Beschluss
9 L 464/12
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2012:0925.9L464.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 1.250,- EUR festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 9 K 2231/12 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 18. September 2012 anzuordnen, 3 hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, aber unbegründet. 4 Rechtsgrundlage der streitbefangenen Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 18. September 2012 - die Anordnung der Zurückschiebung des Antragstellers in die Schweiz - ist § 57 Abs. 2 1. Halbsatz des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG). Danach soll ein vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer, der durch einen anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union, Norwegen oder die Schweiz auf Grund einer am 13. Januar 2009 geltenden zwischenstaatlichen Übernahmevereinbarung wieder aufgenommen wird, in diesen Staat zurückgeschoben werden. 5 Im vorliegenden Falle sind diese Voraussetzungen erfüllt. 6 Dabei kann letztlich dahingestellt bleiben, ob das Schutzbegehren des Antragstellers, das er ausdrücklich auf subsidiären Abschiebungsschutz und damit auf die Feststellung von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG beschränkt hat, angesichts der inzwischen vorliegenden Begründung vom 21. August 2012 (staatliche Verfolgung wegen des Verdachts der Unterstützung von LTTE-Angehörigen) als Asylgesuch anzusehen ist. Dies beurteilt sich danach, vor welcher Art von Gefahren der Ausländer Schutz sucht. Dabei besteht kein "Wahlrecht" des Ausländers zwischen asylrechtlichem oder ausländerrechtlichem Schutz vor Verfolgung im Heimatland. 7 Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 3. März 2006 - 1 B 126/05 -, juris. 8 Denn für den Fall eines Asylgesuches sieht § 19 Abs. 3 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) vor, dass ein Ausländer, der aus einem sicheren Drittstaat unerlaubt eingereist ist, ohne vorherige Weiterleitung an eine Aufnahmeeinrichtung nach Maßgabe des § 57 Abs. 1 und 2 AufenthG dorthin zurückgeschoben werden kann. Nach Satz 2 ordnet in diesem Falle die Ausländerbehörde die Zurückschiebung an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Bei der Schweiz handelt es sich nach der Anlage I zu § 26a AsylVfG um einen sicheren Drittstaat. 9 Der Antragsteller ist vollziehbar ausreisepflichtig, da er aus der Schweiz unerlaubt in das Bundesgebiet eingereist ist, ohne - wie von §§ 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 14 Abs. 1 AufenthG gefordert - im Besitz eines Passes oder Passersatzes oder des erforderlichen Aufenthaltstitels zu sein. Sein nach der Einreise ausdrücklich gestellter Antrag auf subsidiären Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG ist nicht mit einem Aufenthaltsrecht verbunden. 10 Vgl. Hofmann/Hoffmann, Ausländerrecht, § 55 AsylVfG, Rdnr. 3. 11 Nur einem Ausländer, der um Asyl nachsucht, was der Antragsteller aber gerade ausgeschlossen hat, ist gemäß § 55 Abs. 1 AsylVfG zur Durchführung des Asylverfahrens der Aufenthalt im Bundesgebiet gestattet (Aufenthaltsgestattung), wobei er diese gemäß § 55 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG im Falle der unerlaubten Einreise aus einem sicheren Drittstaat erst mit der Stellung eines Asylantrages erwirbt. 12 Des Weiteren besteht mit der Schweiz eine schon am 13. Januar 2009 geltende Übernahmevereinbarung, nach der die Schweiz und die Europäische Union die Bestimmungen der Verordnung EG Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist (Dublin-VO), gegenseitig anwenden. Danach ist die Schweiz, in der der Antragsteller auch nach eigenen Angaben ein Asylverfahren durchgeführt hat, zur Wiederaufnahme des Antragstellers verpflichtet und ausweislich der vorliegenden Akte auch bereit, nachdem die entsprechende Beantwortungsfrist verstrichen ist. Mit Blick auf das Vorbringen des Antragstellers, infolge seiner Antragsbeschränkung allein auf subsidiären Abschiebungsschutz sei die Dublin-Verordnung nicht anwendbar, ist darauf hinzuweisen, dass vorliegend keine Rückführung in die Schweiz im Rahmen eines Dublin-Verfahrens, sondern eine Zurückschiebung nach § 57 Abs. 2 AufenthG in Rede steht, deren Voraussetzungen - wie ausgeführt - gegeben sind. 13 Zurückschiebungsverbote, die nach § 57 Abs. 3 AufenthG in entsprechender Anwendung von § 60 Abs. 1 bis 5 und 7 bis 9 AufenthG zu berücksichtigen wären, sind mit Blick auf die Schweiz weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich. 14 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 15 Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Das Antragsinteresse ist mit Rücksicht auf den vorläufigen Charakter dieses Verfahrens in Höhe eines Viertels des gesetzlichen Auffangwertes ausreichend und angemessen berücksichtigt und entspricht der ständigen Rechtsprechung der Kammer in vergleichbaren, auf Abschiebungsschutz gerichteten Verfahren.