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Beschluss

16 K 1612/12.PVL

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2012:0830.16K1612.12PVL.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Personalratswahl bei dem Beteiligten zu 2. vom 23. Mai 2012 wird für ungültig erklärt. 1 G r ü n d e : 2 I. 3 Die Beteiligten streiten über die Gültigkeit der am 23. Mai 2012 durchgeführten Personalratswahl bei dem Beteiligten zu 2. 4 Im Wahlausschreiben vom 5. März 2012 legte der Wahlvorstand die Frist für die Einreichung von Wahlvorschlägen auf den 26. März 2012 fest und führte u.a. aus, dass in den Wahlvorschlägen die einzelnen Bewerber untereinander mit fortlaufenden Nummern aufzuführen und außer dem Familiennamen Vorname, Geburtsdatum, Dienst- oder Berufsbezeichnung, Beschäftigungsstelle und Gruppenzugehörigkeit anzugeben seien. 5 Jeweils am 26. März 2012 ging ein Wahlvorschläge unter dem Kennwort "Feuerwehrbeamte der Kreisverwaltung" für die Gruppe der Beamten und ein weiterer der L. -Gewerkschaft NRW, Kreisverband I. , sowohl für die Gruppe der Beamtinnen und Beamten als auch der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ein. Während in dem Wahlvorschlag der Feuerwehr Namen, Vornamen, Geburtsdaten, Dienstbezeichnungen und die Beschäftigungsstelle der Kandidaten aufgeführt waren, fehlten im Vorschlag der L. die Geburtsdaten und die Beschäftigungsstellen. Die Namen der Kandidatinnen und Kandidaten waren in diesem Vorschlag in beiden Gruppen (im Wesentlichen) alphabetisch geordnet. Beide Wahlvorschläge erkannte der Wahlvorstand in seiner Sitzung vom 28. März 2012 als gültig an und gab sie am 29. März 2012 bekannt. Der Wahlvorschlag der L. enthielt nunmehr die Angabe der Beschäftigungsstellen der Bewerberinnen und Bewerber, wobei in jeder Gruppe jeweils in einem Fall "Personalrat" angegeben war. 6 Bei der Wahl entfielen in der Beamtengruppe auf den Wahlvorschlag "Feuerwehrbeamte der Kreisverwaltung" 62 und auf den Wahlvorschlag der L. 95 Stimmen. Unter Anwendung des Verhältniswahlrechts und Berücksichtigung der Reihenfolge in den Wahlvorschlägen wurden bei der Gruppe der Beamten Frau L4. B. E. und L5. L1. I1. aus der Liste der L. und I3. N1. L3. aus der Liste der Feuerwehrbeamten gewählt. Bei der Gruppe der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wurden nach Maßgabe des Personenwahlrechts unter Berücksichtigung der auf sie entfallenden Stimmen Frau Q. C. , Herr G. M. , Herr V. K. , Herr U. H. , Herr K1. C1. , Frau O. F. , Herr I2. E1. und Frau B1. K. in den Personalrat entsandt. Das Wahlergebnis stellte der Wahlvorstand am 24. Mai 2012 fest. In der konstituierenden Sitzung des Personalrats am 29. Mai 2012 wurde Herr V. K. zum Vorsitzenden, Frau B. E. zur ersten Stellvertreterin und die Herren N. L2. und K2. C1. zu weiteren Stellvertretern gewählt. 7 Am 29. Mai 2012 haben die Antragsteller die Wahl zunächst im Wege einer einstweiligen Verfügung angefochten (16 L 251/12.PVL); auf Hinweis des Gerichts haben sie von einer Eilentscheidung abgesehen und am 1. Juni 2012 den vorliegenden Antrag im Hauptsacheverfahren gestellt. Sie führen aus, bei der Aufstellung der Kandidatenliste der L. sei man übereinstimmend davon ausgegangen, dass, wie in den Vorjahren auch, eine Personenwahl stattfinden werde. Erst nach Einreichung der Liste der Feuerwehr für die Beamtengruppe kurz vor Ende der Einreichungsfrist seien die alphabetisch