Urteil
6 K 2152/11.A
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAC:2012:1211.6K2152.11A.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d: Der am 00.00.0000 geborene Kläger stammt aus dem Dorf I. L. (Kreis Bozovar) in der türkischen Provinz Sanli Urfa. Er ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit und islamischen Glaubens. Er reiste eigenen Angaben zufolge am 1. Oktober 2011 auf dem Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland ein. Der Kläger beantragte am 13. Oktober 2011 seine Anerkennung als Asylberechtigter. Im Rahmen seiner Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am 24. Oktober 2011 gab der Kläger zur Begründung seines Asylbegehrens an: Er habe sich vor seiner Ausreise immer in seinem Heimatdorf aufgehalten. Dort habe er mit seinen Eltern und einer älteren Schwester gewohnt. Ein älterer Bruder lebe in Gaziantep. Zwei seiner Brüder lebten in der Bundesrepublik. Er habe das Gymnasium im Sommer 2010 mit dem Abitur abgeschlossen. Danach habe er die Aufnahmeprüfung für die Universität nicht bestanden und sich auf die Wiederholungsprüfung vorbereitet. Etwas anderes habe er in dieser Zeit nicht gemacht. Seiner Familie sei es finanziell gut gegangen. Im Sommer 2010 sei er auch mit einem Visum für zehn Tage nach Österreich gereist, um dort eine Freundin, die er im Internet kennengelernt habe, zu besuchen. Er habe das Abitur nicht im Sommer 2010, sondern im Sommer 2011 gemacht. In diesem Jahr sei auch die Aufnahmeprüfung für die Universität gewesen. Hierauf habe er sich etwa ein halbes Jahr lang vorbereitet. Er sei dann aus der Türkei ausgereist, weil er Angst um sein Leben gehabt habe. Im letzten Jahr bei den Wahlen sei er mit einem Freund nach dem Unterricht in der Schule mit dem Bus ins Dorf zurückgefahren und vor dem Dorfgeschäft ausgestiegen. Da sei ein Konvoi der BDP an ihnen vorbeigefahren. Jeder, der in diesen Fahrzeugen gesessen habe oder daneben hergegangen sei, habe das Freiheitszeichen gemacht. Sein Freund und er hätten das dann auch gemacht. Sie hätten sich den Leuten angeschlossen. Danach seien sie nach Hause gegangen. Drei oder vier Wochen nach den Wahlen seien die Sicherheitskräfte aus der Wache, die an der Schule gewesen sei, in die Schule gekommen. Der Kläger sei an diesem Tag in der Schule gewesen. Sie hätten dann ihn und seinen Freund mitgenommen und zur Wache gebracht. Dort hätten sie sie zunächst in unterschiedlichen Räumen befragt, später gemeinsam. Sie seien von einem Soldaten angeschrien und beschuldigt worden, sie seien Terroristen. Sie seien beleidigt und beschimpft worden. Sie hätten gesagt, sie würden Terroristen unterstützen und seien selbst Terroristen. Sie hätten das aber abgestritten. Dann seien sie in dem Raum mit Fäusten geschlagen und getreten worden. Schließlich seien zwei Zivilpolizisten gekommen und hätten sie dort herausgeholt. Sie seien mit einem Pkw in Richtung Urfa gefahren und in ein großes Gebäude, dort in die unterste Etage, geführt worden. Dann sei noch jemand in Zivil gekommen. Er - der Kläger - sei beschuldigt worden, ein Angehöriger der PKK zu sein. Auch sei das kurdische Volk beschimpft worden. Er habe die Vorwürfe abgestritten und gesagt, dass er mit der PKK nichts zu tun habe. Der Zivilpolizist habe ihm dann gesagt, er solle nicht lügen, sonst würde er ihn umbringen. Sie hätten ihn verhört und wissen wollen, welche Stellung er innerhalb der PKK innegehabt habe. Nachmittags seien sie von der Schule mitgenommen worden. Gegen Abend sei er nach Urfa gefahren und am nächsten Tag freigelassen worden. Das sei nicht im letzten Jahr gewesen, sondern nach der Wahl in diesem Jahr. Bei der Vernehmung hätten sie ihm auch zwei Fotos vorgelegt. Auf einem Foto sei er abgebildet gewesen mit dem Freiheitszeichen, auf einem anderen Foto bei einer Teilnahme an der Newroz-Feier. Auf zwei weiteren Fotos seien Männer abgebildet gewesen, die er noch nie gesehen habe. Die Polizisten hätten wissen wollen, was er mit diesen Männern zu tun habe. Er habe den Polizisten gesagt, dass er die Männer nicht kenne. Daraufhin sei er beschuldigt worden zu lügen. Sie hätten ihn dann geschlagen. Am nächsten Tag, am frühen Morgen, habe man ihn dann gehen lassen. Nach zehn Tagen sei er wieder mitgenommen worden. Er sei immer wieder mitgenommen worden. Sie hätten ihn nicht mehr in Ruhe gelassen. Beim letzten Mal hätten sie ihm gesagt, sein Freund habe bereits gestanden, dass sie beide in der PKK aktiv seien. Sie seien in der Jugendfront der PKK engagiert. Sie hätten ihn weiter beschimpft, beleidigt und bedroht. Als er dann nach Hause gekommen sei, habe er von seinen Eltern und gemeinsamen Freunden erfahren, dass der Vater seines Freundes diesen ins Ausland geschickt habe. Einige Zeit später sei er dann wieder von zwei Zivilpolizisten mitgenommen und nach Urfa gebracht worden. Ihm seien dieselben Fragen gestellt worden. Anfangs sei es so gewesen, dass er alle zehn oder vierzehn Tage mitgenommen worden sei. Nachdem sein Freund ins Ausland gegangen sei, sei er ein Mal in der Woche mitgenommen worden. Wie oft er insgesamt mitgenommen worden sei, wisse er nicht. Er habe über die Ereignisse auf der Wache mit seinem Vater gesprochen. Dieser habe Angst um ihn und sein Leben gehabt und dann beschlossen, ihn ebenfalls ins Ausland zu schicken. Er sei dann an einem Donnerstag mit seinem Vater nach Urfa gefahren und von dort aus mit dem Bus nach Istanbul. An einem Freitag sei er dort angekommen und dann am nächsten Tag mit dem Flugzeug nach Düsseldorf geflogen. Hierüber könne er keine Dokumente vorlegen. Der Flug habe zirka dreieinhalb Stunden gedauert. Er sei nachmittags mit einem Schlepper aus der Türkei abgeflogen und in Deutschland gegen Abend gelandet. Wann genau, wisse er nicht. Wie die Fluggesellschaft heiße und auf welchen Namen die Reiseunterlagen ausgestellt gewesen seien, wisse er ebenfalls nicht. Mit Bescheid vom 17. November 2011, am 22. November 2011 zur Post gegeben, lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers als offensichtlich unbegründet ab (Ziffer 1.), stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes - AufenthG - (Ziffer 2.) offensichtlich nicht