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Urteil

7 K 2347/11

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2012:0907.7K2347.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 T a t b e s t a n d : 2 Die Klägerin wendet sich gegen einen Rettungsdienstgebührenbescheid. 3 Am 12. Oktober 2011 wurde der Leitstelle der Feuerwehr der Stadt B. um 22:35 Uhr telefonisch von der Gaststätte M. gemeldet, dass ein Gast eine Kreislaufschwäche erlitten habe. Nach dem Rettungsdienstprotokoll war die Klägerin beim Eintreffen der Rettungskräfte wieder wohlauf, die Vitalwerte befanden sich im Normbereich. Das Protokoll enthält weiter folgende Eintragung: "Kreislaufschwäche bekannt. Im G. selbst entlassen, Arzt konnte nichts diagnostizieren. Pat. lehnt Transport vehement ab, über Risiken wurde Pat. aufgeklärt." 4 Mit Gebührenbescheid vom 2. Dezember 2011 setzte die Beklagte gegenüber der Klägerin eine Gebühr für die Inanspruchnahme des Rettungsdienstes ohne Transport in Höhe von 70,25 EUR sowie eine Leitstellengebühr für den Einsatz des Rettungswagens in Höhe von 36,00 EUR fest, woraus sich eine Gesamtgebühr von 106,25 EUR errechnet. 5 Die Klägerin hat am 29. Dezember 2011 Klage erhoben. Sie trägt vor: Sie habe die Rettungskräfte gebeten, in das Universitätsklinikum B. gebracht zu werden, was diese aber abgelehnt hätten. Es sei ihr erklärt worden, dass ausschließlich ein Transport in das G. krankenhaus möglich sei. Sie wäre in jedes Krankenhaus mitgefahren, nicht aber in dieses. Sie werde öfters ohnmächtig und sei deshalb bei ihrem Hausarzt und verschiedensten Fachärzten in Behandlung. Bislang seien alle Untersuchungen ohne Befund gewesen; niemand wisse, warum sie ohnmächtig werde. Nach einem Ohnmachtsanfall sei sie als Notfall in das G. krankenhaus transportiert worden. Dort sei es ihr so schlecht ergangen, dass ein nochmaliger Aufenthalt dort für sie unzumutbar sei. Niemand habe Zeit für sie gehabt, sie sei weder versorgt noch behandelt worden. Schließlich habe sie das Krankenhaus auf eigene Gefahr verlassen. Die Behandlungsmöglichkeiten im Universitätsklinikum B. seien besser als im G. krankenhaus. 6 Die Klägerin beantragt, den Gebührenbescheid der Beklagten vom 2. Dezember 2011 aufzuheben. 7 Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. 8 Sie verweist auf die einschlägigen Regelungen in der Gebührenordnung für die Inanspruchnahme des Rettungsdienstes der Stadt B. und führt ergänzend aus, dass die Gebührenpflicht nicht davon abhänge, ob sich im Nachhinein der Einsatz als nicht erforderlich herausstelle oder ein Transport auf Wunsch des Betroffenen nicht erfolge. Auszugehen sei von den Angaben desjenigen, der sich an die Leitstelle wende. Danach sei von einem Notfall auszugehen gewesen. Um eine schnellstmögliche Versorgung der Patienten im Notfall sicherzustellen, seien die Aufnahmekrankenhäuser für bestimmte Notfälle im Voraus bestimmt. Am fraglichen Abend sei das G. krankenhaus zuständig gewesen. Im Hinblick darauf, Zeitverzögerungen sowie die unnötig lange Bindung von Rettungsmitteln zu vermeiden, könne im Regelfall hiervon nicht abgewichen werden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den Verwaltungsvorgang Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. 9 Entscheidungsgründe: 10 Die Klage, über die die Kammer mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist nicht begründet. 