Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten es übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Im Übrigen wird der Beklagte unter Abänderung des Bescheides der Bezirksregierung Köln vom 19. Februar 2010 und teilweiser Aufhebung deren Widerspruchsbescheides vom 11. März 2010 verpflichtet, über die Anträge der Klägerin vom 12. Dezember 2003 und 8. Februar 2009 auf anteilige Besoldung für zwischen dem Schuljahr 1999/2000 und dem 31. Dezember 2005 geleistete Mehrarbeitsstunden unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d : Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung des Beklagten, der Klägerin eine anteilige Besoldung anstelle einer Mehrarbeitsvergütung für in der Vergangenheit geleistete Mehrarbeitsstunden zu gewähren. Die Klägerin steht als beamtete Lehrerin an der Gesamtschule O. /N. im Dienst des Beklagten. Seit ihrer Ernennung zur Lehrerin z. A. war sie gemäß § 63 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz - LBG NRW) teilzeitbeschäftigt. Nachdem das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) durch Urteil vom 30. Juni 2003 - 6 A 4424/01 - festgestellt hatte, dass weibliche Lehrkräfte, die im Beamtenverhältnis teilzeitbeschäftigt werden, nach Art. 141 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV) Anspruch auf Zahlung einer anteiligen Besoldung für vergütungspflichtige Mehrarbeitsstunden haben und eine Vergütung dieser Stunden (nur) nach der Mehrarbeitsvergütungsverordnung gegen Europarecht verstößt, beantragte die Klägerin unter dem 12. Dezember 2003 die Vergütung von 41 in der Zeit vom 1. September 1998 bis zum 31. März 2001 geleisteten Mehrarbeitsstunden an ihrer (früheren) Gesamtschule Bergheim sowie von weiteren 32 Mehrarbeitsstunden, die sie in der Zeit vom 1. Dezember 2001 bis zum 31. Juli 2003 an der Gesamtschule O. / N. verrichtet hatte, ggfls. unter Abzug gezahlter Vergütung nach der Mehrarbeitsvergütungsverordnung. Mit Verfügung vom 8. März 2004 wies die Bezirksregierung Köln die Klägerin darauf hin, dass das Ministerium für Schule, Jugend und Kinder mit Erlass vom 1. August 2003 (- 213-1.13.12-2485/02 -) entschieden habe, dass das Urteil des Oberverwaltungsgerichts NRW nur in dem entschiedenen Fall umzusetzen sei. Vor einer allgemeinen Umsetzung sei eine Abstimmung mit dem für die Mehrarbeitsvergütung federführend zuständen Bundesinnenministerium und den Fachressorts der anderen Bundesländer geboten. Da außerdem in anderen Bundesländern noch Klageverfahren anhängig seien, bleibe eine höchstrichterliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abzuwarten. Bis dahin sei weiter nach dem geltenden Landesrecht zu entscheiden, wonach ihr Antrag abzulehnen wäre. Die Bezirksregierung schlug des Weiteren vor, den Ausgang der Gerichtsverfahren abzuwarten, um dann zu prüfen, ob sich aus der zu erwartenden höchstrichterlichen Rechtsprechung Konsequenzen für die Entscheidung über den Antrag der Klägerin ergäben. Wörtlich heißt es in dem Bescheid: "Die Angelegenheit würde dann bis zur endgültigen Entscheidung ruhen, auf die Einrede der Verjährung wird von meiner Seite verzichtet. Ich mache ausdrücklich darauf aufmerksam, dass dieser Verzicht nur für die Ansprüche gilt, die zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht verjährt waren (4-jährige Verjährungsfrist gemäß §§ 197, 198 BGB). Sollten Sie mit diesem Vorschlag nicht einverstanden sein, bitte ich Sie um kurzfristige Mitteilung. In diesem Fall erhalten Sie eine rechtsmittelfähige Ablehnung". Die Klägerin nahm hierzu