und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG (Ziffer 3.) nicht vorliegen und forderte den Kläger unter Androhung der Abschiebung in die Türkei oder einen anderen Staat auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen (Ziffer 4.). Zur Begründung wies das Bundesamt im Wesentlichen darauf hin, dass der Kläger offensichtlich weder einer unmittelbaren noch mittelbaren staatlichen Verfolgung ausgesetzt sei. Einer Asylanerkennung stehe bereits entgegen, dass die vom Kläger behauptete Luftwegeinreise nicht belegt sei. Für eine Flüchtlingsanerkennung und eine Zuerkennung von Abschiebungsschutz fehle es offensichtlich an den Voraussetzungen. Sein Asylvorbringen sei widersprüchlich, gesteigert und pauschal. Er habe auch auf Nachfrage seine Behauptungen nicht mit Berichten von tatsächlich Erlebtem füllen können. Warum der Kläger überhaupt das Interesse der Sicherheitskräfte an ihm geweckt haben sollte, bleibe unerklärbar. Ausreiserelevant seien vermutlich das Nichtbestehen der Aufnahmeprüfung zur Universität und das Bestehen von familiären Bindungen nach Deutschland gewesen. Der Kläger hat am 30. November 2011 Klage erhoben, zu deren Begründung er auf sein Vorbringen im Verwaltungsverfahren Bezug nimmt. Ergänzend weist er darauf hin, dass er psychisch erheblich erkrankt sei. Er bedürfe dringend der medizinischen Versorgung im Bundesgebiet und darüber hinaus einen Betreuer. Zum Beleg seiner Erkrankung legte der Kläger eine "fachärztliche gutachterliche Stellungnahme" des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie N. vom 16. Januar 2012 vor. Dieser zufolge liege bei dem Kläger eine schwere depressive Episode (F 32.2) vor, differenzialdiagnostisch eine schizo-affektive Störung, gegenwärtig depressiv. In der Familie des Klägers seien mehrfache Schizophrenien und schizo-affektive Störungen bekannt. Nach den Angaben des Klägers habe sich dessen psychischer Zustand in den letzten fünf Monaten enorm verschlechtert. Er habe in der Türkei bereits eine psychiatrische Behandlung in Anspruch genommen und sei dort auch medikamentös behandelt worden. Aktuell seien bei ihm eine Störung der Stimmungslage, Antriebs-, Freude-, Interesse- und Motivationslosigkeit eruierbar. Er sei sehr ängstlich, zurückhaltend, anderen Menschen gegenüber misstrauisch und ständig auf Unterstützung und Begleitung seines älteren Bruders angewiesen. Er benötige dringend eine fachärztliche psychiatrische Behandlung. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 17. November 2011 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG in seiner Person vorliegen, hilfsweise festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2, 3 oder 7 Satz 2 AufenthG vorliegt, weiter hilfsweise festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG vorliegt. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Zur Begründung ihres Klageabweisungsantrages nimmt sie Bezug auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides. Die Kammer hat einem Antrag des Klägers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes im Verfahren 6 L 520/11.A durch Beschluss vom 2. Dezember 2011 stattgegeben. In der mündlichen Verhandlung vom 27. November 2012 ist der Kläger persönlich zu seinem Anerkennungs- und Abschiebungsschutzbegehren angehört worden. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens, des Verfahrens 6 L 520/11.A und des Betreuungsverfahrens 6 VII 225/12 sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes und der örtlichen Ausländerbehörde (jeweils 1 Heft) Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die Klage, über die die Kammer trotz Nichterscheinens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden kann, weil sie auf diese Folge ihres Ausbleibens mit der ordnungsgemäßen Ladung hingewiesen worden ist (vgl. § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -), ist zulässig, aber nicht unbegründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 17. November 2011 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung - vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) - weder einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter noch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG bzw. auf Feststellung von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG. Der geltend gemachte Anspruch des Klägers auf Anerkennung als Asylberechtigter (Art. 16 a Abs. 1 des Grundgesetzes - GG -) scheitert bereits daran, dass sich nicht feststellen lässt, dass der Kläger auf dem Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist. Die Einreise auf dem Luft- oder Seeweg gehört zu den - negativen - Tatbestandsmerkmalen der Inanspruchnahme des Asylgrundrechts. Bei dem Reiseweg handelt es sich um eine in Ausübung des tatrichterlichen Ermessens von Amts wegen durch das Gericht aufzuklärende Tatsache (vgl. § 86 Abs. 1 VwGO), wobei das Gericht im Rahmen seiner Überzeugungsbildung alle Umstände zu würdigen hat (vgl. § 108 Abs. 1 VwGO). Dabei kann das Gericht insbesondere frei würdigen, dass und aus welchen Gründen der Asylsuchende mit falschen Papieren nach Deutschland eingereist ist, dass und warum er Reiseunterlagen, die für die Feststellung seines Reiseweges bedeutsam sind, nach seiner Ankunft in Deutschland aus der Hand gegeben hat und schließlich, dass und weshalb er den Asylantrag nicht bei seiner Einreise an der Grenze, sondern erst Tage und Wochen später an einem anderen Ort gestellt hat. Ist das Gericht letztlich nicht davon überzeugt, dass der Asylsuchende - wie von ihm behauptet - auf dem Luftweg eingereist ist, kann es gleichzeitig aber auch nicht die Überzeugung gewinnen, dass er auf dem Landweg eingereist ist, und sieht es keinen Ansatzpunkt für eine weitere Aufklärung des Reisewegs, hat es die Nichterweislichkeit der behaupteten Einreise auf dem Luftweg ("non liquet") festzustellen und eine Beweislastentscheidung zu treffen. Bei einer Nichterweislichkeit der behaupteten Luftwegeinreise trägt der Kläger die materielle Beweislast für seine Behauptung, ohne Berührung eines sicheren Drittstaates im Sinne von Art. 16 a Abs. 2 GG und § 26 a AsylVfG in Verbindung mit der zu § 26 a AsylVfG ergangenen Anlage I auf dem Luft- oder Seeweg