulprivileg des § 23 Abs. 3 KiBiz gerade Familien mit mehreren Kindern entlastet werden sollen, öffnet § 23 Abs. 5 Satz 2 KiBiz unabhängig hiervon unverändert lediglich die Möglichkeit und nicht die Verpflichtung der Normierung von Geschwisterermäßigungen durch Satzungsregelung. Räumt der Gesetzgeber jedoch den Trägern der Jugendhilfe weiterhin die Freiheit ein, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen, verbietet sich die Annahme, das Geschwisterprivileg sei zwingend - auch entgegen der Satzungsvorschrift, wie sie das Verwaltungsgericht versteht - kumulativ mit dem Vorschulprivileg anzuwenden. Mit § 23 Abs. 3 KiBiz ist nur die Freistellung von der Beitragspflicht im letzten Kindergartenjahr gewollt, die durch eine differenzierte Handhabung des Geschwisterprivileges als solche hier nicht umgangen wird." 17 Schließlich setzt sich das OVG NRW in seiner Entscheidung auch mit dem in vergleichbaren Fällen - und so auch von den Klägern - vorgebrachtem Argument auseinander, dass die Jugendhilfeträger für das beitragsfreie Jahr vor Beginn der Schulpflicht Erstattungen aus dem Landeshaushalt erhielten. Hierzu ist in der Entscheidung ausgeführt: "Eine solche Verpflichtung, das Geschwisterprivileg kumulativ anzuwenden, ergibt sich auch nicht dadurch, dass die Beklagte den Einnahmeverlust durch das Vorschulprivileg zumindest zu einem Teil schon dadurch vermeidet, dass sie Geschwisterkinder daneben nicht in den Genuss des Geschwisterkindprivilegs kommen lässt, obwohl die Verluste, die durch das Vorschulprivileg des § 23 Abs. 3 KiBiz entstehen, auch durch pauschale Leistungen aus dem Landeshaushalt aufgefangen werden. Die Entscheidungsfreiheit nach § 23 Abs. 5 Satz 2 KiBiz, ggffs. auch keinen Geschwisterrabatt einzuräumen, wird nämlich nicht dadurch eingeschränkt, dass das Land die Lasten einer weiteren durch Landesgesetz geregelten Beitragsbefreiung übernimmt. Eine tragfähige Grundlage dafür, dass diese Entlastung des öffentlichen Haushalts durch eine Öffnung des Geschwisterkindprivilegs an die Kindeseltern weitergegeben werden muss, ist nicht greifbar." 18 Danach sind Modifizierungen der Geschwisterregelung durch die gesetzliche Beitragsbefreiung nach § 23 Abs. 3 KiBiz nicht grundsätzlich ausgeschlossen. 19 Auch die konkrete Anwendung der Satzung der Beklagten ist rechtlich nicht zu beanstanden. Als Rechtsgrundlage für die Erhebung eines Elternbeitrages für die Tochter Q. ist die "Satzung der Stadt H. über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme von Betreuungsangeboten in Tageseinrichtungen für Kinder und der Tagespflege im Jugendamtsbezirk H. " vom 9. April 2008 (im Folgenden: EBS 2008 = Elternbeitragssatzung) genannt. § 4 Abs. 1 EBS 2008 lautete: "Besuchen mehr als ein Kind einer nach § 1 Abs. 3 dieser Satzung beitragspflichtigen Person gleichzeitig eine Tageseinrichtung, so entfallen die Beiträge für das 2. und jedes weitere Kind." 20 § 4 Abs. 2 EBS 2008 bestimmte: "Ergeben sich ohne die Beitragsbefreiung nach Abs. 1 unterschiedlich hohe Beträge, so ist der höchste Betrag zu zahlen." 21 Mit einer satzungsmäßigen Regelung, die mit der hier streitigen nahezu wortgleich und inhaltlich identisch ist, hat sich das OVG NRW in seiner Entscheidung vom 24.Februar 2011, 12. A 1001/10, eingestellt in NRWE (www.nrwe.de), befasst. Die Regelung in der dort streitigen Satzung lautete: "§ 6 Beitragsermäßigung 22 (1) Besuchen zwei oder mehr Kinder einer Familie oder von Personen, die nach § 2 an die Stelle der Eltern treten, gleichzeitig eine Tageseinrichtung, so entfallen die Beiträge für das zweite und jedes weitere Kind. Ergeben sich ohne die Beitragsbefreiung nach Satz 1 unterschiedlich hohe Beiträge, so ist der höchste Beitrag zu zahlen. 23 (2) .... 24 (3) Besucht ein Kind bis unmittelbar vor der Einschulung mindestens drei Jahre ohne Unterbrechung eine Tageseinrichtung, so ist das letzte Jahr vor der Einschulung beitragsfrei. 25 Nach der vom OVG in seinem Beschluss vertretenen Auffassung setze die Geschwisterermäßigung [nach § 6 Abs. 1 Satz 1 der Satzung] zwingend voraus, "dass neben den Beiträgen für das erste Kind auch für das zweite und jedes weitere Kind öffentlich-rechtliche Beiträge aufgrund der Inanspruchnahme der Betreuungsleistung einer Kindertagesstätte entrichtet werden müssen, sonst könnten diese Beiträge nicht nach der getroffenen Regelung "entfallen". Die Geschwisterermäßigung führt danach nur in Bezug auf das zweite Kind und die weiteren Kinder zu einer Freistellung von der Beitragsleistung, nicht aber auch für das erste Kind. Die Geschwisterermäßigung ermöglicht von ihrer Konzeption her in keinem Fall eine vollständige Freistellung der beitragspflichtigen Eltern von der öffentlich-rechtlichen Elternbeitragsverpflichtung, sondern lediglich eine Reduzierung der Beitragsverpflichtung auf einen öffentlich-rechtlichen Beitrag für nur noch ein Kind. Die Geschwisterermäßigung dient damit unter dem Aspekt des Familienlastenausgleichs trotz einer gleichzeitigen, mehrfachen Inanspruchnahme von - überwiegend staatlich finanzierten - Betreuungsleistungen nicht der vollständigen Freistellung, sondern nur der Reduzierung der mit einer Mehrzahl von öffentlich-rechtlichen Kostenbeitragsverpflichtungen einhergehenden finanziellen Belastung der Eltern." 