keine Stellung und wandte sich erst wieder mit Schreiben vom 8. Februar 2009 an die Bezirksregierung, mit dem sie beantragte, den ihr zustehenden Betrag für die 73 in der Zeit vom 1. September 1998 bis zum 31. Juli 2003 geleisteten Unterrichtsstunden kurzfristig auszuzahlen. Darüber hinaus bat sie um Erstattung der Differenzbeträge zwischen Besoldung und Mehrarbeitsvergütung für die im gleichen Zeitraum und in der Zeit vom 1. August 2003 bis 29. Februar 2008 geleisteten Mehrarbeitsstunden sowie die korrekte Besoldung für alle seit dem 1. März 2008 geleisteten Mehrstunden. Mit weiterem Schreiben vom 29. März 2009 listete sie diese Stunden auf. Mit Bescheid vom 19. Februar 2010 bewilligte die Bezirksregierung Köln der Klägerin auf ihren Antrag vom 12. März 2003 für die Schuljahre 1998/99 bis einschließlich 2002/2003 für insgesamt 73 geleistete Mehrarbeitsstunden und auf den Antrag vom 29. März 2009 für in der Zeit ab 1. Januar 2007 bis zum Ende des Schuljahrs 2007/2008 insgesamt 37 geleistete Mehrarbeitsstunden eine anteilige Besoldung. Hinsichtlich der für die Schuljahre 1999/2000 bis 2002/2003 geltend gemachten Differenzansprüche sowie der Forderung für die Schuljahre 2003/2004 bis zum Dezember 2006 berief sie sich auf Verjährung. Die Klägerin erhob Widerspruch und führte aus, ihr Antrag vom 12. März 2003 sei nicht nur auf eine anteilige Besoldung für die Vergangenheit, sondern auch auf eine solche für alle künftig zu verrichtenden Mehrarbeitsstunden gerichtet gewesen. Im Vertrauen auf den im Bescheid vom 8. März 2004 ausgesprochenen Verzicht auf die Einrede der Verjährung habe sie die in der Folgezeit angefallenen jährlichen Mehrarbeitsstunden nicht mitgeteilt. Dabei sei sie davon ausgegangen, dass für diese Stunden die gleiche Regelung gelten werde, wie für die in der Vergangenheit geleisteten Mehrarbeitsstunden. Im Übrigen seien Besoldungsansprüche aus dem Jahr 2006 bei Antragstellung im Jahr 2009 noch nicht verjährt gewesen. Mit Widerspruchsbescheid vom 11. März 2010 gab die Bezirksregierung Köln dem Widerspruch bezüglich anteiliger Besoldung für geleistete Mehrarbeitsstunden im Jahr 2006 statt. Im Übrigen wies sie ihn im Wesentlichen mit der Begründung zurück, dass die im Antrag vom 29. März 2009 nachträglich geltend gemachten Stunden bis zum 31. Dezember 2001 mit Ablauf des 31. Dezember 2004 verjährt seien. Der Verzicht auf die Einrede der Verjährung in der Verfügung vom 8. März 2004 habe sich nur auf den konkreten Antrag vom 12. März 2003 bezogen. Für die Folgezeit hätte die Klägern jeweils neue Anträge stellen müssen, die sodann gesammelt und bis zu einer endgültigen Entscheidung zurückgestellt worden wären. Es sei davon auszugehen, dass sie von der Schulleitung über diese Verfahrensweise unterrichtet worden sei. Die Klägerin hat am 16. April 2010 Klage erhoben. Sie meint, der Beklagte dürfe die Einrede der Verjährung nicht erheben, weil sie, die Klägerin, auf der Grundlage der ausdrücklichen Erklärung des Verzichts auf eine Verjährungseinrede in der Verfügung der Bezirksregierung Köln vom 8. März 2004 davon habe ausgehen dürfen, dass eine weitere Tätigkeit ihrerseits, insbesondere die Stellung jährlicher Anträge, nicht erforderlich gewesen sei. Der Verzicht auf die Einrede der Verjährung habe sich auf alle - insbesondere auch künftige - Ansprüche bezogen, die zum damaligen Zeitpunkt, im März 2004, noch nicht verjährt gewesen seien. Wenn von ihr weitere Anträge erwartet worden wären, so hätte die Bezirksregierung dies deutlich ausdrücken müssen. Da sie dies