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Urteil

6 K 758/11.A

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2012:1227.6K758.11A.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d : Der am 00.00.0000 in H. geborene Kläger ist pakistanischer Staatsangehöriger punjabischer Volkszugehörigkeit und moslemischen (sunnitischen) Glaubens. Nach eigenen Angaben verließ er Pakistan am 8. Juni 2010 und reiste am 21. Juni 2010 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 25. Juni 2010 stellte er einen Asylantrag, zu dessen Begründung er bei seiner Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) im Wesentlichen vortrug: Er habe sein Leben lang in H. gelebt. Lediglich die letzten zwei Monate vor der Ausreise habe er in Islamabad verbracht. Er habe in H. die Grundschule und dann die Mittelschule besucht, die er mit der zehnten Klasse abgeschlossen habe. Später habe er dann in H. noch eine weiterführende Schule bis zur zwölften Klasse besucht, habe dann aber den Schulbesuch in der zwölften Klasse abgebrochen und somit den Abschluss der zwölften Klasse nicht erreicht. Er habe die Schule etwa vier Monate vor dem Anhörungstermin - also etwa Anfang März 2010 - verlassen. Seine Eltern würden weiterhin in H. leben und zwar unter der Anschrift "N. G. C. ". Allerdings habe er jeden Kontakt zu seinen Eltern verloren, und er wisse nicht, ob er sie noch erreichen könne. Er habe Pakistan verlassen, weil für ihn eine Gefahr bestanden habe. Der Hauptgrund für seine Ausreise sei, dass gegen ihn ein Haftbefehl mit dem Vorwurf erlassen worden sei, er habe jemanden getötet. Weitere Angaben machte der Antragsteller von sich aus nicht. Erst auf Fragen fügte er hinzu: Der Haftbefehl sei im Jahre 2010 in H. bei der Polizeiwache gemacht worden. Da seien viele Gruppen gewesen, da habe es einen Streit gegeben. Den Begriff "Strafrechtsbestimmung" kenne er nicht. Er könne nur sagen, im College seien mehrere Gruppen gewesen. Die hätten auch geschossen und sich geprügelt. Die anderen hätten die Macht gehabt; die hätten mehr erreichen können. Am 26. März 2010 sei er nicht zu Hause gewesen, weil er sich auf einer Hochzeit befunden habe. Die Polizei habe seine Eltern zu Hause aufgesucht und ihnen gesagt, gegen ihn, den Kläger, bestehe ein Haftbefehl, weil er jemanden getötet haben solle. Dieser Vorwurf sei aber nicht berechtigt gewesen. Der Getötete, mit dem sie sich öfter geprügelt hätten, habe der anderen Gruppe angehört. Der habe auf sie geschossen. Es habe öfters Streit zwischen den beiden Gruppen gegeben. Er müsse sagen, sie seien eigentlich keine Gruppe gewesen. Sie seien nur Kumpels gewesen, die sich zum Lernen getroffen hätten. Mehr hätten sie nicht zusammen gemacht. Am 27. März 2010 sei der Getroffene verstorben. Sein Name sei Bilal gewesen. Er habe den Getöteten nicht persönlich gekannt und kenne dessen Nachnamen deshalb nicht. Mit dessen Tod habe er überhaupt nichts zu tun. Auch der Getötete habe eigentlich überhaupt keiner Gruppe angehört. Sie seien Schüler gewesen, die zusammen gelernt hätten. Die anderen hätten nicht das College besucht, sondern seien einfach von außen zum College gekommen. Sie seien auch keine richtige Gruppe gewesen, sondern einfach nur eine Clique von Leuten. Sie seien auch keine politische Gruppe gewesen. Er vermute, dass sie irgendwelche Kontakte, irgendwelche Leute im Hintergrund gehabt hätten. Genaueres wisse er aber nicht. Seine eigene Gruppe sei auch nicht politisch gewesen. Zu dem Streit sei es eigentlich aus unwichtigen Gründen gekommen. Die hätten einfach Dinge gemacht. Sie hätten zum Beispiel anderen Leuten die Motorräder weggenommen. Auch Kumpels von ihm hätten sie die Motorräder gestohlen. An solchen Aktionen sei er persönlich nie beteiligt gewesen. Insbesondere sei er an der Sache, bei der auf den später Verstorben geschossen worden sei, überhaupt nicht beteiligt gewesen. Geprügelt habe er sich mit diesen Leuten im Februar 2010. Der Vorfall am 26. März 2010 habe sich nicht im College, sondern außerhalb des Colleges zugetragen, und zwar in dem Stadtteil, in dem die Leute lebten. Er habe zwar einen Anwalt gehabt. Die anderen hätten aber die Macht, deswegen habe es ihm nichts geholfen. Den Namen seines Anwalts wisse er nicht. Seine Mutter und der Bruder hätten für ihn den Anwalt besorgt. Es sei zwar richtig, dass durch Zeugenaussagen seiner Kumpel bewiesen werden könne, dass er nichts damit zu tun