nach Deutschland eingereist zu sein, vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 29. Juni 1999 - 9 C 36.98 -; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-?Westfalen (OVG NRW), Urteile vom 1. Juli 2002 - 9 A 4142/01.A - , vom 19. August 1999 - 1 A 237/96.A - und vom 3. Dezember 1998 - 25 A 361/98.A -, alle <juris>. Nach Anwendung dieser Grundsätze steht jedenfalls nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger - wie er behauptet - im Oktober 2011 auf dem Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist, so dass insoweit eine Beweislastentscheidung zu seinen Ungunsten mit der Folge zu treffen ist, dass eine Asylanerkennung wegen der erwähnten Drittstaatenregelung, deren Eingreifen § 26 a Abs. 1 Satz 3 AsylVfG vorliegend nicht entgegen steht, ausscheidet. Die Feststellung einer Luftwegeinreise lässt sich, ohne dass weitere Ansatzpunkte für eine Aufklärung des Reisewegs ersichtlich wären, namentlich deshalb nicht treffen, weil der Kläger die dabei angeblich verwendeten Reisedokumente wie den Reisepass, das Flugticket oder die Bordkarte nicht vorlegen konnte. Im Rahmen seiner Anhörung am 24. Oktober 2011 gab der Kläger gegenüber dem Bundesamt an, er sei auf einen fremden, ihm nicht vollständig bekannten Namen ("Hasan") gereist, habe deswegen eigene Reisedokumente nicht mit sich geführt und die auf den anderen Namen ausgestellten Dokumente weder im Besitz gehabt noch auch nur gesehen. Die Ein- und Ausreisemodalitäten habe der mitgereiste Schlepper übernommen. Diese Angaben konnte der Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht ergänzen. Auch seine weiteren Angaben zu dem angeblichen Flug sind derart pauschal und vage geblieben, dass die Kammer nicht die Überzeugung gewinnen konnte, dass der Kläger tatsächlich auf dem Luftweg eingereist ist. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG. Nach § 3 Abs. 1 AsylVfG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 - Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) -, wenn er in dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, den Bedrohungen nach § 60 Abs. 1 AufenthG ausgesetzt ist. Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Der Anwendungsbereich des § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist weitgehend deckungsgleich mit dem des Asylgrundrechts, bei dessen Auslegung sich das Bundesverfassungsgericht schon bisher an der Genfer Flüchtlingskonvention orientiert hat, vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315. Allerdings geht der Flüchtlingsschutz teilweise über den Schutz des Asylgrundrechts hinaus. So begründen - nach Maßgabe des § 28 Abs. 1a AsylVfG - auch selbst geschaffene Nachfluchtgründe sowie gemäß § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure, etwa in Bürgerkriegssituationen, in denen es an staatlichen Strukturen fehlt, ein Abschiebungsverbot. Ferner stellt § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG klar, dass eine Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe auch dann vorliegen kann, wenn Anknüpfungspunkt allein das Geschlecht ist. Nach § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG kann die Verfolgung ausgehen vom Staat, Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die vorgenannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. In § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG ist bestimmt, dass für die Feststellung, ob eine Verfolgung nach Satz 1 vorliegt, Art. 4 Abs. 4 sowie Art. 7 bis 10 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Qualifikationsrichtlinie - QualRL; Abl. EU Nr. L 304 S. 12) ergänzend anzuwenden sind. Hinsichtlich des Prognosemaßstabs ist bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft (§ 60 Abs. 1 AufenthG) - wie auch bei der des subsidiären Schutzes (§ 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG) - der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen. Der herabgestufte Wahrscheinlichkeitsmaßstab der hinreichenden Sicherheit hat bei der Prüfung der Flüchtlingsanerkennung und des subsidiären Schutzes keine Bedeutung mehr, vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 17. August 2010 - 8 A 4063/06.A -, <juris>, m.w.N. Zur Privilegierung des Vorverfolgten bzw. in anderer Weise Geschädigten wird vielmehr in Art. 4 Abs. 4 QualRL (i.V.m. § 60 Abs. 1 Satz 5, Abs. 11 AufenthG) eine tatsächliche Vermutung normiert, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Dadurch wird der Vorverfolgte bzw. Geschädigte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden bzw. schadensstiftenden Umstände bei der Rückkehr erneut realisieren werden, vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 7. September 2010 - 10 C 11/09 -, <juris>, und vom 27. April 2010 - 10 C 5/09 -, InfAuslR 2010, 410; OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 - 8 A 4063/06.A -, a.a.O. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung bzw. des Eintritts eines solchen Schadens entkräften. Dies ist im Rahmen freier Beweiswürdigung zu beurteilen. Die Beweiserleichterung nach Art. 4 Abs. 4 QualRL kommt zur Anwendung, wenn ein innerer Zusammenhang zwischen der erlittenen Verfolgung bzw. dem erlittenen Schaden und der befürchteten Verfolgung bzw. dem befürchteten Schaden besteht. Denn die der Vorschrift zu Grunde liegende Vermutung, erneut von einer solchen Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht zu sein, beruht wesentlich auf der Vorstellung, dass eine Verfolgungs- oder Schadenswiederholung - bei gleichbleibender Ausgangssituation - aus tatsächlichen Gründen naheliegt. Es ist deshalb im Einzelfall jeweils zu prüfen und festzustellen, auf welche tatsächlichen Schadensumstände sich die Vermutungswirkung des Art. 4 Abs. 4 QualRL erstreckt, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Oktober 2010 - 9 A 3642/06.A - , juris, m.w.N. Aus den in Art. 4 QualRL geregelten Mitwirkungs- und Darlegungsobliegenheiten des Antragstellers folgt, dass es auch unter Berücksichtigung der Vorgaben dieser Richtlinie Sache des Ausländers ist, die Gründe für seine Furcht vor politischer Verfolgung schlüssig vorzutragen. Es ist daran festzuhalten, dass er dazu unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern hat, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung politische Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass der Ausländer zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Ausländers berücksichtigen werden, vgl. zu Art. 16a GG: BVerwG, Beschlüsse vom 26. Oktober 1989 - 9 B 405.89 -, InfAuslR 1990, 38, und vom 3. August 1990 - 9 B 45.90 -, InfAuslR 1990, 344. Ausgehend von diesen Grundsätzen droht dem Kläger weder eine asylrelevante politische Verfolgung noch staatliche oder von einem Akteur im Sinne von § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG ausgehende und auf die Merkmale des § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG bezogene Verfolgung in der Türkei. Der Kläger kann deshalb keinen Abschiebungsschutz wegen drohender Verfolgung nach § 60 Abs. 1 AufenthG beanspruchen. Der Kläger ist nicht vorverfolgt ausgereist. Er war und ist nicht von politischer Verfolgung im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG bedroht. Ausschlaggebend für diese Wertung ist der Umstand, dass die Angaben des Klägers zu seinem angeblichen Verfolgungsschicksal detailarm und stereotyp geblieben sind. Dem Kläger ist es weder in der Anhörung beim Bundesamt noch bei seiner Befragung im Rahmen der durchgeführten mündlichen Verhandlung gelungen, eine in sich schlüssige, nachvollziehbare und glaubhafte Verfolgungsgeschichte vorzutragen. Seine Angaben waren überdies in wesentlichen Punkten widersprüchlich: * Auffällig ist vor allem, dass der Kläger den Kernpunkt seiner Verfolgungsgeschichte, die erste Festnahme wegen der angeblichen Beteiligung an dem Konvoi der BDP, gegenüber dem Bundesamt wesentlich anders geschildert hat als im Rahmen der mündlichen Verhandlung. Beim Bundesamt hat er hierzu angegeben, das erste Mal in der Schule festgenommen worden zu sein, und zwar gemeinsam mit seinem Freund: "...Drei oder vier Wochen nach den Wahlen, an einem Tag, da war ich noch in der Schule, da kamen Sicherheitskräfte aus der Wache die an unserer Schule ist. Sie kamen in die Schule, sie haben dann mich und meinen Freund mitgenommen. Wir wurden zur Wache mitgenommen..." sowie "...Am Nachmittag wurde ich von der Schule mitgenommen...". Dem gegenüber hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung angegeben, die Soldaten hätten ihn zunächst alleine mitgenommen, und zwar im elterlichen Haus im Dorf: "...Die Soldaten von der Station sind dann ins Dorf gekommen und haben nach mir gefragt. Sie haben mich dann mitgenommen..." sowie "...Ich bin zu Hause mitgenommen worden...". Dieser unterschiedliche Vortrag, bei dem die Kammer zeitliche Ungereimtheiten vernachlässigt, ist angesichts der überragenden Bedeutung dieser ersten Verhaftung für den Kläger, der damals noch Schüler war und zuvor keinerlei Probleme mit den Sicherheitskräften hatte, nicht nachvollziehbar. Es lässt sich nicht, wie der Kläger meint, mit seinen gesundheitlichen Schwierigkeiten erklären, dass er die zentralen Fragen, wo er zum ersten Mal in seinem Leben verhaftet worden ist, und ob er hierbei alleine war oder aber ob die Festnahme gemeinsam mit seinem Freund erfolgte, derart widersprüchlich beantwortet hat. Erst nach weiteren Nachfragen und nach Vorhalt der entsprechenden Passagen aus dem Protokoll des Bundesamtes hat der Kläger, nachdem er zuvor noch die Richtigkeit seiner Angaben bekräftigt hatte, eingeräumt: "...Es war doch so. Ich bin beim ersten Mal in der Schule mitgenommen worden..." sowie "...Es war wohl so, dass wir beim ersten Mal gemeinsam festgenommen worden sind,...". Dieses Aussageverhalten, durch das der Kläger im Ergebnis eingeräumt hat, in der mündlichen Verhandlung zunächst falsche Angaben gemacht zu haben, verstärkt die Zweifel an der Glaubhaftigkeit seines Vortrages. * Diese Zweifel werden weiter dadurch bekräftigt, dass der Kläger gegenüber dem Bundesamt und auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung lediglich Probleme mit den türkischen Sicherheitskräften geschildert hat. Dem gegenüber hat er ausweislich des im Gerichtsverfahren vorgelegten Attestes des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie N. vom 16. Januar 2012 im Rahmen der ärztlichen Anamnese am 27. Dezember 2011 angegeben, nicht nur von den türkischen Sicherheitskräften, sondern auch von der PKK unter Druck gesetzt worden zu sein. Hierauf angesprochen hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung bestätigt, dass er dies gesagt habe und dass dies den Tatsachen entspreche. Auf den Vorhalt, diese angeblichen Schwierigkeiten weder beim Bundesamt noch aus eigenem Antrieb gegenüber dem Gericht mitgeteilt zu haben, hat der Kläger lediglich darauf verwiesen, er sei sehr vergesslich und habe überdies beim Bundesamt noch nicht gewusst, dass dies unter Umständen wichtig sei. Diese Auslassung betrifft jedoch nicht lediglich einzelne Daten oder weniger bedeutsame Umstände, sondern einen selbstständig neben die bisher vorgetragenen Verfolgungsgründe tretenden eigenen Verfolgungsgrund von erheblichem Gewicht. Es ist nicht vorstellbar, dass der Kläger, wäre er tatsächlich von der PKK in einer Weise unter Druck gesetzt worden, die ihn in Angst versetzt und seinen Ausreiseentschluss beeinflusst haben soll, dies gegenüber den für die Entscheidung über sein Asylgesuch zuständigen Stellen nicht zumindest angedeutet hätte. Dass dies aber nicht erfolgt ist, lässt nur den Schluss zu, dass der Kläger derartige Schwierigkeiten tatsächlich nicht erlebt hat. * Schließlich spricht auch das Aussageverhalten des Klägers, der seine - zudem stereotypen und vagen - Ausführungen in der mündlichen Verhandlung häufig erst auf Nachfragen und Vorhalte anzupassen und zu relativieren versucht hat, gegen die Glaubhaftigkeit seines Vortrags. Die Kammer ist nach alledem bei der vorzunehmenden Gesamtwürdigung nicht davon überzeugt, dass der Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in der Türkei Verfolgungsgefahren im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG ausgesetzt gewesen ist, die ihn im Zeitpunkt seiner Ausreise in eine ausweglose, lediglich durch Flucht zu bewältigende Lage gebracht haben. Rückkehrgefahren bestehen heute vor diesem Hintergrund ebenfalls nicht. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes ist auch hinsichtlich der in seiner Ziffer 3. erfolgten Feststellung, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen, im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die infolge des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August 2007 (im Folgenden: Richtlinienumsetzungsgesetz) eingetretene Rechtsänderung hat zur Folge, dass sich in Asylverfahren von Gesetzes wegen der Streitgegenstand bei der Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG geändert hat und im vorliegenden Verfahren hinsichtlich der vom Kläger im Falle einer Rückkehr in die Türkei geltend gemachten Gefahren die Abschiebungsverbote des § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG einen eigenständigen, vorrangig vor den sonstigen herkunftslandbezogenen ausländerrechtlichen Abschiebungsverboten zu prüfenden Streitgegenstand bzw. einen abtrennbaren Streitgegenstandsteil bilden, vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2008 - 10 C 43.07 -, <juris>. Der Kläger hat aber weder einen Anspruch auf die Feststellung eines der unionsrechtlich begründeten Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG noch auf die Feststellung eines sonstigen ausländerrechtlichen Abschiebungsverbotes nach nationalem Recht (§ 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG). Dem Kläger droht in der Türkei weder die Todesstrafe (§ 60 Abs. 3 AufenthG), noch ist er bei Aufenthalt in der Westtürkei einer erheblichen Gefahr für Leib oder Leben im Rahmen eines innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt (§ 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG). Der Kläger hat im hier maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung auch keinen Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 2 AufenthG wegen drohender Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung (entsprechend Art. 15 Buchst. b der Qualifikationsrichtlinie). Gemäß § 60 Abs. 2 AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem für diesen Ausländer die konkrete Gefahr besteht, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden. Im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2 AufenthG ist bei der Prognose, ob für den Kläger in der Türkei die konkrete Gefahr besteht, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden, der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrundezulegen. Der für den Ausländer günstigere sog. herabgestufte Wahrscheinlichkeitsmaßstab der hinreichenden Sicherheit, der in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts zum Asylgrundrecht für Fälle der Vorverfolgung entwickelt und auf den Flüchtlingsschutz übertragen worden ist, war und ist im Rahmen des subsidiären Abschiebungsschutzes nicht anzuwenden. Dieser herabgestufte Wahrscheinlichkeitsmaßstab hat auch in die Qualifikationsrichtlinie keinen Eingang gefunden, sondern ist durch die Nachweiserleichterung in Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie ersetzt worden, die sowohl für den Flüchtlingsschutz als auch für den subsidiären Schutz nach der Richtlinie gilt. Diese Nachweiserleichterung ist nach der vom deutschen Gesetzgeber getroffenen Regelung in § 60 Abs. 11 AufenthG auch im Rahmen der unionsrechtlich vorgezeichneten Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG anzuwenden, vgl. BVerwG, Urteile vom 27. April 2010 - 10 C 5.09 -, und vom 7. September 2010 - 10 C 11.09 -; OVG NRW, Urteile vom 17. April 2007 - 8 A 2771/06.A -, und vom 29. Juli 2008 - 15 A 620/07.A -, alle <juris>. Wie aufgezeigt hat der Kläger seine Heimat jedoch unverfolgt verlassen. Die Nachweiserleichterung kommt ihm daher nicht zugute. Konkrete Anhaltspunkte für eine drohende Foltergefahr bestehen nicht. Dies hat die Kammer im Zusammenhang mit der Frage einer Flüchtlingsanerkennung im Ergebnis bereits festgestellt. Letztlich sind greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen sonstiger Abschiebungsverbote im Sinne von § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG ebenfalls nicht ersichtlich. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Dass dem Kläger aber bei einer Rückkehr in die Türkei eine gezielte, mit Art. 5 EMRK (Recht auf Freiheit) unvereinbare Freiheitsentziehung oder durch gezielte hoheitliche Maßnahmen die Verletzung einer der in Art. 2 EMRK (Recht auf Leben) oder Art. 3 EMRK (Verbot der Folter) verbürgten, von allen Vertragsstaaten als grundlegend anerkannten Menschenrechtsgarantie in ihrem Kern drohen würde, macht er selbst nicht geltend und ist nach dem zuvor zur Frage der Flüchtlingsanerkennung Gesagten auch nicht zu erkennen. Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von einer Abschiebung abgesehen werden, wenn für den Ausländer im Zielstaat eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Maßgebend ist allein das Bestehen einer konkreten individuellen Gefahr für die genannten Rechtsgüter ohne Rücksicht darauf, ob sie vom Staat ausgeht oder ihm zuzurechnen ist, vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Januar 2005 - 8 A 1242/03.A -; vgl. zu der früheren - weitgehend wortgleichen - Regelung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG zudem: BVerwG, Urteile vom 25. November 1997 - 9 C 58.96 -, und vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, alle <juris>. Für das Vorliegen einer konkreten Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG genügt nicht die bloße Möglichkeit, Opfer von Eingriffen in Leib, Leben oder Freiheit zu werden. Vielmehr ist der Begriff der Gefahr im Ansatz mit dem im asylrechtlichen Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit angelegten Gefahrenbegriff identisch, wobei allerdings aufgrund der Tatbestandsmerkmale der "konkreten" Gefahr für "diesen" Ausländer als zusätzliches Erfordernis eine einzelfallbezogene, individuell bestimmte und erhebliche Gefahrensituation hinzutreten muss, vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Januar 2005 - 8 A 1242/03.A -; BVerwG, Beschluss vom 18. Juli 2001 - 1 B 71.01 -, und Urteil vom 9. März 1996 - 9 C 116.95 -, alle <juris>, die überdies landesweit