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Urteil

2 K 2015/11

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2012:1016.2K2015.11.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. T a t b e s t a n d Der am 28. April 1959 geborene Kläger war seit dem 14. Februar 2006 bei der Firma I. Bäckereien GmbH, X. , als kaufmännischer Leiter einer Filiale in N. Hauptbahnhof beschäftigt; er ist anerkannter Schwerbehinderter mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 60 (Schwerbehindertenausweis des Kreises Heinsberg vom 19. März 2009 - Az.: 40S0046433-1-01). Unter Hinweis auf die zum 31. März 2011 beabsichtigte Schließung dieser Filiale - die Eigentümerin (Deutsche Bahn AG) hatte das Mietverhältnis mit Schreiben vom 9. Juli 2010 in der Absicht einer anderweitigen Nutzung der Immobilie zum 31. März 2011 gekündigt - hat die damalige Arbeitgeberin des Klägers beim Beklagten unter dem 26. Januar 2011, dort eingegangen am 27. Januar 2011, die Zustimmung zu dessen ordentlicher, betriebsbedingter Kündigung beantragt. Unter dem 4. Februar 2011 hat der Kläger, vertreten durch seinen jetzigen Prozessbevollmächtigten, gegenüber dem Beklagten zu dem Antrag eingehend Stellung genommen. Mit Bescheid vom 24. Februar 2011 hat der Beklagte die seitens der Arbeitgeberin beantragte Zustimmung zur Kündigung gemäß § 85 des Sozialgesetzbuchs - Neuntes Buch (SGB IX) - erteilt. Der Bescheid ist allen Beteiligten zugestellt worden, dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 25. Februar 2011. Hiergegen hat der Kläger, vertreten durch seinen jetzigen Prozessbevollmächtigten, mit Schriftsatz vom 25. März 2011 per Fax Widerspruch erhoben. Unterdessen war das Arbeitsverhältnis seitens der Arbeitgeberin zunächst zum 28. Februar 2011, sodann mit erneuter Kündigung vom 21. März 2011 zum 31. Mai 2011 gekündigt worden. Gegen diese Kündigung hat der Kläger beim Arbeitsgericht N. Kündigungsschutzklage angestrengt (ArbG N. 1 Ca 800/11). Im Kammertermin vor dem Arbeitsgericht N. vom 19. Mai 2011 ist zwischen dem Kläger und dessen dort beklagter Arbeitgeberin ein gerichtlicher Vergleich mit folgendem Wortlaut geschlossen: " 1. Die Parteien sind sich darüber einig, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund einer fristgerechten betriebsbedingten Kündigung am 31. Mai 2011 sein Ende finden wird. 2. Die Parteien sind sich darüber einig, dass der Kläger den ihm zustehenden Urlaub genommen hat. 3. Die Beklagte zahlt an den Kläger als Abfindung im Sinne der §§ 9, 10 KSchG einen Betrag von 6.500,00 EUR brutto. 4. Damit sind alle finanziellen Ansprüche der Parteien aus dem Arbeitsverhältnis und seiner Beendigung abgegolten." Daraufhin regte der Beklagte gegenüber dem Kläger über dessen Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 12. Mai 2011 die Rücknahme des Widerspruchs an. Dies lehnte der Kläger durch Anwaltsschreiben vom 10. Juni 2011 mit der Begründung ab, die Zustimmung des Beklagten zur Kündigung sei rechtswidrig erteilt und der Widerspruch daher zu Recht eingelegt worden. Durch die rechtswidrige Zustimmung des Beklagten zur Kündigung sei die Tätigkeit des Unterzeichners im Widerspruchsverfahren verursacht worden, so dass die insoweit angefallenen Kosten vom Beklagten zu erstatten seien. Daraufhin wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 28. September 2011 den Widerspruch des Klägers nach Befassung des Widerspruchsausschusses als unzulässig zurück; dieser sei durch Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig geworden. Die Notwendigkeit, ein auf Aufhebung der Zustimmung gerichtetes Widerspruchsverfahren zu betreiben, entfalle hiernach. Eine Kostenerstattung sei nur möglich, wenn der Widerspruch erfolgreich gewesen sei. Dies sei jedoch nicht der Fall. Nach dem Adressfeld des Widerspruchsbescheides war eine Zustellung an den Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen Empfangsbekenntnis vorgesehen; ein solches befindet sich jedoch nicht beim Verwaltungsvorgang des Beklagten. Am 10. November 2011 hat der Kläger Klage erhoben, mit der er die Aufhebung der Bescheide des Beklagten vom 24. Februar 2011 und 28. September 2011 anstrebt, ferner die Feststellung, dass das von der früheren Arbeitgeberin des Klägers eingeleitete Zustimmungsverfahren erledigt sei. Darüber hinaus