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Urteil

3 K 1332/11.A

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2012:0918.3K1332.11A.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben. T a t b e s t a n d Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Flüchtlingsanerkennung und des ihm gewährten Abschiebungsschutzes. Der 1966 geborene Kläger, ein Staatsangehöriger der Demokratischen Republik Kongo (D.R. Kongo), reiste im Oktober 1995 nach Deutschland ein und beantragte Asyl. Mit Bescheid vom 21. Juni 1996 stellte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (jetzt: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes und das Abschiebungshindernis des § 53 Abs. 4 des Ausländergesetzes vorliegen. Im Übrigen lehnte es den Asylantrag ab. Zur Begründung für die Zuerkennung des gewährten Schutzes verwies das Bundesamt darauf, dass der Kläger für die kongolesische Oppositionspartei UDPS Flugblätter verteilt habe und deshalb bei einer Rückkehr in sein Heimatland Verfolgungsmaßnahmen bzw. eine menschenrechtswidrige Behandlung zu befürchten habe. Im Dezember 2008 leitete das Bundesamt behördenintern ein Widerrufsverfahren ein. Auf ein Anhörungsschreiben des Bundesamts vom 20. Mai 2011 machte der Kläger im Wesentlichen geltend: Er bedürfe weiterhin des Abschiebungsschutzes als politischer Flüchtling. Die Lage in der D.R. Kongo habe sich auch nach dem Ende des Regimes Mobutu nicht entspannt. Dies zeige sich u.a. daran, dass die letzte Wahl in seinem Heimatland durch den Einsatz von Bundeswehrsoldaten habe gesichert werden müssen. Das derzeitige Regime von Kabila gebe sich lediglich einen demokratischen Anschein, in Wahrheit hätten sich die Verhältnisse für Oppositionelle in der D.R. Kongo keineswegs verbessert. Mit Bescheid vom 06. Juli 2011 widerrief das Bundesamt die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes und ein Abschiebungshindernis nach § 54 Abs. 4 des Ausländergesetzes vorliegen. Des Weiteren stellte es fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes sowie Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 3 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen. Zur Begründung führte es u.a. aus: Es seien nachträglich Umstände eingetreten, die zum Wegfall der Gefahr politischer Verfolgung geführt hätten. Nach dem Sturz des Mobutu-Regimes im Jahre 1997 drohe dem Kläger in Anknüpfung an seine damaligen Aktivitäten für die Oppositionspartei UDPS keine Verfolgung mehr. Am 22. Juli 2011 hat der Kläger Klage erhoben und macht im Wesentlichen geltend, dass Aktivisten der UDPS auch unter dem aktuellen Regime von Kabila politisch verfolgt werden. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Bundesamts vom 06. Juli 2011 aufzuheben, hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 06. Juli 2011 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 des Asylverfahrensgesetzes i.V.m. § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes zuzuerkennen, weiter hilfsweise, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2, 3 oder 7 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen, äußerst hilfsweise, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie auf die Ausländerakten verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 06. Juli 2011 verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die im Jahr 1996 getroffene Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes bzw. das Abschiebungshindernis nach § 54 Abs. 4 des Ausländergesetzes zu Gunsten des Klägers vorliegen, hat das Bundesamt mit dem angefochtenen Bescheid zu Recht widerrufen. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die - hilfsweise begehrte - Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG). Ebensowenig liegen die mit weiteren Hilfsanträgen geltend gemachten Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vor. Zunächst ist hinsichtlich der formellen Voraussetzungen des Widerrufs festzustellen, dass der Kläger die Aufhebung der angegriffenen Widerrufsentscheidung nicht deshalb verlangen kann, weil das Bundesamt die in § 73 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) enthaltene Frist versäumt hat. Nach § 73 Abs. 2a Satz 1 AsylVfG hat die Prüfung, ob die Voraussetzungen für einen Widerruf vorliegen, spätestens nach Ablauf von drei Jahren nach Unanfechtbarkeit der Entscheidung zu erfolgen. Für sogenannte Alt-Anerkennungen vor dem 1. Januar 2005 sieht § 73 Abs. 7 AsylVfG vor, dass die Prüfung nach § 73 Abs. 2a Satz 1 AsylVfG spätestens bis zum 31. Dezember 2008 zu erfolgen hat. Hier wurde zugunsten des Klägers vor dem 1. Januar 2005 festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen mit der Folge, dass es sich um Alt-Anerkennung handelt. Der mit Bescheid vom 06. Juli 2011 erfolgte Widerruf ist nicht vor dem 31. Dezember 2008 erfolgt und konnte die Frist des § 73 Abs. 7 AsylVfG damit nicht wahren. Aus der Versäumung dieser Frist kann der Kläger allerdings keine Verletzung in eigenen Rechten herleiten. Es ist inzwischen höchstrichterlich geklärt, dass die Einhaltung der Frist für den Widerruf von Altanerkennungen in § 73 Abs. 7 AsylVfG (ebenso wie die Dreijahresfrist des § 73 Abs. 2a AsylVfG) für den Inhaber des Flüchtlingsstatus nicht einklagbar ist. Diese Frist dient nämlich ausschließlich dem öffentlichen Interesse und nicht (zumindest auch) dem individuellen Interesse des anerkannten Flüchtlings. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 05. Juni 2012 - 10 C 4.11 -, juris. Die demnach maßgeblichen materiellen Widerrufsvoraussetzungen hat das Bundesamt zu Recht bejaht. Den Widerruf der Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG durfte es auf § 73 Abs. 1 AsylVfG stützen. Gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG sind die Anerkennung als Asylberechtigter und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen. Nach Satz 2 ist dies insbesondere der Fall, wenn der Ausländer nach Wegfall der Umstände, die zur Anerkennung als Asylberechtigter oder zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft geführt haben, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Staates in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt. Diese Voraussetzungen zur Beendigung der Flüchtlingseigenschaft beruhen auf den Vorgaben der Qualifikationsrichtlinie der Europäischen Union. Vgl. Art. 11 Abs. 1 Buchst. e und f der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl EU Nr. L 304 vom 30. September 2004 S. 12; berichtigt ABl EU Nr. L 204 vom 5. August 2005 S. 24). Die danach bestehenden unionsrechtlichen Vorgaben für die Rechtsauslegung hat der Gerichtshof der Europäischen Union mit Urteil vom 2. März 2010, Rs. C 175/08 u.a., Abdulla u.a., präzisiert. Danach erlischt die Flüchtlingseigenschaft, wenn in Anbetracht einer erheblichen und nicht nur vorübergehenden Veränderung der Umstände in dem fraglichen Drittland diejenigen Umstände weggefallen sind, aufgrund deren der Betreffende begründete Furcht vor Verfolgung aus einem der in Art. 2 Buchst. c der Qualifikationsrichtlinie genannten Gründe hatte und als Flüchtling anerkannt worden war und er auch nicht aus anderen Gründen Furcht vor Verfolgung im Sinne des Art. 2 Buchst. c der Qualifikationsrichtlinie haben muss. Für die Beurteilung einer Veränderung der Umstände müssen sich die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats im Hinblick auf die individuelle Lage des Flüchtlings vergewissern, dass der oder die nach Art. 7 Abs. 1 der Qualifikationsrichtlinie in Betracht kommenden Akteure, die Schutz bieten können, geeignete Schritte eingeleitet haben, um die Verfolgung zu verhindern, dass diese Akteure demgemäß insbesondere über wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung darstellen, verfügen und dass der betreffende Staatsangehörige im Fall des Erlöschens seiner Flüchtlingseigenschaft Zugang zu diesem Schutz haben wird. Ferner hat der Gerichtshof ausgeführt, dass die Veränderung der Umstände im Sinne von Art. 11 Abs. 2 der Qualifikationsrichtlinie "erheblich und nicht nur vorübergehend" ist, wenn die Faktoren, die die Furcht des Flüchtlings vor Verfolgung begründeten, als dauerhaft beseitigt angesehen werden können. Die Beurteilung der Veränderung der Umstände als erheblich und nicht nur vorübergehend setzt somit das Fehlen begründeter Befürchtungen voraus, Verfolgungshandlungen ausgesetzt zu sein, die schwerwiegende Verletzungen der grundlegenden Menschenrechte im Sinne von Art. 9 Abs. 1 der Qualifikationsrichtlinie darstellen. Vgl. zum Vorstehenden: Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH), Urteil vom 2. März 2010, Rs. C 175/08 u.a., Abdulla u.a., juris. Ausgehend von diesen Grundsätzen steht dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zu. Angesichts des Machtwechsels, der im Jahr 1997 in Zaire/D.R. Kongo stattfand, hat der Kläger dort weder staatliche noch von einem Akteur im Sinne von § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG ausgehende und auf die Merkmale des § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG bezogene Verfolgung zu befürchten. Auch eine menschenrechtswidrige Behandlung droht nicht mehr. Die vom Kläger vor dem Machtwechsel vorgenommene Tätigkeit für die UDPS vermag eine Verfolgungsgefahr nicht mehr zu begründen, denn sie war gegen das Regime des früheren Präsidenten Mobutu gerichtet. Dieses Regime wurde abgesetzt, seine Repräsentanten sind aus dem Land vertrieben oder festgenommen worden, Mobutu ist verstorben. Der nahezu widerstandslose Rückzug von der Macht, der Tod des einstigen Führers und das offenkundige Fehlen ausländischer Unterstützung für die früheren Machthaber lassen es nicht erwarten, dass das gestürzte Regime die Macht wiedererlangt. Die neue Regierung unter Staatspräsident L.D. Kabila bzw. dessen Sohn J. Kabila stellt von ihrer politischen Ausrichtung und ihrem Selbstverständnis her einen Bruch mit der Mobutu-Tradition dar. Sie hat die alten Strukturen zerschlagen und durch neue ersetzt, auch wenn teilweise auf unterer und mittlerer Ebene Mitarbeiter des alten Systems übernommen wurden, wenn sie sich gegenüber der neuen Regierung loyal verhalten. In politischen Kräften, die gegen Mobutu aktiv waren, werden grundsätzlich potentielle Kooperationspartner gesehen. Anhänger und Aktivisten oppositioneller Gruppierungen der Mobutu-Zeit sind in die Regierung Kabilas aufgenommen worden. Vgl. dazu Verwaltungsgericht