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Urteil

1 K 1657/10

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2013:0124.1K1657.10.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d : Der 44-jährige Kläger begehrt eine Aufstockung seiner ruhegehaltfähigen Dienstzeit, die Grundlage der Berechnung seiner Versorgungsbezüge ist. Er war bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand Berufssoldat im Rang eines Majors. Zuletzt war er Fluglehrer für strahlgetriebene Kampfflugzeuge. Aufgrund der besonderen Altersgrenze für Piloten schied er am 31. Januar 2010 nach Vollendung des 41. Lebensjahres aus dem aktiven Dienst aus. Schon zuvor hatte er am 15. Dezember 2009 beantragt, seine von Februar 1992 bis April 1994 sowie von Juli 1999 bis Dezember 2002 in Sheppard/USA verbrachten Dienstzeiten gemäß § 25 Abs. 2 Satz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes (SVG) mit dem Doppelten als ruhegehaltfähige Dienstzeit anzurechnen. Sheppard ist der Name einer Airbase und Teil der Stadt Wichita Falls in Texas. Während dieser Zeit sei er gesundheitsschädigenden klimatischen Einflüssen ausgesetzt gewesen. Die Wehrbereichsverwaltung West (WBV West) lehnte den Antrag mit Bescheid vom 3. Februar 2010 ab. Die Voraussetzungen des § 25 Abs. 2 SVG in Verbindung mit den dazu ergangenen Richtlinien lägen nicht vor. Zu den Orten, in denen ein Soldat gesundheitsschädigenden klimatischen Einflüssen ausgesetzt sei, gehörten in Nordamerika nur die Städte New Orleans, Huston und Miami. Wichita Falls zähle nicht dazu, sodass die begehrte Erhöhung der dort verbrachten Dienstzeit nicht möglich sei. Mit seinem Widerspruch machte der Kläger geltend, Temperatur und Luftfeuchtigkeit seien in Wichita Falls in gleichem Maße gesundheitsgefährdend wie in New Orleans, Huston und Miami, sodass eine Doppelanrechnung erfolgen müsse. Die WBV West wies den Widerspruch mit Bescheid vom 25. August 2010 zurück. Wichita Falls gehöre nicht zu den Orten mit höchster klimatischer Belastung. Anders als etwa in dem in den Richtlinien zu § 25 SVG genannten Ort San Antonio im Süden von Texas würden in Wichita Falls überwiegend nicht belastende Bedingungen vorherrschen, da dieser Ort nicht nur um gut 500 km nördlicher als San Antonio liege, sondern auch etwas höher über dem Meeresspiegel gelegen sei. Der Kläger hat am 16. September 2010 Klage erhoben. Er legt ein Gutachten des Deutschen Wetterdienstes vom 27. Oktober 2010 vor, welches in seinem Auftrag erstellt wurde. Hieraus sei abzuleiten, dass er während seiner Dienstzeit den höchsten klimatischen Belastungen ausgesetzt gewesen sei. Außerdem legt er die Stellungnahme des Dr. med. Dederichs, Frechen, vom 13. Januar 2011 vor, der die gesundheitliche Belastung durch klimatische Einflüsse in Wichita Falls als mindestens genauso hoch wie in San Antonio einschätzt Der Kläger beantragt, die Beklagte unter teilweiser Änderung der Festsetzung der Versorgungsbezüge vom 1. Februar 2010 sowie Aufhebung des ablehnenden Bescheides der WBV West vom 3. Februar 2010 und deren Widerspruchsbescheides vom 24. August 2010 zu verpflichten, über das Begehren des Klägers auf doppelte Anrechnung seiner Dienstzeit von Februar 1992 bis April 1994 und Juli 1999 bis Dezember 2002 in Wichita Falls/USA als ruhegehaltfähige Dienstzeit neu zu entscheiden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie legt unter