Beschluss
6 L 250/12
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAC:2012:0903.6L250.12.00
3mal zitiert
27Zitate
8Normen
Zitationsnetzwerk
30 Entscheidungen · 8 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500,-- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500,-- EUR festgesetzt. G r ü n d e: Der gemäß §§ 80 a Abs. 3 Satz 2, 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthafte Antrag, die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 6 K 1584/12 geführten Klage gegen die der Beigeladenen von der Bezirksregierung Köln erteilte Genehmigung vom 26. Januar 2012 (Az.: 53.0049/11/G16-bax) zur Änderung der Anlage zur Herstellung von Seifen und Fetten auf dem Werksgelände in C. , Gemarkung J. , Flur , Flurstück , wiederherzustellen, ist zulässig, aber nicht begründet. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Genehmigungsbescheides vom 26. Januar 2012 ist zunächst in formaler Hinsicht nicht zu beanstanden. Namentlich entspricht sie den Anforderungen der §§ 80 a Abs. 3 Satz 2, 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, wonach das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO schriftlich zu begründen ist. Die schriftliche Begründung muss in nachvollziehbarer Weise die Erwägungen erkennen lassen, die die Behörde zur Anordnung der sofortigen Vollziehung veranlasst haben. Die Behörde ist verpflichtet, abgestellt auf den konkreten Fall das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung sowie die Ermessenserwägungen, die sie zur Anordnung der sofortigen Vollziehung bewogen haben, schlüssig und substanziiert darzulegen. Formelhafte und pauschale Begründungen oder Wendungen, mit denen lediglich der Gesetzestext wiederholt wird, reichen nicht aus, vgl. etwa Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 8. Mai 2007 - 8 B 2477/06 -; Verwaltungsgericht (VG) Aachen, Beschluss vom 11. Januar 2010 - 6 L 319/09 -, beide <juris>; Puttler, in: Sodan/Ziekow, Kommentar zur VwGO, 2. Auflage 2006, § 80 Rdnr. 97 mit weiteren Nachweisen. In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, ob die zur Begründung der Vollziehungsanordnung angeführten Gründe den Sofortvollzug tatsächlich rechtfertigen und ob die für die sofortige Vollziehung angeführten Gründe erschöpfend und zutreffend dargelegt sind. Die Abwägung, ob das Aussetzungsinteresse der Antragsteller die gegenläufigen Vollziehungsinteressen der Beigeladenen überwiegt, ist vielmehr Teil der eigenständigen gerichtlichen Interessenabwägung, vgl. OVG NRW, u.a. Beschluss vom 3. Mai 2012 - 8 B 1521/11 -, VG Aachen, Beschluss vom 11. Januar 2010 - 6 L 319/09 -, beide <juris>. Diesen Anforderungen hat die Bezirksregierung Köln bei der Anordnung der sofortigen Vollziehung mit Verfügung vom 30. Mai 2012 genügt. Sie hat mit Blick auf den vorliegenden Einzelfall zur Begründung der Anordnung des Sofortvollzugs ausgehend vom hierauf gerichteten Antrag der Beigeladenen ausgeführt, deren überwiegendes privates Interesse folge daraus, dass unter Berücksichtigung der Investitionskosten von 3,5 Mio. Euro jede Verzögerung der Inbetriebnahme der neuen Anlagenteile zwangsläufig zu hohen ökonomischen Einbußen führen würde. Darüber hinaus müsse die Beigeladene zeitnah zusätzliche Produktionsmengen auf dem internationalen Markt anbieten, bevor dieser von Konkurrenten bedient werde. Damit hat die Bezirksregierung Köln schlüssig und nachvollziehbar zu erkennen gegeben, aufgrund welcher konkreter Überlegungen sie gerade im vorliegenden Fall ein überwiegendes privates Interesse an der sofortigen Vollziehung als gegeben ansieht. Dies genügt, wie dargelegt, den Begründungserfordernissen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Die in materieller Hinsicht vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Ungunsten des Antragstellers aus. Maßgebliches Kriterium innerhalb der vorzunehmenden Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache. Erweist sich der angefochtene Verwaltungsakt bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, überwiegt das Aussetzungsinteresse das Vollzugsinteresse. Stellt der Verwaltungsakt sich als offensichtlich rechtmäßig dar, überwiegt in der Regel das Vollzugsinteresse. Lässt sich hingegen bei summarischer Überprüfung eine Offensichtlich-keitsbeurteilung nicht treffen, kommt es entscheidend auf eine Abwägung zwischen den für eine sofortige Vollziehung sprechenden Interessen einerseits und dem Interesse des Betroffenen an einer Aussetzung der Vollziehung bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren andererseits an. Die Erfolgsaussichten sind dabei auch unabhängig von einer fehlenden Offensichtlichkeit einzubeziehen. Je höher diese sind, umso größer ist das Interesse an der aufschiebenden Wirkung. Sind die Erfolgsaussichten demgegenüber gering, fällt das Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts stärker ins Gewicht. Bei Anwendung dieses