11 Der Gebührenbescheid der Beklagten vom 2. Dezember 2011 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 12 Rechtsgrundlage für die Heranziehung der Klägerin zu den streitigen Rettungsdienstgebühren ist die Gebührenordnung für die Inanspruchnahme des Rettungsdienstes der Stadt B. vom 7. Dezember 1988 in der Fassung des 10. Nachtrages, in Kraft getreten zum 1. Januar 2011 (im Folgenden: GebO) in Verbindung mit der Gebührensatzung der Städteregion B. für den Rettungsdienst und für die Leitstelle vom 18. November 2009 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 16. Dezember 2010, in Kraft getreten zum 1. Januar 2011 (Gebührensatzung). Diese auf § 6 KAG NRW sowie dem Rettungsgesetz NRW (RettG NRW) beruhenden satzungsrechtlichen Regelungen sind, soweit mit Blick auf den angefochtenen Gebührenbescheid ihre Überprüfung geboten ist, formell und materiell wirksam. 13 Gemäß § 3 Nr. 1.1.a) GebO wird für die Inanspruchnahme des Rettungsdienstes in Form der Beförderung eines Notfallpatienten eine Grundgebühr in Höhe von 140,50 EUR erhoben. Diese Gebühr wird nach § 5 Nr. 3 GebO für einen bestellten, aber nicht benutzten Rettungswagen in Höhe von 50 % erhoben. Der Gebührentatbestand liegt vor. 14 Die Klägerin war im maßgeblichen Zeitpunkt als Notfallpatientin einzustufen. Notfallpatienten sind nach der Legaldefinition des § 2 Abs. 1 Satz 3 RettG NRW Personen, die sich infolge Verletzung, Krankheit oder sonstiger Umstände entweder in Lebensgefahr befinden oder bei denen schwere gesundheitliche Schäden zu befürchten sind, wenn sie nicht unverzüglich medizinische Hilfe erhalten. Maßgeblich für die Beurteilung, ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist der Zeitpunkt der Alarmierung des Rettungsdienstes (ex-ante-Betrachtung), denn es ist gerade Sinn und Zweck des Rettungsdienstes, Hilfe zu leisten, bevor es zu spät sein kann. Abzustellen ist insoweit auf die Perspektive eines durchschnittlichen verständigen Mitarbeiters des Rettungsdienstes in dem Zeitpunkt, in dem das Rettungsmittel in Gang gesetzt wird. Unerheblich ist dagegen, ob sich im Nachhinein herausstellt, dass ein Transport nicht erforderlich ist, sei es aus objektiven Gründen, sei es weil der Notfallpatient einen Transport ausdrücklich ablehnt. 15 Vgl. VG Münster, Urteil vom 01. April 2008 - 7 K 800/07 -; Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Urteil vom 24. November 1997 - 4 A 288/97 -; jeweils juris. 16 Nach diesen Maßstäben durfte und musste die Leitstelle im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der telefonischen Meldung von einem Notfall ausgehen. Die Klägerin war ohnmächtig geworden; es war nicht erkennbar, ob und wie schnell sie sich wieder erholt, insbesondere war die Gefahr einer schwerwiegenden Erkrankung nicht ausgeschlossen. 17 Die Klägerin ist gemäß § 7 GebO Gebührenschuldnerin. Danach ist gebührenpflichtig derjenige, der die Leistung in Anspruch nimmt oder in dessen Interesse der Rettungsdienst der Stadt B. tätig wird. Der Rettungsdienst ist objektiv im Interesse der Klägerin tätig geworden. Entsprechend dem Sinn und Zweck des Rettungsdienstes (vgl. § 2 RettG) ersetzt das Merkmal des objektiven Interesses, das grundsätzlich eine Gebührenpflicht auslösende Merkmal der Willentlichkeit der Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung, wenn der Hilfsbedürftige - wie die Klägerin - wegen Bewusstlosigkeit oder aus anderen Gründen außerstande ist, einen Willen zur Inanspruchnahme des Rettungsdienstes zu äußern. 18 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. Juni 1983 - 2 A 2212/82 -, Kommunale Steuer-Zeitschrift 1984, 12, 13. 