droht, vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, <juris>. Eine drohende Gesundheitsgefahr ist "erheblich", wenn eine Gesundheitsbeeinträchtigung von besonderer Intensität zu erwarten ist, namentlich sich der Gesundheitszustand wesentlich oder sogar lebensbedrohlich verschlechtern würde, vgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 1997 - 9 C 58.96 -, <juris>. "Konkret" ist die Gefahr, wenn diese Verschlechterung "alsbald" nach der Rückkehr des Betreffenden in den Heimatstaat einträte, weil er dort auf unzureichende Möglichkeiten der Behandlung seiner Leiden trifft und anderswo wirksame Hilfe nicht in Anspruch nehmen könnte, vgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 1997 - 9 C 58.96 -, <juris>. Schließlich erfasst § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nur solche Gefahren, die in den spezifischen Verhältnissen im Zielstaat begründet sind. Gefahren, die sich allein als Folge oder im Zusammenhang mit der Abschiebung ergeben, fallen nicht in den Zuständigkeitsbereich des Bundesamtes, sondern sind von der Ausländerbehörde im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens zu berücksichtigen, vgl. dazu: BVerwG, Urteile vom 29. Oktober 2002 - 1 C 1.02 -, vom 21. September 1999 - 9 C 8.99 -, vom 25. November 1997 - 9 C 58.96 -, und vom 11. November 1997 - 9 C 13.96 -, alle <juris>. Dabei kann ein "zielstaatsbezogenes" Abschiebungsverbot auch in einer Krankheit begründet sein, unter der der Ausländer bereits in der Bundesrepublik leidet, und weil der Begriff der "Gefahr" hinsichtlich des Entstehungsgrundes nicht einschränkend auszulegen ist, steht es der Feststellung des Abschiebungsverbotes auch nicht entgegen, wenn die zu besorgende Gefahr durch die individuelle Konstitution des Ausländers (mit-)bedingt wird, vgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 1997 - 9 C 58.96 -, <juris>. Gemessen an diesen (strengen) Anforderungen steht dem Kläger kein zielstaatsbezogener Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu. Denn es ist nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass sich sein Gesundheitszustand nach einer Abschiebung in die Türkei wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlimmern wird. Beim Kläger ist ausweislich des vorgelegten Attestes vom 16. Januar 2012 fachärztlich eine schwere depressive Episode (F 32.2) diagnostiziert; differentialdiagnostisch besteht bei ihm eine schizo-affektive Störung, gegenwärtig depressiv. Diese Diagnose wird gestützt durch die Stellungnahme der Betreuungsstelle beim Kreis E. vom 5. November 2012, die sie im Rahmen des Betreuungsverfahrens 6 XVII 225/12 (AG Jülich) abgegeben hat und der zufolge der Kläger gegenwärtig nicht in der Lage ist, seine Angelegenheiten selbst zu regeln. Er wurde im Betreuungsgespräch als ängstlich, introvertiert sowie als antriebs- und freudlos empfunden. Fußend auf der fachärztlichen Stellungnahme sowie der Stellungnahme der Betreuungsstelle wurde der Kläger mit Beschluss des Amtsgerichts Jülich vom 26. November 2012 unter Betreuung gestellt. Zum Betreuer wurde sein Bruder V. bestellt. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger angegeben, dass er bereits in der Türkei unter psychischen Problemen gelitten habe und insgesamt dreimal einen Arzt aufgesucht habe. Es sei dann nach dieser Behandlung besser geworden. In Deutschland sei er wieder in fachärztlicher Behandlung. Es würden eine Gesprächstherapie und eine medikamentöse Therapie durchgeführt. Er nehme zwei bis drei verschiedene Medikamente, unter anderem auch Antidepressiva. Seit dem 27. November 2012, dem Tag der Durchführung der mündlichen Verhandlung im vorliegenden Klageverfahren, befindet sich der Kläger - nach Mitteilung seines Prozessbevollmächtigten wegen akuter Suizidgefahr - in einem stationären Klinikaufenthalt in der LVR-Klinik in Düren. Die Kammer geht daher bei der vorliegend vorzunehmenden Betrachtung von einer akuten Krise der schweren psychiatrischen Erkrankung des Klägers aus. Das so beschriebene Krankheitsbild des Klägers ist jedoch auch in der Türkei behandelbar. In der Türkei ist die medizinische Grundversorgung der Bevölkerung durch das öffentliche Gesundheitssystem und den sich ausweitenden Sektor der Privatgesundheitseinrichtungen grundsätzlich gewährleistet. Auch die für den Kläger notwendige ärztliche Behandlung und Versorgung mit Arzneimitteln ist generell verfügbar. Garantiert wird die medizinische Grundversorgung durch das staatliche Gesundheitssystem und die mehr und mehr leistungsfähigen privaten Gesundheitseinrichtungen, die in jeglicher Hinsicht EU-Standard entsprechen. Das türkische Gesundheitssystem verbessert sich laufend. Während die Versorgung in den modernen privaten Einrichtungen westlichen Standards entspricht, gilt dies - vor allem auf dem Land - nicht immer für öffentliche Krankenhäuser. Jedoch besteht in Fällen, in denen die erforderliche Behandlung auf dem Land nicht erfolgen kann, die Möglichkeit, die Patienten in Behandlungszentren der nächstgelegenen größeren Städte zu überweisen. Auch eine medizinische Versorgung sowie die Behandlungsmöglichkeit psychischer Erkrankungen ist grundsätzlich türkeiweit gegeben. Das Gesundheitswesen der Türkei garantiert psychisch kranken Menschen umfassenden Zugang zu Gesundheitsdiensten und Beratungsstellen, und auch bei der Behandlung psychischer Erkrankungen ist ein ständig steigender Standard festzustellen. Die Behandlung psychischer Erkrankungen ist in allen Krankenhäusern der Türkei möglich, die über eine Abteilung für Psychiatrie verfügen. Allerdings gibt es Dauereinrichtungen für psychisch kranke Erwachsene - die von der türkischen Ärzteschaft oft unter Hinweis auf eine bessere Pflege in den Familien abgelehnt werden - nur in Form von geschlossenen Einrichtungen, die chronisch erkrankte Patienten aufnehmen, die keine familiäre Unterstützung haben oder eine Gefahr für die Öffentlichkeit darstellen. Die in der Türkei bestehenden Dauereinrichtungen verfügen über eine Gesamtkapazität von ca. 7.800 Betten (Stichtag der Erhebung: August 2012). Außerdem gibt es ca. 450 unter der Aufsicht des türkischen Staatsministeriums für Frauen, Familie und Soziales