26 Im weiteren führt es zur kumulativen Anwendung von Ermäßigungstatbeständen aus: "Eine kumulative Anwendung der Geschwisterermäßigung nach § 6 Abs. 1 der Satzung und der weiteren Ermäßigungsregelung in § 6 Abs. 3 der Elternbeitragssatzung kommt im vorliegenden Fall schon deshalb nicht in Betracht, weil es mit der Beitragsfreistellung des Kindes M. der Kläger nach § 6 Abs. 3 der Satzung an der in § 6 Abs. 1 Satz 1 der Satzung für die Geschwisterermäßigung vorausgesetzten Konstellation fehlt, wonach für alle Geschwisterkinder öffentlich-rechtliche Beitragsverpflichtungen bestehen müssen. Mehr als die Reduzierung der öffentlich-rechtlichen Elternbeitragspflicht auf einen Elternbeitrag für nur noch ein Kind, wie dies hier aufgrund der Beitragsfreistellung des Kindes M. der Kläger nach § 6 Abs. 3 der Satzung schon verwirklicht wird, kann - wie oben dargelegt - über die Geschwisterermäßigung nicht erreicht werden." 27 Zwar ist die Entscheidung vor In-Kraft-Treten der Regelung des § 23 Abs. 3 KiBiz ergangen, betrifft jedoch eine vergleichbare Situation, dass nämlich ein Kind aus anderen Gründen als der Befreiung als Geschwisterkind von der Elternbeitragsverpflichtung befreit ist. Eine solcher in der Person eines Kindes selbst liegender Befreiungstatbestand kann an das Alter anknüpfen (so war z.B. bis August 2012 in der Stadt B. der Kindergartenbesuch im vierten Lebensjahr beitragsfrei) oder an bestimmte Ereignisse, wie hier die Schulpflicht oder vorzeitige Einschulung auf Antrag. Danach vermag die Kammer keine Gründe dafür zu erkennen, die gegen eine Übertragung dieser Rechtsprechung auf die sich nunmehr durch § 23 Abs. 3 KiBiz ergebenden Konstellation der Beitragsfreistellung sprechen. 28 Eine den Klägern günstigere Situation ergebe sich auch dann nicht, wenn man die Auffassung vertritt, dass die Tochter B. grundsätzlich beitragspflichtig sei und durch § 23 Abs. 3 KiBiz von dieser Beitragspflicht befreit wäre. Konsequenterweise wäre dann der für sie -grundsätzlich- zu leistende Beitrag mit 0,- EUR anzusetzen und der für Q. zu leistende Elternbeitrag auf 84,- EUR monatlich. Nach der dann greifenden Regelung des § 4 Abs. 2 EBS 2008 wäre der höhere Beitrag anzusetzen, das ist -wie geschehen- derjenige für das Kind Q. . 29 Der Bescheid betreffend das Kind Q. ist rechtlich auch nicht zu beanstanden, soweit damit Elternbeiträge ab Januar 2012 festgesetzt werden. Die Beklagte hat am 14. Dezember 2011 eine -auch im hier interessierenden Bereich - geänderte Satzung beschlossen, die am 1. Januar 2012 in Kraft getreten ist (EBS 2012). Gleichzeitig ist die EBS 2008 außer Kraft getreten. Die EBS 2012 enthält insbesondere auch im Bereich der Beitragsbefreiungen neue, ausführliche und unmissverständliche Regelungen, nach denen eindeutig eine Verpflichtung zur Zahlung eines Elternbeitrages für die Kläger besteht. Zwar ist die im angefochtenen Bescheid genannte Rechtsgrundlage - die EBS 2008 - am 31. Dezember 2011 weggefallen, gleichwohl kann danach nicht von einer Rechtswidrigkeit des Bescheides ab 1. Januar 2012 ausgegangen werden. Vielmehr ist er unter "Austausch" der Rechtsgrundlage aufrechtzuerhalten. Nach der Rechtsprechung 30 vgl. etwa: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 21. November 1989, 9 C 28/89, juris; OVG Schleswig, Urteil vom 26. Mai 2009, 1 LB 38/08, juris, 31 ist ein solcher "Austausch" der den Bescheid tragenden Rechtsgrundlage durch das Gericht dann zulässig, wenn die Identität der im Bescheid getroffenen behördlichen Regelung nicht verändert wird und der Bescheid die ihn tragenden Ermessenserwägungen nach ihrem "normspezifischen Zuschnitt" dadurch keine Wesensänderung erfahren (so Leitsatz 3. der Entscheidung des OVG Schleswig). Dies ist hier unstreitig der Fall, denn der Regelungsinhalt des angefochtenen Beitragsbescheides bleibt auch im Lichte der EBS 2012 unverändert. 32 Danach hat die Klage insgesamt keinen Erfolg. 33 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1,159 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.