geordneten Namen in der Beamtengruppe der L. zu einer zweiten Liste geworden. Hiervon seien die Kandidaten dieser Liste allerdings nicht benachrichtigt worden, so dass keine Möglichkeit bestanden habe, die Reihenfolge in der Liste anders zu ordnen und Kandidaten, die bei früheren Personalratswahlen erhebliche Stimmenanteile erreicht hätten, auf der Liste besser zu positionieren. Durch die nicht fristgerechte Weitergabe von Informationen von Seiten des Wahlvorstands sei die Personalratswahl nicht regulär durchgeführt worden. 8 Die Antragsteller beantragen, 9 die Personalratswahl bei dem Beteiligten zu 2. vom 23. Mai 2012 für ungültig zu erklären. 10 Die Beteiligten zu 1. und 2. stellen keine Anträge. 11 Sie halten die Personalratswahl für gültig und meinen, dass die Annahme der L. , es werde eine Personenwahl stattfinden, auf das Ergebnis der Wahl keinen Einfluss gehabt habe. Der Gewerkschaft sei bekannt gewesen, dass bei Eingang eines weiteren Wahlvorschlags keine Personenwahl, sondern Verhältniswahl stattfinde. Wenn sie dennoch die von ihr genannten Kandidaten in alphabetischer Reihenfolge sortiert habe, so sei dies Ausdruck ihrer freien Willensentscheidung gewesen und ohne Missachtung wahlrechtlicher Grundsätze erfolgt. Dem Wahlvorstand seien keine Fehler vorzuwerfen. Er habe neutral zu bleiben und es sei nicht seine Aufgabe, einen formal ordnungsgemäß eingereichten Wahlvorschlag inhaltlich zu hinterfragen oder durch Unterrichtung der Kandidaten über einen später eingegangenen Konkurrenzvorschlag Einfluss auf die Sortierung einer Vorschlagsliste zu nehmen. Eine solche Unterrichtung wäre auch faktisch leergelaufen, weil der Wahlvorschlag der Feuerwehrbeamten erst unmittelbar vor Ablauf der Einreichungsfrist eingegangen sei, eine fristgerechte "Nachbesserung" des L. -Vorschlags mithin nicht mehr hätte erfolgen können. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Akte des Verfahrens 16 L 251/12.PVL und die eingereichten Verwaltungsvorgänge verwiesen, die Gegenstand der Anhörung gewesen sind. 12 II. 13 Der zulässige Antrag ist begründet. Die angefochtene Wahl ist ungültig. 14 Nach § 22 LPVG können mindestens drei wahlberechtigte Beschäftigte innerhalb von zwei Wochen nach der Bekanntgabe des Wahlergebnisses die Wahl beim Verwaltungsgericht anfechten, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte. Zunächst erfüllen die drei Antragsteller die personellen Voraussetzungen für eine Anfechtung der Wahl nach § 22 Abs. 1 LPVG. Sie sind wahlberechtigte Beschäftigte der Dienststelle, ohne dass es darauf ankäme, welcher Gruppe sie angehören. Das LPVG sieht insoweit keine näheren Voraussetzungen vor, so dass selbst bei der Anfechtung der Wahl nur einer Gruppe unerheblich ist, ob auch nur einer der Anfechtenden gerade dieser Gruppe angehört, 15 vgl. Cecior/Vallendar/Lechtermann/Klein, Das Personalvertretungsrecht in Nordrhein-Westfalen, Loseblattsammlung, Stand: Juni 2012, § 22 Rdn. 20. 