verwaltete private Pflege- und Rehabilitationszentren. Als Defizit ist schließlich festzustellen, dass die Situation psychisch Kranker in der Türkei durch eine Dominanz krankenhausorientierter Betreuung bei gleichzeitigem Fehlen differenzierter ambulanter (Tageskliniken und/oder -stätten) und komplementärer Versorgungsangebote (z.B. Beratungsstellen, Kontaktbüros, betreutes Wohnen etc.) gekennzeichnet ist. Die zahlenmäßig unzureichenden Beratungsstellen der sozialen Dienste (Generaldirektion für Soziale Dienste und Kinderschutz und der Gesundheitsdienst) sind nicht in der Lage, Angehörige zu begleiten und sie auf Krankheitsverläufe eines psychisch kranken Menschen vorzubereiten; dabei liegt die rechtliche Verpflichtung für die Dienstleistungen bei Dauerpflege bei der Generaldirektion für Soziale Dienste und Kinderschutz. Möglich ist jedoch auch eine Beratung oder Behandlung als Privatpatient bei einem der vielen niedergelassenen Fachärzte oder der - zumeist im Ausland (USA) - umfassend ausgebildeten Psychologen, Psychiater, psychotherapeutisch tätigen Ärzten oder Neurologen, deren Wirkungskreis sich aber fast ausschließlich auf die Großstädte bezieht, vgl. zur medizinischen Grundversorgung: Auswärtiges Amt, insbesondere Lagebericht 26. August 2012, S. 29 f. und Anlage I "Medizinische Versorgung psychisch kranker Menschen in der Türkei", sowie die früheren Berichte vom 20. März 2002, S. 46 f., vom 9. Oktober 2002, Seite 49 f., vom 19. Mai 2004, S. 46 ff. vom 27. Oktober 2007, S. 36/37 und Anlage zum Lagebericht, sowie vom 11. April 2010, S. 26 ff. und Anlage II; ebenso OVG NRW, Urteile vom 27. Juni 2002 - 8 A 4782/99.A -, <juris>, und vom 18. Januar 2005 - 8 A 1242/03.A -, a.a.O.. Trotz der aufgezeigten Defizite ist damit durch die dargestellte medizinische Grundversorgung in der Türkei die für den Kläger notwendige ärztliche Behandlung und die Versorgung mit Arzneimitteln grundsätzlich gewährleistet. Die für die Behandlung der psychischen Erkrankung des derzeit stationär untergebrachten Klägers unter Umständen auch in der Türkei - jedenfalls zeit- oder übergangsweise - erforderliche stationäre und im Übrigen dauerhaft notwendige medikamentöse Behandlung und ambulante Therapierung ist in der Türkei grundsätzlich gesichert. Wie bereits ausgeführt ist die für die Versorgung psychisch kranker Menschen erforderliche Infrastruktur mit den dort bestehenden psychiatrischen Stationen in den staatlichen Krankenhäusern - die auch ambulant tätig werden -, mit mehr als 60 Dauereinrichtungen und mit mehr als 450 privaten Pflege- und Rehabilitationszentren so weit entwickelt, dass eine sich in Krisensituationen als erforderlich erweisende stationäre Behandlung wie auch die regelmäßige ambulante Weiterbehandlung des Klägers als gewährleistet angesehen werden kann. Die erforderlichen Medikamente sind ohne Schwierigkeiten erhältlich. Schließlich ist es auch möglich, im Fall einer Abschiebung des Klägers in die Türkei eine gegebenenfalls notwendige sofortige Übernahme der Behandlung z.B. durch Absprachen mit der Flughafenpolizei und dem medizinischen Dienst am Flughafen Istanbul sicherzustellen, vgl. zu Letzterem: OVG NRW, Urteil vom 18. Januar 2005 - 8 A 1242/03.A -, a.a.O., m.w.N.; vgl. i.Ü.: OVG NRW, Beschlüsse vom 31. Januar 2007 - 8 A 2005/05.A - und vom 9. Januar 2007 - 8 A 1983/05.A -, beide <juris>. Die Durchführung der notwendigen Behandlung insbesondere mit Medikamenten würde auch nicht an einer eventuellen Mittellosigkeit des Klägers scheitern. Bedürftige hatten in der Vergangenheit das Recht, sich von der Gesundheitsverwaltung eine "Grüne Karte" (Yesil Kart) ausstellen zu lassen, die zu kostenloser medizinischer Versorgung im staatlichen Gesundheitssystem berechtigte. Inhaber der "Grünen Karte" hatten grundsätzlich Zugang zu allen Formen der medizinischen Versorgung. In der Übergangszeit zwischen Beantragung und Ausstellung der "Grünen Karte" wurden bei einer Notfallerkrankung sämtliche stationären Behandlungskosten und alle weiteren damit zusammenhängenden Ausgaben übernommen. Die stationäre Behandlung von Inhabern der "Grünen Karte" umfasste die Behandlungskosten sowie Medikamentenkosten in Höhe von 80%. Für Leistungen, die nicht über die "Grüne Karte" abgedeckt waren, standen ergänzend Mittel aus dem jeweils örtlichen Solidaritätsfonds zur Verfügung (Sosyal Yardim ve Dayanisma Fonu). In Bezug auf mittellose psychisch Kranke ist zusätzlich zu beachten, dass sie auf die Zentraleinrichtungen des staatlichen Gesundheitswesens oder der Sozialversicherungssysteme angewiesen waren. Dort hatten Inhaber der "Grünen Karte" grundsätzlich Zugang zu allen Formen der medizinischen Versorgung psychisch Kranker. Im akuten Krankheitsfall - wozu psychische Erkrankungen nur dann gehören, wenn unerwartet ärztliche Behandlung erforderlich wird - waren die Behandlungskosten von der "Grünen Karte" gedeckt, ohne dass diese vorliegen musste. Im nicht akuten Fall konnte die Behandlung erst nach Erhalt der "Grünen Karte" fortgeführt werden. Es bestand jedoch die Möglichkeit einer Kostenübernahmeerklärung durch deutsche Stellen bis zur Kostenabdeckung durch die "Grüne Karte". Zusätzlich gibt es auch aktuell noch die Möglichkeit, finanzielle Unterstützung von einem Förderfonds für Sozialhilfe und Solidarität, von der Stiftung für Sozialhilfe und Solidarität, von religiösen Stiftungen, von Verwandten und - für eine Übergangszeit - auch von der Ausländerbehörde zu erbitten, vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Januar 2005 - 8 A 1242/03.A -, a.a.O., m.w.N.; Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 26. August 2012, S. 30 (insbesondere dazu, dass das Modell der "Grünen Karte" nach Einführung der gesetzlichen Krankenversicherung, s.u., ausläuft), und vom 27. Oktober 2007, S. 36/37. Mit der zum 1. Januar 2012 erfolgten Einführung einer allgemeinen und obligatorischen gesetzlichen Krankenversicherung für alle Personen, einschließlich der unter 18-jährigen, soll nunmehr eine einheitliche gesundheitliche Versorgung aller Bürger mit im Wesentlichen gleichen Bezugsvoraussetzungen und Leistungsansprüchen sichergestellt werden. Die gesetzliche Krankenversicherung, die