Maßstabs erweist sich die Genehmigung vom 26. Januar 2012 bei summarischer Betrachtung nicht aufgrund einer Verletzung dem Schutze des Antragstellers dienender Vorschriften als offensichtlich rechtswidrig. Nach derzeitigem Sachstand ist vielmehr davon auszugehen, dass sie Rechte des Antragstellers offensichtlich nicht verletzt. Da es sich bei dem Antragsteller um einen Nachbarn der streitbefangenen Anlage handelt, ist Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung allein die Frage, ob die erteilte Genehmigung im Hinblick auf Vorschriften, die dem Schutz des Antragstellers als Nachbarn dienen, rechtmäßig ist. Einen Anspruch auf Rechtsschutz gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung haben Nachbarn nämlich nicht schon dann, wenn die Genehmigung objektiv rechtswidrig ist, also öffentlich-rechtlichen Vorschriften widerspricht. Vielmehr setzt die Gewährung von Rechtsschutz voraus, dass die Nachbarn durch den Verwaltungsakt zugleich in ihren Rechten verletzt sind. Dies ist nur dann der Fall, wenn die verletzte Norm zumindest auch dem Schutz der Nachbarn dient, also drittschützende Wirkung hat. Eine Verletzung einer drittschützenden Norm ist im vorliegenden Fall jedoch nicht erkennbar. Die angefochtene Genehmigung ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden und auch materiell rechtmäßig. Sie verstößt zunächst entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht gegen das Bestimmtheitsgebot des § 37 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW). Nach dieser Vorschrift muss ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Eine Genehmigung, deren Inhalt und Reichweite von der Genehmigungsbehörde festgelegt wird, ist hinreichend bestimmt, wenn sich der Umfang der genehmigten Anlage aus dem im Bescheid zum Ausdruck gekommenen objektiven Willen der Genehmigungsbehörde unter Heranziehung der Genehmigungsunterlagen erkennen lässt, vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 13. Juli 2006 - 8 B 39/06 -, <juris>. Welchen Inhalt ein immissionsschutzrechtlicher Genehmigungsbescheid im Einzelnen haben muss, ergibt sich aus § 21 Abs. 1 der Neunten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über das Genehmigungsverfahren - 9. BImSchV -). Daran gemessen ist der Genehmigungsbescheid vom 26. Januar 2012 inhaltlich hinreichend bestimmt. Er lässt insbesondere erkennen, was Gegenstand der Genehmigung ist und welchen Umfang die genehmigte Anlage hat. Eine Erläuterung, woraus sich die Unbestimmtheit der Genehmigung ergeben sollte, ist der Antragsteller schuldig geblieben. Bei der von Amts wegen vorzunehmenden Überprüfung ist ein formeller Mangel des angefochtenen Bescheides weder in dieser noch in anderer Hinsicht festzustellen. Insbesondere ist entgegen der Annahme des Antragstellers im Ergebnis auch zu Recht auf die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) verzichtet worden. Die UVP ist kein selbstständiges Verwaltungsverfahren, sondern nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) unselbstständiger Teil verwaltungsbehördlicher Verfahren, die der Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben dienen. Die UVP ist nur ein verfahrensrechtliches Instrument, das dazu dient, die Umweltbelange für die abschließende Entscheidung aufzubereiten. Ihr Kernstück ist die Beteiligung der Behörden mit umweltbezogenen Aufgaben und der Öffentlichkeit. Diese Beteiligung gewährleistet das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren. Im Rahmen dieses Verfahrens ist die UVP nur nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG), der 9. BImSchV und den dazu ergangenen allgemeinen Verwaltungsvorschriften durchzuführen, nicht aber nach den Bestimmungen des UVPG unmittelbar, vgl. Kutscheidt/Dietlein in: Landmann/Rohmer, Kommentar zum Umweltrecht, Loseblatt-Sammlung (Stand: Februar 2012), Band II, Durchführungsvorschriften zum BImSchG, 9. BImSchV § 1 Rdnr. 9; Gallas in: Landmann/Rohmer, a.a.O., Band III, Sonstiges Umweltrecht (Bundesrecht), § 4 UVPG Rdnr. 25. Ob im Rahmen des Genehmigungsverfahrens aber überhaupt eine UVP durchzuführen ist, ist geregelt in § 3 ff. UVPG i.V.m. Anlage 1 zum UVPG. Dort ist im Einzelnen bestimmt, welche Anlagen im Hinblick auf Errichtung und Betrieb einer UVP bedürfen. Danach stellt das von der Beigeladenen betriebene Werk in seiner Gesamtheit eine "Anlage zur Herstellung von Stoffen oder Stoffgruppen durch chemische Umwandlung in industriellem Umfang" i.S.d. Nr. 4.2, Spalte 2, der Anlage 1 zum UVPG (Liste der "UVP-pflichtigen Vorhaben") dar. Danach ist für das Vorhaben der Beigeladenen nicht zwingend eine UVP, sondern lediglich eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3 c Satz 1 UVPG durchzuführen. Nach dieser Vorschrift ist für ein Vorhaben, für das in der Anlage 1 eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls vorgesehen ist, dann eine UVP durchzuführen, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 