19 Insofern ist es grundsätzlich unerheblich, wenn der Betroffene - aus welchen Gründen auch immer - nach dem Eintreffen des Rettungsdienstes die Mitfahrt in das angebotene Krankenhaus verweigert. Im objektiven Interesse liegt der Krankenhaustransport nach der in § 2 RettG NRW normierten Aufgabenstellung immer dann, wenn die Beförderung in ein für die weitere Versorgung geeignetes Krankenhaus angeboten wird. Ein Anspruch, zur Notfallversorgung in ein Wunschkrankenhaus transportiert zu werden, besteht nicht. Er ergibt sich insbesondere nicht aus § 76 Abs. 1 Satz 1 SGB V, der den Grundsatz der freien Arztwahl statuiert. Eine solche Regelung für den Krankenhausbereich, insbesondere für die Notfallaufnahme in ein Krankenhaus existiert nicht. 20 Vgl. zu § 76 Abs. Satz 1 SGB V: BSG, Urteil vom 2. November 2007 - B 1 KR 11/07 R, juris, Rn. 13. 21 Sie wäre im Hinblick auf die Unaufschiebbarkeit der Hilfeleistung in Notfällen auch nicht sachgerecht. 22 Der Umstand, dass die Klägerin sich im Rahmen einer einmaligen Notfallaufnahme im G. krankenhaus nicht ausreichend behandelt gefühlt hat, bietet keinerlei Anhaltspunkte dafür, dieses Krankenhaus als generell ungeeignet für die Aufnahme von Notfallpatienten einzustufen. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass das G. krankenhaus für eine notfallmäßige Versorgung der Klägerin im Hinblick auf ihre konkrete, ursächlich nicht geklärte Erkrankung ungeeignet war. Es wäre der Klägerin unbenommen geblieben, sich nach der notfallmäßigen Versorgung in eine fachärztliche stationäre oder ambulante Behandlung ihrer Wahl zu begeben. Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob die Klägerin - wie von ihr vorgetragen - gegenüber den Rettungsdienstkräften erklärt hat, in jedes andere Krankenhaus mitzufahren, nur nicht in das G. krankenhaus. Nach der im Interesse einer bestmöglichen Versorgung von Notfallpatienten getroffenen Vereinbarung der Stadt B. als Trägerin des Rettungsdienstes mit den in ihrem Zuständigkeitsbereich liegenden Krankenhäusern war für die Aufnahme und Versorgung chirurgischer und internistischer Notfälle in der Stadt B. am 12. Oktober 2011 ab 16:00 Uhr grundsätzlich das G. krankenhaus zuständig. Im Hinblick auf einen möglichst effektiven Einsatz der vorhandenen Rettungsmittel und -kräfte bestand vorliegend kein Anlass die Aufnahmebereitschaft anderer Krankenhäuser zu ermitteln. 23 Die Gebühr ist auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Nach § 5 Nr. 3 GebO wird für einen bestellten, aber nicht benutzten Rettungswagen eine Gebühr in Höhe von 50 % der Grundgebühr erhoben. In dieser Höhe hat die Beklagte die Gebühr für die Inanspruchnahme des Rettungsdienstes festgesetzt. 24 Gemäß § 3 Nr. 2 GebO erhebt die Beklagte zusätzlich zu den Gebühren für die Inanspruchnahme des Rettungsdienstes Leitstellengebühren für die Vermittlung des Einsatzes durch die Leitstelle, die sie an die Städteregion B. als Trägerin der städteregionalen Leitstelle weiterleitet. Die Erhebung erfolgt auf der Grundlage der Gebührensatzung. Gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 Gebührensatzung werden für die Inanspruchnahme der Leitstelle anlässlich des Einsatzes eines Rettungswagens der Stadt B. 36,00 EUR erhoben. Die Klägerin hat die Leitstelle in Anspruch genommen. Insoweit kann auf die Ausführungen zur Inanspruchnahme des Rettungsdienstes verwiesen werden. Bedenken gegen die Höhe der Gebühr sind weder vorgetragen noch ersichtlich. 25 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.