begehrt er die Verpflichtung des Beklagten, die ihm im Zustimmungsverfahren entstandenen vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten zu erstatten. Zur weiteren Begründung macht der Kläger geltend, der Beklagte habe sich im Ergebnis einer Kostenentscheidung zu seinen Gunsten entzogen. Die Zurückweisung des Widerspruchs als unzulässig entspreche nicht der Sach- und Rechtslage. Seine Klage müsse Erfolg haben, weil sein Widerspruch bei Einlegung zulässig und begründet gewesen sei. Der Kläger beantragt ausweislich der Klageschrift vom 10. November 2011, 1. den Bescheid des Beklagten vom 24. Februar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. September 2011 aufzuheben, 2. festzustellen, dass das von seiner früheren Arbeitgeberin beim Beklagten eingeleitete Zustimmungsverfahren erledigt sei, sowie 3. den Beklagten zu verpflichten, ihm, dem Kläger, die im Zustimmungsverfahren entstandenen vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten zu erstatten. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er erachtet die Klage mangels Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig. Die ursprünglich durch seine zustimmende Entscheidung gegebene Beschwer des Klägers sei hier nachträglich entfallen, da dieser privatrechtsgestaltende Verwaltungsakt aufgrund des vor dem zuständigen Arbeitsgericht geschlossenen Vergleichs vom 19. Mai 2011 in der Sache gegenstandslos geworden sei. Nach einvernehmlicher Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch diesen arbeitsgerichtlichen Vergleich sei der Widerspruch in der Sache daher zutreffend mit Widerspruchsbescheid vom 28. September 2011 als unzulässig zurückgewiesen worden. Mit der vorliegenden Klage könne der Kläger seine Rechtsstellung nicht weiter verbessern. Es bestehe daher kein Rechtsschutzbedürfnis mehr. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der im Verfahren gewechselten Schriftsätze sowie den Verwaltungsvorgang des Beklagten (Beiakte I) Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Über die Klage kann auch bei Nichterscheinen des Klägers und seines Prozessbevollmächtigten im Termin vom 2. Oktober 2012 entschieden werden; der Kläger war über seinen Prozessbevollmächtigten ausweislich des Empfangsbekenntnisses am 22. August 2012 ordnungsgemäß zum Termin zur mündlichen Verhandlung am 2. Oktober 2012 geladen und auf die Folgen des Nichterscheinens hingewiesen worden. Einer Beiladung der früheren Arbeitgeberin des Klägers bedarf es in der vorliegenden Prozesskonstellation nicht, da deren rechtliche Interessen nach Abschluss des arbeitsgerichtlichen Vergleichs durch den Streitgegenstand dieses Verfahrens nicht mehr tangiert werden können. Die Klage hat insgesamt keinen Erfolg. Zu Gunsten des Klägers wird dabei unterstellt, dass er rechtzeitig Klage erhoben hat. Infolge Fehlens des Empfangsbekenntnisses im Verwaltungsvorgang des Beklagten kann die Ingangsetzung der Klagefrist nicht nachgewiesen werden. Der Antrag zu 1. auf Aufhebung des Ausgangsbescheides des Beklagten vom 24. Februar 2011 sowie des Widerspruchsbescheides vom 28. September 2011 ist unbegründet. Der Widerspruchsausschuss beim Integrationsamt des Beklagten hat den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 28. September 2011 zu Recht wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses als unzulässig zurückgewiesen. Dem Kläger steht unter diesen Umständen kein Anspruch auf Aufhebung dieses Widerspruchsbescheides und - daraus folgend - auch kein Anspruch auf Aufhebung des Ausgangsbescheides mehr zu. Durch Abschluss des Vergleichs vor dem Arbeitsgericht hat er an der Herbeiführung dieser prozessualen Situation selbst mitgewirkt, d.h. den Wegfall des Rechtsschutzinteresses in dem Verwaltungsverfahren beim Integrationsamt selbst veranlasst. Es entspricht nämlich langjähriger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung, dass die auf Aufhebung der Zustimmung zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Schwerbehinderten gerichtete Anfechtungsklage mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig ist, wenn das Arbeitsverhältnis nach der Zustimmung einvernehmlich beendet worden ist, vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NW), Urteil vom 23. September 1996 - 24 A 4887/94 -, Behindertenrecht 1997, 53 f. = NWVBl. 