12 UVPG zu berücksichtigen wären. Vorliegend ist die Antragsgegnerin aufgrund der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls zu dem Ergebnis gekommen, dass für das Vorhaben der Beigeladenen eine UVP nicht durchzuführen ist. Diese nicht selbstständig anfechtbare Feststellung ist entsprechend § 3 a Satz 2 UVPG öffentlich bekannt gemacht worden. Nach § 3 a Satz 4 UVPG ist die auf einer Vorprüfung des Einzelfalls beruhende Feststellung, dass eine UVP unterbleiben soll, in einem gerichtlichen Verfahren betreffend die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens nur darauf zu überprüfen, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben von § 3 c UVPG durchgeführt worden ist und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist. Die behördliche Einschätzung, dass es vorliegend keiner UVP bedarf, begegnet hier keinen Bedenken. Denn ausweislich der Verfahrensakten, insbesondere der Feststellungen im Prüfvermerk (Bl. 165 ff. der BA I), ist eine Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der für die Prüfung der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege bedeutsamen Auswirkungen der Anlage auf Menschen einschließlich der menschlichen Gesundheit, Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft, Kultur- und sonstige Sachgüter, sowie die Wechselwirkung zwischen den vorgenannten Schutzgütern erfolgt (vgl. § 1a der 9. BImSchV). Die Einschätzung, dass es nicht zu erheblichen nachteiligen Umwelteinwirkungen kommen wird, ist aus den unten zur Frage schädlicher Umwelteinwirkungen dargelegten Gründen nachvollziehbar und plausibel. Dafür, dass entscheidende Gesichtspunkte unbeachtet geblieben sind, ist nichts ersichtlich. Die vom Antragsteller dem gegenüber erhobenen Einwände greifen nicht durch. Denn nach § 4 Abs. 1 des Gesetzes über ergänzende Vorschriften zu Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG (Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz - UmwRG -) rechtfertigt nur das vollständige Fehlen einer erforderlichen Umweltverträglichkeitsprüfung oder einer erforderlichen Vorprüfung des Einzelfalls über die UVP-Pflichtigkeit, nicht aber die fehlerhafte Durchführung dieser Prüfungen die Aufhebung der Genehmigung, und dies auch nur dann, wenn der Einzelne hierdurch in eigenen Rechten betroffen ist, vgl. u.a. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 9. Juli 2010 - 1 MB 12/10 -; VG Neustadt (Weinstraße), Beschluss vom 23. Mai 2012 - 4 L 321/12.NW -, beide <juris>; vgl. hierzu auch den Vorlagebeschluss des Bundesverwaltungsgerichtes (BVerwG) vom 10. Januar 2012 - 7 C 20.11 -, und den Beschluss vom 20. Dezember 2011 - 9 A 30.10 -, beide <juris>. Dass aber eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls überhaupt nicht stattgefunden hat, trägt auch der Antragsteller - ungeachtet der Frage, ob sich dies überhaupt zu seinen Lasten auswirkte - nicht vor. Auch unter dem Gesichtspunkt der fehlenden Öffentlichkeitsbeteiligung ergibt sich kein zugunsten des Antragstellers wirkender Rechtsfehler. Das Verfahren konnte ohne Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt werden. Nach § 16 Abs. 2 BImSchG soll die zuständige Behörde im Fall einer - wie hier - wesentlichen Änderung einer genehmigungsbedürftigen Anlage von der öffentlichen Bekanntmachung des Vorhabens sowie der Auslegung des Antrags und der Unterlagen absehen, wenn der Träger des Vorhabens dies beantragt und erhebliche nachteilige Auswirkungen auf in § 1 genannte Schutzgüter nicht zu besorgen sind (Satz 1). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn erkennbar ist, dass die Auswirkungen durch die getroffenen oder vom Träger des Vorhabens vorgesehenen Maßnahmen ausgeschlossen werden oder die Nachteile im Verhältnis zu den jeweils vergleichbaren Vorteilen gering sind (Satz 2). Vorliegend hat die Bezirksregierung Köln das Vorliegen der Voraussetzungen des § 16 Abs. 2 BImSchG bejaht. Dies ist unter Zugrundelegung des Ergebnisses der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls und der plausiblen und nachvollziehbaren Feststellung, dass erhebliche nachteilige Umwelteinwirkungen nicht zu besorgen sind, unbedenklich. Die mithin formell rechtmäßige Genehmigung ist auch materiell rechtmäßig. Rechtsgrundlage für die angefochtene Genehmigung zur Änderung der Anlage zur Herstellung von Seifen und Fetten ist § 6 Abs. 1 BImSchG. Danach ist die erforderliche Genehmigung zu erteilen, wenn 1. sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden, und 2. andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen. Die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage bedarf nach § 16 Abs. 1 Satz 1 BImSchG der Genehmigung, wenn durch die Änderung nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden können und diese für die Prüfung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 erheblich sein können (wesentliche Änderung). In Betracht kommt vorliegend unter dem Gesichtspunkt einer möglichen Verletzung von Nachbarrechten vor allem ein Verstoß gegen § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG. Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG sind genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können. Diese Bestimmung ist für Nachbarn drittschützend, vgl. OVG NRW, u.a. Beschluss vom 9. Dezember 2009 - 8 D 6/08.AK -, <juris>. Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind gemäß § 3 Abs. 1 BImSchG Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind nach § 3 Abs. 2 BImSchG auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen. Die Erfüllung der Grundpflichten des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG ist "sichergestellt", wenn schädliche Umwelteinwirkungen, Nachteile oder Belästigungen mit hinreichender, dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen sind. Davon kann ausgegangen werden, wenn den Antragsunterlagen bei Anlegung praktischer Maßstäbe ohne verbleibenden ernstlichen Zweifel entnommen werden kann, dass der Betreiber die Pflichten erfüllen wird. Die Erfüllung der Pflichten muss für den Zeitpunkt der Inbetriebnahme sowie für die Dauer der Betriebs sichergestellt sein. Zweifel gehen grundsätzlich zu Lasten des Antragstellers. Ob und inwieweit dies der Fall ist, hängt vom Grad der Wahrscheinlichkeit schädlicher Umwelteinwirkungen sowie Art und Nachhaltigkeit der Zweifel ab. Unsicherheiten werden zum Teil über die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeitsprognose aufgefangen. Wie weit sich daher Zweifel zu Lasten des Antragstellers auswirken, hängt auch vom Grad der Wahrscheinlichkeit ab. Endlich lassen sich Unsicherheiten nicht selten durch geeignete Nebenbestimmungen kompensieren, vgl. Jarass, Kommentar zum BImSchG, 7. Auflage 2007, § 6 Rdnr. 8; Enders, in: Giesberts/Reinhardt, Beck´scher Onlinekommentar, Umweltrecht, § 6 BImSchG Rdnr. 8; siehe zum anzulegenden Wahrscheinlichkeitsmaßstab auch: OVG NRW, Urteil vom 7. Juni 1990 - 20 AK 25/87 -, <juris>. Der Antragsteller befürchtet in erster Linie schädliche Umwelteinwirkungen in Form von Lärm-, Geruchs- und Luftschadstoffimmissionen. Derartige schädliche und zum Nachteil des Antragstellers wirkende Umwelteinwirkungen sind hier jedoch nicht festzustellen. Dabei kann die Kammer bei der vorliegend allein summarischen Überprüfung im Rahmen des auf die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gerichteten Eilantrags die Schädlichkeit der von der Änderung der Anlage ausgehenden Umwelteinwirkungen auf der Grundlage des Inhalts der vorgelegten Akten beurteilen, auch wenn einzelne Aktenbestandteile aus Gründen des Schutzes von Betriebsgeheimnissen nicht vorgelegt worden sind. Zwar sind nach § 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO Behörden grundsätzlich zur Vorlage der vollständigen Akten verpflichtet. Dies hat die Bezirksregierung Köln unter Verweis auf den Geheimnisschutz hinsichtlich einzelner Aktenbestandteile vorläufig verweigert und insoweit nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO die zuständige oberste Aufsichtsbehörde zur - bislang nicht vorliegenden - Entscheidung über die endgültige Verweigerung gebeten. Die Beigeladene hat auf Betreiben der Antragsgegnerin für die vorläufige Bewertung der Rechtmäßigkeit des Genehmigungsbescheides zwischenzeitlich jedoch Ersatzunterlagen angefertigt, die den Geheimnisschutz des Unternehmens wahren und der Kammer zugleich eine Beurteilung der vorliegend maßgeblichen Parameter ohne weiteres ermöglichen. Der Antragsteller, dem diese Ersatzunterlagen zugänglich gemacht worden sind, hat gegen diese Vorgehensweise nichts erinnert und insbesondere nicht aufgezeigt, weshalb sich aus den vorenthaltenen Originalunterlagen eine Verletzung seiner Nachbarrechte ergeben könnte. Angesichts dessen sieht die Kammer im Eilverfahren zur Vermeidung weiterer Verzögerungen davon ab, ein Zwischenverfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO durchzuführen bzw. einzuleiten. Schädliche Umwelteinwirkungen sind vorliegend nicht zu besorgen. Dies gilt zunächst mit Blick auf die vom Antragsteller vorgebrachten unzumutbaren Beeinträchtigungen durch Lärm. Zur Beurteilung, ob insoweit ein Verstoß gegen die Anforderungen des BImSchG vorliegt, kann die 6. Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm -) vom 26. August 1998 (GMBl. S. 503) herangezogen werden. Der TA Lärm kommt, soweit sie für Geräusche den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen konkretisiert, eine im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zu, vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. August 2007 - 4 C 2.07 -, <juris>. Die Immissionsrichtwerte für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden richten sich nach Nr. 6.1 der TA Lärm, die nach Baugebietstypen und nach Tages- und Nachtzeit differenziert. Die Art der in Nr. 6.1 der TA Lärm bezeichneten Gebiete und Einrichtungen ergibt sich gemäß Nr. 6.6 Satz 1 der TA Lärm aus den Festlegungen in den Bebauungsplänen. Sonstige in Bebauungsplänen festgesetzte Flächen für Gebiete und Einrichtungen, für die keine Festsetzungen bestehen, sind gemäß Nr. 6.6 Satz 2 der TA Lärm nach Nr. 6.1 der TA Lärm entsprechend der Schutzbedürftigkeit zu beurteilen. Da sich das Grundstück des Antragstellers nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans befindet, erfolgt die Zuordnung des Immissionsorts entsprechend der Schutzbedürftigkeit nach Nr. 6.6 Satz 2 der TA Lärm. Danach ist es nicht zu beanstanden, dass im Schallgutachten der Fa. deBAKOM vom 11. Juni 2011 für den im Ortsteil J. in unmittelbarer Nachbarschaft zum Grundstück des Antragstellers gelegenen Immissionspunkt IO 4 (X. ) das Schutzniveau eines allgemeinen Wohngebietes gemäß Nr. 6.1 d) der TA Lärm mit einem Immissionsrichtwert von 55 dB(A) tags und 40 dB(A) nachts angenommen worden ist. Diese Festlegung hält das Gericht für zutreffend und damit im Ergebnis auch für den Antragsteller maßgeblich. Begründete Einwände hiergegen hat der Antragsteller nicht erhoben. Gemäß Nr. 3.2.1 Abs. 1 der TA Lärm ist der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche vorbehaltlich der Regelungen in Nr. 3.2.1 Abs. 2 bis 5 der TA Lärm sichergestellt, wenn die Gesamtbelastung am maßgeblichen Immissionsort die Immissionsrichtwerte nach Nr. 6 der TA Lärm nicht überschreitet. Die Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen setzt gemäß Nr. 3.2.1 Abs. 6 Satz 1 der TA Lärm in der Regel eine Prognose der Geräuschimmissionen der zu beurteilenden Anlage und - sofern im Einwirkungsbereich der Anlage andere Anlagengeräusche auftreten - die Bestimmung der Vorbelastung sowie der Gesamtbelastung nach Nr. A.1.2 des Anhangs der TA Lärm voraus. Hiervon ausgehend ist vorliegend nicht mit schädlichen Umwelteinwirkungen in Form von Lärm zu rechnen. Die Beigeladene hat mit ihrem Antrag eine durch die Fa. deBAKOM erstellte "Prognose der Schallimmissionen ausgehend von der neuen Veresterungsanlage VE 4 der H. GmbH in C. " vom 11. Juni 2011 vorgelegt (im Folgenden: Schallgutachten). Dieses Schallgutachten kommt zu dem Ergebnis, dass die zulässigen Schallpegel an allen Immissionsorten sowohl im Tagbetrieb als auch im Nachtbetrieb sicher eingehalten werden. Wie sich insbesondere aus § 4 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 4a Abs. 2 Nr. 1 der 9. BImSchV ergibt, geht der Normgeber von der grundsätzlichen Verwertbarkeit einer vom Betreiber vorgelegten Immissionsprognose aus; verwertbar ist die Prognose, wenn sie unter Beachtung der einschlägigen technischen Regelwerke fachgerecht und nachvollziehbar erstellt wurde und für fachkundige Dritte überzeugend ist, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 23. Februar 2012 - 8 A 1779/09 -, und vom 22. Mai 2006 - 8 B 2122/05 -, <juris>; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 4. Mai 2010 - 3 B 77/10 -, <juris>. Diesen Anforderungen wird das vorgelegte Schallgutachten gerecht. Es ist auf der Grundlage der TA Lärm erstellt worden, nachvollziehbar und plausibel. In dem Schallgutachten wurde nach Durchführung von Ausbreitungsrechnungen an dem dem Grundstück des Antragstellers nächstgelegenen Immissionspunkt IO 4 in J. (X. ) folgende Gesamtbelastung berechnet: IO 4: 21,1 dB(A) tags/nachts Unter Berücksichtigung eines Sicherheitszuschlages wegen des Betriebes während ruhebedürftiger Zeiten am Tage wurde für die Tageszeiten mit erhöhter Empfindlichkeit folgende maximale Gesamtbelastung ermittelt: IO 4: 23,0 dB(A) werktags tagsüber 24,7 dB(A) sonntags tagsüber Damit ist der für den IO 4 zugrunde gelegte und auch vorliegend maßgebliche zulässige Richtwert für allgemeine Wohngebiete von 40 dB(A) nachts [und 55 dB(A) tags] deutlich unterschritten. Selbst unter Zugrundelegung eines vollständigen Zuschlages nach Nr. 6.5 der TA Lärm von 6 dB(A) werden die Richtwerte nicht ansatzweise erreicht. Die Gutachter gehen demgegenüber nachvollziehbar sogar davon aus, dass die Schirmwirkung des geplanten Baukörpers u.a. am IO 4 sogar zu einer Reduzierung der Mittelungspegel der vom Werk ausgehenden Schallimmissionen um 1 bis 1,2 dB(A) führen wird. Inhaltliche Zweifel, die die Schlüssigkeit und Plausibilität des vorliegenden Schallgutachtens erschüttern könnten, werden vom Antragsteller nicht dargelegt. Dieses ist vielmehr nach Auffassung des Gerichts "auf der sicheren Seite" und im Ergebnis nicht zu beanstanden. Schädliche Lärmbeeinträchtigungen zu Lasten des Antragstellers sind damit nicht zu erwarten. Soweit der Antragsteller befürchtet, die "Grenzwerte der TA Luft" würden überschritten, folgt hieraus ebenfalls keine Verletzung von Nachbarrechten, auf die der Antragsteller sich berufen könnte. Zur Beurteilung der Schädlichkeit von Luftverunreinigungen ist die