nicht getan habe, könne der Beklagte sich nicht im Nachhinein wegen fehlender Anträge auf die Einrede der Verjährung berufen. Dies gelte auch für die mit Antrag vom 8. Februar 2009 nachträglich geltend gemachten Ansprüche für die Zeit vom 1. September 1998 bis zum 31. Juli 2003, weil diese am 8. März 2004 gleichfalls nicht verjährt gewesen seien. Die Klägerin beantragt sinngemäß, den Beklagten unter Abänderung des Bescheides der Bezirksregierung Köln vom 19. Februar 2010 sowie teilweiser Aufhebung deren Widerspruchsbescheides vom 11. März 2010 zu verpflichten, über ihre, der Klägerin, Anträge vom 12. Dezember 2003 und 8. Februar 2009 auf anteilige Besoldung für zwischen dem Schuljahr 1999/2000 und dem 31. Dezember 2005 geleistete Mehrarbeitsstunden unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er hält an seiner Auffassung fest, wonach die unter dem 29. März 2009 erstmalig geltend gemachten zusätzlichen Ansprüche aus den Jahren 1999 bis 2001 sowie die Ansprüche aus 2002 bis 2005 unter Zugrundelegung der dreijährigen Verjährungsfrist verjährt seien und nur noch Mehrarbeitsstunden aus den Jahren 2006 bis 2008 nachträglich besoldet werden dürften. Die Einrede der Verjährung stelle keine unzulässige Rechtsausübung dar. In der Verfügung vom 8. März 2004, die sich auf den Antrag der Klägerin vom 12. Dezember 2003 bezogen habe, sei ausschließlich auf die Einrede der Verjährung hinsichtlich der bereits geltend gemachten und zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht verjährten Ansprüche verzichtet worden. Nachdem der Beklagte der Klägerin im Laufe des gerichtlichen Verfahren für weitere - mit Ausnahme von 134 zwischen dem Schuljahr 1999/2000 und dem 31.Dezember 2005 verrichtete- Mehrarbeitsstunden eine entsprechende zeitanteilige Besoldung gewährt hat, haben die Beteiligten den Rechtsstreit insoweit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakten und Personalakten verwiesen. Entscheidungsgründe: Die Kammer kann ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch den Berichterstatter entscheiden, weil sich die Beteiligten hiermit übereinstimmend einverstanden erklärt haben, vgl. §§ 87 a Abs. 2 und 3, 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Im Umfang der übereinstimmenden Erledigungserklärungen ist das Verfahren einzustellen. Die weitergehende zulässige Klage ist begründet. Der Beklagte ist verpflichtet über den - nach teilweiser Erledigung noch verbleibenden - Anspruch der Klägerin auf anteilige Besoldung von zwischen dem Schuljahr 1999/2000 bis Dezember 2005 geleisteten Mehrarbeitsstunden unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gericht neu entscheidet; die angefochtenen Bescheide sind insoweit rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Als teilzeitbeschäftigte Beamtin hat die Klägerin gemäß §§ 61 LBG NRW, 48 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) und Art. 41 EGV einen Anspruch auf anteilige Besoldung ab der ersten Mehrarbeitsstunde bis zur Vollbeschäftigung, vgl. Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH), Urteil vom 6. Dezember 2007 - C-300/06 -, juris; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 13. März 2008 - 2 C 128.07 -, DVBl. 2008, 870, juris; OVG NRW, Urteil vom 30. Juni 2003 - 6 A 4424/01 -, ZBR 2004, 63, juris. Diesen Anspruch hat der Beklagte für die Zeit ab dem Schuljahr 1999/2000 bis einschließlich 31. Dezember 2005 noch nicht vollständig erfüllt. Hierüber besteht zwischen den Beteiligten Einigkeit. Die aus vorgenanntem Zeitraum noch nicht durch Gewährung anteiliger Besoldung erfüllten Ansprüche der Klägerin sind nicht durch die Einrede der Verjährung untergegangen. Allerdings unterliegen auch öffentlich-rechtliche Besoldungsansprüche von Beamten den allgemeinen zivilrechtlichen Verjährungsvorschriften, vgl. BVerwG, Urteil vom 9. März 1979 - 6 C 11/78 -, BVerwGE 57, 306, juris Rn. 13 f.; Beschluss vom 14. April 2011 - 2 B 27/10 -, juris Rn. 6 ff., und damit nach Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes am 1. Januar 2002 der regelmäßigen Verjährung von drei Jahren. Vorher entstandene Ansprüche unterlagen der 30-jährigen Verjährungsfrist, die aber nach der Übergangsvorschrift des Art. 229 § 6 Abs. 1 und 4 Satz 1 EGBGB auf die ab dem 1. Januar 2002 gemäß § 195 BGB geltende und an diesem Tage beginnende regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren verkürzt worden ist, vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juli 2012 - 2 C 26/11 -, juris Rn. 36. Alle vor dem 1. Januar 2002 entstandenen Ansprüche verjährten somit zum 31. Dezember 2004. Dementsprechend waren Besoldungsansprüche der Klägerin aus in den Jahren 1998 bis 2003 geleisteter Mehrarbeit bei Antragstellung am 12. Dezember 2003 noch nicht verjährt. Dies gilt auch für Ansprüche auf Zahlung der Differenz zwischen einer anteiligen Besoldung und der geleisteten Mehrarbeitsvergütung, die - entgegen der Auffassung des Beklagen - von diesem Antrag miterfasst waren. Selbst wenn man aber der Ansicht der Bezirksregierung folgt, wonach diese Differenzbeträge zwischen anteiliger Besoldung und Mehrarbeitsvergütung aus den Jahren 1999 bis 2003 erstmals mit Antrag vom 8. Februar 2009 geltend gemacht worden seien, sind diese ebenso wenig verjährt wie die für bis zum 31. Dezember 2005 verrichtete Mehrarbeit geltend gemachten Ansprüche. Zwar hat der Beklagte insoweit die Einrede der Verjährung erhoben und wären die Ansprüche im Jahr 2009 grundsätzlich von der 3-jährigen Verjährungsfrist erfasst. Die Einrede ist allerdings rechtsmissbräuchlich erhoben worden. Der von einem Beamten vorgebrachte Einwand der unzulässigen Rechtsausübung gegenüber der Einrede der Verjährung verlangt ein qualifiziertes Fehlverhalten des Dienstherrn, das zwar nicht immer schuldhaft zu sein braucht, das aber unter gebotener Berücksichtigung der gesamten Umstände des jeweiligen Einzelfalles die Einrede der Verjährung als gegen Treu und Glauben verstoßend und damit als unzulässig erscheinen lässt. Das ist dann der Fall, wenn der Schuldner eine Maßnahme ergreift, die den Gläubiger dazu veranlasst, verjährungsunterbrechende Schritte zu unterlassen, vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. Februar 2011 - 1 A 833/08 -, juris Rn. 119 f., m. w. N. Der Beklagte hat eine solche Maßnahme ergriffen. Sie liegt in der Erklärung vom 8. März 2004, wonach eine obergerichtliche Entscheidung über die Frage der anteiligen Besoldung anstelle der Mehrarbeitsvergütung abgewartet werden solle und auf die Einrede der Verjährung verzichtet werde. Bei dieser Erklärung handelt es sich um eine Willenserklärung, die auch im öffentlichen Recht einer Auslegung nach Maßgabe des § 133 BGB unterliegt. Danach kommt es nicht auf den inneren Willen der erklärenden Partei, sondern darauf an, wie die Erklärung aus der Sicht des Empfängers bei objektiver Betrachtungsweise zu verstehen ist, vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. September 2011 - 6 B 19/11 -, juris Rn. 6 m.w.N. Die Klägerin konnte die Erklärung vom 8. März 2004 nur so verstehen, dass sie Ansprüche auf