Aachen, Urteil vom 21. April 2011 - 3 K 2314/08.A -, juris, Rn. 35. Gemessen daran ist die von der Beklagten getroffene Einschätzung, dass Angehörige dieser Personengruppe wegen ihrer Opposition zum Mobutu-Regime politische Verfolgung grundsätzlich nicht zu mehr befürchten haben, gerechtfertigt. Eine etwaige künftige Verfolgung ist deshalb nicht mehr in Zusammenhang mit der dem früheren Engagement zu erwarten. Künftige Verfolgung kann allenfalls wegen einer neuen, auf andere politische Ziele oder Inhalte gerichteten politischen Betätigung drohen. Deren Berücksichtigung setzt bei Staatsangehörigen der D.R. Kongo voraus, dass das Maß der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erreicht ist. Dieser Prognosemaßstab gilt gleichermaßen für die Frage der Zuerkennung wie für diejenige der Aufrechterhaltung der Flüchtlingseigenschaft. Vgl. Oberverwaltungsgericht (OVG) NRW, Urteil vom 17. August 2010 - 8 A 4063/06.A -, juris, m.w.N. Derartige politische Betätigungen sind in der Person des Klägers nicht ersichtlich. Das - hilfsweise verfolgte - Abschiebungsschutzbegehren nach §§ 60 Abs. 2, 3 oder 7 Satz 2 AufenthG ("europarechtliche Abschiebungsverbote") bleibt ebenfalls ohne Erfolg. Eine konkrete Gefahr, dass der Kläger in der D.R. Kongo im Sinne von § 60 Abs. 2 AufenthG "der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung" unterworfen wird, ist nicht ersichtlich. Ebensowenig sind die Voraussetzungen des Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 3 AufenthG (staatliche Suche wegen einer Straftat und die Gefahr der Todesstrafe) gegeben. Dem Kläger steht auch kein Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG zu. Nach dieser Vorschrift ist von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abzusehen, wenn er dort als Angehöriger der Zivilbevölkerung einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt ist. Besteht ein derartiger Konflikt mit einem solchen Gefahrengrad nicht landesweit, kommt eine individuelle Bedrohung in der Regel nur in Betracht, wenn der Konflikt sich auf die Herkunftsregion des Ausländers erstreckt, in die er typischerweise zurückkehrt. Vgl. dazu Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 14. Juli 2009 - 10 C 9.08 - juris, Rn.17. Das ist hier nicht der Fall. Es ist davon auszugehen, dass der Kläger bei einer Abschiebung in den Großraum Kinshasa im Westen der D.R. Kongo zurückkehren wird, nicht aber in die durch bürgerkriegsähnliche Zustände gekennzeichneten Ostprovinzen Nord- und Südkivu oder die Provinz Equateur im Nordwesten der D.R. Kongo. Vgl. zur Situation in der D.R. Kongo: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 13. Oktober 2010 - 4 A 1008/07.A -, juris. Schließlich steht dem Kläger auch der - weiter hilfsweise verfolgte - Abschiebungsschutz nach §§ 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht zu. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass dem Kläger in der D.R. Kongo eine unmenschliche, erniedrigende oder menschenrechtswidrige Behandlung durch den Staat landesweit droht, vgl. § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention. Auf ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG kann der Kläger sich ebensowenig berufen. Nach dieser Vorschrift soll von einer Abschiebung in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für den Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Handelt es sich dabei um Gefahren, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, welcher der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist (allgemeine Gefahren), sind diese gemäß Satz 3 der Vorschrift grundsätzlich allein durch eine generelle Regelung der obersten Landesbehörde nach § 60 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen. Indes gebietet eine am verfassungsrechtlichen Schutz der Menschenwürde und dem Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit orientierte Auslegung der Vorschrift, ein Abschiebungsverbot auch ohne entsprechende (Abschiebestopp-) Regelung der obersten Landesbehörde zu bejahen, wenn der Ausländer durch die Abschiebung "gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde". Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 14. November 2007 - 10 B 47.07 - und vom 12. Dezember 2002 - 1 B 407.02 -, juris. Ausgehend von diesem (strengen) Maßstab hat der Kläger keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Nach Auswertung der ihr vorliegenden Erkenntnisse teilt die Kammer die Einschätzung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen und anderer Obergerichte, dass ein abgeschobener Asylbewerber jedenfalls im Großraum Kin-shasa nicht mangels jeglicher Lebensgrundlage in eine extreme Gefahrenlage gerät und dem baldigen sicheren Hungertod ausgeliefert ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Oktober 2010 - 4 A 1008/07.A -, juris; Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg, Urteil vom 19. Januar 2010 - A 5 S 63/08 -, juris; Hessischer VGH, Beschluss vom 4. Dezember 2009 - 3 A 337/09.Z.A. -, juris. Besondere gefahrerhöhende individuelle Umstände sind beim Kläger nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; Gerichtskosten werden gemäß § 83 b AsylVfG nicht erhoben.