Erste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft - TA Luft -) vom 24. Juli 2002 (GMBl. S. 511) heranzuziehen. Bei dieser handelt es sich um eine normkonkretisierende Vorschrift, die auch im gerichtlichen Verfahren beachtlich ist, vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2001 - 7 C 21.00 -, BVerwGE 114, 342 ff.; OVG NRW, Urteil vom 17. August 2005 - 8 A 728/03 -, <juris>. Nr. 4 der TA Luft statuiert Anforderungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen. Gemäß Nr. 4.1 der TA Luft enthalten die Vorschriften der Nr. 4 Immissionswerte zum Schutz der menschlichen Gesundheit, zum Schutz vor erheblichen Belästigungen oder erheblichen Nachteilen und Immissionswerte zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Deposition, Anforderungen zur Ermittlung von Vor-, Zusatz- und Gesamtbelastung, Festlegungen zur Bewertung von Immissionen durch Vergleich mit den Immissionswerten und Anforderungen für die Durchführung der Sonderfallprüfung. Bei den hier in Betracht kommenden Staubimmissionen ist zwischen dem Schwebstaub (PM-10), der in Mikrogramm pro Kubikmeter Luft - µg/m³ - definiert wird, und dem Staubniederschlag zu unterscheiden, der in Gramm pro Quadratmeter und Tag - g/(m² x d) - definiert wird. Beim Schwebstaub geht es um Gefahren für die menschliche Gesundheit (siehe Nr. 4.2 der TA Luft), beim Staubniederschlag geht es um den Schutz vor erheblichen Belästigungen oder erheblichen Nachteilen (siehe Nr. 4.3 der TA Luft). Gemäß Nr. 4.2.1 der TA Luft ist der Schutz vor Gefahren für die menschliche Gesundheit durch die in der Tabelle 1 bezeichneten luftverunreinigenden Stoffe sichergestellt, wenn die nach Nr. 4.7 der TA Luft ermittelte Gesamtbelastung unter anderem die nachstehenden Werte nicht überschreitet: Tabelle 1: Immissionswerte für Stoffe zum Schutz der menschlichen Gesundheit Stoff/Stoffgruppe Konzentration µg/m³ Mittelungszeitraum Zulässige Überschreitungs-häufigkeit im Jahr Schwebstaub (PM-10) 40 50 Jahr 24 Stunden - 35 Ferner ist gemäß Nr. 4.3.1 der TA Luft der Schutz vor erheblichen Belästigungen oder erheblichen Nachteilen durch Staubniederschlag sichergestellt, wenn die nach Nr. 4.7 der TA Luft ermittelte Gesamtbelastung den in der Tabelle 2 bezeichneten Immissionswert an keinem Beurteilungspunkt überschreitet: Tabelle 2: Immissionswerte für Staubniederschlag zum Schutz vor erheblichen Belästigungen oder erheblichen Nachteilen Stoffgruppe Deposition g / (m² x d) Mittelungszeitraum Staubniederschlag (nicht gefährdender Staub) 0,35 Jahr Schließlich dürfen nach Nr. 5.2.1 der TA Luft die im Abgas enthaltenen staubförmigen Emissionen den Massenstrom 0,20 kg/h oder die Massenkonzentration 20 mg/m³ nicht überschreiten. Ausgehend hiervon sind nach dem Sach- und Kenntnisstand im hier maßgeblichen Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung schädliche Luftschadstoffimmissionen, insbesondere in Form von Stäuben, nicht zu erwarten. Vorliegend wird die Abluft, die bei der Produktion anfällt, vollständig dem Dampfkessel 1 in BE 4010 zur Verbrennung zugeführt. Staubhaltige Luft fällt in diesem Zusammenhang ebenso wenig an wie Gerüche, die ansonsten nach der Richtlinie zur Feststellung und Beurteilung von Geruchsimmissionen vom 13. Mai 1998 (Geruchsimmissionsrichtlinie - GIRL -) zu beurteilen wären. Lediglich bei der Zugabe von Rohstoffen fällt nach Absaugung der Feststoffaufgaben am Vorlagebehälter B-01 und am Bleichbehälter B-02 sowie an den Reaktoren C-01 und C-02 staubhaltige Abluft an. Diese wird über Staubfilter gereinigt (Abscheider F-03 und F-04) und als Reinluft über einen Stahlblechkamin (Quelle 1075/01) an die Umgebung abgeführt. Nach der im Zuge der Inbetriebnahme der VE 4 erfolgenden Stilllegung der bisherigen Veresterungsanlage VE 1 werden künftig die bislang von dieser Anlage ausgehenden diffusen Emissionen mit Geruchsstoffen vollständig wegfallen. Eine Überschreitung der Immissionsrichtwerte der TA Luft ist bei dieser Sachlage ausgeschlossen. Gleichwohl wurde in die Genehmigung als immissionsschutzrechtliche Nebenbestimmung Nr. 3.1 die Verpflichtung aufgenommen, dass die Staubemissionen im Abgas der genannten Quelle 1075/01 die Massenkonzentration von 20 mg/m³ nicht überschreiten dürfen. Die Einhaltung dieser Verpflichtung ist durch Einzelmessungen (im Detail geregelt in den Nebenbestimmungen Nr. 3.2 bis 3.5) nachzuweisen. Vor diesem Hintergrund ist, nicht zuletzt durch die im Interesse auch der Nachbarn erfolgte Grenzwertfestlegung im Bescheid, eine Verletzung von Nachbarrechten des Antragstellers durch Staubemissionen oder Gerüche mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen. Der Antragsteller geht weiter fehl in der Annahme, es handele sich bei dem Betrieb der Beigeladenen um einen sog. "Störfall-Betrieb" im Sinne der Zwölften Verordnung zur Durchführung des BImSchG (Störfall-Verordnung - 12. BImSchV -), woraus besondere Betriebsanforderungen