anderem eine wehrmedizinmeteorologische Auskunft des Amtes für Geoinformationswesen der Bundeswehr vom 2. April 2009 vor; hiernach ist in den Zeiträumen von Januar 1990 bis Dezember 1991 und August 2003 bis Februar 2007 der "thermoregulative Komfortbereich" in Wichita Falls signifikant häufiger erreicht worden als in San Antonio; in beiden Expositionszeiträumen seien in San Antonio belastendere human-biometeorologische Bedingungen aufgetreten als in Wichita Falls. Die Kammer hat den Arzt Dr. med. E. in der mündlichen Verhandlung vom 10. Januar 2013 zu seiner o.g. schriftlichen Stellungnahme gehört. Wegen dessen Erläuterungen wird auf die Niederschrift verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Sie waren jeweils Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte über sein Begehren auf doppelte Anrechnung seiner Dienstzeiten in Wichita Falls/USA als ruhegehaltfähige Dienstzeit neu entscheidet; der ablehnende Bescheid der WBV West vom 3. Februar 2010 sowie deren Widerspruchsbescheid vom 24. August 2010 sind rechtmäßig, vgl. § 113 Abs. 5 VwGO. Als Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers kommt allein § 25 Abs. 2 Satz 1 Soldatenversorgungsgesetz (SVG) in Betracht. Hiernach kann die Zeit der Verwendung eines Soldaten in Ländern, in denen er gesundheitsschädigenden klimatischen Einflüssen ausgesetzt ist, bis zum Doppelten als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sie ununterbrochen mindestens ein Jahr gedauert hat. Diese Voraussetzungen liegen für die Dienstzeit, die der Kläger von Februar 1992 bis April 1994 und von Juli 1999 bis Dezember 2002 in Wichita Falls/USA verbracht hat, nicht vor. Es fehlen schon die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Ermessensausübung nach Maßgabe des § 25 Abs. 2 Satz 1 SVG. Tatbestandsmerkmal ist die Verwendung des Soldaten an einem Ort, an dem er gesundheitsschädigenden klimatischen Einflüssen ausgesetzt ist. Ob dies der Fall ist, unterliegt der vollen gerichtlichen Überprüfung. Die Überprüfung ist nicht nur auf die in den Richtlinien zu § 25 SVG für Nordamerika genannten Orte New Orleans, Houston, Lackland, Fort Benning/Georgia, Tyndall/Florida, Mac Dill/Florida, Randolph AFB/Texas, Fort Rucker/Alabama, Keesler/Mississipi, Hondo AB bei San Antonio und Bryan AFB bei Houston beschränkt. Die in den Richtlinien enthaltene Aufzählung stellt keine abschließende Auflistung dar; die Richtlinien haben insoweit allein norminterpretierende Wirkung, indem sie der Verwaltung eine Hilfestellung für die praktische Anwendung der Vorschrift geben. Sie können die Verwaltungsgerichte bezüglich der Aufenthaltsorte nicht binden; vielmehr kann jeder - längere - dienstliche Aufenthalt eines Soldaten in Nordamerika prinzipiell zur Überprüfung anhand der Kriterien des § 25 Abs. 2 Satz 1 SVG führen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Dezember 2001 - 1 A 245/89 -. Dabei ist die Frage einer gesundheitsschädigenden Wirkung aufgrund einer generalisierenden und pauschalisierenden Betrachtung zu beurteilen. Es kommt nicht auf die körperliche Konstitution gerade des Soldaten, um dessen Einsatz es geht, sondern darauf an, ob sich das Klima am Ort seiner Verwendung im Allgemeinen schädigend auf die Gesundheit eines Mitteleuropäers auswirken kann. Diese Generalisierung beinhaltet zugleich, dass es auch nicht darauf ankommt, wie der betreffende Soldat im