16 Die Antragsteller haben ihr Anfechtungsbegehren nicht auf die Gruppe der Beamten beschränkt, in der allein zwei Wahlvorschläge eingegangen sind mit der Folge, dass eine Verhältniswahl stattfand. Vielmehr fechten sie auch die Wahl in der Gruppe der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an, in der mangels konkurrierender Liste eine Personenwahl unter den von der L. vorgeschlagenen Kandidaten stattgefunden hat. Anfechtungsgründe haben sie hierzu innerhalb der Anfechtungsfrist allerdings nicht vorgetragen. Dies hindert das Gericht aber nicht, die Wahl auch in dieser Gruppe zu überprüfen. Ist wirksam innerhalb der Anfechtungsfrist hinreichend deutlich dargelegt, dass und ggfls. in welchem Umfang die Personalratswahl angefochten wird, kann das Gericht die Wahl auch aus Gründen für ungültig erklären, die erst nach Ablauf der Anfechtungsfrist geltend gemacht oder festgestellt werden, 17 vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 13. Mai 1998 - 6 P 9/97 -, BVerwGE 106, 378; juris Rn. 27 m.w.N. Es liegen auch mehrere Verstöße gegen wesentliche Vorschriften des Wahlverfahrens im Sinne des § 22 Abs. 1 LPVG vor. Zunächst hat der Wahlvorstand gegen die Vorschrift des § 11 Abs. 1 der Wahlordnung zum Landespersonalvertretungsgesetz (WO-LPVG) verstoßen. Nach deren Satz 1 versieht der Wahlvorstand die Wahlvorschläge in der Reihenfolge ihres Eingangs mit Ordnungsnummern (Vorschlag 1 usw.). Dies ist nicht geschehen. In diesem Zusammenhang hat der Wahlvorstand auch § 11 Abs. 1 Satz 3 LPVG unbeachtet gelassen. Hiernach entscheidet das Los über die Reihenfolge, wenn mehrere Wahlvorschläge am selben Tage eingegangen sind. Ausweislich der Eingangsvermerke in den Wahlvorgängen sind die Vorschläge der Feuerwehrbeamten und der L. am selben Tag, dem 26. März 2012, bei dem Wahlvorstand eingegangen. Dass über ihre Reihenfolge gelost worden wäre, lässt sich der Niederschrift über die Sitzung des Wahlvorstandes am 28. März 2012 nicht entnehmen. 18 Des weiteren wurden die Wahlvorschläge der L. vom 26. März 2012 zu Unrecht als gültig anerkannt, denn diese Vorschläge genügten nicht den Voraussetzungen des § 8 Abs. 3 WO-LPVG. Auch hierin liegt ein Verstoß gegen wesentliche Vorschrift über das Wahlverfahren. Solche Vorschriften sind alle Bestimmungen, die sich mit der Vorbereitung und Durchführung der Wahl befassen. Das ist bei § 8 Abs. 3 Satz 2 WO-LPVG der Fall, weil er die inhaltlichen Anforderungen an die Wahlvorschläge regelt. Zwar überschreitet erst die unterlassene Rückgabe fehlerhafter Wahlvorschläge bzw. die Durchführung der Wahl unter Zulassung der fehlerhaften Wahlvorschläge durch den Wahlvorstand die Schwelle zum Verstoß gegen das Wahlverfahrensrecht. Maßgeblich ist jedoch in erster Linie die materielle Vorschrift, die nicht beachtet worden ist, und die ihrerseits zu einem Verstoß des Wahlvorstandes gegen das Wahlverfahrensrecht geführt hat. Das ist hier § 8 Abs. 3 Satz 2 WO-LPVG, 19 vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 21. Dezember 2009 - 16 A 196/09.PVL -, soweit ersichtlich nicht veröffentlicht, m.w.N.. 20 Der Fachsenat hat in dieser Entscheidung ausgeführt: 21 "Bei § 8 Abs. 3 Satz 2 WO-LPVG handelt es sich um eine wesentliche Vorschrift über das Wahlverfahren. Darunter fallen alle zwingenden Vorschriften des Gesetzes und der Wahlordnung. 22 Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 26. November 1997, a.a.O., Rdn. 13, und vom 10. Januar 2007, a.a.O., Rdn. 11. 23 § 8 Abs. 3 Satz 2 WO-LPVG ist zwingendes Recht. Ein Wahlvorschlag, der dessen Erfordernisse nicht erfüllt, ist zwar nach Maßgabe von § 9 Abs. 7 Satz 1 lit. a (WO-LPVG) korrigierbar. Danach hat der Wahlvorstand einen solchen Wahlvorschlag mit der Aufforderung zurückzugeben, die Mängel innerhalb einer näher bezeichneten Frist zu beseitigen. Werden die Mängel jedoch nicht fristgerecht beseitigt, ist ein solcher Wahlvorschlag ungültig (§ 9 Abs. 7 Satz 2 WO-LPVG). Dies führt zu dem Schluss, dass eine Personalratswahl grundsätzlich anfechtbar ist, wenn der Wahlvorstand einen nach § 8 Abs. 3 Satz 2 WO-LPVG mangelhaften Wahlvorschlag unbeanstandet gelassen hat. 24 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Januar 2007, a.a.O., Rdn. 12." 