folgten und, da diese hier nicht eingehalten seien, ebenfalls eine Verletzung drittschützender Rechte. Unter den in der neuen Veresterungsanlage VE 4 gehandhabten Stoffen befindet sich als relevanter Gefahrstoff lediglich Isotridecylalkohol, der als sehr giftig für Wasserorganismen gilt und daher von Nr. 9 a des Anhangs I der 12. BImSchV erfasst wird. Die Höchstmenge dieses Stoffes, die in der Anlage vorhanden ist, beträgt aber lediglich 5.000 kg und unterschreitet damit deutlich die Mengenschwellen in Anhang I Spalten 4 und 5 (100.000 bzw. 200.000 kg). Daher handelt es sich bei dem Betriebsgelände nicht um einen Betriebsbereich im Sinne des § 1 Abs. 1 der 12. BImSchV. Der Betrieb der Beigeladenen ist mithin kein "Störfall-Betrieb". Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne der §§ 6 Abs. 1 Nr. 1, 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG gehen von dem Vorhaben nach dem Ergebnis der vorliegend summarischen Überprüfung nach alledem nicht aus. Der Antragsteller kann sich auch nicht mit Erfolg auf eine Verletzung anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG berufen, insbesondere nicht auf eine bauplanungsrechtliche Unzulässigkeit des Vorhabens, auf einen Gebietserhaltungsanspruch sowie auf die Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme. Die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens folgt ohne weiteres aus § 30 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB). Danach ist ein Vorhaben planungsrechtlich zulässig, wenn es im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liegt, seinen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist. Dies ist nach dem Akteninhalt der Fall. Der Umstand, dass der Antragsteller den Bebauungsplan im Wege des Normenkontrollverfahrens (Az.: 7 D 14/12.NE) angreift, führt nicht zu einer abweichenden Einschätzung. Denn solange der Bebauungsplan wirksam ist, ist er anzuwenden. Dies hat die Antragsgegnerin im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung zutreffend getan. Dafür, dass der Bebauungsplan wegen eines besonders schwerwiegenden Fehlers offenkundig unwirksam sein könnte, vgl. VG Aachen, Beschluss vom 22. Dezember 2011 - 3 L 289/11 -, mit weiteren Nachweisen, <juris>, ist nichts ersichtlich. Die vom Antragsteller gegen die Wirksamkeit des Bebauungsplanes vorgebrachten Argumente mögen seine Rechtmäßigkeit in Frage stellen, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen abschließend zu entscheiden haben wird. Eine im Rahmen der vorliegend vorzunehmenden Inzidentkontrolle zu berücksichtigende Nichtigkeit des Bebauungsplanes folgt aus ihnen jedoch nicht. Der Antragsteller kann sich in diesem Zusammenhang auch nicht mit Erfolg auf einen Gebietserhaltungsanspruch berufen, und zwar auch nicht mit Blick darauf, dass er auch Eigentümer des Grundstücks C1.-----weg ist, das ebenfalls im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 6 "Industriegebiet J. " der Stadt C. liegt. Der von der Rechtsprechung entwickelte Gebietserhaltungsanspruch gewährt aus der Festsetzung eines Baugebiets in einem Bebauungsplan hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung kraft Bundesrechts den Eigentümern und den Inhabern gleichgestellter Rechte im Baugebiet ein Abwehrrecht gegen Vorhaben, die nicht der Eigenart des Baugebiets entsprechen, vgl. OVG NRW, u.a. Beschluss vom 15. April 2011 - 7 B 1263/10 -, mit weiteren Nachweisen, <juris>. Vorliegend entspricht die Art der baulichen Nutzung der geplanten Anlage aber gerade der Eigenart des durch die - vom Antragsteller angegriffene - 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 6 "Industriegebiet J. " festgesetzten Baugebietes. Für den geltend gemachten Anspruch des Antragstellers fehlt es bereits deswegen an einer Grundlage. Das Vorhaben verstößt auch nicht gegen das in § 15 Abs. 1 Satz 2 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) verankerte Gebot der Rücksichtnahme. Das Gebot der Rücksichtnahme soll einen angemessenen Interessenausgleich zwischen benachbarten Grundstückseigentümern gewähren. Die dabei vorzunehmende Abwägung hat sich daran zu orientieren, was dem Rücksichtnahmebegünstigten und dem Rücksichtnahmeverpflichteten jeweils nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung des Rücksichtnahmebegünstigten ist, desto mehr Rücksichtnahme kann verlangt werden. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, um so weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Berechtigte Belange muss er nicht zurückstellen, um gleichwertige fremde Belange zu schonen, vgl. grundlegend: BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1977 - 4 C 22/75 -, <juris>. Eine unzumutbare Beeinträchtigung der Belange des Antragstellers ist auch unter diesem Gesichtspunkt nicht erkennbar. Dies gilt zunächst hinsichtlich der geltend gemachten Beeinträchtigung durch Schattenwurf. Angesichts der Entfernung des Wohnhauses des Antragstellers zu dem 34 m hohen Baukörper, in dem die neue Veresterungsanlage VE 4 errichtet und betrieben werden soll, von rund 270 m sowie eingedenk des Umstandes, dass sich aufgrund der Geländeprofilierung die Gebäudeoberkante der Veresterungsanlage nur 5,30 m oberhalb der Gebäudeoberkante des Wohnhauses des Antragstellers befinden wird, dürfte ein Schattenwurf, der das Wohnhaus des Antragstellers überhaupt erreicht, nahezu ausgeschlossen sein. Eine - vom Antragsteller darüber hinaus befürchtete - erdrückende Wirkung kann von diesem Baukörper ebenfalls ersichtlich nicht ausgehen. Hierzu bedarf es keiner näheren Ausführungen. Die Befürchtung des Antragstellers, die Errichtung und der Betrieb der neuen Anlage führten zu einer Wertminderung seines Grundstückes, führt ebenfalls nicht zum Erfolg seines Antrages. Denn ungeachtet der fehlenden Substanziierung dieser Behauptung bilden Wertminderungen als Folge der Ausnutzung einer einem Dritten erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung regelmäßig keinen Maßstab dafür, ob Beeinträchtigungen im Sinne des Rücksichtnahmegebots zumutbar sind oder nicht. Einen allgemeinen Rechtssatz des Inhalts, dass der einzelne einen Anspruch darauf hat, vor jeglicher Wertminderung bewahrt zu werden, gibt es nicht. Auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Gebot der Rücksichtnahme kommt unter dem Gesichtspunkt der Wertminderung ein nachbarlicher Abwehranspruch vielmehr nur dann in Betracht, wenn die Wertminderung die Folge einer dem Betroffenen unzumutbaren Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeiten des Grundstücks ist, vgl. BVerwG, u.a. Beschlüsse vom 13. November 1997 - 4 B 195/97 - und vom 24. April 1992 - 4 B 60/92 -, beide <juris>. Für eine unzumutbare Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeiten des Grundstücks des Antragstellers ist aber nach dem zuvor Gesagten nichts ersichtlich. Das Vorliegen schädlicher Umwelteinwirkungen oder eine auf anderen Umständen beruhende Verletzung von Rechten des Antragstellers lässt sich schließlich auch dem Inhalt der bei der 3. Kammer des erkennenden Gerichts geführten weiteren Verfahren nicht entnehmen. Die Kammer hat mit Blick auf den Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers vom 30. August 2012 insbesondere die am gleichen Tag anhängig gemachten Verfahren 3 L 424/12 und 3 K 2118/12 in den Blick genommen. Der Vortrag des Antragstellers beschränkt sich insoweit aber darauf, dass "nachträglich eine Befreiung von wasserrechtlichen Vorschriften" erfolgt sei, "die im Immissionsschutzverfahren gar nicht thematisiert und geprüft worden" seien, weswegen "die immissionsschutzrechtliche Genehmigung auf falschen Tatsachen beruhe". Hieraus ist jedoch nicht erkennbar, welche Rechte des Antragstellers durch die beanstandete Missachtung wasserrechtlicher Vorschriften beeinträchtigt sein könnten. Ein weiteres Abwarten mit der Entscheidung im vorliegenden Verfahren, um dem Antragsteller Gelegenheit zu geben, insoweit und hinsichtlich der übrigen Punkte seinen Vortrag gegebenenfalls zu konkretisieren, ist angesichts der Entscheidungsreife des Verfahrens nicht geboten. Nach alledem verletzt die Genehmigung der Antragsgegnerin vom 26. Januar 2012 den Antragsteller nicht offensichtlich in seinen Rechten. Vor diesem Hintergrund fällt die Interessenabwägung zum Nachteil des Antragstellers aus. Leitend dafür ist der Befund, dass die Genehmigung - wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt - mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht gegen Nachbarrechte des Antragstellers verstößt. Des Weiteren gibt den Ausschlag, dass auch im Übrigen die privaten wirtschaftlichen Interessen an der Ausnutzung der Genehmigung das Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiegen. Insoweit stellt sich die Interessenlage im Ergebnis so dar, wie sie von der Antragsgegnerin in der Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung zutreffend ausgeführt worden ist. Hierauf wird Bezug genommen. Der Antrag ist mithin vollumfänglich abzulehnen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind gemäß § 162 Abs. 3 VwGO erstattungsfähig, weil sie einen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Dabei orientiert sich das Gericht bei der Bewertung des Interesses der Antragsteller an dem vorliegenden Verfahren in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Beschwerdegerichtes (vgl. OVG NRW, u.a. Beschluss vom 5. November 2009 - 8 B 1342/09.AK -, <juris>) an Nr. 19.2 i.V.m. Nr. 2.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung von Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327) und berücksichtigt, dass in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wegen des lediglich vorläufigen Charakters der begehrten Entscheidung der Streitwert regelmäßig auf die Hälfte des für das Hauptsacheverfahren anzusetzenden Streitwerts zu beziffern ist.