nach derzeitigem Stand wohl bereits ab 1. Januar 2013 u.a. auch das Modell der "Grünen Karte" ablösen soll, umfasst u.a. Leistungen zur Gesundheitsprävention, stationäre und ambulante Behandlungen und Operationen, Laboruntersuchungen, zahnärztliche Heilbehandlungen sowie Medikamente, Heil- und Hilfsmittel. Mittellose und damit nicht der Sozialversicherungspflicht unterliegende türkische Staatsbürger mit Wohnsitz in der Türkei können von der Beitragspflicht befreit werden. Die Behandlung in den landesweit 1.389 Krankenhäusern mit einer Kapazität von ca. 195.000 Betten, unter anderem auch die Behandlung psychiatrischer Erkrankungen, bleibt für die bei der staatlichen Krankenversicherung Versicherten mit Ausnahme einer unter Umständen fällig werdenden "Praxisgebühr" unentgeltlich. Außerdem ist seit dem Jahr 2011 flächendeckend in allen Provinzen ein Hausarztsystem eingeführt worden, das von jedem Bürger in Anspruch genommen werden kann, die bisherigen Gesundheitsstationen ablösen soll und von der Eigenanteil-Regelung ausgenommen ist, vgl. im Einzelnen: Auswärtiges Amt, Lageberichte vom 26. August 2012, S. 29 f., und vom 11. April 2010, S. 26 f.. Dies zugrundegelegt ist nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass dem Kläger die erforderliche medizinische Behandlung einschließlich der laufenden Arzneimittelversorgung in der Türkei aus finanziellen Gründen versagt bleiben wird. In der Person des Klägers liegen auch keine Umstände vor, die es rechtfertigen und erfordern, von einem besonderen Ausnahmefall auszugehen, weil die in der Türkei grundsätzlich vorhandenen Behandlungsmöglichkeiten in seinem Fall für ihn gleichwohl nicht erreichbar sind, vgl. zu derartigen Einzelfällen: VG Aachen, Urteile vom 30. Januar 2012 - 6 K 625/10.A - und vom 11. Juli 2011 - 6 K 2302/09.A -, beide <juris>. Es fehlt an hinreichenden Anhaltspunkten dafür, dass er die bestehenden Behandlungsmöglichkeiten im Falle einer Rückkehr in die Türkei nicht in Anspruch nehmen kann bzw. dies aus krankheitsbedingten Gründen nicht tun wird. Zwar ist der Kläger inzwischen unter Betreuung gestellt und auch in der mündlichen Verhandlung ist deutlich geworden, dass der Kläger auf ein beschützendes Umfeld angewiesen ist, derzeit in Person seiner beiden hier lebenden Brüder, insbesondere seines zum Betreuer bestellten Bruders V.. Eine vergleichbare Hilfe und Unterstützung kann der Kläger aber bei einer Rückkehr in die Türkei auch von den dort nach wie vor lebenden Familienangehörigen erhalten. Denn vor dem Hintergrund der auf die islamische Tradition zurückzuführenden starken familiären Bande in der türkischen Bevölkerung ist regelmäßig zu erwarten, dass ein Rückkehrer die erforderliche Hilfe und Betreuung durch Familienangehörige erhalten kann. Dies trifft auch im Fall des Klägers zu, dessen Eltern ebenso wie seine ältere Schwester dem Akteninhalt nach noch im elterlichen Haus im Heimatdorf leben. Ein älterer Bruder befindet sich ebenfalls noch in der Türkei, namentlich in Gaziantep. Außerdem leben in der Türkei Onkel und Tanten des Klägers, die er selbst als seine Großfamilie bezeichnet. Im Fall einer Rückkehr in die Türkei wird er daher nicht auf sich allein gestellt sein, sondern die erforderliche Hilfe und Betreuung durch seine Familie in Anspruch nehmen können. Mit deren Hilfe wird es ihm nach den vorliegenden Erkenntnissen auch möglich sein, die stationären und ambulanten Behandlungsmöglichkeiten zur Therapierung und Behandlung seiner psychiatrischen Erkrankung in Anspruch zu nehmen. Auch die vorgetragene Suizidgefahr, die nach Mitteilung des Prozessbevollmächtigten des Klägers Grund für die derzeitige - und im Anschluss an die Durchführung der mündlichen Verhandlung erfolgte - stationäre Unterbringung des Klägers sein soll, führt im Ergebnis nicht zu einer anderen Bewertung. Denn es sind nach dem Akteninhalt keine zuverlässigen Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass Ursache für die vorgetragene Suizidgefahr des Klägers nicht allein die Angst vor der Abschiebung selbst sein könnte, durch die sich für ihn sein Wunsch, dauerhaft in der Bundesrepublik Deutschland bleiben zu können, endgültig zerschlägt. Der Gefahr eines Suizides als Reaktion auf die drohende Abschiebung wird aber erfahrungsgemäß durch eine engmaschige ärztliche und therapeutische Betreuung in zeitlichem Zusammenhang mit der Rückführung, durch eine hierbei erfolgende Begleitung und die Organisation einer unmittelbaren stationären Anschlussbehandlung in der Türkei wirksam begegnet werden können. Es kann davon ausgegangen werden, dass durch derartige Maßnahmen die Gefahr einer akuten Krise im zeitlichen Zusammenhang mit der Abschiebung verringert werden kann. Dafür, dass durch diese Maßnahmen die Gefahr eines Suizides lediglich zeitlich verlagert würde und sich diese Gefahr krankheitsbedingt oder aufgrund der in der Türkei vorgefundenen Lebensverhältnisse dort auch nach einer Übergangszeit wieder neu entwickeln könnte, fehlt es an - vorgetragenen oder bei der von Amts wegen vorzunehmenden Prüfung feststellbaren - Anhaltspunkten. Klarstellend weist das Gericht in diesem Zusammenhang aber darauf hin, dass Gefahren, die durch die psychische Belastung einer Abschiebung bzw. Rückführung möglicherweise in der Person des Klägers eine Selbstmordgefahr begründen können, als sog. "inlandsbezogene" Abschiebungshindernisse dem Vollstreckungsverfahren der Ausländerbehörde zuzurechnen und von dieser zu prüfen und zu bewerten sind. Dem Kläger steht vor diesem Hintergrund ein zielstaatsbezogener Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht zu. Der angefochtene Bescheid erweist sich daher insgesamt als rechtmäßig, hinsichtlich Ziffer 4. des Bescheides allerdings mit der Maßgabe, dass die Ausreisefrist nach positiver Entscheidung des Gerichts im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO (6 L 520/11.A) gemäß § 37 Abs. 2 AsylVfG 30 Tage nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens endet. Die Klage ist mithin insgesamt abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens folgt aus § 83 b AsylVfG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 der Zivilprozessordnung.