1997, 184 f.; VG Aachen, Beschluss vom 25. Januar 2008 - 2 K 1182/07 -. Denn das Ziel des Widerspruchs und - hier - des Klageantrags zu 1., die Rechtswirksamkeit der Kündigung durch Aufhebung der zustimmenden Verwaltungsentscheidungen zu beseitigen und dem schwerbehinderten Menschen den Arbeitsplatz zu erhalten, kann nicht mehr erreicht werden. Unter diesen Umständen ist es bedeutungslos, ob die angefochtene Zustimmungsentscheidung des Beklagten rechtmäßig oder rechtswidrig war. Mit dem am 19. Mai 2011 beim Arbeitsgericht N. geschlossenen Vergleich zwischen dem Kläger und seiner früheren Arbeitgeberin hatte sich das beim Widerspruchsausschuss des Integrationsamtes zu diesem Zeitpunkt noch anhängige (Vor-)Verfahren erledigt. Der Widerspruchsbescheid des Widerspruchsausschusses beim Integrationsamt vom 28. September 2011 beruhte unter diesen Umständen auf rechtlich zutreffenden Erwägungen. Das Gericht sieht unter diesen Umständen von der weiteren Darlegung der Gründe unter Bezugnahme auf den genannten Widerspruchsbescheid ab (§ 117 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - analog). Lediglich ergänzend weist das Gericht noch auf Folgendes hin: Der Kläger macht im vorliegenden Verfahren zu Unrecht geltend, der Widerspruchsbescheid habe nicht mehr ergehen dürfen. Er hat zwar im Schriftsatz vom 10. Juni 2011 die Erledigung des Verwaltungs- bzw. Widerspruchsverfahrens erkannt, daraus aber nicht die gebotene Konsequenz - Antrag auf Einstellung des Verfahrens - gezogen. Vielmehr hat er ausdrücklich auf einer sachlichen Bescheidung seines Widerspruchs bestanden, indem er trotz (sinngemäß zugestandener) Erledigung des Zustimmungsverfahrens eine Abhilfeentscheidung unter Aufhebung des Ausgangsbescheides und der entsprechenden Kostenfolge wünschte. Eine solche Abhilfeentscheidung einschließlich der Kostenentscheidung kann aber nur ergehen, wenn die Widerspruchsbehörde den Widerspruch nach sachlicher Überprüfung für begründet hält. Nach Erledigung des Verfahrens fehlt es hingegen für eine solche Sachprüfung - wie ausgeführt - am Rechtsschutzbedürfnis. Der Feststellungsantrag zu 2. bleibt ebenfalls erfolglos. Zum einen ist schon nicht deutlich, worauf dieser Feststellungsantrag abzielen soll. Sofern lediglich die Beendigung des Verfahrens als Konsequenz aus der eingetretenen Erledigung festgestellt werden soll, bedarf es einer solchen Entscheidung nicht. Denn das mit dem Antrag der früheren Arbeitgeberin vom 26. Januar 2011 eingeleitete Verfahren auf Zustimmung zur Kündigung des Klägers ist mit dem arbeitsgerichtlichen Vergleich bereits erledigt; einem entsprechenden Ausspruch der Erledigung käme nur deklaratorische Bedeutung zu. Sollte hingegen das Begehren auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Zustimmungsbescheides vom 24. Februar 2011 und des Widerspruchsbescheides des Widerspruchsausschusses des Beklagten vom 28. September 2011 gerichtet sein, steht einer solchen Feststellungsklage im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO entgegen, dass der Kläger sein Begehren als Anfechtungsklage hätte verfolgen können (§ 43 Abs. 2 VwGO). Dass diese Anfechtungsklage nach den obigen Ausführungen voraussichtlich erfolglos geblieben wäre, kann nicht zur Zulässigkeit einer Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO führen. Sollte das Petitum des Klägers (Antrag zu 2.) schließlich dahin zu verstehen sein, das Verfahren nach der im Vorverfahren eingetretenen Erledigung als "Fortsetzungswiderspruch" weiterführen zu wollen, gibt dies ebenfalls keinen Anlass zu einer abweichenden rechtlichen Bewertung. Unabhängig von der umstrittenen Frage, ob es einen der Fortsetzungsfeststellungsklage entsprechenden "Fortsetzungsfeststellungswiderspruch" überhaupt gibt, hat der Kläger hier ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse weder vorgetragen noch ist ein solches ersichtlich. Schließlich hat auch der Antrag zu 3. keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten sind hier nicht gegeben, weil die zentrale Voraussetzung - Erfolg des Widerspruchs - nicht erfüllt ist, vgl. § 63 des Zehnten Buchs Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X). Ein Fall der Sonderregelung des § 63 Abs. 1 Satz 2 SGB X liegt nicht vor. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.