habe. Der Polizei könne er das beweisen, aber die anderen Leute wüssten nichts davon. Von denen gehe die Gefahr aus. Was aus den Mitschülern/Kumpels geworden sei, wisse er nicht. Er sei nach Islamabad gegangen. Andere Ausreisegründe habe er nicht. Er sei niemals politisch aktiv oder Mitglied einer Partei oder Organisation gewesen. In Islamabad habe er auf die Entwicklung der Dinge gewartet. Das Warten in Islamabad habe jedoch nichts gebracht. Sie hätten auch zu Hause des Öfteren nach ihm gefragt. Das Haus sei sogar beschossen worden. Dann hätten seine Mutter und sein Bruder gesagt, es sei besser, ins Ausland zu gehen. Mit Bescheid vom 9. März 2011 lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nicht vorliegen. Zugleich forderte es den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland spätestens innerhalb eines Monats nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen. Für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise drohte es ihm die Abschiebung nach Pakistan an und führte zur Begründung im Wesentlichen aus: Die Anerkennung als Asylberechtigter sei ausgeschlossen, weil der Kläger in das Bundesgebiet auf dem Landweg und somit über einen sicheren Drittstaat eingereist sei. Einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG bestehe nicht, weil der Kläger nicht politisch Verfolgter sei. Soweit er sich - auch als Unschuldiger - einem Strafverfahren wegen des Verdachts eines Tötungsdelikts zu stellen habe, sei kein schutzrechtlicher Tatbestand erfüllt. Es sei nämlich nicht erkennbar und werde auch vom Kläger nicht behauptet, dass er vom pakistanischen Staat unter dem Deckmantel der Bekämpfung kriminellen Unrechts politisch verfolgt werde. Es scheine sich eher so zu verhalten, dass der Kläger vorrangig Racheakte seitens Dritter befürchte, denen er sich in zumutbarer Weise durch einen Ortswechsel innerhalb Pakistans entziehen könne, soweit der Schutz offizieller Stellen nicht in Betracht komme. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG lägen nicht vor. Entsprechende Umstände habe der Kläger nicht glaubhaft gemacht. Der Bescheid wurde dem Kläger am 30. März 2011 unter der zu diesem Zeitpunkt letzten dem Bundesamt bekannten Anschrift "Q.----------straße" in B. durch Einwurf in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten zugestellt. Der Kläger hat am 20. April 2011 Klage erhoben, mit der Klageschrift einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt und zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags ausgeführt: Im Zeitpunkt der Zustellung habe er nicht mehr unter der Anschrift "Q.--------straße", sondern unter der Anschrift "X. Straße" in B. gewohnt. Dort habe er die Klageschrift erst am 13. April 2011 erhalten. Ihm sei nicht bekannt gewesen, dass er eine Anschriftenänderung bei der Beklagten habe angeben müssen. Er sei davon ausgegangen, dass er durch seine Ummeldung beim Einwohnermeldeamt alles Nötige veranlasst habe und dass diese Daten an die Beklagte weitergegeben würden. Zur Begründung der Klage trägt er vor: In dem gegen ihn laufenden Strafverfahren in seinem Heimatland sei ein rechtstaatliches Verfahren nicht gewährleistet. Er werde per Haftbefehl gesucht und im Fall einer Verurteilung drohe ihm im schlimmsten Fall die Todesstrafe. Außerdem lägen aufgrund der gesamten Ereignisse psychische Beschwerden bei ihm vor. Diesbezüglich würden noch ärztliche Unterlagen nachgereicht. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 9. März 2011 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in seiner Person vorliegen, hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich auf die Gründe des angefochtenen Bescheides. Durch Kammerbeschluss vom 20. November 2012 ist das Verfahren auf den Vorsitzenden als Einzelrichter übertragen worden. In der mündlichen Verhandlung am 13. Dezember 2012 ist der Kläger persönlich zu seinem Asyl- und Abschiebungsschutzbegehren angehört worden. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (1 Heft) und der zuständigen Ausländerbehörde (1 Heft) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage, über die die Kammer trotz Nichterscheinens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden kann, weil sie auf diese Folge ihres Ausbleibens mit der ordnungsgemäßen Ladung hingewiesen worden ist (vgl. § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -), hat keinen Erfolg. Sie ist bereits unzulässig, weil der Kläger die Klagefrist versäumt hat und ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden kann. Gemäß § 74 Abs. 1 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) muss eine Klage gegen Entscheidungen nach dem Asylverfahrensgesetzes - zu denen die angefochtene Entscheidung des Bundesamtes gehört - innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung der Entscheidung erhoben werden. Die Zustellung erfolgte vorliegend am 30. März 2011 gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG) durch Einlegen des Schriftstücks in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten, weil die Übergabe des Schriftstücks in der Wohnung nicht möglich war (§ 3 Abs. 2 Satz 1 VwZG i.V.m. § 180 ZPO). Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Zustellung ergeben sich aus der Akte nicht. Da auch die Rechtsmittelbelehrung ordnungsgemäß erfolgt ist, endete die Klagefrist am 13. April 2011. Die Behauptung des Klägers, er habe im Zeitpunkt der Zustellung nicht mehr unter der Anschrift "Q1.----------straße" gewohnt, ändert nicht daran, dass die an diese Anschrift erfolgte Zustellung den Lauf der Klagefrist am 30. März 2011 in Gang gesetzt hat. Denn der Kläger muss Zustellungen des Bundesamtes an die letzte dem Bundesamt bekannte Anschrift gegen sich gelten lassen, wenn die Anschrift dem Bundesamt durch eine öffentliche Stelle - hier durch den Städteregionsrat der Städteregion Aachen als Ausländerbehörde mit Schreiben vom 29. Juli 2010 - mitgeteilt worden ist, vgl. § 10 Abs. 2 Sätze 1 und 2 AsylVfG. Die erst am 20. April 2011 erhobene Klage ist damit verfristet. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist abzulehnen. Gemäß § 60 Abs. 1 VwGO ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind glaubhaft zu machen. Weder hat der Kläger Gründe für ein mangelndes Verschulden im Hinblick auf die Versäumung der Klagefrist dargelegt noch sind sie bei der insoweit von Amts wegen vorzunehmenden Überprüfung erkennbar. Der Kläger hat die Versäumung der Klagefrist verschuldet, weil er entgegen seiner Verpflichtung aus vgl. § 10 Abs. 1 AsylVfG dem Bundesamt den nach seiner Behauptung schon vor dem 30. März 2011 vollzogenen Umzug von der Wohnanschrift "Q1.----------straße" in die neue Wohnung "X1. Straße" nicht mitgeteilt hat. Seine Einlassung, ihm sei nicht bekannt gewesen, dass er eine Anschriftenänderung bei der Beklagten habe angeben müssen, greift nicht durch. Dem Verwaltungsvorgang des Bundesamtes ist zu entnehmen, dass der Kläger über die maßgeblichen Vorschriften - hier § 10 Abs. 1 und 2 AsylVfG - in seiner Landessprache unterrichtet worden ist und dass ihm die entsprechende Belehrung am 25. Juni 2011 ausgehändigt worden ist. Dies hat er damals mit eigenhändiger Unterschrift bestätigt. Unabhängig davon trägt er selber vor, dass er die Klageschrift am 13. April 2011 und somit noch vor Ablauf der Klagefrist erhalten hat. Dass er nicht sofort an diesem Tag einen Anwalt aufgesucht hat, ist als weiteres Verschulden zu werten. Die mithin unzulässige Klage ist zudem auch nicht begründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 10. Oktober 2012 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung - vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) - weder einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter noch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG bzw. auf die Feststellung von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG. Der geltend gemachte Anspruch des Klägers auf Anerkennung als Asylberechtigter (Art. 16 a Abs. 1 des Grundgesetzes - GG -) scheitert bereits daran, dass er eigenen Angaben zufolge auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist (vgl. Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG, § 26a AsylVfG). Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit gemäß § 77 Abs. 2 AsylVfG auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid des Bundesamtes Bezug genommen. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG. Nach § 3 Abs. 1 AsylVfG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 - Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) -, wenn er in dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, den Bedrohungen nach § 60 Abs. 1 AufenthG ausgesetzt ist. Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Der Anwendungsbereich des § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist weitgehend deckungsgleich mit dem des Asylgrundrechts, bei dessen Auslegung sich das Bundesverfassungsgericht schon bisher an der Genfer Flüchtlingskonvention orientiert hat, vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315. Allerdings geht der Flüchtlingsschutz teilweise über den Schutz des Asylgrundrechts hinaus. So begründen - nach Maßgabe des § 28 Abs. 1a AsylVfG - auch selbst geschaffene Nachfluchtgründe sowie gemäß § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure, etwa in Bürgerkriegssituationen, in denen es an staatlichen Strukturen fehlt, ein Abschiebungsverbot. Ferner stellt § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG klar, dass eine Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe auch dann vorliegen kann, wenn Anknüpfungspunkt allein das Geschlecht ist. Nach § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG kann die Verfolgung ausgehen vom Staat, Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen, oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die vorgenannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. In § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG ist bestimmt, dass für die Feststellung, ob eine Verfolgung nach Satz 1 vorliegt, Art. 4 Abs. 4 sowie Art. 7 bis 10 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Qualifikationsrichtlinie - QualRL; Abl. EU Nr. L 304 S. 12) ergänzend anzuwenden sind. Hinsichtlich des Prognosemaßstabs ist bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft (§ 60 Abs. 1 AufenthG) - wie auch bei der des subsidiären Schutzes (§ 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG) - der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen. Der herabgestufte Wahrscheinlichkeitsmaßstab der hinreichenden Sicherheit hat bei der Prüfung der Flüchtlingsanerkennung und des subsidiären Schutzes keine Bedeutung mehr, vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 17. August 2010 - 8 A 4063/06.A -, <juris>, m.w.N. Zur Privilegierung des Vorverfolgten bzw. in anderer Weise Geschädigten wird vielmehr in Art. 4 Abs. 4 QualRL (i.V.m. § 60 Abs. 1 Satz 5, Abs. 11 AufenthG) eine tatsächliche Vermutung normiert, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Dadurch wird der Vorverfolgte bzw. Geschädigte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden bzw. schadensstiftenden Umstände bei der Rückkehr erneut realisieren werden, vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 7. September 2010 - 10 C 11/09 -, <juris>, und vom 27. April 2010 - 10 C 5/09 -, InfAuslR 2010, 410; OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 - 8 A 4063/06.A -, a.a.O. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung bzw. des Eintritts eines solchen Schadens entkräften. Dies ist im Rahmen freier Beweiswürdigung zu beurteilen. Die Beweiserleichterung nach Art. 4 Abs. 4 QualRL kommt zur Anwendung, wenn ein innerer Zusammenhang zwischen der erlittenen Verfolgung bzw. dem erlittenen Schaden und der befürchteten Verfolgung bzw. dem befürchteten Schaden besteht. Denn die der Vorschrift zu Grunde liegende Vermutung, erneut von einer solchen Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht zu sein, beruht wesentlich auf der Vorstellung, dass eine Verfolgungs- oder Schadenswiederholung - bei gleichbleibender Ausgangssituation - aus tatsächlichen Gründen naheliegt. Es ist deshalb im Einzelfall jeweils zu prüfen und festzustellen, auf welche tatsächlichen Schadensumstände sich die Vermutungswirkung des Art. 4 Abs. 4 QualRL erstreckt, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Oktober 2010 - 9 A 3642/06.A - , juris, m.w.N. Aus den in Art. 4 QualRL geregelten Mitwirkungs- und Darlegungsobliegenheiten des Antragstellers folgt, dass es auch unter Berücksichtigung der Vorgaben dieser Richtlinie Sache des Ausländers ist, die Gründe für seine Furcht vor politischer Verfolgung schlüssig vorzutragen. Es ist daran festzuhalten, dass er dazu unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern hat, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung politische Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass der Ausländer zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Ausländers berücksichtigt werden, vgl. zu Art. 16a GG: BVerwG, Beschlüsse vom 26. Oktober 1989 - 9 B 405.89 -, InfAuslR 1990, 38, und vom 3. August 1990 - 9 B 45.90 -, InfAuslR 1990, 344. Ausgehend von diesen Grundsätzen kann der Kläger keinen Abschiebungsschutz