25 Die Wahlvorschläge der L. vom 26. März 2012 verstießen in mehrfacher Hinsicht gegen § 8 Abs. 3 Satz 2 WO-LPVG. Obwohl der Wahlvorstand im Wahlausschreiben darauf hingewiesen hatte, enthielten sie weder das Geburtsdatum der Kandidatinnen und Kandidaten noch die Angabe der Beschäftigungsstellen. Diese offensichtlichen Fehler konnte der Wahlvorstand ohne weiteres erkennen. Für ihn bestand somit nach § 9 Abs. 7 Satz 1 lit. a) WO-LPVG die Verpflichtung, die Wahlvorschläge der L. mit der Aufforderung zurückzugeben, die Mängel innerhalb einer Woche, gerechnet vom Tage der Rückgabe an (§ 9 Abs. 7 Satz 1, 2. Halbsatz WO-LPVG), zu beseitigen. Dieser Verpflichtung ist er nicht nachgekommen. Vielmehr hat er - gleichfalls pflichtwidrig - offenbar von sich aus die Wahlvorschläge der L. mit den jeweiligen Beschäftigungsstellen der Kandidatinnen und Kandidaten versehen und bekannt gegeben. Eine solche Ergänzung eines unvollständigen Wahlvorschlags ist nicht Aufgabe des Wahlvorstandes. Er hat das Wahlverfahren nach Maßgabe der Wahlordnung durchzuführen, woraus sich eine Pflicht zur strikten Handhabung des Verfahrens nach dem Gesetz und zur Gleichbehandlung aller konkurrierenden Wahlbewerberlisten herleitet. Denn nur so ist gewährleistet, dass alle Beschäftigten das Wahlergebnis als nach Recht und Gesetz zustande gekommen respektieren, 26 vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 18. Dezember 2008 - 34 K 4425/08.PVL -, ZfPR 2009, 102; juris, Rdn. 42. 27 Bei der Ergänzung des Wahlvorschlags der L. um die Beschäftigungsstellen ist dem Wahlvorstand sodann der weitere Fehler unterlaufen, sowohl bei der Beamtengruppe als auch bei derjenigen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer jeweils eine Beschäftigungsstelle mit "Personalrat" anzugeben. Hiermit ist indes eine Beschäftigungsstelle im Sinne des § 8 Abs. 3 Satz 2 WO-LPVG nicht bezeichnet. Bei Wahlbewerbern, die zum Zeitpunkt der Wahl noch vollständig für ihre Personalratstätigkeit freigestellt sind, fehlt eine Beschäftigungsstelle in diesem Sinne. Es kann nicht "Personalrat" oder Ähnliches angegeben werden, weil der Personalratstätigkeit der dienstliche Bezug fehlt, der mit dem Merkmal der Beschäftigungsstelle verlangt wird, 28 vgl. VG Aachen, Beschluss vom 30. Oktober 2008 - 16 K 1304/08.PVL - ZfPR online 2010, Nr. 6, 11-12. 29 Anzugeben ist vielmehr die Beschäftigungsstelle, die der Wahlbewerber nach Ablauf seiner Freistellung einnehmen wird. Diese hat für die nächste Wahlperiode den notwendigen dienstlichen Bezug, 30 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Dezember 2009 - 16 A 196/09.PVL -, m.w.N.. 31 Da dieser Fehler in beiden Gruppen gemacht wurde, ist sowohl die Wahl in der Gruppe der Beamtinnen und Beamten als auch der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer fehlerhaft durchgeführt worden und somit ungültig. 32 Die Verstöße des Wahlvorstands haben sich auch auf das Wahlergebnis ausgewirkt, denn ohne die ungültigen Listen der L. hätte die Wahl zu einem anderen Ergebnis geführt. 33 Eine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren.