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Urteil

2 K 1950/11

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2012:1030.2K1950.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Bescheid der Beklagten vom 18. Oktober 2011 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin erstrebt mit der vorliegenden Klage die Aufhebung des an sie gerichteten Rückforderungsbescheides der Beklagten vom 18. Oktober 2011, mit dem von ihr Pflegewohngeld in Höhe von 2.096,56 € zurückgefordert wird. 3 Ihr Vater, Herr K. G. , war am 28. März 2011 in die Wohnstätte für betagte Bürger Haus T. GmBH & Co. KG in B. aufgenommen worden. Ihm war zum damaligen Zeitpunkt von der Pflegekasse die Pflegestufe II zuerkannt. Am gleichen Tag beantragte der Heimträger bei der Beklagten Pflegewohngeld für Herrn G. , wobei die Erklärung zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen nachgereicht werden sollte. 4 Die Klägerin war bei Aufnahme in das Altenheim auf Grund einer Vorsorgevollmacht als Bevollmächtigte ihres am 10. August 1921 geborenen Vaters tätig geworden. In der Vorsorgevollmacht war ausgeführt, dass - soweit Herr G. in Folge von Alter oder Erkrankung seine Angelegenheiten (ganz oder teilweise) nicht mehr selbst erledigen könne - die Klägerin auf Grund der von ihm erteilten Vollmacht bei Wahrnehmung besonders bezeichneter Aufgabenfelder tätig werden solle. Dazu gehörten u.a. die Bereiche stationäre Pflege, Vermögensangelegenheiten und Behördenangelegenheiten. 5 Unter dem 3. Mai 2011 reichte die Klägerin den für die Bewilligung des Pflegewohngelds ausgefüllten Vordruck zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen ihres Vaters an die Beklagte weiter. In dem Formblatt beantwortete sie u.a. folgende Fragen: 6 Frage nach der Altersrente: "Ja"; monatlicher Auszahlungsbetrag 1.347,58 € 7 In einem handschriftlichen Zusatz wurde ausgeführt: "Der Heimaufenthalt wird durch die Rente finanziert und der Fehlbetrag von der Tochter getragen. 8 Frage nach dem vorhandenen Barvermögen: "Guthaben Girokonto 3.117,99 €; Sparguthaben 4.664,89 € und Genossenschaftsanteil 250 €." 9 Frage nach dem Vorhandensein von Haus- und Grundbesitz - auch anteilig: "Nein" 10 Frage, ob in der Vergangenheit Vermögen auf andere Personen übertragen wurde:"Nein" 11 Auf Aufforderung der Beklagten legte die Klägerin mit Schreiben vom 10. Mai 2011 eine Auskunft der VR-Bank eG Würselen vor, wonach ihr Vater im Jahr 2001 über Spareinlagen in Höhe von ca. 235.000 DM (das sind etwa 120.000 €), 2007 in Höhe von ca. 57.000 € und am 28. März 2011 in Höhe von ca. 8.000 € hatte. Wofür ihr Vater seit 2001 das Geld ausgegeben habe, wisse sie nicht. Sparbücher, Lebensversicherungen oder Bestattungsvorsorgeverträge seien nicht vorhanden. Unterlagen für welche Zwecke das Vermögen seit 2001 verwendet worden seien, lägen nicht vor. In einer Email vom 23. Mai 2011 an die Beklagte ergänzte die Klägerin ihren Vortrag dahin, dass ihr Vater sich gegenüber seinen Kindern nicht über die Verwendung seines Vermögens geäußert habe. Teilweise lasse sich aus den Unterlagen erkennen, dass er z.B. für seine Enkelkinder K1. und T1. L. eine Sparanlage in einer Höhe zwischen 15. – 20.000 € getätigt habe. Für die Beerdigung und Grabstätte seiner 2001 tödlich verunglückten Enkeltochter K1. habe er ca. 15.000 € aufgewandt. Da ihr Vater seit Ende 2007 an einer Demenz Typ Alzheimer erkrankt sei und die Krankheit schnell fortgeschritten sei, könne man ihn zum Verbleib der Gelder selbst nicht mehr befragen. 12 Mit dem an das Altenheim adressierten Bescheid vom 21.Juni 2011 wurde der Antrag auf Pflegewohngeld für Zeit vom 28. bis 31. März 2011 abgelehnt, da das vorhandene Geld des Vaters – ausweislich der beigefügten Berechnung das noch vorhandene Guthaben aus der Altersrente – für diesen Zeitraum ausreiche, um die Investitionskosten zu decken. Dieser Bescheid ist nach Aktenlage rechtskräftig. 13 Mit weiterem an das Altenheim adressierten Bescheid vom 21. Juni 2011 wurde Pflegewohngeld für die Zeit vom 1. April 2011 bis 31. März 2012 in Höhe von mtl. 524,12 € bewilligt. 14 Aus den Akten ist nicht ersichtlich, dass einer der beiden Bescheide vom 21. Juni 2011 der Klägerin oder ihrem Vater auch nur zur Kenntnis übersandt worden wäre. 15 Mit Schreiben vom 26. Juni 2011 fragte die Sachbearbeiterin der Beklagten bei der Grundbuchabteilung des Amtsgerichts Aachen nach, ob Herr K. G. in der Vergangenheit Eigentümer des Grundstücks O.---straße 26 in 00000 B. war. Aus den daraufhin vom Amtsgericht übersandten Grundbuchauszügen ergaben sich folgende Eigentumsverhältnisse: 16 - Grundbuch von B. , Bl. 2308 für das Grundstück Gemarkung B. , Flur 37 Flurstück Nr. 192, (O.---straße 26), Hof und Gebäudefläche 4 a 64 qm - lastenfrei –, als einziger Eigentümer ist I. K. G. eingetragen. 17 - Grundbuch von B. Bl. 2016: Grundbuchauszug für das Grundstück Gemarkung B. , Flur 37 Flurstück Nr. 201/75, (O.---straße 24), Hof und Gebäudefläche 3 a 86 qm. In der Abteilung I sind als Eigentümer in Erbengemeinschaft für das Jahr 1970: 1.) I1. H. C. zu ½ und 2.) K. G. mit den Töchtern C1. G. und F. G. als Rechtsnachfolger der verstorbenen Ehefrau/Mutter zu ½ eingetragen; Herr H. C. hat nach dem Grundbucheintrag im Wege des Erbteilübertragungsvertrages im Juni 1972 seinen hälftigen Anteil an dem Grundbesitz O.---straße 24 an Herrn K. G. veräußert. In Abteilung III des Grundbuchblattes 2016 ist auf dem Hälfteanteil des Herrn K. G. unter dem Datum 15. September 1972 eine Grundschuld/Hypothek über 20.000 DM der Spar- und Darlehnskasse B. eingetragen. 18 Mit an den Heimträger gerichtetem Anhörungsschreiben vom 5. Juli 2011 teilte die Beklagte mit, sie habe jetzt erst vom Haus- und Grundbesitz des Heimbewohners erfahren; sie beabsichtige die laufende Zahlung von Pflegewohngeld einzustellen und die bereits erbrachten Leistungen für die Monate April bis Juli 2011 zurückzufordern. Das Altenheim erhalte Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 18. Juli 2011. 19 Die Klägerin teilte der Beklagten mit Email mit, dass sie sich bis Ende September 2011 um die Sache wegen eines Auslandsaufenthaltes nicht kümmern könne. Die Häuser gehörten dem Vater nicht mehr. Ihre Schwester habe 1983 geheiratet und sie selbst im Jahr 1984. Deshalb habe der Vater Weihnachten 1984 den beiden Töchtern die beiden Grundstücke mit den Häusern geschenkt. Dies habe er handschriftlich auf einem Blatt niedergelegt. Um die Kosten für die Eintragung zunächst zu sparen, habe er die Niederschrift von einem damaligen Arbeitskollegen mit unterschreiben lassen. Die Umschreibung sollte dann später erfolgen. Sie sei davon ausgegangen, dass dies in der Folge auch geschehen sei. Im Übrigen habe der Vater mit seinen Kindern seine Vermögensangelegenheiten nicht besprochen Aus den Objekten gebe es auch keine Einnahmen, da sie von der Familie bewohnt würden. 20 In einer weiteren Stellungnahme teilte sie nach Rücksprache mit einem Anwalt mit, dass der Bescheid vom 21. Juni 2011 zwar möglicherweise rechtswidrig sei; nach ihrer Auffassung lägen die Voraussetzungen für eine Rücknahme mit Wirkung für die Vergangenheit nach § 45 Abs. 2 SGB X nicht vor. Sie habe weder falsche noch unvollständige Angaben gemacht, noch habe sie die Rechtswidrigkeit der Bewilligung erkannt. 21 Zwischenzeitlich hatte die Sachbearbeiterin der Beklagten der Klägerin mitgeteilt, dass ab August 2011 bis zur Klärung der Angelegenheit die Zahlung des Pflegewohngeldes vorläufig eingestellt worden sei. 22 Mit an das Haus T. gerichteten Bescheid vom 18.10.2011 wurde der Bewilligungsbescheid vom 21. Juni 2011 nach § 45 Abs. 1 Nr. 2 SGB X rückwirkend zum 1. April 2011 aufgehoben. Die Bewilligung von Pflegewohngeld sei zu Unrecht erfolgt, weil der vorhandene Haus- und Grundbesitz des Heimbewohners K. G. nicht mitgeteilt worden sei. Der Heimbewohner könne auch keinen Vertrauensschutz geltend machen, da die Bewilligung auf dem zumindest grob fahrlässigen Verschweigen von für die Bewilligung von Pflegewohngeld wichtigen Angaben beruhe. Nach § 12 des Gesetzes zur Umsetzung des Pflegeversicherungsgesetzes (Landespflegegesetz – Land Nordrhein-Westfalen - PfG NRW) werde der Einrichtung Pflegewohngeld gewährt, wenn das Einkommen und Vermögen des Heimbewohners zur Finanzierung der Aufwendungen für Investitionskosten ganz oder teilweise nicht ausreiche. Im Vordruck vom 3. Mai 2011 habe die Klägerin ausdrücklich die Frage nach dem Vorhandensein von im Eigentum des Vaters stehenden Haus- und Grundbesitz und die Nachfrage nach entsprechenden Übertragungen von Vermögen verneint. Auf Grund dieser Angaben sei das Pflegewohngeld bewilligt worden. Nunmehr lägen die Voraussetzungen für eine Rücknahme des Bewilligungsbescheides auch für die Vergangenheit vor. Tatsächlich habe sich im Nachhinein herausgestellt, dass die Angaben zum Vermögen falsch gewesen seien, ja Herr G. sogar Eigentümer von zwei Hausgrundstücken sei. Diese seien nicht nach § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII als angemessenes Hausgrundstück vor der Verwertung geschützt, da sie nicht von Herrn G. allein oder zusammen mit Angehörigen bewohnt werde. Das Verschweigen dieses Vermögens sei zumindest als grob fahrlässig zu qualifizieren, da es zum Allgemeinwissen gehöre, dass die Übertragung von Haus- und Grundbesitz nur durch notariellen Vertrag und Eintragung ins Grundbuch möglich sei. Schließlich enthielt dieser Bescheid den Zusatz, dass die Beklagte die Rückforderung der Pflegewohngeldzahlungen für den Zeitraum 01. April 2011 bis 31. Juli 2011 gegenüber der Tochter des Heimbewohners geltend machen werde und insoweit gegenüber dem Altenheim in Auszahlung bleibe. 23 Mit an die Klägerin adressierten Bescheid vom 18. Oktober 2011 nahm die Beklagte den Leistungsbescheid vom 21. Juni 2011, mit dem sie für den Vater Pflegewohngeldzahlungen in Höhe von monatlich 524,14 € bewilligt hatte, (nochmals) nach § 45 Abs. 1 Nr.2 SGB X rückwirkend zum 1. April 2011 zurück. Zugleich forderte sie (die Beklagte) die Klägerin auf, die bereits die für die Zeit vom 1. April bis 31. Juli 2011 erbrachten Zahlungen von Pflegewohngeld in Höhe von 2.096,56 € zurückzuzahlen. Obwohl sie ausdrücklich nach den Vermögensverhältnissen des Vaters befragt worden sei, habe sie im Fragebogen sowohl die Frage nach dem Vorhandensein von Haus- und Grundbesitz als auch zu Übertragungen von Vermögen und Schenkungen in der Vergangenheit verneint. Wegen dieser falschen Angaben, die zumindest grob fahrlässig abgegeben worden seien, sei es zu Bewilligung von Pflegewohngeld gekommen. Der vorhandene Haus- und Grundbesitz sei nicht als angemessenes Hausgrundstück im Sinne des § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII geschützt. Der Wert dieser Häuser liege über 10.000 €; sonstige Gründe, die einem Einsatz der Häuser entgegenstehen, seien nicht ersichtlich. Der Vortrag, sie habe geglaubt, durch die handschriftliche Niederschrift sei der Haus- und Grundbesitz wirksam auf sie und ihre Schwester übertragen worden, stehe der Verwertung nicht entgegen. Es gehöre in Deutschland zum Allgemeinwissen, dass die Übertragung von Haus- und Grundbesitz nur durch notariellen Vertrag und Eintragung ins Grundbuch möglich sei. Gemäß § 50 SGB X fordere die Beklagte die Klägerin auf, die von ihr erbrachten Pflegewohngeldleistungen in Höhe von 2.096,56 € zu erstatten. 24 Die Klägerin hat am 31. Oktober 2011 erhoben. Sie gehe davon aus, dass das Pflegewohngeld nur von dem zurückgefordert werden könne, dem es bewilligt und tatsächlich zugeflossen sei; das sei hier der Heimträger. Ob daneben das Pflegewohngeld vom Heimbewohner zurückgefordert werden könne, könne letztlich dahinstehen, da es von ihm nicht zurückgefordert werde. Hinzu komme hier, dass in Zweifel gezogen werde, dass Herr G. im Bewilligungszeitraum noch schuldhaft habe handeln können, da er schon dement gewesen sei. In keinem Fall könne die Tochter des Heimbewohners in Haftung genommen werden. Im Übrigen beharre sie darauf, das sie weder falsche noch unzureichenden Angaben gemacht habe. Sie habe vor dem Ausfüllen des Vordrucks zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen beim Altenheim angefragt, bezogen auf welchen Zeitraum sie die Frage zur Übertragung von Vermögen in der Vergangenheitz beantworten müsse. Dort habe man ihr erklärt, es komme auf entsprechende Verfügungen in den letzten 10 Jahren an. Nach ihrer Auffassung sei aber schon zum Weihnachtsfest 1984 der Haus- und Grundbesitz O.---straße 24 und 26 auf sie und ihre Schwester übertragen worden. Beide Schwestern seien davon ausgegangen, dass der Vater den zu Weihnachten 1984 geäußerten Willen auch umgesetzt habe. Die Beklagte könne sich auch nicht darauf berufen, dass sich das Rückforderungsverlangen an die Klägerin als Vertreterin ihres Vaters richte. Dieses Argument, dass nun erstmals im Klageverfahren geltend gemacht werde, verkenne, dass sie allein Adressatin des Bescheides vom 18. Oktober 2011 sei. Darüber hinaus fordere die Beklagte auf Seite 3 dieses Bescheides die Rückzahlung ausdrücklich von ihr, der Klägerin, und nicht vom Vater ein. 25 Die Klägerin hat schriftsätzlich beantragt, 26 den Bescheid der Beklagten vom 18. Oktober 2011 aufzuheben. 27 Die Beklagte beantragt, 28 die Klage abzuweisen. 29 Die Klägerin sei Bevollmächtigte des Vaters K. G. . Aufgrund ihrer falschen Angaben zum Haus- und Grundvermögen ihres Vaters habe sie - die Beklagte - mit Bescheid vom 21. Juni 2011 ab dem 1. April 2011 rechtswidrig Pflegewohngeld für Herrn G. gezahlt . Nach erfolgter Anhörung sei dieser Bescheid zu Recht gegenüber der Bevollmächtigten aufgehoben worden. Rückzahlungsverpflichteter sei Herr K. G. . Er sei deshalb nach ihrer Auffassung als Kläger zu führen. In der Sache hält sie an dem angefochtenen Bescheid fest. 30 Wegen des Sach‑ und Streitstandes im Übrigen wird auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und die im Verfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. 31 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 32 Die Klage ist zulässig. 33 Die Klägerin ist insbesondere klagebefugt im Sinne des § 42 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), da nach Auffassung des erkennenden Gerichts des angefochtene Bescheid vom 18. Oktober 2011 allein gegen sie und nicht ihren Vater gerichtet ist. 34 Die Klage ist auch begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 18. Oktober 2011 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 35 Die Rücknahme des Bewilligungsbescheides vom 21. Juni 2011 gegenüber der Klägerin nach § 45 SGB X i.V.m. § 16 – PfG NRW und das darauf gestützte allein gegen sie gerichtete Erstattungsbegehren nach § 50 Abs. 1 SGB X ist rechtsfehlerhaft; diese Entscheidung ist zumindest ermessensfehlerhaft im Sinne des § 114 Satz 1 VwGO erfolgt. Nach der zuletzt genannten Vorschrift prüft das Gericht, soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, auch, ob der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde. Ermessensfehlerhaft ist ein Verwaltungsakt, wenn die Behörde bei ihrem Handeln von unzutreffenden, in Wahrheit nicht gegebenen, unvollständigen oder falsch gedeuteten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen ausgeht. 36 Nach diesen Maßstäben ist die Heranziehung der Klägerin zur Erstattung des in der Zeit vom 1. April 2011 bis 31. Juli 2011 geleisteten Pflegewohngeldes in einer Gesamthöhe von 2.096,56 € ermessensfehlerhaft. 37 Die Beklagte ging hier zwar zutreffend davon aus, dass die Klägerin als Bevollmächtigte ihres Vaters zumindest grob fahrlässig unvollständige Angaben im Sinne von § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X über das Haus- und Grundvermögen des Heimbewohners gemacht hat und dadurch eine falsche positive Bewilligungsentscheidung bewirkte. Das Gericht teilt ferner die Einschätzung der Beklagten, dass der Vortrag der Klägerin zur Hausübertragung an Weihnachten 1984 unglaubhaft ist. Es mag sein, dass der damals 63 Jahre alte Vater der Klägerin eine entsprechende Absicht hatte, diese Häuser schon zu seinen Lebzeiten an seine Töchter zu übertragen. Es ist aber offensichtlich, dass diese Absicht nie umgesetzt wurde. Es gehört zum in der Bevölkerung verbreiteten Allgemeinwissen, dass es zur Übertragung von Haus- und Grundbesitz eines notariellen Vertrages bedarf. Hinzu kommt, dass die Klägerin und ihre Schwester, um ihnen das Eigentum an einem der Grundstücke wirksam übertragen zu können, jeweils Vertragspartner eines solchen notariellen Vertrages hätten sein müssen. Zu einer entsprechenden Verhandlung vor einem Notar ist es aber nie gekommen. Es hätte der Klägerin als Bevollmächtigte des nach ihren Angaben seit 2007 dementen Vaters weiter auffallen müssen, dass er weiterhin jährlich von der Stadt B. zu den öffentlich-rechtlichen Lasten wie Steuer, Müllabfuhr, Straßenreinigung, Abwasserbeseitigung etc. für die in Rede stehenden Grundstücke herangezogen wurde. Dies konnte aber nur geschehen, weil er weiterhin Eigentümer der beiden Anwesen war. Nichts anderes dürfte hinsichtlich etwaiger privater Hausversicherungen gelten. 38 Dennoch hat die Klage Erfolg, weil es nach Auffassung der Kammer keine rechtliche Möglichkeit gibt, die Klägerin isoliert zur Erstattung des bewilligten Pflegewohngeldes heranzuziehen. 39 Entgegen den Angaben der Beklagten im Klageverfahren vermag die Kammer nicht festzustellen, dass der Bescheid vom 18. Oktober 2011 nur an die Klägerin als Bevollmächtigte des Vaters gerichtet sein soll. Dagegen spricht zum einen die Adressierung des Bescheids an die Klägerin persönlich. Auch aus der Tenorierung und der Begründung des angefochtenen Bescheids lässt sich nicht entnehmen, dass ein Erstattungsanspruch gegen den Heimbewohner, vertreten durch seine Bevollmächtigte, geltend gemacht wird. Zum andern folgt dies aus dem an das Haus T. gerichteten Einstellungs- und Rücknahmebescheids vom 18. Oktober 2011. Dort ist auf Seite drei im letzten Absatz vor der Rechtsmittelbelehrung ausgeführt, dass die Rückforderung der erbrachten Pflegewohngeldzahlungen gegenüber der Tochter (gemeint ist die Klägerin) geltend machen werde. 40 Das geltende Pflegewohngeldrecht kennt, abgesehen vom hier nicht einschlägigen vollmachtlosen Vertreter, in der Regel keine Möglichkeit die Bevollmächtigte isoliert heranzuziehen. 41 Diese Überzeugung der Kammer stützt sich auf das Pflegewohngeldrecht und der dazu ergangenen Rechtsprechung. 42 Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Pflegewohngeld ergeben sich aus § 12 PfG NRW. Nach § 12 Abs. 3 Satz 1 PfGNRW in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Satz 1 Pflegeinrichtungsförderverordnung (PflEinrVO) wird vollstationären Dauerpflegeein-richtungen Pflegewohngeld bewilligt, wenn das Einkommen und Vermögen des Heimbewohners und seines nicht getrennt lebenden Ehepartners zur Finanzierung der Aufwendungen für Investitionskosten ganz oder teilweise nicht ausreichen. Die Vorschrift verweist zur Bestimmung des anrechenbaren Vermögens auf den Ersten bis Dritten Abschnitt des Elften Kapitels des SGB XII, wobei im vorliegenden Verfahren die Vorschriften für den Vermögenseinsatz - hier vor allem § 90 Abs. 2 Nr.8 SGB XII - von Bedeutung sind. 43 Aus den genannten Vorschriften ergibt sich, dass Anspruchsinhaber für das sogenannte Pflegewohngeld der Altenheimträger ist. Folgerichtig hat die Beklagte mit Bescheid vom 21. Juni 2011 allein gegenüber dem Haus Stephanie die Bewilligung von Pflegewohngeld für den Bewohner K. G. für die Zeit ab dem 1. April 2011 bis zum 31. März 2012 ausgesprochen. Nach Bekanntwerden des Haus- und Grundbesitzes des Heimbewohners hat die Beklagte konsequent wegen der von ihr bejahten Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X mit dem an den Heimträger gerichteten bestandskräftigen Einstellungs- und Rücknahmebescheid vom 18. Oktober 2011 die Bewilligung vom 21. Juni 2011 zurückgenommen. Die Beklagte ging dabei zutreffend davon aus, dass die Klägerin durch unvollständige Angaben im Sinne von § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X über das Haus- und Grundvermögen des Heimbewohners eine positive Bewilligungsentscheidung bewirkte. Diese Rücknahmeentscheidung gegenüber dem Heimträger ist auch Voraussetzung um einen Erstattungsanspruch nach § 50 Abs. 1 SGB X – gegen wen auch immer - geltend zu machen. 44 Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NW), 45 Urteil vom 15. Juli 2009 – 12 A 2190/08 – NWVBl. 2010, S. 79 ff. in Abänderung zweier Entscheidungen des VG Düsseldorf, Urteil vom 18. Juli 2008 – 21 K 5443/07 - und Urteil vom 27. Juni 2008 – 21 K 5303/06 -, jeweils in NRWE, 46 ist es ermessensfehlerhaft, wenn die Behörde in einer tatsächlichen Situation wie hier das Erstattungsbegehren gegen den Heimträger richtet. Ein Verhalten des Heimbewohners oder seines Vertreters, das den grundsätzlich bestehenden Vertrauensschutz nach § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X entfallen lässt, sei dem Heimträger nicht zuzurechnen. Es sei weder ersichtlich, dass der Heimbewohner oder seine Angehörigen vom Heimträger bevollmächtigt im Sinne der §§ 166 f BGB sein könnten, noch ergebe sich ein solches Vertretungsverhältnis aus dem PfG NRW oder der PflEinrVO. Auch eine analoge Anwendung des § 278 BGB sei ausgeschlossen, weil der Heimbewohner durch die Verpflichtung, Angaben zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen zu machen, nicht Erfüllungsgehilfe des Heimträgers werde. Dies würde voraussetzen, dass sich der Heimträger zur Erfüllung einer ihm obliegenden Verbindlichkeit des Heimbewohners bedient hätte. Dies ist aber nach der gesetzlichen Ausgestaltung des Anspruch auf Pflegewohngeld nicht der Fall. Die Verpflichtung zur Mitwirkung bei der Ermittlung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse treffe jedoch nicht den Heimträger sondern den Heimbewohner. Dies ergibt sich aus § 6 Abs. 3 Satz 1 PflEinrVO. Diese Regelung ist auch dann gerechtfertigt, wenn der Anspruch auf Gewährung von Pflegewohngeld grundsätzlich den Pflegeeinrichtungen und dem öffentlichen Interesse an der Vorhaltung einer leistungsfähigen Versorgungsstruktur dient. Denn diese Leistung dient auch dem jeweiligen Heimbewohner, der finanziell entlastet wird. § 6 Abs. 3 Satz 2 PflEinrVO verweist hinsichtlich der Mitwirkungspflichten auf eine entsprechende Anwendung der Regelungen der §§ 60 und 66 SGB I. Diese Verpflichtung zur Offenlegung der individuellen persönlichen Situation kann nur der Heimbewohner erfüllen, weil der Heimbetreiber darüber nichts weiß und auch keine Handhabe gegen den Heimbewohner hat, entsprechende wahrheitsgetreue Angaben durchzusetzen. 47 Zur Frage, ob der Heimbewohner oder seine Bevollmächtigte zur Erstattung auf Grund unvollständiger oder falscher Angaben zur Erstattung überzahlten Pflegewohngeldes herangezogen werden können, gibt es weder eine ausdrückliche rechtliche Regelung noch – soweit ersichtlich - einschlägige Rechtsprechung. In der Literatur, 48 vgl etwa Barden, Die neuere Rechtsprechung zum Pflegewohngeld in NW, NWVBl., 2010, S. 50 [52,] 49 wird die Auffassung vertreten, dass das Problem der Rückforderung wegen falscher oder unvollständiger Angaben des Heimbewohners zu Unrecht gezahlten Pflegewohngeldes weiterhin ungelöst sei. Knüpft man allerdings an die Erwägungen des Oberverwaltungsgerichts zur Inanspruchnahme des Heimbetreibers an, so ist für eine isolierte Inanspruchnahme der Bevollmächtigten kein Raum. 50 Die Bevollmächtigte ist im Verfahren auf Bewilligung von Pflegewohngeld anders als der Heimbetreiber oder der Heimbewohner weder mit Rechten noch mit eigenen Pflichten ausgestattet, noch erhält sie selbst Leistungen nach den einschlägigen Vorschriften. Bei dieser Konstellation erscheint der Kammer auch die im angefochtenen Bescheid vom 18. Oktober 2011 gegenüber der Klägerin nochmals ausgesprochene Aufhebung des Bewilligungsbescheides vom 21. Juni 2011 und die Einstellung der laufenden Leistungen als rechtlich problematisch. Zum einen war nach Aktenlage weder ihr noch dem Heimbewohner diese Bewilligung auch nur zur Kenntnisnahme übersandt worden. Die Kammer kann sich des Eindrucks nicht erwehren, dass die Aufhebung der Bewilligung gegenüber der Klägerin allein mit Blick auf § 50 Abs. 1 SGB X erfolgt ist. Nur so meinte man, sei der Weg zu einem Erstattungsbegehren gegen die Klägerin eröffnet. Denn nach der zuletzt genannten Vorschrift ist Folge der Aufhebung eines rechtswidrigen Bewilligungsbescheides ein Erstattungsanspruch bezüglich der zu Unrecht erbrachten Leistungen. Das passt im Grundsatz aber nur im Verhältnis Leistungsbezieher (hier: Altenheim oder mit Einschränkungen auch noch Heimbewohner) und Bewilligungsbehörde, nicht aber allein gegenüber Hilfspersonen oder Verwandten des Heimbewohners. 51 Hier hatte die Beklagte gegenüber dem Heimträger bereits mit Bescheid vom 18. Oktober 2011 den Bewilligungsbescheid vom 21. Juni 2011 aufgehoben, dort aber ausdrücklich auf die Erstattung verzichtet und mitgeteilt, dass er diese gegenüber der Klägerin geltend machen wolle. Die Frage, inwieweit die Klägerin diese Aufhebung gegen sich gelten lassen muss, stellt sich nach der Rechtsauffassung der Kammer nicht, da die Bevollmächtigte nach der geltenden Rechtslage isoliert vom Heimbewohner nicht für fehlerhaft herbeigeführte Überzahlungen haftet. Ob eine gemeinsame Haftung von Bevollmächtigter und Heimbewohner nach der heutigen Rechtslage eine rechtlich zulässige Handlungsalternative ist, kann im Rahmen der vorliegenden Entscheidung dahinstehen, weil dies nicht die Regelung ist, die die Beklagte im angefochtenen Bescheid getroffen hat. 52 Es fehlt somit nach Auffassung der Kammer zurzeit sowohl im Landespflegegesetz als auch dem SGB X an einer Rechtsgrundlage, auf Grund der von der Klägerin als Bevollmächtigter des Heimbewohners die Erstattung des überzahlten Pflegewohngeldes gefordert werden könnte. Bei diesen Unklarheiten wäre es sinnvoll, wenn der Gesetzgeber diese Problematik aufgreifen würde und im PfG NRW einer gesetzlich klaren Lösung zu führen würde. 53 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. 54 Die übrigen Nebenentscheidungen folgen aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).