Besoldung statt Mehrarbeitsvergütung künftig nicht mehr ausdrücklich gegenüber der Bezirksregierung geltend machen musste. Auch wenn bei der Auslegung einer Willenserklärung gemäß § 133 BGB der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften ist, so hat die Auslegung dennoch zunächst vom Wortlaut auszugehen, vgl. Ellenberger in: Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 69. Auflage, Rn. 14 m. w. N. In der Verfügung vom 8. März 2004 ist an keiner Stelle die Rede davon, dass die Klägerin ihre Ansprüche auf Besoldung statt Mehrarbeitsvergütung überhaupt geltend machen musste. Eine derartige Forderung erscheint für laufende Besoldungsansprüche mit Blick auf § 3 BBesG, wonach das Entstehen von Besoldungsansprüchen nicht von einer Antragsstellung abhängt, auch zweifelhaft. Die Einschränkung der Verzichtserklärung bezog sich lediglich auf Ansprüche aus der Vergangenheit, die am 8. März 2004 bereits nach der früheren vierjährigen Verjährungsfrist der §§ 197, 198 BGB verjährt waren. Auch eine Auslegung nach den Begleitumständen und der Interessenlage der Beteiligten, vgl. hierzu: Ellenberger, a. a. O., Rn. 12 und 18., führt nicht zu der Annahme, dass die Klägerin nach der Verzichtserklärung neue Anträge stellen musste. Die Begleitumstände zeichneten sich dadurch aus, dass in anderen Bundesländern noch Klageverfahren bezüglich der Frage anhängig waren, ob geleistete Mehrarbeitsstunden anteilig besoldet anstatt nach der Mehrarbeitsvergütungsverordnung vergütet werden mussten. Diese Klageverfahren sollten abgewartet werden, um möglicherweise nach einer höchstrichterlichen Entscheidung eine abschließende Regelung im Land treffen zu können. Wann dies der Fall sein würde, war weder von dem Beklagten noch von der Klägerin vorherzusehen, sodass es der Interessenlage beider Parteien entsprach, nicht fortlaufend neue Anträge stellen bzw. entgegennehmen zu müssen. Bis zu einer anderweitigen Mitteilung des Beklagten, der die Angelegenheit erst durch Runderlass des Finanzministeriums vom 19. Dezember 2008 - B 2135-4.2.14-IV C 2 - geregelt hat, in jedem Fall aber bis zu dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. März 2008 (2 C 128.07) durfte die Klägerin somit davon ausgehen, dass von ihrer Seite keine weiteren Maßnahmen ergriffen, insbesondere keine wiederholten Anträge gestellt werden mussten, um die dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB zu unterbrechen. Diese Auslegung teilt im Übrigen auch das Landesamt für Besoldung und Versorgung NRW, das im Anschluss an den vorgenannten Runderlass unter dem 26. Januar 2009 verfügte, dass "den jeweiligen Antragstellern ... die Unterschiedsbeträge zwischen der bereits gewährten Mehrarbeitsvergütung und der zustehenden anteiligen Besoldung ab dem Zeitpunkt des ersten ruhend gestellten Antrags nachzuzahlen" seien. Der Antrag der Klägerin vom 12. Dezember 2003 wurde durch die Verfügung der Bezirksregierung Köln vom 8. März 2004 ruhend gestellt. Ab diesem Zeitpunkt musste sie danach für eine Nachzahlung ihrer Besoldungsansprüche keine weiteren Anträge bei dem Beklagten stellen. Demgemäß war die Einrede der Verjährung unzulässig und ist der Beklagte mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2 VwGO antragsgemäß zur Neubescheidung der Klägerin verpflichtet. Soweit der Rechtsstreit für erledigt erklärt worden ist, entspricht es billigem Ermessen, dem Beklagten die Verfahrenskosten aufzuerlegen, da er die Klägerin insoweit klaglos gestellt hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.