wegen drohender Verfolgung nach § 60 Abs. 1 AufenthG beanspruchen. Dem Kläger droht keine vom Staat Pakistan ausgehende politische Verfolgung, weil die von ihm befürchtete Verurteilung in einem Strafverfahren nach seinem eigenen Vorbringen nicht an eines der Verfolgungsmerkmale des § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG (Bedrohung des Lebens oder der Freiheit wegen Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung) und damit nicht an ein asylerhebliches Merkmal anknüpft. Vielmehr befürchtet der Kläger, dass es in einem Strafverfahren wegen der gegen ihn erstatteten Anzeige wegen der Tötung eines Menschen aufgrund falscher Anschuldigungen zu einem Fehlurteil kommen wird. Dafür, dass die vom Kläger befürchtete Verurteilung nicht "wegen" eines Asylmerkmals erfolgen würde und sie deshalb auch nicht als zielgerichtete politische Verfolgung zu werten sein würde, spricht eindeutig auch der vom Kläger in der mündlichen in Kopie vorgelegte "F.I.R.". Bei der darin beschriebenen Straftat handelt es sich nach der in der mündlichen Verhandlung erfolgten Übersetzung der wesentlichen Angaben in dem "F.I.R." bei der angezeigten Straftat um gewöhnliche Alltagskriminalität, die auch nach den Schilderungen des Klägers keinen Berührungspunkt mit einem Verfolgungsmerkmal hat. Dem Kläger droht keine von einem Akteur im Sinne von § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG ausgehende und auf die Merkmale des § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG bezogene Verfolgung. Denn der Anzeigeerstatter verfolgt den Kläger nach dessen eigenen Angaben nicht aus "politischen" Gründen, sondern damit der Tod seines Sohnes gesühnt wird. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes ist auch hinsichtlich der in Ziffer 3. des Tenors erfolgten Feststellung, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen, im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die infolge des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August 2007 (im Folgenden: Richtlinienumsetzungsgesetz) eingetretene Rechtsänderung hat zur Folge, dass sich in Asylverfahren von Gesetzes wegen der Streitgegenstand bei der Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG geändert hat und im vorliegenden Verfahren hinsichtlich der vom Kläger im Falle einer Rückkehr nach Pakistan geltend gemachten Gefahren die Abschiebungsverbote des § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG einen eigenständigen, vorrangig vor den sonstigen herkunftslandbezogenen ausländerrechtlichen Abschiebungsverboten zu prüfenden Streitgegenstand bzw. einen abtrennbaren Streitgegenstandsteil bilden, vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2008 - 10 C 43.07 -, <juris>. Der Kläger hat aber weder einen Anspruch auf die Feststellung eines der unionsrechtlich begründeten Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG noch auf die Feststellung eines sonstigen ausländerrechtlichen Abschiebungsverbotes nach nationalem Recht (§ 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG). Allerdings geht das Gericht in Bezug auf § 60 Abs. 2 und 3 AufenthG zugunsten des Klägers davon aus, dass er - sofern er tatsächlich zur Unrecht wegen Mordes angezeigt worden ist - mit Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung (entsprechend § 60 Abs. 2 AufenthG i.V.m. Art. 15 Buchst. b der Qualifikationsrichtlinie) in der Haft und einer Verurteilung zur Todesstrafe (§ 60 Abs. 3 AufenthG) durch ein Fehlurteil rechnen muss. Die Verfassung Pakistans garantiert zwar die Unabhängigkeit der pakistanischen Justiz, die aber nach wie vor ineffizient ist. Weitverbreitete Korruption, ein veraltetes Prozessrecht sowie überlastete und überforderte Strafverfolgungsbehörden führen zu einer Vielzahl unerledigter Fälle sowie langen Inhaftierungen ohne gerichtliches Verfahren und nach Fehlurteilen. Auch ist Folter im Polizeigewahrsam weit verbreitet. Bei Verwirklichung von 27 verschiedenen Straftatbeständen kann die Todesstrafe verhängt werden. Selbst bei offensichtlich unbegründeten Beschuldigungen kann eine lange Inhaftierung erfolgen, vgl. Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan (Stand: September 2012) vom 2. November 2012, Abschnitte III. 1.,2., 3. und 4. = S. 22 - 27. Dennoch vermittelt § 60 Abs. 2 und 3 AufenthG dem Kläger keinen Abschiebungsschutz. Dabei kann offen bleiben, ob dem Kläger überhaupt geglaubt werden kann, dass er tatsächlich in seinem Heimatland wegen Mordes angezeigt worden ist und deswegen mit Haftbefehl gesucht wird. Dies nachzuweisen ist ihm durch die Vorlage von Kopien verschiedener pakistanischer Dokumente und Schreiben in der mündlichen Verhandlung nicht gelungen. Um das Gericht von der formalen und inhaltlichen Richtigkeit der Dokumente zu überzeugen, wäre vielmehr die Überprüfung der Echtheit der Dokumente durch die deutsche Botschaft und/oder ein Sachverständigengutachten erforderlich, weil massive Zweifel am Wahrheitsgehalt der Schilderungen des Klägers bestehen, die insbesondere dadurch begründet werden, dass der Kläger die in der mündlichen Verhandlung präsentierten Dokumente weder vorher seinem Anwalt überreicht hatte noch in der mündlichen Verhandlung deren Inhalt kannte. Wenn er wirklich ein Strafverfahren wegen Mordes befürchten müsste und - wie er in der mündlichen Verhandlung nicht nur behauptet, sondern belegt hat - Schriftstücke in Urdu lesen kann, hätte er nach aller Lebenserfahrung deren Inhalt schon aus eigenem Interesse gekannt und darüber sicherlich schon früher über seinen Anwalt auf die Dokumente hingewiesen. Indessen kann die Frage, ob dem Kläger geglaubt werden kann, hier unbeantwortet bleiben, weil der Kläger sich einer drohenden Verhaftung - sollte sein Vorbringen zutreffen - durch Flucht innerhalb Pakistans entziehen könnte, weil zu Lasten des Klägers von einer sogenannten "inländischen Fluchtalternative" auszugehen ist. Denn es ist kein plausibler Grund dafür ersichtlich oder vorgetragen, dass er sich den behaupteten Nachstellungen seiner Gegner und dem der angeblich drohenden Verhaftung nicht durch einen Umzug innerhalb Pakistans hätte entziehen und so in einem anderen Landesteil Schutz vor Verfolgung hätte finden können. Vgl. dazu bereits VG Aachen, Urteile vom 3. August 2005 - Az. 6 K 4337/04.A und 6 K 4080/04.A -, beide unveröffentlicht, jeweils mit Hinweis auf Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 27. September 1999 an das VG Schleswig - Az.: 514-516.80/33465 - sowie Auswärtiges Amt, Lageberichte vom 16. Mai 2001 und vom 02. Januar 2002. Zwar bringt ein Ausweichen in andere Landesteile in der Regel das Aufgeben der wirtschaftlichen Basis mit sich. Jedenfalls für den jungen, gesunden und gut ausgebildeten Kläger wäre bei Einsatz seiner Arbeitskraft zur Existenzsicherung ein Leben oberhalb des Existenzminimums überall in Pakistan möglich. Vgl. VG Ansbach, Urteil vom 13.12.2007 AN 3 K 07.30689 juris, Rdn. 24 Zieht ein potentiell Verfolgter in einen anderen Landesteil um, so wird er in den Städten, insbesondere in Großstädten wie Rawalpindi, Lahore, Karachi, Peshawar oder Multan aufgrund der dortigen Anonymität sicherer als auf dem Lande leben können. Selbst Personen, die wegen Mordes von der Polizei gesucht werden, können in einer Stadt, die weit genug von ihrem Heimatort entfernt liegt, unbehelligt leben - so zuletzt Lagebericht vom 2. November 2012 - Gz.: 508-516.80/3 PAK - (Stand: September 2012), S. 20 -, was darin begründet ist, dass in Pakistan kein funktionierendes Meldewesen existiert, so dass die Übersiedlung in einen anderen Landesteil die Möglichkeit verschafft, unerkannt und unbehelligt zu bleiben. Vgl. VG Sigmaringen, Urteil vom 24. Januar 2004 - A 6 K 10917/02 -, juris. Dies alles wird insbesondere dann zutreffen, wenn der potentiell Verfolgter nicht von staatlichen Behörden gesucht wird, sondern lediglich Nachstellungen privater Dritter (wie hier von Anhängern einer konkurrierenden Richtung des Islam) ausgesetzt ist. Denn es dürfte in einem "Normalfall" - wie er hier vorliegt - ausgeschlossen sein, dass private Dritte eine in einem entfernten Landesteil untergetauchte Person ausfindig machen können, wenn dies schon der Polizei des Landes nicht gelingt. Letztlich sind greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen sonstiger Abschiebungsverbote im Sinne von § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht ersichtlich. Nach alledem liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für die im angefochtenen Bescheid unter Ziffer 4. erlassene Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung ebenfalls vor (vgl. §§ 34, 38 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 59 AufenthG). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens folgt aus § 83 lit. b) AsylVfG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 der Zivilprozessordnung.