Ausland verwandt worden ist und welchen Dienst er im Einzelnen hat verrichten müssen. Denn wenn die Schädlichkeit des Klimas für den menschlichen Organismus im Allgemeinen maßgeblich ist, müssen auch standardisierte Lebensbedingungen zugrunde gelegt werden. Vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteile vom 17. Juni 1994 - 13 A 12849/ 93.OVG, 13 A 10050/94.OVG und 13 A 12848/93.OVG -; OVG NRW, Urteil vom 13. Dezember 2001 - 1 A 245/98 -. Unerheblich ist deshalb die Schilderung des Klägers und des Arztes Dr. med. E. in der mündlichen Verhandlung, wonach der Kläger bei seiner Dienstverrichtung teilweise einer besonderen Hitzebelastung ausgesetzt war, wenn er in voller Montur im Cockpit eines Schulflugzeuges auf dem Rollfeld längere Zeit auf die Startfreigabe warten musste. Der Kläger hat eingeräumt, dass er regelmäßig auch zu anderen Landeplätzen geflogen ist, die andere - gemäßigtere - klimatische Bedingungen aufgewiesen haben und deshalb nicht als gesundheitsschädigend einzustufen sind. Die Dienstleistung des Klägers erfolgte mithin unter derart unterschiedlichen klimatischen Bedingungen, dass auch in seinem Fall nur eine allgemeine pauschalierende Betrachtung entscheidungserheblich sein kann. Die allgemeinen klimatischen Bedingungen in Wichita Falls sind mehrfach von Gerichten überprüft worden; eine gesundheitsschädigende Wirkung im Sinne des § 25 Abs. 2 Satz 1 SVG haben die Gerichte sämtlich verneint. Vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteile vom 17. Juni 1994 - 13 A 12849/ 93.OVG, 13 A 10050/94.OVG und 13 A 12848/93.OVG -; BayVGH, Urteil vom 24. Januar 1990 - 3 B 89.0273 -; VG Berlin, Urteil vom 5. August 2009 - VG 36 A 130.07 - ; VG Koblenz, Urteil vom 2. Februar 2011 - 2 K 945/10.KO -. Auch das vom Kläger in Auftrag gegebene Gutachten des Deutschen Wetterdienstes belegt nicht, dass er in Wichita Falls gesundheitsschädigenden klimatischen Einflüssen ausgesetzt gewesen ist. Dieses Gutachten ist ohne Weiteres verwertbar. Die Kammer geht davon aus, dass die Zusammentragung der in dem Gutachten genannten Werte und Ableitungen dem wissenschaftlichen Standard entsprechen. Gegenteilige Anhaltspunkte liegen jedenfalls nicht vor. Auch Dr. med. E. , der die Verhältnisse in Wichita Falls genauestens kennt, weil er die dort stationierten Piloten der Bundeswehr nach seinen Angaben vor Ort verschiedentlich medizinisch betreut hat, hat das Gutachten und dessen Werte als Grundlage für seine eigene Einschätzung genommen. Schließlich werden die in dem Gutachten aufgeführten Werte durch ein im Internet abrufbares Klimadiagramm von Wichita Falls im Wesentlichen bestätigt (http://www.iten-online.ch/klima.ch/america/usa/texas/ wichita falls.htm. Aus diesen Gründen war das Begehren des Klägers, eine weitere amtliche Auskunft des Deutschen Wetterdienstes, hilfsweise ein Sachverständigengutachten einzuholen, zurückzuweisen. Das Gutachten geht hinreichend konkret auf die Frage ein, ob die Klimabedingungen in Wichita Falls für den Kläger gesundheitsschädigend gewesen sind. Zunächst führt die Gutachterin aus, dass das Klima in Wichita Falls kontinental geprägt ist mit heißen Sommern und milden bis kalten Wintern. Es überschreite die Grenzen der mittleren bioklimatischen Bedingungen (nach Scharlau) regelmäßig mehrere Monate im Jahr und sei als belastend einzustufen. Im Zeitraum von Februar 1992 bis April 1993 hätten hohe Lufttemperaturen von mindestens 27 Grad C mit einem Anteil von 14 % geherrscht; für die Zeit von Juli 1999 bis Dezember 2002 hätten diese hohen Temperaturen einen Anteil von 24 % erreicht. Angesichts der ermittelten Werte vermeidet es die Gutachterin allerdings, von gesundheitsschädigenden klimatischen Einflüssen in Wichita Falls zu sprechen. Dies gilt auch für die wehrmedizinmeteorologische Auskunft des Amtes für Geoinformationswesen der Bundeswehr vom 2. April 2009. Hierin werden detailliert und nachvollziehbar die Unterschiede im Klima für die Orte Wichita Falls und San Antonio beschrieben. Unter Betonung der gesundheitlichen Belastung durch eine hohe Luftfeuchtigkeit wird erläutert, dass die Feuchtebelastung in Wichita Falls regelmäßig deutlich geringer ist als in San Antonio, in dem nach den Angaben des Deutschen Wetterdienstes ein modifiziertes subtropisches Klima anzutreffen ist. In San Antonio herrschten prozentual deutlich häufiger Bedingungen mit hoher Luftfeuchte vor, weshalb der "thermoregulative Komfortbereich in Wichita Falls signifikant häufiger erreicht wird als in San Antonio" (52,9 % zu 48,5 %). Diese Wertung ist aus den in der Auskunft dargestellten Parametern ohne weiteres nachvollziehbar abgeleitet. Dabei ist ohne Bedeutung, dass das wehrmedizinmeteorologische Gutachten des Amtes für Geoinformationswesen seine Einschätzung auf Parameter stützt, die mit Januar 1990 bis Dezember 1991 und Januar 2003 bis Dezember 2007 andere Expositionszeiten betreffen als diejenigen Dienstzeiten, die der Kläger in Wichita Falls verbracht hat. Auf die konkreten, nur auf die verbrachte Dienstzeit bezogenen klimatischen Verhältnisse kommt es für die Entscheidung nicht an; sie sind ein gewichtiger Anhaltspunkt, können aber die Betrachtung der langfristig vorherrschenden Klimabedingungen nicht ersetzen, wenn die Frage zu beantworten ist, ob der Soldat unter der Annahme standardisierter Lebensbedingungen an seinem Dienstort gesundheitsschädigenden klimatischen Einflüssen ausgesetzt war. Soweit Dr. med. E. in seiner Stellungnahme zu einer anderen Wertung kommt, folgt die Kammer dem nicht. Auf die Parameter der wehrmedizinisch-meterologischen Auskunft des Amtes für Geoinformationswesen geht er nur am Rande ein und beschreibt stattdessen ausführlich die allgemeinen Grundlagen einer Untersuchung des klimatischen Einflusses auf die menschliche Gesundheit. Seine Angaben zu einer gesundheitsschädigenden Belastung des Klägers in Wichita Falls sind zudem angreifbar. Die Feststellung, dass die Menschen in Wichita Falls fast die Hälfte des Jahres (47,4 %) mit Wärmebelastungen zu kämpfen hätten (Tabelle auf Seite 8 der Stellungnahme/GA 92), erläutert nicht die Stärke der Belastung und lässt außer Acht, dass die Belastung in San Antonio regelmäßig größer ist. Außerdem wird in den Wert von 47,4 % der (suggerierten hohen) Wärmebelastung die mäßige Wärmebelastung mit einem Wert von 23,6 % einbezogen. Nimmt man die mäßige Wärmebelastung, die keine gesundheitsschädigende Wirkung hat, aus dieser Tabelle heraus, ist (nur) ein Viertel des Jahres durch eine hohe Temperatur gekennzeichnet. Demnach kann die Stellungnahme des Dr. med. E. das Begehren des Klägers nicht stützen. Die Klage ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die vorläufige Vollstreckbarkeit im Kostenpunkt beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.